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Arrêté Royal du 17 février 2002
publié le 09 septembre 2014

Arrêté royal portant création du Service public fédéral Finances. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal finances
numac
2014000686
pub.
09/09/2014
prom.
17/02/2002
ELI
eli/arrete/2002/02/17/2014000686/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


17 FEVRIER 2002. - Arrêté royal portant création du Service public fédéral Finances. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 3 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 17 février 2002 portant création du Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 9 décembre 2009); - de l'arrêté royal du 19 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 17 février 2002 portant création du Service public fédéral Finances (Moniteur belge du 2 août 2013).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 3. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 2001 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, des Artikels 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 27. Juli 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 24. September 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 18. September 2009;

Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 23. Oktober 2009;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts, des Staatssekretärs für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und des Staatssekretärs für Haushalt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen umfasst: 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, 2.sechs Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1, 3. elf Managementfunktionen -2 und sechs Führungsfunktionen -2." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4ter - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die Managementfunktionen -1: - Generalverwalter Steuerwesen, - Generalverwalter Zoll und Akzisen, - Generalverwalter Erhebung und Beitreibung, - Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung, - Generalverwalter Vermögensdokumentation, - Generalverwalter Schatzamt.

Die Managementfunktionen -2 sind: - Verwalter Privatpersonen, - Verwalter Kleine und Mittlere Betriebe, - Verwalter Große Unternehmen, - Verwalter Vermögensdienste, - Verwalter Aufmaße und Bewertungen, - Verwalter Informationserfassung, - Verwalter Rechtssicherheit, - Verwalter Nichtsteuerliche Beitreibung, - Verwalter Internationale und Europäische Finanzielle Angelegenheiten, - Verwalter Finanzierung des Staates und Finanzmärkte, - Verwalter Zahlungen." KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17.

Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, wie abgeändert durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses, umfasst das Organigramm der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vierzehn Managementfunktionen -2.

Bei Ende des Mandats des Inhabers der Managementfunktion "Verwalter Zoll und Akzisen", "Verwalter Beitreibung" beziehungsweise "Verwalter Betrugsbekämpfung" wird die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Managementfunktionen jeweils verringert.

Art. 4 - In Abweichung von Artikel 4ter Absatz 2 desselben Erlasses, wie eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, bestehen ebenfalls folgende Managementfunktionen -2: - Verwalter Zoll und Akzisen, - Verwalter Beitreibung, - Verwalter Betrugsbekämpfung.

Die in Absatz 1 erwähnten Managementfunktionen werden bis zum Ende des Mandats ihrer Inhaber ausgeübt.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für Haushalt zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen B. CLERFAYT Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 2002 über die Bestimmung und die Ausübung der Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten, des Artikels 2 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2006 und 17. August 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. August 2007 über die Tätigkeiten des internen Audits in bestimmten Diensten der föderalen ausführenden Gewalt, des Artikels 7 § 1;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 1. und 23.

Februar 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.

Juni 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 2. März 2012;

Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen - vom 25. April 2013;

Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. sieben Managementfunktionen -1 und sechs Führungsfunktionen -1,".

Art. 2 - Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung" durch die Wörter "Generalverwalter Sonderinspektion der Steuern" ersetzt. 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "- Generalverwalter FEDOREST." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Verwalter Informationserfassung" durch die Wörter "Verwalter Informationserfassung und -austausch" ersetzt. Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4quater - Im Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen sind die Führungsfunktionen -1: - Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation, - Direktor des Führungsdienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, - Direktor des Führungsdienstes Informations- und Kommunikationstechnologie, - Direktor des Führungsdienstes Logistik, - Direktor des Führungsdienstes Strategische Expertise und Unterstützung, - Leiter des Dienstes Internes Audit." Art. 4 - Der Generalverwalter Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird von Amts wegen Träger des Titels eines Generalverwalters Sonderinspektion der Steuern.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 3, der mit 9. Dezember 2009 wirksam wird.

Art. 6 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ

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