Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 16 juillet 2009
publié le 30 novembre 2011

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique, l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E. - Addendum

source
service public federal mobilite et transports
numac
2011014259
pub.
30/11/2011
prom.
16/07/2009
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


16 JUILLET 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique, l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E. - Addendum


Au Moniteur belge du 29 juillet 2009, page 51235, il faut ajouter le texte suivant : ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5.August 2003 und 20. Juli 2005, Artikel 21, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9.Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1 + E;

Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens 46.626/4 des Staatsrates, das am 3. Juni 2009 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 8.2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 23. März 1998, 4. Mai 2007 und 28. November 2008, wird b) wie folgt ersetzt: « b) auf 18 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klassen D und D+E im Personenlinienverkehr über eine Fahrstrecke von höchstens 50 km wie bestimmt in Artikel 1 Nr. 17 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, die Inhaber des Berufsbefähigungsnachweises D sind und diesen bei sich tragen, wie bestimmt in diesem Erlass; ».

Art. 2 - In Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Ein zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E oder der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E ausgestellter Führerschein gilt für die Dauer, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest angegeben ist. » Art. 3 - In Anlage 7 II desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006 und 4. Mai 2007, französischer Text, werden die Wörter « au transport régulier » durch die Wörter « aux services réguliers » ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, wird die Bestimmung unter Nr. 17 wie folgt ersetzt: « Nr. 17 « Linienverkehr »: a) die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Die Regelmässigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf den wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird; b) « Sonderformen des Linienverkehrs« : die Dienste, die die öffentliche Beförderung bestimmter Kategorien von Personen mit Ausnahme anderer Fahrgäste gewährleisten, insofern diese Dienste unter denselben Bedingungen wie unter Punkt a) erwähnt, durchgeführt werden. Die Regelmässigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Organisation des Transports den wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird, ».

Art. 5 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses, französischer Text, werden die Wörter « le transport régulier » durch die Wörter « les services réguliers » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 73 § 1 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz ergänzt: « Sind von der Verpflichtung befreit, über einen Grundqualifikationsnachweis C zu verfügen und bis zum 10. September 2016 von der Verpflichtung befreit, über einen Berufsbefähigungsnachweis C zu verfügen: die Fahrer, die Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins der Gruppe C sind, der vor dem 31. Januar 2010 ausgestellt wurde, und eines Qualifikationsnachweises, der beim Abschluss des sechsten Jahres des französischsprachigen berufsbildenden Sekundarunterrichts an die Schüler ausgestellt wurde, die an der Ausbildung « conducteurs poids lourds » teilgenommen haben oder über ein « studiegetuigschrift » des zweiten Jahres der dritten Stufe des niederländischsprachigen Berufsschulunterrichts verfügen, die an die Schüler ausgestellt wurden, die an der Ausbildung « bestuurders van vrachtwagens » teilgenommen haben; der Qualifikationsnachweis und das « studiegetuigschrift » müssen vor dem 10. September ausgestellt worden sein. » Art. 7 - In Artikel 74bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008, werden die Wörter « die in Artikel 4 Nr. 4, 5 und 7 des Königlichen Erlasses genannten Einrichtungen für die Bewerber organisiert, die dort an einer Ausbildung teilgenommen haben » durch die Wörter « die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses genannten Einrichtungen für die Bewerber organisiert, die dort an einer Ausbildung teilgenommen haben und die in Artikel 4 Nr. 5 des Königlichen Erlasses genannten Einrichtungen für die Bewerber organisiert, die in einer in Artikel 4 Nr. 5, 7 oder 15 dieses Erlasses genannten Einrichtung an einer Ausbildung teilgenommen haben » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 74ter § 1 Absatz 2 und 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden die Wörter « Klasse D+E oder Unterklasse D1+E » durch die Wörter « Klasse C+E oder D+E oder Unterklasse C1+E oder D1+E » ersetzt.

Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 10. September 2009 in Kraft.

Art. 10 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2009.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

^