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Arrêté Royal du 16 janvier 2007
publié le 20 octobre 2008

Arrêté royal relatif à la redevance annuelle liée à la détention d'une licence d'entreprise ferroviaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000834
pub.
20/10/2008
prom.
16/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/16/2008000834/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif à la redevance annuelle liée à la détention d'une licence d'entreprise ferroviaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2007 relatif à la redevance annuelle liée à la détention d'une licence d'entreprise ferroviaire (Moniteur belge du 23 janvier 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über das jährliche Entgelt für eine Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere des Artikels 20;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. November 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.

November 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.700/4 des Staatsrates vom 18. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4.Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, 2. "Verwaltung": die Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. Art. 2 - § 1 - Aufgrund von Artikel 20 des Gesetzes zahlt der Inhaber einer Genehmigung als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungskosten ein jährliches Entgelt von fünfhundert Euro auf das Konto der Verwaltung ein. § 2 - Der Betrag des für das Jahr der Erteilung der Genehmigung zu zahlenden Entgelts wird nach Verhältnis der Anzahl ganzer Monate errechnet, die zwischen dem Erteilungsdatum der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres liegen. § 3 - Das Entgelt wird jährlich anhand des Gesundheitsindexwertes vom Monat November des vorhergehenden Jahres angepasst und muss binnen dreissig Tagen nach Versenden der Zahlungsaufforderung eingezahlt sein.

Referenzindex ist der Gesundheitsindex vom November 2006, und zwar 104,58 mit 2004 als Basisjahr.

Art. 3 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12.

März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben.

Art. 4 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

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