Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 15 juin 2003
publié le 25 juin 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés

source
service public federal interieur
numac
2003000499
pub.
25/06/2003
prom.
15/06/2003
ELI
eli/arrete/2003/06/15/2003000499/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 juin 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten Der Minister des Innern, Aufgrund von Artikel 94ter § 1 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.Juli 1993 und durch die Gesetze vom 19.

Mai 1994 und 2. April 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben durch das vorerwähnte Gesetz vom 2.

April 2003 wesentlich abgeändert worden sind; dass, damit die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der Wahlkreise die Tragweite dieser Änderungen im Hinblick auf die Wahlen vom 18. Mai 2003 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern richtig einschätzen können, das Muster des Berichts, den sie zwecks Festhaltung der von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen eingesetzten Geldmittel und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel erstellen müssen, unverzüglich festgelegt werden muss, Erlässt : Artikel 1 - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, um die von den Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass.

Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des Musters des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die Regional- und Gemeinschaftsräte festzuhalten, wird aufgehoben.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 18. April 2003 A. DUQUESNE

Anlage Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts (1) Wahl vom . . . . . für . . . . . (2) ...........................................................................Wahlkollegium/Wahlkreis . . . . . (3) Politische Formation: . . . . . (4) Liste Nr.: . . . . . (5) I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten Pour la consultation du tableau, voir image II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden Wahlkreises a) Gesamtaufstellung: .. . . . (6) b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten Aufstellung: 1.Gesamtbetrag: . . . . . (7) 2. Betrag pro Kandidaten: .. . . . (8) III. Aufstellung des Ursprungs der Geldmittel der Kandidaten und der politischen Partei Alle Kandidaten oder politischen Parteien haben eine Erklärung über den Ursprung ihrer Geldmittel eingereicht und der in dieser Erklärung erwähnte Betrag stimmt mit den gemachten Wahlausgaben überein; dies gilt nicht für den (die) folgenden Kandidaten oder die folgende(n) politische(n) Partei(en): . . . . .

IV. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums/des Wahlkreises . . . . . (9) a) - Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches erwähnte Erklärungspflicht: . . . . . b) - Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen: . . . . . c) Andere Bemerkungen: .. . . .

Unterschrift des Vorsitzenden : Anlagen: Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10): a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben angegeben wird, b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an diesen Ausgaben angegeben werden, c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. _______ Nota (1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern erstellt werden. Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Datum der Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt.

Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen eingetragenen Wählern auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der Kandidaten und eingetragenen Wähler.

Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht pro Versammlung erstellt werden. (2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender Bericht erstellt wird, angeben.(3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Senats (französisches oder niederländisches) oder den betreffenden Wahlkreis für die Wahl der Abgeordnetenkammer angeben.(4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben, erstellt werden.Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre vollständige Bezeichnung angeben. (5) Die laufende Nummer der Liste angeben.(6) Den Gesamtbetrag in EUR der Ausgaben für Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden Wahlkreises angeben.(7) Höchstens fünfundzwanzig Prozent der Gesamtaufstellung (Fussnote 6).In diesem Fall darf der jedem einzelnen Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des Betrags, der fünfundzwanzig Prozent des unter Buchstabe a) angegebenen Betrags entspricht, nicht übersteigen (siehe Fussnote 6). (8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten angerechnet wird, in EUR angeben.(9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3).In dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. (10) In den unter den Buchstaben a) , b) und c) erwähnten Erklärungen werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die gemäss Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgeteilt werden.

Unbeschadet des Paragraphen 3 der vorerwähnten Bestimmung ist in diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden : - Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen), - schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder Wahlprospekten usw.), - visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Wahlkarawanen, Plakate usw.).

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu werden Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^