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Arrêté Royal du 16 août 2000
publié le 21 septembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2000 portant classification des communes en exécution de l'article 5, alinéa 1er, de la nouvelle loi communale

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ministere de l'interieur
numac
2000000587
pub.
21/09/2000
prom.
16/08/2000
ELI
eli/arrete/2000/08/16/2000000587/moniteur
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16 AOUT 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2000 portant classification des communes en exécution de l'article 5, alinéa 1er, de la nouvelle loi communale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2000 portant classification des communes en exécution de l'article 5, alinéa 1er, de la nouvelle loi communale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2000 portant classification des communes en exécution de l'article 5, alinéa 1er, de la nouvelle loi communale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 16 août 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 14. MAI 2000 - Königlicher Erlass zur Einstufung der Gemeinden in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in den Artikeln 8 und 16 des neuen Gemeindegesetzes wird die Anzahl Gemeinderatsmitglieder beziehungsweise die Anzahl Schöffen nach der Anzahl Einwohner pro Gemeinde festgelegt. Gemäss Artikel 5 des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch das Gesetz vom 14. Mai 2000 ersetzt worden ist, wird in vorliegendem Erlass für jede Gemeinde die Anzahl Gemeinderatsmitglieder und Schöffen auf der Grundlage der aus dem Nationalregister der natürlichen Personen hervorgehenden Bevölkerungszahl zum 1. Januar 1999 festgelegt.

Soweit die Rechtsgrundlage und der Gegenstand des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät zur Unterschrift vorlege.

Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2000, bestimmt nämlich, dass die Einstufung der Gemeinden bei jeder vollständigen Erneuerung der Gemeinderäte vom König mit der Bevölkerungszahl in Einklang gebracht wird und dass die zu berücksichtigende Einwohnerzahl die Zahl der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen ist, die am 1. Januar des Jahres vor der ordentlichen Erneuerung der Gemeinderäte ihren Hauptwohnort in der betreffenden Gemeinde haben.

Da Artikel 5 des neuen Gemeindegesetzes durch vorerwähntes Gesetz vom 14. Mai 2000 ersetzt worden ist und die Anzahl Gemeinderatsmitglieder und Schöffen fortan auf der Grundlage der Bevölkerungszahl bestimmt wird, die nicht mehr aus der zehnjährlichen Volkszählung, sondern aus dem Nationalregister der natürlichen Personen hervorgeht, hebt der Erlass, wie im Entwurf vorgesehen, Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14.August 1992 zur Einstufung der Gemeinden in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes auf.

Was die nächsten Gemeindewahlen betrifft, die am 8. Oktober 2000 stattfinden werden, wird die Bestimmung der Anzahl Gemeinderatsmitglieder und Schöffen pro Gemeinde unter Berücksichtigung der aus dem Nationalregister der natürlichen Personen hervorgehenden Bevölkerungszahl zum 1. Januar 1999 festgelegt.

Die Bevölkerungszahlen sind durch Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2000 zur Festlegung der Bevölkerungszahlen pro Provinz und pro Gemeinde zum 1. Januar 1999 festgelegt worden.

In der Tabelle, die vorliegendem Erlassentwurf beigefügt ist, wird die Anzahl Gemeinderatsmitglieder und Schöffen pro Gemeinde bestimmt.

Der Erlassentwurf hat keine verordnungsrechtliche Tragweite: Es handelt sich um einen Verwaltungsakt deklaratorischer Art, durch den in bezug auf die Gesetzesbestimmungen, die er ausführt, eine absolut gebundene Befugnis angewandt wird.

Laut Artikel 3 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat ist die Konsultierung seiner Gesetzgebungsabteilung nur für Erlassentwürfe mit verordnungsrechtlicher Tragweite erforderlich; der Erlassentwurf muss dem Staatsrat folglich nicht zur mit Gründen zu versehenden Begutachtung vorgelegt werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

14. MAI 2000 - Königlicher Erlass zur Einstufung der Gemeinden in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 5 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2000;

Aufgrund der Bevölkerungszahlen, die durch den Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2000 zur Festlegung der Bevölkerungszahlen pro Provinz und pro Gemeinde zum 1. Januar 1999 festgelegt sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Gemeinden des Königreichs werden eingestuft und die Anzahl Gemeinderatsmitglieder und Schöffen pro Gemeinde wird festgelegt gemäss der Tabelle, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 2 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14.August 1992 zur Einstufung der Gemeinden in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes, 2. die Anlage zu demselben Erlass, insoweit darin die Anzahl Schöffen und Gemeinderatsmitglieder festgelegt ist. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt bei der nächsten vollständigen Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Mai 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Mai 2000 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Mitteilung * Die Änderungen der Klasse, der Anzahl Schöffen und der Anzahl Ratsmitglieder im Vergleich zu denjenigen, die durch Königlichen Erlass vom 14. August 1992 festgelegt worden sind, sind durch Sternchen gekennzeichnet.

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 août 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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