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Arrêté Royal du 15 septembre 2006
publié le 12 janvier 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce qui concerne le système extrajudiciaire de traitement des plaintes dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et à la distribution d'assurances

source
service public federal interieur
numac
2006000635
pub.
12/01/2007
prom.
15/09/2006
ELI
eli/arrete/2006/09/15/2006000635/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce qui concerne le système extrajudiciaire de traitement des plaintes dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 mars 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/1995 pub. 24/08/2006 numac 2006000484 source service public federal interieur Loi relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances. - Traduction allemande fermer relative à l'intermédiation en assurances et à la distribution d'assurances


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce qui concerne le système extrajudiciaire de traitement des plaintes dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 mars 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/1995 pub. 24/08/2006 numac 2006000484 source service public federal interieur Loi relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances. - Traduction allemande fermer relative à l'intermédiation en assurances et à la distribution d'assurances, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2006 modifiant, en ce qui concerne le système extrajudiciaire de traitement des plaintes dans le secteur des assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 25 mars 1996 portant exécution des articles 9, 10, 2°, 4° et 6°, et de l'article 11, § 3, de la loi du 27 mars 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/1995 pub. 24/08/2006 numac 2006000484 source service public federal interieur Loi relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances. - Traduction allemande fermer relative à l'intermédiation en assurances et à la distribution d'assurances.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll bezwecken, das heutige System zur Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Versicherungen transparenter und effizienter zu machen.

Gegenwärtig kann der Verbraucher seine Beschwerden in Versicherungsangelegenheiten an drei verschiedene Instanzen richten: an den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft, an die CBFA und an den Ombudsmann der Versicherungen.

Das ist für den Verbraucher verwirrend. Zudem ist das System undurchsichtig und eine mögliche Beschwerde unterliegt im Übrigen manchmal mehreren Instanzen.

Die Einsetzung eines effizienten Beschwerdenbearbeitungssystems ist für den Verbraucher nicht allein grundsätzlich von Bedeutung, sondern auch weil Rechtsstreitigkeiten in kleinen Versicherungsangelegenheiten auftauchen können, die als wesensbedingtes Merkmal ein Missverhältnis aufweisen zwischen dem, was bei einer Rechtssache wirtschaftlich auf dem Spiel steht, und den Kosten für eine Beilegung auf dem Rechtsweg (siehe Empfehlung 98/257 der Europäischen Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind).

Zum Zweck der Transparenz, der Vereinfachung und der Effizienz bietet sich die Schaffung eines einzelnen Beschwerdenbearbeitungsorgans an.

Was die heutige Beschwerdenbearbeitung der CBFA betrifft, kann man feststellen, dass die vorbeugende Kontrolle der Unternehmen und die Beschwerdenbearbeitung zwei separate Aufgaben sind, die besser von verschiedenen Einrichtungen wahrgenommen werden. In dieser Hinsicht sieht das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute in Artikel 47 ausdrücklich vor, dass die Beziehungen zwischen den Kreditinstituten und einem Kunden nicht zu den Befugnissen der CBFA gehören, es sei denn, dass die Kontrolle der Institute es verlangt. Diese Regel besteht im Übrigen seit 1935.

Der FÖD Wirtschaft selbst sollte keine Vermittlungsfunktion übernehmen. Darüber hinaus ist der FÖD für diese Aufgabe unterbesetzt.

In Anlehnung an die zuvor erwähnte Europäische Empfehlung und die Richtlinien 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (Art. 31), 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Art. 10), die sich alle auf ein effizientes, kompetentes, unparteiisches und unabhängiges Beschwerdenbearbeitungssystem beziehen, bildet der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses die Verordnungsgrundlage zur Schaffung einer einzelnen Beschwerdenbearbeitungsinstanz: der « Ombudsdienst Versicherungen ».

Angestrebte Ziele sind: - die Schaffung eines einzelnen unabhängigen Ombudsdienstes mit Rechtspersönlichkeit, - die Einführung einer allgemeinen Struktur, die eine unabhängige und effiziente Arbeitsweise des Ombudsdienstes gewährleistet und in der die verschiedenen Seiten vertreten sind, nämlich die Behörden, die CBFA, die Verbraucher, die Versicherungsvermittler und die Versicherungsunternehmen, - die Organisation eines Informationsflusses vom Ombudsdienst aus zur CBFA hin im Hinblick auf die Ausführung der Aufgaben Letzterer, die in Artikel 45 § 1 Nr. 6, 7 und 9 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt sind, und zum FÖD Wirtschaft hin, der auf diese Weise über die Problemgebiete in der Versicherungspraxis unterrichtet bleiben und eventuelle Gesetzesabänderungen vorschlagen wird.

In der Präambel sind die Gesetzesbestimmungen angegeben, die die Rechtsgrundlage für die neue Regelung bilden. Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird als Rechtsgrundlage beibehalten, da die Beschwerdenbearbeitung durch den Versicherungsdienst innerhalb des FÖD Wirtschaft und durch den Dienst für Verbraucherschutz innerhalb der CBFA, die bisher die Verbraucherbeschwerden erhielten, stets aufgrund von Artikel 1 des Kontrollgesetzes gerechtfertigt worden ist.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. 11 des Kontrollerlasses vom 22. Februar 1991sieht vor, dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsunternehmen darüber informiert werden muss, dass er eventuelle Beschwerden über den Versicherungsvertrag beim Versicherungskontrollamt, heute die CBFA, einreichen kann. Das Versicherungskontrollamt wird in dieser Bestimmung durch den Ombudsdienst Versicherungen ersetzt, der durch den vorliegenden Königlichen Erlass eingeführt wird.

Art. 2 In Anbetracht der vom Ombudsdienst auszuführenden Aufträge, der Finanzierungsfrage und der notwendigen Unabhängigkeit muss der Ombudsdienst über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, die verschiedene Vorteile bietet.

Die Bildung einer separaten juristischen Person gewährleistet Effizienz, Kompetenz und Unparteilichkeit. Die eigene juristische Person schafft darüber hinaus die Möglichkeit zur Schaffung zusätzlicher Räte und Ausschüsse. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, um einen Aufsichtsrat zu bilden, der durch seine Zusammensetzung und die ihm zugewiesenen Aufträge Unabhängigkeit, Effizienz und Kompetenz des neuen Ombudsdienstes gewährleistet. Der Aufsichtsrat, der demnach eine bedeutende Aufgabe innehat, muss effizient arbeiten können und ausgewogen zusammengesetzt sein. Er besteht folglich aus einer begrenzten Anzahl Personen, die alle interessierten Parteien vertreten. Was die juristische Form der juristischen Person anbelangt, könnte man beispielsweise eine VoG in Betracht ziehen.

Die VoG könnte von den interessierten Parteien gebildet werden: die Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen (Assuralia), die Versicherungsvermittler (FVP, FEPRABEL und BVVM-UPCA) und die Verbraucher.

Die so gebildete juristische Person muss vom Minister der Wirtschaft zugelassen werden, um die Tätigkeiten des Ombudsdienstes ausüben zu können.

Die Finanzierung muss durch die Versicherungsunternehmen, die in Belgien für Versicherungstätigkeiten zugelassen sind, und die Versicherungsvermittler, die in Belgien für Tätigkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung zugelassen sind, gewährleistet werden.

Um die allgemeinen Verwaltungskosten weitestgehend einzugrenzen, kann der von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern zu leistende Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes gegebenenfalls von der Berufsvereinigung eingezogen werden, der das Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsvermittler angeschlossen ist. Diejenigen, die keiner Berufsvereinigung angehören, müssen ihren finanziellen Beitrag folglich unmittelbar leisten.

Im Entwurf des Königlichen Erlasses ist das Verfahren zur Festlegung des Finanzierungsbeitrags vorgegeben. Da die Finanzierung vollständig von den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsvermittlern zu tragen ist, kann der Beitrag nicht ohne das Einverständnis des jeweiligen Vertreters der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler festgelegt werden. Sollte mit diesen Vertretern keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft übergeben.

Die Tatsache, dass alle interessierten Parteien bei der Einsetzung der juristischen Person mitwirken können, dass die Aufträge, die von dieser juristischen Person als Ombudsdienst erfüllt werden können, und die Finanzierung des Ombudsdienstes ausdrücklich per Gesetz geregelt sind, und schliesslich dass ein Aufsichtsrat innerhalb des Ombudsdienstes eingesetzt werden muss, dessen Zusammensetzung und dessen Aufträge per Gesetz bestimmt sind, leisten dem Wunsch des Staatsrats Folge, die Befugnis der Selbstkontrolle ausreichend einzuschränken.

Art. 3 Diese Bestimmung bedarf lediglich eines kurzen Kommentars.

Entsprechend Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 (vgl. die Vorbereitungsarbeiten zu diesem Artikel) muss die CBFA Verfahren vorsehen, die es ermöglichen, Informationen aus Beschwerdeakten herauszufiltern und sie intern den entsprechenden Diensten mitzuteilen. Die Bearbeitung dieser Akten kann gegebenenfalls zu einer Korrekturmassnahme hinsichtlich Organisation und Kontrolle eines unter Aufsicht stehenden Instituts oder zu einem administrativen Sanktionsverfahren führen.

Was die Art und Weise und die Form der Übermittlung der von der CBFA erwünschten Informationen betrifft, könnte die CBFA sie beispielsweise pro Institut, Vermittler und Art der Beschwerde anfordern. Die konkreten Modalitäten könnten zudem Gegenstand eines Protokolls zwischen dem Ombudsdienst und der CBFA sein.

Die ergänzenden Informationen müssen dem FÖD Wirtschaft ebenfalls übermittelt werden; er kann sie aufgrund des Jahresberichts des Ombudsdienstes jedes Mal, wenn er es als notwendig erachtet, anfordern, um eventuell Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu ergreifen.

Die Anforderung und die Übermittlung der ergänzenden Informationen müssen selbstverständlich den Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens und der Schweigepflicht entsprechen, die dem Ombudsmann und seinen Mitarbeitern obliegen. Der FÖD Wirtschaft und die CBFA verfügen durch ihre im Rat sitzenden Vertreter auf jeden Fall über die Informationen des Aufsichtsrats.

Art. 4 Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars.

Art. 5 Die Versicherungsvermittler betreffende aussergerichtliche Beilegung von Beschwerden, der die Vermittler aufgrund von Artikel 10 Nr. 6bis des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen angeschlossen sein müssen, wird durch den Ombudsdienst Versicherungen gewährleistet, der durch den durch vorliegenden Königlichen Erlass in den Kontrollerlass vom 22. Februar 1991 eingefügten Artikel 15bis eingeführt wird.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

21. JUNI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung in der Versicherungsbranche betrifft, des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, insbesondere der Artikel 1 und 20 § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, und des Artikels 13 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag und des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, insbesondere des Artikels 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. November 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.Mai 2005;

Aufgrund der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG, insbesondere des Artikels 31;

Aufgrund der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, insbesondere des Artikels 36;

Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, insbesondere des Artikels 10;

Aufgrund der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 31. März 2006;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 15. März und 18. April 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.349/1 des Staatsrates vom 18. Mai 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Artikel 1 - In Artikel 15 § 1 Buchstabe a) Nr. 3 und Buchstabe b) Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden die Wörter « die CBFA » und « der CBFA » jeweils durch die Wörter « den Ombudsdienst Versicherungen » beziehungsweise « des Ombudsdienstes Versicherungen » ersetzt.

Art. 2 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15bis - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst Versicherungen geschaffen.

Der Ombudsdienst muss in der Form einer juristischen Person errichtet werden.

Wenn alle durch vorliegenden Erlass gestellten Bedingungen erfüllt sind, erteilt der Minister der Wirtschaft dieser juristischen Person die Zulassung, den Ombudsdienst Versicherungen wahrzunehmen. § 2 - Der Ombudsdienst hat folgende Aufträge: 1. Überprüfung der Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten, der Begünstigten und Dritter, die an der Erfüllung des Versicherungsvertrags beteiligt sind, über die Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen fallen, einschliesslich von Versicherungsunternehmen aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, was Verträge betrifft, auf die das belgische Recht anwendbar ist, wie auch über die Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen fallen, einschliesslich von Versicherungsvermittlern aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Belgien tätig sind, für Handlungen, auf die Bestimmungen von Allgemeininteresse anwendbar sind, und Unterbreitung von Lösungsvorschlägen, 2. Vermittlung zur Erleichterung der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die Gegenstand einer Beschwerde wie in Nr.1 erwähnt sind, wobei die Befugnisse, die durch die Artikel 58 Nr. 8 und 9, 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle zugewiesen werden, unberührt bleiben in Bezug auf Vermittlung, Kontrolle der Entschädigung und sozialen Beistand für die Opfer, 3. Beurteilung von Fragen über die Anwendung des Abschnitts « Verbraucher » im Verhaltenskodex der Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, 4.Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen im Rahmen seiner Aufträge, auch an einzelne Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, § 3 - Innerhalb des Ombudsdienstes Versicherungen wird ein Aufsichtsrat eingesetzt. Er besteht aus einem Vertreter der Versicherungsunternehmen, einem Vertreter der Versicherungsvermittler, zwei Vertretern der Verbraucher, einem Vertreter der CBFA, einem Vertreter des Ministers und des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und einem unabhängigen Sachverständigen im Versicherungswesen.

Der Aufsichtsrat hat folgende Aufträge: 1. Abgabe zugunsten des Verwaltungsrates des Ombudsdienstes von Stellungnahmen zu Organisation und Arbeitsweise des Ombudsdienstes, 2.Ausübung einer allgemeinen Überwachung von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Ombudsdienstes, 3. jährliche Berichterstattung an den König über die Arbeitsweise des Ombudsdienstes. § 4 - Der in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis Absatz 3 dritter Gedankenstrich] des vorerwähnten Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnte Beitrag zur Finanzierung des Ombudsdienstes, der von Versicherungsunternehmen und Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern zu leisten ist, wird durch den Verwaltungsrat der in § 1 erwähnten juristischen Person festgelegt, der die Angelegenheit bei fehlender Einstimmigkeit dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme vorlegt. Der Aufsichtsrat gibt seine Stellungnahme innerhalb 45 Tagen ab. Sollte die Stellungnahme des Aufsichtsrates nicht die Zustimmung des Vertreters der Versicherungsunternehmen und/oder der Versicherungsvermittler erhalten, wird die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung dem Minister der Wirtschaft vorgelegt. § 5 - Der Finanzierungsbeitrag der Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler kann über die Berufsvereinigung eingezogen werden, dem das Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsvermittler angeschlossen ist." Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15ter - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen kann vom Ombudsdienst Informationen anfordern, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind. Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen bestimmt Inhalt der erwünschten Informationen und Modalitäten und Form ihrer Übermittlung.

Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie kann aufgrund des Jahresberichts des Ombudsdienstes beim Ombudsdienst Versicherungen ergänzende Informationen erhalten, und zwar jedes Mal dann, wenn er es als notwendig erachtet, um eventuelle Gesetzes- oder Verordnungsinitiativen zu ergreifen." KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen Art. 4 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung der Artikel 9, 10 Nr. 2, 4 und 6 und des Artikels 11 § 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen werden die Wörter « Nr. 4 und 6 » durch die Wörter « Nr. 4, 6 und 6bis » ersetzt.

Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird nach Kapitel VIII ein neues Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel VIIIbis - Aussergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung Art. 24bis - Das in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes erwähnte aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung wird von dem durch Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingesetzten Ombudsdienst Versicherungen gemäss den in den Artikeln 15bis und 15ter desselben Königlichen Erlasses erwähnten Modalitäten gewährleistet. » KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Ausführung Art. 6 - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, und der vorliegende Erlass treten am 3. Juli 2006 in Kraft.

Art. 7 - Der Minister der Wirtschaft und der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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