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Arrêté Royal du 15 juin 1999
publié le 14 décembre 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux réglant l'armement de la police communale

source
ministere de l'interieur
numac
1999000499
pub.
14/12/1999
prom.
15/06/1999
ELI
eli/arrete/1999/06/15/1999000499/moniteur
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15 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux réglant l'armement de la police communale


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police communale, - de l'arrêté royal du 23 avril 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police communale, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police communale; - de l'arrêté royal du 23 avril 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police communale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des Artikels 22;

Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1;

Aufgrund des Protokolls Nr. 95/3 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 30. März 1995;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Bewaffnung der Polizeibeamten der einschlägigen Entwicklung nicht mehr angepasst ist und dass dadurch weder ihre Sicherheit noch die des Bürgers voll und ganz gewährleistet werden kann; dass es also wichtig ist, diese Bewaffnung den gegenwärtigen Anforderungen schnell anzupassen;

Dass ausserdem dringend Regeln in Sachen Besitz, Mitführen, Lagerung und Aufbewahrung der Dienstwaffen der Gemeindepolizei aufgestellt werden müssen, um jeglichen Missbrauch zu verhindern;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Bewaffnung Artikel 1 - Die Polizeibeamten verfügen über die nachstehende individuelle Bewaffnung: a) Schlagwaffen: - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 50 bis 60 cm, einem Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 340 bis 400 Gramm, b) Feuerwaffen: - Revolver und/oder Selbstladepistolen mit Kaliber.38 Sp/.357 Magnum oder 9x19 mm (0,355 bis 0,357 Inch), c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: - Sprühdosen mit kleinem Fassungsvermögen. Art. 2 - Die Gemeindepolizeikorps können mit der Erlaubnis des Ministers des Innern, der aufgrund eines vom Bürgermeister eingereichten, mit Gründen versehenen Antrags befindet, über die nachstehende spezifische Bewaffnung verfügen: a) Schlagwaffen: - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 65 bis 85 cm, einem Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 450 bis 530 Gramm, b) Feuerwaffen: - Maschinenpistolen, Karabiner und andere Schulterwaffen mit Kaliber 9x19 mm, sofern ihre Einstellung keine Feuerstösse erlaubt, - Gewehre mit Kaliber 12 (Pumpguns), c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: - Patronen, - Sprühdosen mit grossem Fassungsvermögen, - feuersichere Handgranaten, - feuersichere Gewehrgranaten, - blendende und/oder ohrenbetäubende Patronen und/oder Granaten. Art. 3 - Die Konformität der im vorliegenden Erlass erwähnten spezifischen Bewaffnung kann gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten überprüft werden.

Art. 4 - Zum Mitführen der in Artikel 1 Buchstabe b) und Artikel 10 vorgesehenen individuellen Bewaffnung muss ein offenes Holster mit einem Sicherheitsriemen benutzt werden, durch den verhindert wird, dass Dritte sich der Waffe bemächtigen. Der Riemen wird mit einem Druckknopf zum Körper des Polizeibeamten hin verschlossen.

Reservepatronen müssen in einem geschlossenen schwarzen Etui am Gürtel getragen werden.

Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 können die Polizeikorps aufgrund eines vom Bürgermeister eingereichten, ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrags mit einer Sondererlaubnis des Ministers des Innern über eine besondere Bewaffnung verfügen.

Art. 6 - Für das Training des Personals und die Schiessübungen können die Gemeinden den Polizeikorps leistungsschwächere Feuerwaffen und/oder Munition zur Verfügung stellen als die, die in Artikel 1 Buchstabe b), Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 10 vorgesehen sind.

Art. 7 - Jeder Vorfall beim Schiessen mit den in Artikel 1 Buchstabe b), Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 5 und Artikel 10 erwähnten Waffen muss in einem ausführlichen Bericht festgehalten werden. Der Bürgermeister leitet diesen Bericht binnen acht Tagen an den Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, weiter.

TITEL II - Besitz und Mitführen von Waffen Art. 8 - § 1 - Die Polizeibeamten sind, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Korpschefs, verpflichtet, während des Dienstes die Waffen mitzuführen, die ihnen in Anwendung der Artikel 1, 2 und 5 anvertraut werden oder die sie gemäss Artikel 10 mit sich führen dürfen.

Im Rahmen bestimmter Aufträge kann der Korpschef beschliessen, dass die Dienstwaffen nicht oder nur unauffällig getragen werden. § 2 - Befindet sich der Polizeibeamte im administrativen Stand der Inaktivität oder ist er für längere Zeit krankgeschrieben, gibt er dem Korpschef seine Dienstwaffen zurück und wird ihm die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entzogen. § 3 - Wenn der Polizeibeamte oder Drittpersonen durch den Besitz oder das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, kann der Korpschef dem Polizeibeamten zeitweilig seine Dienstwaffen und die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entziehen.

Der Korpschef setzt den Bürgermeister unverzüglich davon in Kenntnis.

Dem Bürgermeister muss binnen 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahme ein mit Gründen versehenes Schreiben übermittelt werden, das dem Betreffenden zuvor mitgeteilt worden ist.

Der Bürgermeister muss das betreffende Personalmitglied anhören.

Wenn diese Massnahme den Korpschef betrifft, muss er auf Befehl des Bürgermeisters dem Polizeibeamten, der ihn ersetzt, seine Waffe übergeben.

Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen, ordnungsgemäss begründeten Umständen kann der Korpschef das Mitführen der individuellen Waffen ausserhalb des Dienstes erlauben.

Art. 10 - Der Korpschef kann dem Polizeibeamten, der Eigentümer einer in Artikel 1 Buchstabe b) erwähnten Waffe und Inhaber einer Besitzerlaubnis für diese Waffe ist, auf dessen Antrag hin erlauben, diese Waffe als Dienstwaffe zu gebrauchen. Diese Erlaubnis kann nur dem Polizeibeamten erteilt werden, der gemäss den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten im Umgang mit dieser Waffe ausgebildet worden ist.

Art. 11 - Nur Polizeibeamte dürfen Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen.

Angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter und Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden Offiziers dürfen Dienstwaffen nur im Rahmen ihrer Ausbildung und ihres Trainings gebrauchen.

Sie dürfen diese Waffen nur im Hinblick auf diese Ausbildung befördern, ohne im Besitz von Munition zu sein.

TITEL III - Lagerung und Aufbewahrung der Waffen Art. 12 - Der Polizeibeamte, der eine Waffe besitzt, die der Gemeindeverwaltung gehört, oder der gemäss Artikel 10 die eigene Waffe gebrauchen darf, ist für deren Aufbewahrung verantwortlich. Wenn er sie weder mit sich führt noch befördert, muss er sie an einem sicheren Ort und ausser Reichweite von Drittpersonen aufbewahren und für ihre Instandhaltung, unter anderem die Reinigung nach Schiessübungen, sorgen.

Er muss sie unverzüglich von dem Polizeibeamten inspizieren lassen, der zu diesem Zweck vom Korpschef bestimmt worden ist.

TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 13 - Die von den Polizeibeamten getragenen Waffen werden der im vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Regelung spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angepasst.

Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Normen für die Bewaffnung der Gemeindepolizei und der Landpolizei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1985, wird aufgehoben.

Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 23. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei, insbesondere der Artikel 1, 8 und 11;

Aufgrund des Protokolls Nr. 97/09 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Polizeihilfsbedienstete können ebenfalls über die in Buchstabe c) des vorangehenden Absatzes aufgeführte Bewaffnung verfügen. » Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In § 1 wird folgender Absatz zwischen den Absätzen 1 und 2 eingefügt: « Polizeihilfsbedienstete dagegen dürfen während des Dienstes, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Korpschefs, die Waffen mit sich führen, die ihnen in Anwendung von Artikel 1 letzter Absatz anvertraut werden.» 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Befindet sich ein Polizeibeamter oder ein Polizeihilfsbediensteter im administrativen Stand der Inaktivität oder ist er für längere Zeit krankgeschrieben, gibt er dem Korpschef seine Dienstwaffen zurück.Die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis wird dem Polizeibeamten entzogen. » 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn ein Polizeibeamter, ein Polizeihilfsbediensteter oder Drittpersonen durch den Besitz oder das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, kann der Korpschef dem Polizeibeamten oder dem Polizeihilfsbediensteten zeitweilig die Dienstwaffen und dem Polizeibeamten die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entziehen.» Art. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch folgenden Absatz ersetzt: « Nur Polizeibeamte dürfen die in den Artikeln 1, 2, 5 und 10 erwähnten Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen. Polizeihilfsbedienstete dagegen dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen. » Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 23. April 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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