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Arrêté Royal du 16 juillet 2009
publié le 28 octobre 2014

Arrêté royal fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2014000776
pub.
28/10/2014
prom.
16/07/2009
ELI
eli/arrete/2009/07/16/2014000776/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


16 JUILLET 2009. - Arrêté royal fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2009 fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus (Moniteur belge du 24 août 2009), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 24 novembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 2009 fixant la liste des mammifères non détenus à des fins de production qui peuvent être détenus (Moniteur belge du 20 janvier 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 5 § 2 Absatz 1 und des Artikels 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;

Aufgrund der Gutachten Nr. 47.278/3 und Nr. 47.978/3 des Staatsrates vom 27. Oktober 2009 beziehungsweise 30. März 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin der KMB und der Selbständigen, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird § 8 wie folgt ersetzt: " § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere veterinärmedizinische Eingriffe.

Dieser Raum muss über Folgendes verfügen: - fließendes Wasser, - Desinfektionsmittel, - ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, - Untersuchungstisch, - Einzelkäfig, - Steckdose, - Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können.

Diese Einrichtungen verfügen zudem über einen Raum, der die Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich abseits von stark frequentierten Orten.

Die Mauern und der Boden dieses Raums können gewaschen und desinfiziert werden." Art. 2 - In Artikel 19/4 § 3 desselben Erlasses wird der Satz "Das in Artikel 6 § 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes gilt als Nachweis dieser Untersuchung." durch den Satz "Er vermerkt dies in dem in Artikel 19/3 § 2 erwähnten Register oder in dem in Artikel 6 § 2 erwähnten Register, das, ordnungsgemäß ausgefüllt, als Nachweis dieser Untersuchung gilt." ersetzt.

Art. 3 - Artikel 19/5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die: 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 2.von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen, 3. aus dem Ausland stammen, insofern: der Minister festgestellt hat, dass: a) das die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Hunde- und Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen auferlegt, oder b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, die mit der Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht, dass Letztere mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt. Der Minister veröffentlicht die Liste der Länder und der Zuchtstätten, die die verlangten Bedingungen erfüllen.

Wenn ein Handel treibender Züchter Hunde oder Katzen aus einem Land oder einer Zuchtstätte vermarkten möchte, die nicht auf dieser Liste vorkommt, reicht er beim Dienst einen Antrag mit den Rechtsvorschriften oder dem Original der Erklärung sowie einer offiziellen Übersetzung in einer der Landessprachen bei. Der Minister gibt eine Stellungnahme binnen drei Monaten ab Empfang des vollständigen Antrags ab." Art. 4 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Einführung aus einem anderen Land" durch die Wörter "Einfuhr oder Einführung aus einem anderen Land" ersetzt.

Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/2 - Unter allen Umständen werden Hunde und Katzen nicht in Schaufenstern oder auf dem Bürgersteig zum Verkauf ausgestellt." Art. 6 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister und der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE

Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Anlage X zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel treibenden Züchter (ein Register pro Art) Hund/Katze

Datum des Eingangs

Herkunft: Angaben des Überlassers

Identifizierung des Tieres

Vermarktbar: Unterschrift des Tierarztes und Datum

Datum des Ausgangs

Angaben des Käufers

Name und Adresse oder Unter- nehmensnr.

Identifi- zierungs- zeichen

Rasse(1)

Geschlecht

Alter

Fell (1) Farbe und Beschaffenheit

Name und Adresse, Unter- nehmensnr. oder Nr. der Garantie- bescheinigung (2)


(1): nicht obligatorisch. (2): In diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange aufbewahren wie das Register. (3): Die Vermarktbarkeit jedes Hundes / jeder Katze wird in dieser Kolonne durch die Unterschrift des Tierarztes und das Datum der Untersuchung angegeben.

Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Weggang des letzten Tieres aufbewahrt werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE

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