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Arrêté Royal du 15 mai 2003
publié le 02 octobre 2012

Arrêté royal portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire, financière et des Assurances. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012205400
pub.
02/10/2012
prom.
15/05/2003
ELI
eli/arrete/2003/05/15/2012205400/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2003. - Arrêté royal portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire, financière et des Assurances. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire et financière (Moniteur belge du 10 juin 2003), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant exécution de l'article 45, § 2, de la loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/08/2002 pub. 14/06/2018 numac 2018012337 source service public federal interieur Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Coordination officieuse en langue allemande. - Partie I type loi prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 source ministere des finances Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers fermer relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers (Moniteur belge du 31 mars 2003); - l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre l'évolution des structures de contrôle du secteur financier (Moniteur belge du 9 mars 2011).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 15. MAI 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der [Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen] [Uberschrift implizit abgeändert durch Art.1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3.

März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "Autorität Finanzielle Dienste und Märkte"] Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 2. [CBFA: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.] [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" und "Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen" sind aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9.

März 2011) zu lesen als "FSMA" beziehungsweise "Autorität Finanzielle Dienste und Märkte"] Art. 2 - In Artikel 122 des Gesetzes vorgesehene Beschwerden müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb fünfzehn Tagen nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses oder, wenn die [CBFA] nicht binnen der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Frist über die Sache befunden hat, innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf dieser Frist per Einschreiben eingereicht werden.

Der Staatsrat wird durch eine Antragschrift mit der Sache befasst, die vom Kläger oder, falls der Kläger eine juristische Person ist, von der oder den Personen, die dem Gesetz oder Statut entsprechend zu einer Vertretung der juristischen Person vor Gericht ermächtigt sind, von einem Rechtsanwalt, der im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer beziehungsweise in der Praktikantenliste eingetragen ist, oder gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der den Beruf des Rechtsanwalts ausüben darf, unterzeichnet wird. Die Antragschrift wird dem Staatsrat zusammen mit vier beglaubigten Abschriften und einer Abschrift des Beschlusses, gegen den Beschwerde eingereicht wird, per Einschreiben zugesandt. Der Antragschrift wird ein Verzeichnis der Beweisstücke zusammen mit vier beglaubigten Abschriften beigefügt. [Art. 2 Abs. 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"] Art. 3 - § 1 - Innerhalb dreier Tage nach Empfang der Antragschrift übermittelt der Greffier der [CBFA] per Einschreiben eine Abschrift aller gemäss Artikel 2 eingereichten Antragschriften. § 2 - Innerhalb eines Monats nach Empfang der Abschrift übermittelt die [CBFA] der Kanzlei des Staatsrates einen Erwiderungsschriftsatz und die Akte. § 3 - Innerhalb dreier Monate nach Empfang des Schriftsatzes der [CBFA] erstellt das Mitglied des Auditorats seinen Bericht. § 4 - Wenn die Kammer binnen sechs Monaten nach Empfang der Antragschrift und nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das innerhalb eines Monats nach seiner Bestimmung einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt.

Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb eines Monats nach Hinterlegung des Berichts gefasst.

Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird dem Kläger und der [CBFA] zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in diesem Beschluss binnen einem Monat anberaumt. § 5 - Der Entscheid muss binnen drei Monaten nach Schliessung der Verhandlung erlassen werden. Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch Beschluss der Kammer verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Verlängerungen einen Monat übersteigen darf. § 6 - Der Entscheid wird dem Kläger und der [CBFA] notifiziert. § 7 - Auf das in vorliegendem Artikel geregelte Verfahren finden die Artikel 2 § 1 Nrn. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 20 bis 27, 29, 33 bis 37, 40 bis 51, 55 bis 65, 70, 72, 77, 84, 86 bis 88, 91, 93 und 94 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. [Art. 3 § 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 2 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 3 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003);"CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 4 Abs. 3 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003);"CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"; § 6 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"] Art. 4 - Der Kläger kann in Artikel 122 des Gesetzes erwähnte Beschwerden erst fünfzehn Tage, nachdem er beim Direktionsausschuss der [CBFA] per Einschreiben mit Rückschein die Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Beschlusses beantragt hat, und seinem Antrag nicht stattgegeben worden ist, einreichen. Der Kläger ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die Einreichung seiner Beschwerde aufzuschieben, wenn die [CBFA] mitgeteilt hat, dass sie ungeachtet des vom Kläger an den Direktionsausschuss der [CBFA] gerichteten Antrags beabsichtigt, ihren Beschluss auszuführen. Die in Artikel 2 erwähnte Beschwerdefrist wird ab dem Datum der Versendung des Einschreibens, mit dem die Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, um einen Monat verlängert, insofern dieses Schreiben vor Ablauf der in Artikel 2 erwähnten Frist abgeschickt worden ist. [Art. 4 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); "CBFA" ist aufgrund von Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011) zu lesen als "FSMA"] Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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