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Arrêté Royal du 16 octobre 2009
publié le 31 mars 2010

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000162
pub.
31/03/2010
prom.
16/10/2009
ELI
eli/arrete/2009/10/16/2010000162/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 OCTOBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 octobre 2009 modifiant l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population (Moniteur belge du 29 octobre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung.

Früher konnten die Polizeizonen Anspruch auf einen Zuschuss aus dem Verkehrssicherheitsfonds erheben, unter der Bedingung, dass sie einen Aktionsplan für die Verkehrssicherheit erstellten, der von den zuständigen Ministern gebilligt werden musste.

Seitdem der Fonds reformiert worden ist und insbesondere seitdem die Finanzierung der Aktionspläne geändert worden ist, erfolgt die Zuweisung der verfügbaren Mittel nicht mehr in Form eines Zuschusses, der von der Erstellung eines Aktionsplans abhängt, sondern in Form einer jährlichen Dotation, die fortan allen Polizeizonen gewährt wird.

Damit die Verkehrssicherheit ihren früheren Stellenwert beibehält, soll mit vorliegendem Königlichem Erlass die Funktion "Verkehr" als siebte Grundfunktion der lokalen Polizei in den oben erwähnten Königlichen Erlass aufgenommen werden. Zudem soll für diese Funktion eine Organisations- und Arbeitsnorm im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung festgelegt werden.

Die Funktion "Verkehr" beinhaltet die Ausführung der in Artikel 16 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen spezifischen Aufträge der Polizeidienste. Laut der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit handelt es sich um die Aufgaben in Bezug auf den Verkehr, die im Rahmen der polizeilichen Grundfunktion ausgeführt werden und die nötig sind, um die lokale Verkehrssicherheit zu gewährleisten, Verstösse im Bereich des Strassenverkehrs zu bekämpfen und zum geregelten Verkehrsfluss auf dem Gebiet der Polizeizone beizutragen, unter Ausschluss der Autobahnen, deren Überwachung der föderalen Polizei obliegt.

Diese Aufgaben gruppieren sich um vier Schwerpunkte: 1. die Durchführung vorbeugender und repressiver Massnahmen;die vorbeugenden Massnahmen beinhalten unter anderem: -die Organisation und die Unterstützung verkehrserzieherischer Initiativen, - die Durchführung und die Unterstützung der Kampagnen zur Verkehrssicherheit, - das proaktive und abschreckende Eingreifen in Bezug auf vorhersehbare oder bestehende Probleme der Mobilität und Verkehrsunsicherheit sowie die Ausarbeitung und Umsetzung einer einschlägigen lokalen Kommunikationspolitik.

Die repressiven Massnahmen beinhalten unter anderem: - das Vorgehen gegen alle Phänomene, die zu Verkehrsunsicherheit führen können, - die Durchsetzung der Verkehrsregeln unter besonderer Beachtung der im zonalen Sicherheitsplan aufgeführten Prioritäten, 2. die Regelung des Verkehrs, darunter den Einsatz der Polizeidienste im Rahmen ernsthafter und unerwarteter Störungen der Mobilität, wobei vermieden wird, dass diese Regelung permanenter oder semipermanenter Ersatz für Anpassungen der Infrastruktur wird, 3.die Aufnahme von Verkehrsunfällen, wobei ein Gleichgewicht angestrebt werden muss zwischen einerseits Genauigkeit und Objektivität solcher Aufnahmen und andererseits Optimierung des Verkehrs mit dem Ziel, die Auswirkungen des Unfalls auf das sozioökonomische Leben zu mindern (zum Beispiel indem Staubildung vermieden wird), 4. die Ausarbeitung von Stellungnahmen in Bezug auf Fragen der für Mobilität und Verkehrssicherheit zuständigen Behörden sowie von Empfehlungen und Analysen auf der Grundlage der Auswertung der von der Polizeizone gesammelten lokalen Daten in Bezug auf die Unsicherheit. Die Umsetzung der vier Schwerpunkte erfordert auch die Bearbeitung der Akten, die mit dem Verkehr zusammenhängen. Infolgedessen muss in der Gesamtarbeitskapazität die Zeit berechnet werden, die benötigt wird für: - die Abfassung sowohl der ursprünglichen als auch der Folgeprotokolle, - die Erledigung der Nachschriften, die von der Staatsanwaltschaft ausgehen oder die im Rahmen der von Amts wegen durchgeführten Polizeilichen Untersuchung oder der vereinfachten Protokolle erstellt werden, - die verwaltungsmässige Bearbeitung der Protokolle und der sofortigen Erhebungen, - die Beantwortung der Kritiken, Beschwerden und Empfehlungen, - (...) Selbst wenn die Funktion "Verkehr" nicht als solche in den Polizeizonen besteht, sind ihre Finalitäten trotzdem bereits Teil anderer Grundfunktionen, wie der Funktion "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" oder eventuell "Einsatz". Eine Berechnung auf Basis der Gesamtarbeitskapazität ermöglicht also einerseits, den Polizeizonen eine etwaige Reorganisation des Polizeikorps zu ersparen und andererseits eine globale Übersicht über die Mittel zu erhalten, die tatsächlich eingesetzt werden, um diese Funktion einzuführen. Die minimale Norm für die Funktion "Verkehr", so wie sie oben definiert worden ist, wird auf 8 % der Gesamtarbeitskapazität jeder Polizeizone festgelegt. Diese Kapazität besteht sowohl aus den Mitgliedern des Einsatzkaders als auch aus den Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, seitdem Letzteren durch die Richtlinien vom 1.

Dezember 2006 zur Erleichterung und Vereinfachung einiger Verwaltungsaufgaben der lokalen Polizei bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit zugewiesen worden sind.

Es kann sein, dass die den Verkehr betreffenden Fähigkeiten in bestimmten Polizeizonen bereits einem besonderen Dienst anvertraut worden sind, dessen Personal sich ausschliesslich mit der Funktion "Verkehr" befasst. Im vorliegenden Erlass wird auf den Begriff Kapazität zurückgegriffen als Alternative zu einem Personalbestand, um die Ausführung dieser Funktion zu ermöglichen, wodurch die Wahl, die zuvor von den lokalen Behörden getroffen worden ist, natürlich nicht in Frage gestellt werden darf. Durch das Vorhandensein eines Dienstes und eines Personalbestands für den Verkehr waren die Polizisten, die diesem Dienst nicht angehörten, früher keinesfalls davon befreit, im Notfall im Bereich des Verkehrs einzugreifen. Dasselbe gilt natürlich weiterhin in Bezug auf die Kapazität. Hier geht es um einen Einsatz als Reaktion auf einen Umstand, ein Ereignis oder einen Unfall, in deren Rahmen der Verkehr geregelt werden muss, die Verkehrsregeln beachtet oder Verkehrsunfälle festgestellt werden müssen. Jeder Polizist muss imstande sein, dies zu tun. Für die anderen Schwerpunkte der Funktion "Verkehr", d.h. (hauptsächlich) die vorbeugenden Massnahmen und die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Analysen, ist der für den "Verkehr" zuständige Dienst zum gegebenen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.

In den Polizeizonen, die über keinen besonderen Dienst für den Verkehr verfügen, hat der Begriff Kapazität, um die Ausführung dieser Funktion zu ermöglichen, einen Status quo ohne tiefgreifende Veränderungen zur Folge. Jeder Polizist muss imstande sein, im Bereich des Verkehrs einzugreifen, wenn ein Ereignis, ein Umstand oder ein Unfall sein Eingreifen erfordert. Man kann nach vernünftigem Ermessen hier auch davon ausgehen, dass hinsichtlich der Schwerpunkte "vorbeugende Massnahmen" oder "Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen" auf (einen) Polizeibedienstete(n) oder Polizeibeamte(n) zurückgegriffen wird, die (der) mehr auf den Bereich Verkehr spezialisiert sind (ist) oder besser damit vertraut sind (ist).

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

16. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 142;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September 2008;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei vom 8. Januar 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.009 des Staatsrates vom 4. August 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 17.

September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung wird wie folgt ergänzt: "7. Verkehr." Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis - Die Funktion Verkehr besteht für die lokale Polizei darin, die in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Aufträge auszuführen, und zwar auf dem Gebiet der Polizeizone unter Ausschluss der Autobahnen, deren Überwachung der föderalen Polizei obliegt.

Konkret betreffen diese Aufträge: - die Durchführung vorbeugender und repressiver Massnahmen in Bezug auf die Berücksichtigung der Verkehrsregeln, - die Regelung des Verkehrs bei schweren und unerwarteten Störungen der Mobilität, - die Aufnahme von Verkehrsunfällen, - die Ausarbeitung von Stellungnahmen für die Behörden, die für Mobilität und Verkehrssicherheit zuständig sind.

Die Kapazität für die Ausübung dieser Funktion beträgt 8% der Gesamtarbeitskapazität in jeder Polizeizone.

Im Hinblick auf den effektiven Einsatz dieser Kapazität ist jeder Polizeibeamte und -bedienstete mindestens imstande, die mit dieser Funktion einhergehenden Aufträge auszuführen, wenn die Umstände sein Eingreifen erfordern." Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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