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Arrêté Royal du 16 juin 2009
publié le 28 octobre 2009

Arrêté royal modifiant l'allocation "Région Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2009000713
pub.
28/10/2009
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16/06/2009
ELI
eli/arrete/2009/06/16/2009000713/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 JUIN 2009. - Arrêté royal modifiant l'allocation "Région Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juin 2009 modifiant l'allocation "Région Bruxelles-Capitale" du personnel des services de police (Moniteur belge du 6 juillet 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" des Personals der Polizeidienste ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 235bis des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 26. Februar 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 11. März 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 4. Februar 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.288/2 des Staatsrates vom 6. Mai 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) Artikel 1 - Artikel VI.II.10 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "und der föderalen Polizei" und den Wörtern "kommt ausschliesslich" werden die Wörter "oder zu einem anderen Dienst, in dem die Bestellung als Personalmitglied über Mobilität erfolgt," eingefügt.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in der von ihm bekleideten Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 erwähnten Frist. Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalskommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommt das Personalmitglied jedoch nach einer Anwesenheitsdauer von drei Jahren für die Mobilität in Betracht,".

Art. 2 - In Artikel XI.I.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter "XI.III.28 bis einschliesslich 30" durch die Wörter "XI.III.28ter " ersetzt.

Art. 3 - Die Artikel XI.III.28 und XI.III.28bis RSPol werden wie folgt ersetzt: "Art. XI.III.28 - Personalmitglieder, denen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, mit Ausnahme der in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Stellen, erhalten eine Zulage, deren Jahresbetrag in der Tabelle von Anlage 7 festgelegt wird.

Diese Zulage wird dem Personalmitglied im aktiven Dienst geschuldet, das nach dem 1. Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt worden ist. Ihr Betrag wird anschliessend jährlich je nach Anwesenheitsdauer angepasst, sofern das Personalmitglied ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt behalten hat.

Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung stattgefunden hat, abgeschlossen.

Bei Inaktivität, bei einer in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder bei einer Zurdispositionstellung im Laufe des Jahres wird der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, die der Dauer der Inaktivität, der Laufbahnunterbrechung beziehungsweise der Zurdispositionstellung entspricht.Die Anwesenheitsdauer wird durch diese Abwesenheiten ausgesetzt.

Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhält das Personalmitglied, das sich nicht aufgrund von Artikel XI.III.28bis verpflichtet, sofern es eine Stelle auf diesem Gebiet ununterbrochen bekleidet, weiterhin den in Spalte 5 der Tabelle von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage.

Art. XI.III.28bis - § 1 - Nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten die in Artikel XI.III.28 erwähnten Personalmitglieder, die sich verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in ihrem Korps der lokalen Polizei, in den Diensten der föderalen Polizei beziehungsweise in einem Dienst einzuhalten, der unmittelbar von einer anderen Behörde abhängt, die sich auf diesem Gebiet befindet, die höchste Zulage der Tabelle von Anlage 7. Das Personalmitglied erhält diesen Betrag, solange es die laufende Verpflichtung einhält.

Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung stattgefunden hat, abgeschlossen.

Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück festgestellt, dessen Muster in Anlage 18bis bestimmt ist und in dem festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren läuft.

Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden Personalmitglieds beigefügt.

Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Genuss der höchsten Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf Jahre erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18bis erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der vorherigen Verpflichtung. § 2 - Wenn die Verpflichtung vor Ablauf der Anwesenheitsdauer von fünf Jahren aus einem der in Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht eingehalten wird, wird sie abgebrochen und erstattet das Personalmitglied die Differenz zwischen den Beträgen, die seit seiner Verpflichtung ausgezahlt worden sind, und denjenigen, die es erhalten hätte, wenn es sich nicht verpflichtet hätte, zurück, es sei denn, seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn Jahre und es wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt.

Das Personalmitglied kann sich sofort erneut in einer durch Mobilität erhaltenen Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt für eine neue Dauer von fünf Jahren verpflichten.

Das Personalmitglied, das sich nicht sofort erneut verpflichtet, erhält jedoch, solange es ununterbrochen eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bekleidet, den in Spalte 5 der Tabelle von Anlage 7 vorgesehenen Betrag der Zulage. § 3 - Wird das Personalmitglied einer Stelle ausserhalb des Gebiets der Region Brüssel-Hauptstadt neu zugewiesen, endet die Verpflichtung automatisch. Bereits erhaltene Beträge müssen nicht zurückerstattet werden. § 4 - Für die Personalmitglieder, die keine fünf vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum vorerwähnten Alter zu bleiben." Art. 4 - Artikel XI.III.28ter RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Art.XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung der Artikel XI.III.28 und XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps der lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen Personalbestand im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit aufweist, ernannt sind und die sich verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von sieben Jahren für die erste Verpflichtung beziehungsweise fünf Jahren für die erneuerte Verpflichtung in dieser Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung ebenfalls eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 6 der Tabelle von Anlage 7 festgelegt ist." 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "fünf" und dem Wort "Jahren" die Wörter "oder sieben" eingefügt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "alle fünf Jahre" aufgehoben.4. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort "fünf" die Wörter "sieben beziehungsweise" eingefügt. 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Personalmitglied, das diese Verpflichtung aus einem der in Artikel XI.III.29 § 4 erwähnten Gründe nicht einhält, erstattet der betreffenden Polizeizone die Gesamtheit der aufgrund des vorliegenden Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhaltenen Zulagen zurück, es sei denn, seine Anwesenheitsdauer beträgt bereits mehr als zehn Jahre und es wird sofort erneut in eine andere Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt." Art. 5 - Artikel XI.III.29 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 oder 4 beziehungsweise Artikel XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt" durch die Wörter "auf den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 und 4 erwähnten Jahrestag oder auf das Datum der in Artikel XI.III.28bis beziehungsweise XI.III.28ter erwähnten Verpflichtung folgt" ersetzt. 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: "§ 3 - Die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Zulagen werden dem Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die darin erwähnten Verpflichtungen nicht erneuert. § 4 - Folgende Umstände geben Anlass zu der in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Rückerstattung : - die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei, zur föderalen Polizei, zu einem anderen Dienst, der unmittelbar von einer anderen Behörde abhängt, die sich auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt befindet, oder zu jeder anderen Stelle ausserhalb der Region Brüssel-Hauptstadt, - der Vorruhestandsurlaub, - die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV von Teil VIII erwähnt, - der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für Vollzeitlaufbahnunterbrechung, - die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in Teil IX Titel I erwähnt.

Die Zulage muss nicht zurückerstattet werden, wenn das betreffende Personalmitglied die in den Artikeln XI.III.28bis und XI.III.28ter erwähnten Verpflichtungen infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung auferlegten Mobilität oder infolge der Einstellung eines Mitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders im Einsatzkader oder umgekehrt nicht einhalten kann.

Der Tod des betreffenden Personalmitglieds oder die Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit gibt keinen Anlass zur Rückerstattung." Art. 6 - In Teil XI Titel III RSPol wird Kapitel Vbis, das die Artikel XI.III.30bis bis XI.III.30quater umfasst, eingefügt durch Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2007, aufgehoben.

Art. 7 - [Abänderung von Anlage 7] Art. 8 - [Abänderung von Anlage 18] Art. 9 - [Abänderung von Anlage 18bis] KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen Art. 10 - Artikel 18 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel XI.III.28bis " durch die Wörter "Artikel XI.III.28" ersetzt. b) In Absatz 1 wird der Satz "Der Jahresbetrag dieser Zulage wird jedoch entsprechend der in Tabelle 2 von Anlage 7 RSPol bestimmten Anwesenheitsdauer festgelegt." aufgehoben. c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 RSPol" durch die Wörter "Absatz 3 und 4 RSPol" ersetzt. d) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "XI.III.28" und den Wörter "RSPol" die Wörter "oder XI.III.28bis " eingefügt.

KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 11 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die vor dem 1.

Januar 2009 in eine Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt bestellt worden sind und eine solche Stelle ununterbrochen weiter bekleiden, unterliegen weiterhin den Bestimmungen über die Gewährung der Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt", die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Kraft waren.

Artikel XI.III.28ter Absatz 7 RSPol, eingefügt durch vorliegenden Erlass, findet jedoch auch Anwendung auf die Polizeiinspektoren, die sich verpflichten oder verpflichtet haben, eine Anwesenheitsdauer von fünf Jahren in einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt einzuhalten.

Art. 12 - In Abweichung von Artikel XI.III.28 Absatz 2 RSPol wird den in Artikel XI.III.28 Absatz 1 RSPol erwähnten Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders die Zulage ab dem 1. Januar 2008 gewährt. Die Anwesenheitsdauer für die Bestimmung des Betrags der Zulage läuft ab demselben Datum.

Für die Personalmitglieder, die die Zulage vor dem 1. Januar 2008 erhielten, wird die Anwesenheitsdauer jedoch ab dem Datum der Verpflichtung, die sie aufgrund des durch vorliegenden Erlass aufgehobenen Artikels XI.III.30bis RSPol eingegangen sind, berücksichtigt.

Die in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen verfallen.

Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009, mit Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2008 wirksam wird.

Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 findet die in Artikel 1 erwähnte Anwesenheitsdauer von fünf Jahren für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Anwendung auf die Bestellungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Rahmen der Mobilitätszyklen initiiert werden.

Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Innern G. DE PADT

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