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Arrêté Royal du 16 mars 2004
publié le 08 avril 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 approuvant le cahier des charges pour une production socialement responsable

source
service public federal interieur
numac
2004000103
pub.
08/04/2004
prom.
16/03/2004
ELI
eli/arrete/2004/03/16/2004000103/moniteur
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16 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 approuvant le cahier des charges pour une production socialement responsable


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 approuvant le cahier des charges pour une production socialement responsable, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 avril 2003 approuvant le cahier des charges pour une production socialement responsable.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ 7. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Billigung des Lastenhefts für sozialverträgliche Herstellungsverfahren Der Minister der Wirtschaft, Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikelen 3 und 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Ausführung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren;

Aufgrund des vom Ausschuss in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003 erstellten Lastenhefts, Erlässt: Artikel 1 - Das vom Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren in seiner Versammlung vom 6. Januar 2003 erstellte Lastenheft, das vorliegendem Erlass beiliegt, wird gebilligt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Ausführung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren.

Brüssel, den 7. April 2003 Ch. PICQUE

SOZIALLABEL: LASTENHEFT 1. VERFAHREN Pour la consultation du tableau, voir image Verfahrensverlauf: 1.Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen Vorantrag mit folgenden Angaben: *Name, Niederlassung und juristische Einheit des Unternehmens, * Bezeichnung und Beschreibung des Produkts (Marke, Modell), * Vollständige aber nicht ausführliche Beschreibung der Produktionskette und des Zulieferverfahrens (Rohstoffe, Einzelteile) mit Angabe der Subunternehmer und Zulieferer, * Protokoll der Versammlung, in der die mit dem Sozialdialog beauftragten Instanzen (zum Beispiel der Betriebsrat des Unternehmens) von der Absicht der Unternehmensleitung in Kenntnis gesetzt worden sind, die Zertifizierung mit dem Label zu beantragen, * bereits erhaltene Soziallabel oder Ethiksiegel für das Produkt oder andere Produkte, * andere Auszeichnungen. 2. Der Ausschuss prüft den Vorantrag und entscheidet über seine Zulässigkeit.Hierbei berücksichtigt er, ob die beigebrachten Angaben vollständig sind. Der Ausschuss bestimmt zugleich den Teil der Produktionskette, der einem Audit unterworfen werden muss. 3. Wird der Antrag für zulässig erklärt, übermittelt der Ausschuss dem Unternehmen eine Zulässigkeitserklärung.Darüber hinaus kann das Unternehmen auf der Website www.label-social.be beziehungsweise www.sociaal-label.be folgende Angaben abrufen: * eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Unternehmen für Sozialaudit (hiernach « Prüfstellen » genannt), * spezifische Regeln und Leitlinien für die Durchführung des Audits (siehe Nr. 3 des Lastenhefts). 4. Das Unternehmen wählt ein anerkanntes akkreditiertes Unternehmen für Sozialaudit (Prüfstelle) aus der vom Ausschuss bereitgestellten Liste.5. Das Unternehmen richtet einen endgültigen Antrag an die Prüfstelle mit Kopie an den Ausschuss. Dieser Antrag enthält: * folgende ausführliche Angaben (1): Pour la consultation du tableau, voir image * eine Abschrift der vom Ausschuss ausgestellten Zulässigkeitserklärung, * spezifische Regeln und Leitlinien des Ausschusses in Bezug auf das Audit. 6. Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen und dem Ausschuss mit, ob sie den Auftrag ausführt.Nimmt sie den Auftrag an, bestimmt sie ebenfalls die notwendige Zeitspanne zu seiner ordnungsgemässen Ausführung. Die Prüfstelle kann Screening und bestimmte Kontrolltätigkeiten an Subunternehmer vergeben. 7. Im Anschluss an das Audit übermittelt die Prüfstelle dem Unternehmen mit Kopie an den Ausschuss einen provisorischen Bericht, der eventuell festgestellte Nichtübereinstimmungen aufzeigt.Die Protokolle der Inspektionen und Besichtigungen der Produktionsstätten werden dem provisorischen Bericht beigefügt. 8. Vor Erstellung des endgültigen Berichts seitens der Prüfstelle muss das Unternehmen ihr Folgendes zukommen lassen: * die eventuelle Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder zurückzuziehen, * eine Beschreibung der Korrekturmassnahmen, die sofort vom Unternehmen getroffen werden können, um bestimmte Nichtübereinstimmungen zu beheben, * einen Ausführungsplan für die Einführung von Korrekturmassnahmen zur Behebung schwerer Nichtübereinstimmungen, wobei diese meist mit einer bedeutenden Umstrukturierung des Produktionssystems einhergehen.9. Die Prüfstelle übermittelt dem Unternehmen und dem Ausschuss den endgültigen Bericht.Hinsichtlich der eventuellen Nichtübereinstimmungen erhält der Ausschuss ebenfalls eine Beurteilung der bereits getroffenen Korrekturmassnahmen beziehungsweise eine Beurteilung des Ausführungsplans über die noch umzusetzenden Korrekturmassnahmen. 10. Nach Analyse des endgültigen Berichts der Prüfstelle übermittelt der Ausschuss dem Minister eine mit Gründen versehene positive oder negative Stellungnahme.11. Zeigt der endgültige Bericht noch schwere Nichtübereinstimmungen auf, kann der Ausschuss beschliessen, dass nach der Umsetzung aller erforderlichen Korrekturmassnahmen gemäss dem vorgelegten Ausführungsplan erneut ein Audit durchgeführt werden muss.12. Der Minister vergibt das Label auf positive Stellungnahme des Ausschusses.13. Audits zur Überwachung (Zwischenaudits), Verlängerung beziehungsweise Erweiterung des Antrags verlaufen nach demselben Verfahren (Nrn.1.7 bis 1.11). Werden bei den Zwischenaudits schwere Nichtübereinstimmungen festgestellt, schlägt der Ausschuss dem Minister den Labelentzug vor. 2. VERPFLICHTUNGEN Pour la consultation du tableau, voir image 1.Das Unternehmen verpflichtet sich: * bei Einreichung des Vorantrags beim Ausschuss wahrheitsgemässe vollständige Angaben zu machen, * zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Objektivität des Audits eine Prüfstelle auszuwählen, mit der es keinerlei besondere Beziehung unterhält, * bei Einreichung des endgültigen Antrags beim Ausschuss und bei der Prüfstelle wahrheitsgemässe ausführliche Angaben zu machen, * das Label nur unter den festgelegten Bedingungen und gesetzlichen Vorschriften zu verwenden, * nach Vergabe des Labels die Prüfstelle und den Ausschuss über alle nennenswerten Änderungen des Herstellungsverfahrens und innerhalb der Produktionskette auf dem Laufenden zu halten, * selbst nötige Schritte für eine Verlängerung der Laufzeit des Labels in die Wege zu leiten, * den Minister und den Ausschuss rechtzeitig über die eventuelle Entscheidung, den Antrag aufzuschieben oder zurückzuziehen, zu informieren, * alle Subunternehmer und Zulieferer von dem Zertifizierungsantrag, den zu erfüllenden Bedingungen und der Existenz des Klageverfahrens in Kenntnis zu setzen. 2. Der Ausschuss verpflichtet sich: * erteilte Angaben vertraulich zu behandeln, * eine aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Prüfstellen zu führen, * das Verfahren, das entsprechende Lastenheft und die spezifischen Regeln und Leitlinien regelmässig zu beurteilen und gegebenenfalls aufgrund eventueller Klagen oder in besonderen Fällen zu ändern.3. Die Prüfstelle verpflichtet sich: * den Ausschuss zu informieren, falls ihr von ihrer Akkreditierungsstelle die Akkreditierung zur Durchführung von Audits nach den gültigen Normen entzogen wird, * neben dem Audit keinerlei andere vom Unternehmen finanzierte Beratungstätigkeiten auszuüben, sodass Objektivität und Unabhängigkeit des Audits gewahrt bleiben, * den Auditauftrag nur dann anzunehmen, wenn keine direkte und besondere Beziehung zum antragstellenden Unternehmen besteht, sodass Objektivität und Unabhängigkeit des Audits gewahrt bleiben.Dies gilt ebenfalls für NROs und lokale Vertreter, die die Prüfstelle an der Durchführung des Audits beteiligt, * die spezifischen Regeln und Leitlinien des Ausschusses zu beachten. 3. SPEZIFISCHE REGELN UND LEITLINIEN (2) Wird ein Kernübereinkommen der IAO (3) nicht eingehalten, kann die Vergabe des Labels verweigert oder das Label entzogen werden.Damit das Audit nach dem Geist und dem Buchstaben des Gesetzes durchgeführt werden kann, hebt der Ausschuss folgende Anforderungen, Regeln und Leitlinien hervor: 1. Prüfstellen Das Audit darf von anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden, die nach der europäischen Norm EN 45004 (wird durch ISO 17020 ersetzt) akkreditiert sind, oder von anderen Prüfinstanzen, die im Rahmen von Art.4 § 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2002 vom Minister anerkannt sind. So erkennt der Ausschuss ebenfalls von SAI (Social Accountability International) akkreditierte Prüfstellen an, deren Bezugssystem die Norm SA8000 ist. 2. Eingrenzung des Auditumfangs Der Ausschuss legt für jede Antragsakte fest, welcher Teil der Produktionskette auf jeden Fall einem Audit vor Ort unterworfen wird. Diese Entscheidung wird vom Ausschuss mit der Art beziehungsweise der Branche (Nahrungsmittel, Getränke, Kleidung, Kraftstoffe, Sportartikel, Spielwaren, Dienstleistungen usw.), der Herkunft und dem Bearbeitungsstadium des Produkts begründet.

Zur Festlegung des Teils der Kette, der auf jeden Fall dem Audit unterworfen wird, bedient sich der Ausschuss spezifischer und unabhängiger Leitlinien, die zur Information erhältlich sind. 3. Inhalt des Audits Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben und des Voraudits (Screening) bestimmt die Prüfstelle, welcher Teil der Produktionskette im Allgemeinen und welche Unternehmen im Besonderen einem Audit vor Ort unterworfen werden, um die Einhaltung der acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (3) zu gewährleisten. Hierzu benutzt die Prüfstelle ein Qualitätssicherungssystem und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität, der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit des Audits. * Screening Das Screening erfolgt durch Literatur- und Quellenrecherche (Internet, spezialisierte Datenbanken, Newsgroups, Medienarchive) und Kontaktaufnahme mit der Unternehmensleitung, repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, NROs und anderen Stakeholdern.

So wird durch das Screening überprüft, ob: Pour la consultation du tableau, voir image * Audits vor Ort Auditoren, die das Audit vor Ort durchführen, müssen folgenden Qualitätsansprüchen genügen: Pour la consultation du tableau, voir image Unternehmen für Sozialaudit können von der Liste der für das Soziallabel anerkannten Stellen gestrichen werden, sobald festgestellt wird, dass die Prüfstelle selbst oder ein Subunternehmen, das mit der Durchführung beauftragt wurde, nicht den erforderlichen Qualitätsansprüchen genügt, z.B. bei Nichteinhaltung des vollständigen Auditverfahrens, vorsätzlicher Fälschung, Korruption,...

Das Audit vor Ort besteht aus Befragungen und Inspektionen bei der Unternehmensleitung, den Arbeitnehmern, den Gewerkschaften, den NROs und anderen relevanten Einrichtungen. Ebenfalls werden alle notwendigen Unterlagen eingefordert. Die eingeholten Informationen müssen die Feststellung erlauben: Pour la consultation du tableau, voir image Eine gründliche Analyse des Managementsystems des Unternehmens ermöglicht die Feststellung, ob die sozialen Massnahmen in Bezug auf die Verwendung des Labels dauerhaft umgesetzt wurden (anhand von Erklärungen, bilateralen Abkommen, Verträgen, Informationsbeschaffung, Klageverwaltung, internen Auditverfahren usw).

Während der Besichtigung werden die relevanten Unterlagen eingesehen.

Die Prüfstelle kann lokale Auditoren mit den Inspektionen und Besichtigungen vor Ort beauftragen. Diese Auditoren halten sich an dasselbe Verfahren und wenden dieselben Methoden an.

Der Ablauf des Audits vor Ort ist in dem Referenzdokument festgelegt, das der Prüfstelle bei Annahme eines Auftrags zugesandt wird. Dieses Referenzdokument muss ebenfalls berücksichtigt werden. 4. Häufigkeit der Audits * Erstaudit Pour la consultation du tableau, voir image * Überwachungsaudit: mindestens ein Mal pro Jahr (ab Vergabedatum/Abweichung höchstens 3 Monate) * Erweiterungsaudit: auf Antrag, vorzugsweise zusammen mit einem Überwachungsaudit * Verlängerungsaudit: alle drei Jahre (ab Vergabedatum/Abweichung höchstens 6 Monate) _______ Fussnoten (1) Minimalliste (2) Die Methode für die Durchführung des Audits ist in einem spezifischen Referenzdokument beschrieben.(3) Kernübereinkommen: 1.Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Übereinkommen Nr. 87), 2. Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr.98), 3. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Übereinkommen Nr. 29), 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr.105), 5. Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Übereinkommen Nr.111), 6. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Übereinkommen Nr. 100), 7. Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen Nr.138), 8. Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182).

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. April 2003 zur Billigung des Lastenhefts für sozialverträgliche Herstellungsverfahren beigefügt zu werden Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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