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Arrêté Royal du 16 mai 2004
publié le 06 avril 2011

Arrêté royal relatif à la lutte contre le trafic et la traite des êtres humains. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2011000195
pub.
06/04/2011
prom.
16/05/2004
ELI
eli/arrete/2004/05/16/2011000195/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 MAI 2004. - Arrêté royal relatif à la lutte contre le trafic et la traite des êtres humains. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 mai 2004 relatif à la lutte contre le trafic et la traite des êtres humains (Moniteur belge du 28 mai 2004).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Erlass zielt darauf ab, eine erneuerte Basisstruktur zur Entwicklung einer integrierten Politik in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels zu bieten. I. Allgemeine Erläuterungen Die Regierung hat stets ihren Willen betont, die Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels zu einer der Prioritäten der Justiz zu machen.

Im Regierungsabkommen "Kreatives und solides Belgien, frischer Wind für das Land" vom 12. Juli 2003 ist bereits festgelegt worden, dass der Bekämpfung des Menschenhandels und anderer Formen der Ausbeutung besondere Priorität eingeräumt wird.

Der später eingereichte allgemeine Richtlinienplan der Ministerin der Justiz (Dok. Kammer 51 03251016; Dok. Abgeordnetenkammer) und die Debatte im Unterausschuss "Menschenhandel" des Senats geben die Regierungspolitik in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenhandels deutlich wieder.

Menschenschmuggel und Menschenhandel erfordern eine multidisziplinäre, integrierte und umfassende Vorgehensweise sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene: - eine integrierte Vorgehensweise mit dem Ziel, dass alle betroffenen Ministerien sich auf eine einzige politische Option verständigen und diese anstreben, - eine umfassende Vorgehensweise, die nicht nur die präventive und repressive Politik beinhaltet, sondern sich auch der Betreuung der Opfer von Menschenhandel und Menschenschmuggel widmet, - eine internationale und nationale Vorgehensweise, da die nationale Politik weitgehend auf die internationale Politik abgestimmt werden muss, und zwar in erster Linie auf die Politik der Europäischen Union, auf die Instrumente der Europäischen Union und auf die Vorschriften der Europäischen Union.

Die Regierung hat schnell festgestellt, dass diesen beiden Phänomenen bereits eine gewisse politische Aufmerksamkeit geschenkt wird: Zahlreiche Instanzen setzen sich nämlich, jede aus ihrem Blickwinkel, im Bereich der Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels ein. Darüber hinaus besteht seit 1995 ein Interministerielles Koordinationsbüro, dessen Arbeit jedoch etwas ins Stocken geraten ist. Das erklärt, dass die notwendigen politischen Massnahmen nicht aufeinander abgestimmt wurden, sodass nebeneinanderher gearbeitet wurde und sich die Arbeit oftmals überschnitt.

Ausgehend von dieser Feststellung und im Rahmen seiner Koordinations- und Leitungsaufgaben innerhalb der Regierung hat der Premierminister im Dezember 2000 die Initiative zur Einrichtung einer Taskforce "Menschenhandel" ergriffen.

Ihre Aufgabe bestand unter anderem darin, in kurzer Zeit die grundlegenden Bedingungen für diese integrierte Politik festzulegen, die den administrativen, den sozialrechtlichen sowie den strafrechtlichen Aspekt umfasst und sich ebenfalls der Hilfe für die Opfer widmet.

Aufgrund des Fehlens eines effizienten Informationsaustauschs hat die Taskforce die Notwendigkeit erkannt, ein (computergestütztes) Informationsnetz zu entwickeln, das die Informationen nicht nur zentralisieren, sondern auch analysieren, vertiefen und den verschiedenen Betroffenen zugänglich machen sollte.

Gleichzeitig erschien eine Belebung des bestehenden Interministeriellen Koordinationsbüros notwendig.

Schliesslich wird die Rolle des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im Rahmen des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Kinderpornographie beibehalten und sogar verstärkt.

Diese drei Elemente bilden den Kern der erneuerten Struktur, die im vorliegenden Erlass vorgeschlagen wird. Jedes dieser Elemente wird hiernach ausführlich vorgestellt. 1. Das Interministerielle Koordinationsbüro zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels Das Interministerielle Koordinationsbüro ist geschaffen worden durch den Königlichen Erlass vom 16.Juni 1995 über den Auftrag und den Zuständigkeitsbereich des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus in Bezug auf die Bekämpfung des internationalen Menschenhandels und zur Ausführung von Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Kinderpornographie.

Dieses Büro hat bereits mehrere konkrete Initiativen gestartet, seine Tätigkeiten waren jedoch, wie bereits erwähnt, etwas in den Hintergrund gerückt.

Das Koordinationsbüro muss erneut eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der integrierten Politik in Bezug auf Menschenhandel und Menschenschmuggel spielen, die sowohl die Ausführung als auch die Vorbereitung der Politik umfasst.

Es muss vor allem die koordinierte Umsetzung der Politik übernehmen: - indem es als Konzertierungsorgan für alle betroffenen Akteure fungiert, bei dem eine effiziente Koordination der Ausführung der Politik stattfinden kann, - indem es die Arbeitsweise des Informations- und Analysezentrums Menschenschmuggel und Menschenhandel (IAMM) festlegt, sodass der computergestützte Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Partnern optimal organisiert werden kann, - indem es als kritischer Bewerter der erreichten Ergebnisse interveniert.

Diese Ex-Post-Bewertung dient für das Büro natürlich auch zur Erfüllung seiner vorbereitenden Rolle: Man erwartet von ihm ebenfalls die Formulierung von Vorschlägen und Empfehlungen hinsichtlich der Politik in Bezug auf Menschenhandel und Menschenschmuggel.

Um sowohl die ausführende als auch die vorbereitende Funktion bestmöglich zu erfüllen, wurde die Zusammensetzung des Büros unter anderem um politische Vertreter, nämlich Vertreter des Premierministers und der Vizepremierminister, ausgeweitet.

Darüber hinaus ist ein Präsidium vorgesehen, in dem die Dienste, die direkt mit dem IAMM verbunden sind, vertreten sind und welches als technisches Organ die Sitzungen des Interministeriellen Koordinationsbüros vorbereiten und dessen Beschlüsse ausführen muss. 2. Das Informations- und Analysezentrum Menschenschmuggel und Menschenhandel Das Hauptziel einer integrierten Vorgehensweise ist ein optimaler Informationsfluss zwischen den verschiedenen Akteuren, die sich für die Bekämpfung dieser beiden Phänomene einsetzen.Hierfür wurde das Konzept des Informations- und Analysezentrums Menschenschmuggel und Menschenhandel (IAMM) entwickelt.

Das IAMM ist eine Site, auf die jeder Partner über ein gesichertes Extranet Zugriff hat. Diese Verbindung erlaubt allen Partnern, relevante Informationen, über die sie verfügen, direkt auf der Site einzuspeisen. Darüber hinaus erhalten die Partner auf diese Weise Zugang zu allen Daten, die sich auf dieser Site befinden. Dieses System muss folglich einen optimalen Informationsfluss zwischen allen betroffenen Partnern gewährleisten.

Das IAMM beschränkt sich jedoch nicht auf einen einfachen Informationsaustausch. Die Informationen, die in der Datenbank gespeichert sind, erlauben nämlich die Durchführung zahlreicher relevanter strategischer Analysen, die an die verschiedenen Partner weitergeleitet werden. Auf der Grundlage der Analysen kann jeder Partner, je nach seiner Zielsetzung, die nötigen politischen, strategischen und/oder operativen Massnahmen ergreifen. Darüber hinaus sind sie auf diese Weise besser koordiniert.

Es ist wichtig zu betonen, dass das IAMM keinesfalls darauf abzielt, die bereits bestehenden Informationskanäle und -netzwerke zu ersetzen.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass alle vom IAMM erfassten Informationen der Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels und nicht der Regulierung illegaler Migrationsströme oder der Verfolgung von Schwarzarbeit und von damit zusammenhängenden Verstössen gegen die sozialen Rechtsvorschriften dienen sollen. Man muss zwingend vermeiden, dass sich das Ziel von der Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels hin zu einer Politik der Verfolgung der Einwanderung verschiebt.

Aufgrund der gesetzlichen Einwände, die aus dem Gesetz über den Schutz des Privatlebens hervorgehen, kann die Site zurzeit nur anonyme Daten übernehmen und keine anonymisierten oder kodierten Daten, die ja noch als personenbezogene Daten angesehen werden können, wie der Staatsrat in seinem Gutachten bemerkt. Der Handlungsspielraum des IAMM ist dadurch zweifellos eingeschränkt. Trotzdem hat man sich für eine sofortige Einführung des Zentrums entschieden, um zu vermeiden, dass das Projekt auf die lange Bank geschoben wird. Falls das Gesetz über den Schutz des Privatlebens die Registrierung von personenbezogenen Daten erlaubt, wird der Zuständigkeitsbereich des IAMM ausgeweitet. 3. Das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus Seine Rolle ist die eines teilnehmenden Beobachters.Der Jahresbericht des Zentrums über die Problematik des Menschenhandels hat in den letzten Jahren dazu beigetragen, die Aufmerksamkeit der Politik und der Gesellschaft für das Phänomen Menschenhandel aufrechtzuerhalten.

Das Zentrum kann seine Rolle eines kritischen Beobachters nur erfüllen, wenn es in die Initiativen der verschiedenen Sektoren ausreichend involviert ist. Die Beurteilung erfolgt über das Sekretariat des Interministeriellen Koordinationsbüros und über die Vertretung im Präsidium des Büros und im geschäftsführenden Ausschuss des IAMM. Das Zentrum ist jedoch lediglich ein Beobachter und kein politischer Akteur: Es muss seinen Jahresbericht vollkommen unabhängig erstellen und die Politik kritisch beurteilen können.

Schliesslich erfüllt das Zentrum auch weiterhin seine Koordinationsfunktion für spezialisierte Zentren zur Betreuung der Opfer von Menschenhandel.

II. Kommentar zu den Artikeln Diese wesentliche Umstrukturierung erfordert natürlich eine gründliche Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1995 über den Auftrag und den Zuständigkeitsbereich des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus in Bezug auf die Bekämpfung des internationalen Menschenhandels und zur Ausführung von Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Kinderpornographie.

Dieser Erlass ist von nun an beschränkt auf das Zulassungsverfahren, um im Rahmen des Gesetzes vom 13. April 1995 gerichtlich vorzugehen.

Die anderen Bestimmungen sind grösstenteils in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden.

Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses ausgeweitet worden durch die Einführung des Begriffs "Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels", der dem ursprünglichen Begriff "Bekämpfung des internationalen Menschenhandels" vorgezogen wird. Der Anwendungsbereich bleibt nur in Kapitel IV über die Zulassung spezialisierten Zentren zur Betreuung der Opfer von Menschenhandel auf den Menschenhandel beschränkt.

In Kapitel I wird die ursprüngliche Rolle des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus beibehalten, der Text wird allerdings an den erweiterten Begriff "Menschenhandel und des Menschenschmuggel" angepasst.

Kaptitel II befasst sich mit dem Interministeriellen Koordinationsbüro zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels, nachstehend "das Büro" genannt, und seinem Präsidium.

Die Arbeitsweise des Büros wurde erneuert, um durch die Möglichkeit, Arbeitsgruppen bilden zu können, mehr Flexibilität zu gewährleisten.

Die Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Büros werden mit einer Verstärkung der politischen Vertretung durch Einführung eines (einzigen) Vertreters des Premierministers und jedes Vizepremierministers begründet. Dieser Artikel ist darüber hinaus aufgrund der Überarbeitung der Terminologie im Zuge der Polizeireform und der Kopernikus-Reform abgeändert worden.

Ein System von Stellvertretern begünstigt einen effizienteren Entscheidungsprozess, da zu jeder Zeit ein Vertreter jedes betroffenen Akteurs verfügbar ist.

Das Büro tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Es kann eventuell häufiger einberufen werden, sei es auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder des Büros, sei es auf Antrag des Präsidiums, was aufgrund von dessen Impulsfunktion dem Büro gegenüber wahrscheinlich am häufigsten der Fall sein wird.

Gemäss Artikel 7 kann das Büro jederzeit Experten zu seinen Sitzungen einladen. Man denkt hierbei beispielsweise an spezialisiertes akademisches Personal, das über eine anerkannte Sachkenntnis im Bereich des Menschenhandels und des Menschenschmuggels oder in direkt oder indirekt damit verbundenen Bereichen verfügt, oder vor Ort tätige Personen...

In Artikel 8 werden die Aufgaben des Büros bestimmt. Diese Aufgaben werden unbeschadet der gesetzlichen Aufgaben des Zentrums für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus ausgeführt.

Den im Königlichen Erlass vom 16. Juni 1995 aufgelisteten Aufgaben sind in diesem Artikel noch besondere Aufgaben des IAMM hinzugefügt worden. Das Büro ist nämlich das Basisorgan des IAMM. Es setzt sich aus allen Partnern des IAMM zusammen. Deshalb gewährleistet das Büro über seine Mitglieder die Übermittlung aller relevanten Informationen, die auf der Site des IAMM eingespeist werden und als Grundlage für seine Analysen dienen. Die Mitglieder reichen alle Informationen, über die sie verfügen, weiter, um eine gute Arbeitsweise des IAMM zu gewährleisten.

In seiner Zuständigkeit als Organ des IAMM ist das Büro ebenfalls mit der Festlegung der allgemeinen Politik und der Kontrolle des IAMM beauftragt. Hierfür bestätigt es die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses des IAMM, fasst die endgültigen Beschlüsse und führt diese aus.

Das Büro kann Vorschläge zur Schaffung dauerhafter Koordinationsstrukturen vorlegen. Diese Koordinationsstrukturen sollen dazu dienen, in besonders stark betroffenen Gebieten die Koordination der Aktivitäten vor Ort und den Informationsaustausch zwischen den lokalen Akteuren in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels zu optimieren.

Das Büro kann ebenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden. Im Rahmen seiner Tätigkeiten oder der Analysen des IAMM können nämlich bestimmte Probleme auftreten. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die je nach Problem eine bestimmte Zusammensetzung, einen bestimmten Zuständigkeitsbereich und eine bestimmte Laufzeit haben, können für ein oder mehrere spezifische Probleme Lösungen vorbereiten. Die Vorschläge werden systematisch an das Büro weitergeleitet, das in fine für die endgültige Entscheidung und die Ausführung verantwortlich ist. Dieses System erlaubt eine schnellere Intervention unter Beibehaltung des notwendigen politischen Handlungsspielraums.

Abschnitt 2 führt ein Präsidium des Büros ein. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass das Büro nicht regelmässig zusammentrat und infolgedessen viel von seinem Einfluss eingebüsst hatte. Daher hat man entschieden, ein zusätzliches Organ zu schaffen, das damit beauftragt ist, die Arbeit des Büros zu stimulieren. Es wird für die Vorbereitung der Sitzungen und der Beschlüsse des Büros verantwortlich sein. Hierzu setzt sich das Präsidium aus Personen mit technischen Kenntnissen zusammen. Das Büro umfasst ganz bewusst keine politischen Vertreter, da es ja auch nicht über Entscheidungsbefugnis verfügt. Diese Zuständigkeit liegt vollständig beim Büro.

Kapitel III führt ein Informations- und Analysezentrum Menschenhandel und Menschenschmuggel ein.

Wie bereits erwähnt, verfolgt das IAMM ein einziges Ziel: die Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels. Folglich widmet es sich der Erfassung von Informationen in Bezug auf Menschenhandel und Menschenschmuggel.

Da die Begriffe "Menschenhandel" und "Menschenschmuggel" ähnlich sind, ist es notwendig, sie genauer zu definieren. Hierzu schlagen wir vor, auf die Begriffsbestimmungen der Zusatzprotokolle zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, nämlich des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, zu verweisen.

Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, vermerkt Folgendes: "Der Ausdruck "Menschenhandel" bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen." Auf der Grundlage des Zusatzprotokolls der Vereinten Nationen über Migranten kann "Menschenschmuggel" wie folgt definiert werden: "Der Ausdruck "Schleusung von Migranten" bezeichnet die Herbeiführung der unerlaubten Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, ihren unerlaubten Aufenthalt in einem solchen Staat sowie die unerlaubte Durchreise durch einen solchen Staat mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, unter Verstoss gegen die Rechtsvorschriften dieses Staates im Bereich Einreise, Aufenthalt und Durchreise von Ausländern." Abschnitt 1 enthält eine ausführliche Beschreibung des IAMM. Das IAMM ist ein echtes Zentrum, d.h. ein Ort, an dem Informationen zentral erfasst werden, eine Plattform für Informationsaustausch. Das IAMM kann nur durch die Unterstützung aller Akteure bei der Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Bereitstellung von Personal Gestalt annehmen. Das IAMM, eine Koordinations- und Analyseinstanz, fungiert als Erfassungsstelle für alle Arten unverarbeiteter Informationen, aber auch als Ausgeber von verarbeiteten oder unverarbeiteten Informationen auf Anfrage der betroffenen Akteure.

Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an, dass Dienste, die nicht der allgemeinen Verwaltung angehören, nur unter Einhaltung der besonderen Gesetze, die die Grundlage ihrer Tätigkeit bilden, dazu verpflichtet werden können, Informationen zur Verfügung zu stellen.

Es versteht sich von selbst, dass diese Dienste nur unter Einhaltung ihres gesetzlichen Rahmens Informationen mitteilen. Um jedoch jegliche Verwirrung zu vermeiden, wurde dies explizit in den Bestimmungen des Erlasses bestätigt.

Abschnitt 2 sieht die Schaffung eines geschäftsführenden Ausschusses des IAMM vor. Dieser geschäftsführende Ausschuss ist im Grunde genommen eine Arbeitsgruppe des Büros, die mit der Leitung des IAMM im Rahmen der vom Büro festgelegten strategischen Richtlinien beauftragt ist. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses erstattet darüber hinaus bei jeder Sitzung des Büros Bericht und übermittelt ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Es ist anzumerken, dass zu den Aufgaben des Ausschusses einerseits die Kontrolle und Förderung der Datenübermittlung von den betroffenen Akteuren an das IAMM und andererseits die Kontrolle der Datenübermittlung vom IAMM an die betroffenen Akteure mittels vorheriger Genehmigung gehören.

Seine wichtigste Aufgabe besteht in der Ausarbeitung eines technischen Rahmens für das IAMM. Wie bereits erwähnt, ist das IAMM eine Site. Diese erfordert die Festlegung und Definition aller grundlegenden technischen Bedingungen für den Betrieb der Site und des Netzwerks. Jeder Partner des IAMM muss nämlich einen einfachen Zugang zum Extranet erhalten. Darüber hinaus ist es notwendig, technische Probleme in Bezug auf die Erfassung der Daten, die sich auf Datenträgern befinden, zu lösen.

Ferner ist der Ausschuss mit der Kontrolle und Bewertung der Daten und der Datenübermittlung beauftragt. Das IAMM kann nur anonyme Daten in Bezug auf Menschenschmuggel und Menschenhandel einspeisen. Um zu vermeiden, dass dennoch Daten, die nicht den allgemeinen Kriterien entsprechen, eingespeist werden, muss der geschäftsführende Ausschuss Qualität und Relevanz der übermittelten Daten kontrollieren. Hierfür kann der Ausschuss eventuell Kriterien festlegen, denen die Daten entsprechen müssen, bevor sie ins IAMM aufgenommen werden. Ziel ist es, zu vermeiden, dass das IAMM sich zu einer grossen Kompilation entwickelt, in die allerlei überflüssige Daten aufgenommen werden, die letztendlich keinerlei Bezug zu Menschhandel und Menschenschmuggel haben.

Im Rahmen der Beschlüsse, die im Büro gefasst werden, bestimmt der geschäftsführende Ausschuss die nötigen Analysen. Hierzu beauftragt er Analytiker im Bereich strategische Analyse und gewährleistet das Follow-up der Analysen. Anschliessend bestätigt er die durchgeführten Analysen.

Wie der Staatsrat zu Recht bemerkt hat, kann es tatsächlich nicht das Ziel sein, die verschiedenen Akteure entgegen den Gesetzesbestimmungen, die auf sie anwendbar sind, zur Ausführung der Beschlüsse zu verpflichten.

Um dies deutlicher auszudrücken, wurde der Text in Artikel 18 in dem Sinne angepasst, dass alle Akteure soweit möglich und in ihrem gesetzlichen Rahmen zur Ausführung der Politik beitragen, die vom Büro festgelegt und vom geschäftsführenden Ausschuss weiter konkretisiert wird.

In Kapitel IV wird der Königliche Erlass vom 16. Juni 1995 schliesslich grundlegend abgeändert. Dieser Erlass ist von nun an auf die einfache Ausführung von Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 13. April 1995, d.h. das Zulassungsverfahren, um im Rahmen dieses Gesetzes gerichtlich vorzugehen, beschränkt.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein, Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL

16. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Kinderpornographie, insbesondere des Artikels 11 §§ 2 und 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1995 über den Auftrag und den Zuständigkeitsbereich des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus in Bezug auf die Bekämpfung des internationalen Menschenhandels und zur Ausführung von Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Kinderpornographie;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 16/2003 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 27. März 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2003;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. Februar 2003 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.118/2 des Staatsrates vom 28. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus Artikel 1 - Das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus ist damit beauftragt, die Politik zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels zu fördern, zu koordinieren und zu überwachen.

Art. 2 - Das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus erstellt jährlich einen unabhängigen öffentlichen Evaluationsbericht über die Entwicklung und die Ergebnisse der Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels und übermittelt ihn der Regierung.

Art. 3 - Das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus ist mit der Koordination und der Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zugelassenen privaten Stellen, die auf die Hilfe und Betreuung der Opfer von internationalem Menschenhandel spezialisiert sind, beauftragt.

KAPITEL II - Interministerielles Koordinationsbüro zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels und sein Präsidium Abschnitt 1 - Interministerielles Koordinationsbüro Art. 4 - Ein Interministerielles Koordinationsbüro zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels, nachstehend "Büro" genannt, wird geschaffen. Den Vorsitz führt der Föderale Öffentliche Dienst Justiz und die Sekretariatsaufgaben werden vom Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus wahrgenommen.

Art. 5 - § 1 - Das Büro setzt sich wie folgt zusammen: - ein Vertreter des Premierministers, - ein Vertreter für jeden Vizepremierminister, der keinen Vertreter in einer anderen Eigenschaft stellt, - ein Vertreter des Ministers der Justiz, - ein Vertreter des Ministers des Innern, - ein Vertreter des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, - ein Vertreter des Ministers der Beschäftigung, - ein Vertreter des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, - ein Vertreter des Ministers der Sozialen Eingliederung, - ein Vertreter des Ministers der Entwicklungszusammenarbeit, - ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren, - ein Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, - ein Vertreter der Dienststelle für Kriminalpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, - ein Vertreter der Generaldirektion der Gesetzgebung, der Grundrechte und Freiheiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, - ein Vertreter des Zentralen Büros "Menschenhandel" der föderalen Polizei, - ein Vertreter der Staatssicherheit, - ein Vertreter des Ausländeramtes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - ein Vertreter der Inspektion der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, - ein Vertreter der Sonderinspektion der Steuern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, - ein Vertreter des Sozialinspektionsdienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, - ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, - ein Vertreter des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, - ein Vertreter von Child Focus. § 2 - Für jeden Vertreter wird ein Stellvertreter bestimmt. § 3 - Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Behörden bestimmt.

Art. 6 - § 1 - Das Büro tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.

Der Vorsitzende beruft das Büro auf eigene Initiative oder auf Antrag des Präsidiums ein.

Jedes Mitglied des Interministeriellen Büros kann zusätzliche Sitzungen vorschlagen. § 2 - Das Büro legt bei der ersten Sitzung seine Geschäftsordnung fest.

Art. 7 - Das Büro kann, falls erforderlich, andere Experten und zuständige Personen oder Behörden zu Rate ziehen und sie zu den Sitzungen einladen.

Art. 8 - Das Büro erfüllt folgende Aufgaben: 1. Ermöglichung einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Ministerien, die hierfür im Hinblick auf die Gewährleistung einer kohärenten Politik zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels und insbesondere auf die Aufdeckung und Unterbindung der Aktivitäten von Menschenhändlern und ihrer Netzwerke die nötigen Informationen austauschen, 2.kritische Bewertung der Entwicklung der Ergebnisse hinsichtlich der Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels, 3. Beitrag zur Formulierung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels, 4.Leitung des geschäftsführenden Ausschusses des Informations- und Analysezentrums Menschenschmuggel und Menschenhandel, wie in Artikel 16 erwähnt.

Art. 9 - § 1 - Das Büro kann Vorschläge ausarbeiten, um in den Gerichtsbezirken, die besonders von dem Phänomen Menschenschmuggel und Menschenhandel betroffen sind, eine dauerhafte Koordinationsstruktur zu schaffen. § 2 - Unbeschadet von Artikel 16 kann das Büro ebenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit einer besonderen Arbeitsweise, Zusammenstellung und Aufgabe bilden.

Abschnitt 2 - Präsidium des Büros Art. 10 - § 1 - Das Büro umfasst ein Präsidium, das damit beauftragt ist, dem Büro Vorschläge zu unterbreiten, die Beschlüsse des Büros umzusetzen und die Sitzungen zu koordinieren. § 2 - Das Präsidium tagt einmal pro Monat und erstattet dem Büro bei der darauffolgenden Sitzung des Büros Bericht.

Art. 11 - Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen: - ein Vertreter der Dienststelle für Kriminalpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, der den Vorsitz führt, - ein Vertreter des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, der die Sekretariatsaufgaben wahrnimmt, - ein Vertreter des Ausländeramtes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, - ein Vertreter des Zentralen Büros "Menschenhandel" der föderalen Polizei, - ein Vertreter der Staatssicherheit, - ein Vertreter des Sozialinspektionsdienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, - ein Vertreter der Inspektion der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

KAPITEL III - Informations- und Analysezentrum Menschenschmuggel und Menschenhandel Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 12 - Ein Informations- und Analysezentrum Menschenschmuggel und Menschenhandel, nachstehend "IAMM" genannt, das der Aufsicht des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern untersteht, wird geschaffen.

Art. 13 - Das IAMM ist ein computergestütztes Informationsnetzwerk, das sich auf anonyme Daten der verschiedenen Partner stützt. Auf der Grundlage der Daten erstellen die dem IAMM von den verschiedenen Partnern zur Verfügung gestellten Analytiker strategische Analysen.

Unbeschadet von Artikel 17 Nr. 4 haben alle Akteure des IAMM Zugriff auf das Informationsnetzwerk und auf die Analysen.

Art. 14 - Die Aufgaben des IAMM bestehen in der Erfassung, Zentralisierung, Verwaltung, Übermittlung und Analyse der anonymen Daten, die der Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels im Rahmen der von dem in Artikel 16 erwähnten geschäftsführenden Ausschuss erarbeiteten Zielsetzungen dienen.

Art. 15 - Die betroffenen Akteure, sprich die verschiedenen Dienste und Einrichtungen, die im Büro vertreten sind, übermitteln dem IAMM unter Einhaltung der besonderen Gesetze, die auf sie anwendbar sind, alle relevanten anonymen Daten. Dazu bestimmen die betroffenen Akteure eine Referenzperson beim IAMM. Das IAMM übermittelt unter Beachtung der ihm auferlegten Zielsetzungen den betroffenen Akteuren die angeforderten Daten.

Abschnitt 2 - Geschäftsführender Ausschuss des IAMM Art. 16 - § 1 - Das Büro setzt gemäss Artikel 9 § 2 einen geschäftsführenden Ausschuss des IAMM ein. § 2 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt mindestens einmal pro Monat auf Einberufung des Vorsitzenden, aus eigener Initiative oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.

Art. 17 - Der geschäftsführende Ausschuss erfüllt folgende Aufgaben: 1. Festlegung eines Rahmens für die Übermittlung der anonymen Daten, insbesondere des Typs und des Inhalts dieser Daten, der Wege zur Übermittlung und Konsultierung der Daten, des zu verwendenden Formats und des Datenträgers, sowie aller anderen technischen Richtlinien, die im Hinblick auf die Gewährleistung einer guten Arbeitsweise des IAMM erforderlich sind, 2.Bewertung der Qualität der Informationen, die zwischen dem IAMM und den betroffenen Akteuren übermittelt werden, und Vorschlag von Massnahmen zur Verbesserung dieser Qualität, 3. Organisation der Übermittlung von Informationen seitens der betroffenen Akteure an das IAMM, 4.Kontrolle der Übermittlung von Informationen seitens des IAMM an die betroffenen Akteure, 5. falls erforderlich Hinweis des IAMM, insbesondere der betroffenen Akteure, auf die interdisziplinären strategischen Datenanalysen, die auf der Grundlage der vom Büro gemäss Artikel 8 Nr.4 festgelegten Richtlinien durchzuführen sind, 6. Bestätigung der Datenanalysen. Die betroffenen Akteure tragen unter Einhaltung der besonderen Gesetze, die auf sie anwendbar sind, zur Ausführung der Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bei und übermitteln ihm alle zweckdienlichen Auskünfte und Berichte.

Art. 18 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: - ein Vertreter der Dienststelle für Kriminalpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, der den Vorsitz führt, - ein Vertreter des Ausländeramtes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren, - ein Vertreter des Zentralen Büros "Menschenhandel" der föderalen Polizei, - ein Vertreter der Staatssicherheit, - ein Vertreter der Föderalstaatsanwaltschaft, - ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, - ein Analytiker im Bereich strategische Analyse im Dienst des IAMM, - ein Vertreter des Sozialinspektionsdienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, - ein Vertreter der Inspektion der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, - ein Vertreter des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus.

An den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses können alle Personen oder Vertreter von Einrichtungen beziehungsweise Vereinigungen teilnehmen, deren Anwesenheit der Ausschuss als nützlich erachtet; jedoch haben diese Personen kein Stimmrecht.

Art. 19 - Die Sekretariatsaufgaben des geschäftsführenden Ausschusses werden von der Dienststelle für Kriminalpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz wahrgenommen.

Art. 20 - Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses erstattet bei jeder Sitzung des Büros Bericht und übermittelt jährlich einen Tätigkeitsbericht.

KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL

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