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Arrêté Royal du 17 janvier 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessionnels

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ministere de l'interieur
numac
2002000045
pub.
12/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/arrete/2002/01/17/2002000045/moniteur
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17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessionnels


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessionnels, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessionnels.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 17. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Zulassung einer überberuflichen Einrichtung im Rahmen der Erzeugung von Saatgut und zur Billigung überberuflicher Abkommen Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung von Saatgut, insbesondere der Artikel 2 und 3, Erlässt: Artikel 1 - Im Rahmen der Erzeugung von Saatgut wird die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Belgischer überberuflicher Verband für Saatgut", abgekürzt Intersemza, die Vereinigungen von Vermehrungslandwirten, Züchtern und Händler-Aufbereitern umfasst, als überberufliche Einrichtung zugelassen.

Art. 2 - Die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung der Abteilung "Belgische Schiedskammer für Saatgut" der VoG Intersemza, ergänzt durch die Geschäftsordnung, so wie sie in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, wird gebilligt. Diese von Vertretern der Züchter, Händler-Aufbereiter und Vermehrungslandwirte festgelegte Ordnung betrifft alles Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Gartengewächsen, Leguminosen, Öl-, Industrie-, Forst- und Heilpflanzen.

Art. 3 - Das Nationale Übereinkommen über die Vermehrung von Getreidesaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern und den Vermehrungslandwirten. Die Anlage in Bezug auf die für die Ernte 1999 geltenden Mindestprämien für die Vermehrung und Artenreinheitsnormen wird ebenfalls gebilligt. Dieses von den Züchtervertretern angenommene Übereinkommen ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Brüssel, den 17. Juli 1998 K. PINXTEN

Anlage 1 Belgische Schiedskammer für Saatgut TEIL 1 - Satzung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut Innerhalb der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für Saatgut" wird eine Abteilung "Belgische Schiedskammer für Saatgut" gegründet.

Satzungselemente mit Bezug auf Zusammensetzung und Arbeitsweise der Schiedskammer sind ursprünglich unter den Kapiteln V bis XII der Satzung der VoG INTERSEMZA in der Anlage zum Belgischen Staatsblatt vom 19. Mai 1994 veröffentlicht worden.

KAPITEL I - Zusammensetzung des Schiedsrichterkollegiums 1. Der Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für Saatgut", nachstehend die Vereinigung genannt, stellt jährlich im Monat Dezember ein Schiedsrichterkollegium zusammen, das aus mindestens zehn paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern besteht.2. Die Dauer des Schiedsrichtermandats beträgt ein Jahr und beginnt am 1.Januar. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, die Mandate zu verlängern. 3. Falls erforderlich und mit dem Ziel, den Gang des Schiedsverfahrens zu gewährleisten, können Präsident und Vizepräsident gemeinsam eine zusätzliche paritätische Anzahl Schiedsrichter, deren Mandatsdauer sie festlegen, bestellen.4. Sofort nach der Bestellung der Schiedsrichter erstellt der Verwaltungsrat eine Liste, die jede Partei, die auf die Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen wünscht, auf einfachen Antrag beim Sekretariat der Schiedskammer erhalten kann. KAPITEL II - Schiedsverfahren in erster Instanz 5. Jede Partei, die auf das Schiedsverfahren zurückzugreifen wünscht, reicht beim Sekretariat der Vereinigung einen Antrag ein, der folgende Angaben enthält: Name, Vorname, Eigenschaft und Adresse der streitenden Parteien, Name, Vorname und Adresse ihres etwaigen Rechtsanwalts und gegebenenfalls des Rechtsanwalts der Gegenpartei, Darlegung der Ansprüche der klagenden Partei unter Angabe der Begründung und etwaigen Bewertung der verschiedenen Klagepunkte. Dem Antrag auf Schiedsverfahren ist der Nachweis beizufügen, dass der Antrag auf Schiedsverfahren der Gegenpartei notifiziert worden ist. 6. Die Vereinigung ersucht die beklagte Partei, ihr binnen einer Frist von einem Monat einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen, in dem die etwaigen Bemerkungen sowohl zu der Zuständigkeit als auch zu der Streitsache selbst dargelegt werden. Dieser Erwiderungsschriftsatz kann gegebenenfalls eine Widerklage enthalten. 7. Die Vereinigung notifiziert der klagenden Partei eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und ersucht sie, binnen einer Frist von einem Monat einen Replikschriftsatz einzureichen.Die Vereinigung notifiziert der beklagten Partei diese Replik. 8. Enthält der Erwiderungsschriftsatz eine Widerklage, so kann der Widerkläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Replikschriftsatzes eine Gegenerwiderung einreichen.9. Gibt es mehrere beklagte Parteien, so wird der Antrag auf Schiedsverfahren jeder von ihnen notifiziert;diese verfügen dann eine nach der anderen über die Frist von dreissig Tagen, um ihren Erwiderungsschriftsatz einzureichen.

Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter legt die Reihenfolge fest, in der die beklagten Parteien ihren Schriftsatz hinterlegen. 10. Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien hin die in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen verlängern, unbeschadet des Rechtes der Parteien selbst, sich gütlich auf eine Verlängerung dieser Fristen zu einigen.11. Anträge auf Schiedsverfahren, Erwiderungsschriftsätze, Replikschriftsätze und Gegenerwiderungen müssen der Vereinigung zugesandt und den Schiedsrichtern im Original und in ebenso vielen Ausfertigungen, wie es Parteien beim Schiedsverfahren gibt, übermittelt werden. KAPITEL III - Bestellung der Schiedsrichter 12. Sobald die in Kapitel II vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind, ernennen Präsident und Vizepräsident der Vereinigung oder ihre Beauftragten die von den Parteien unter den Mitgliedern des in Kapitel I bestimmten Schiedsrichterkollegiums vorgeschlagenen Schiedsrichter oder lassen sie zu, wobei sie folgende Regeln einhalten.13. Die Parteien können vereinbaren, ihre Streitsache einem Einzelschiedsrichter zu unterbreiten, der, wenn er nicht einvernehmlich von den Parteien benannt wird, vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt oder ausgelost wird. In allen anderen Fällen entscheiden in jeder Streitsache drei Schiedsrichter, die das Schiedsgericht bilden und wie folgt bestellt werden.

Jede Partei muss einen unter den Schiedsrichtern der Schiedskammer ausgewählten Schiedsrichter benennen. Diese beiden Schiedsrichter wählen einen dritten Schiedsrichter aus, doch in Ermangelung einer Einigung ihrerseits binnen fünfzehn Tagen ab ihrer Bestellung bestellen der Präsident und der Vizepräsident oder ihre Beauftragten den dritten Schiedsrichter oder losen ihn aus. Dieser dritte Schiedsrichter spricht von Rechts wegen den Schiedsspruch aus, der mit Stimmenmehrheit gefällt worden ist. 14. Betrifft das Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien, so werden der oder die Schiedsrichter von Amts wegen vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt oder ausgelost, es sei denn, die Parteien einigen sich auf die Benennung eines Einzelschiedsrichters.Die Schiedsrichter bestimmen untereinander einen Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. 15. Die Schiedsrichter können aus denselben Gründen abgelehnt werden wie die Richter an ordentlichen Gerichten in Anwendung des allgemeinen Rechts. Eine Partei darf den von ihr benannten Schiedsrichter nur aus einem Grund ablehnen, von dem sie nach der Benennung Kenntnis genommen hat. 16. Wenn ein Schiedsrichter stirbt oder seinen Auftrag von Rechts wegen oder tatsächlich nicht ausführen kann, wenn er sich weigert, den Auftrag anzunehmen oder ihn nicht ausführt oder wenn die Parteien seinem Auftrag im gegenseitigen Einvernehmen ein Ende setzen, wird er gemäss den Regeln, die auf seine Benennung oder Ernennung anwendbar sind, ersetzt.17. Die Zulassung der von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter und deren Bestellung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Vereinigung oder ihre Beauftragten finden erst statt, nachdem jede der Parteien die für die Begleichung der Schiedsgerichtskosten als notwendig erachtete Sicherheit hinterlegt hat. KAPITEL IV - Verfahren vor dem Schiedsgericht 18. Das Schiedsverfahren wird in Übereinstimmung mit der Satzung und der Geschäftsordnung und gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen der Artikel 1676 und folgende des Gerichtsgesetzbuches vor dem Schiedsgericht geführt.19. Bei ihrem Erscheinen vor Gericht dürfen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten oder beistehen lassen, der im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste einer belgischen Rechtsanwaltschaft eingetragen ist beziehungsweise der befugt ist, vor ordentlichen Gerichten zur Anwendung des allgemeinen Rechts zu erscheinen. Werden die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten, können die Schiedsrichter dennoch ihr persönliches Erscheinen anordnen, damit sie persönlich und kontradiktorisch angehört werden. 20. Die Parteien erscheinen an dem Tag, um die Uhrzeit und an dem Ort, die vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts festgelegt worden sind, vor dem Schiedsgericht.21. Wenn ausser im Falle einer rechtmässigen Verhinderung eine ordnungsgemäss geladene Partei nicht erscheint oder die Gründe dafür nicht binnen der festgelegten Frist mitteilt, kann das Schiedsgericht die Sache untersuchen und entscheiden, es sei denn, die Gegenpartei beantragt Aufschub.22. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht nach Aktenlage entscheiden, wenn die Parteien schriftlich und in gegenseitigem Einvernehmen ihren Willen erklären, auf mündliche Verhandlungen zu verzichten.23. Das Schiedsgericht erstellt ein Sitzungsprotokoll, das folgende Angaben enthält: 1.Zusammensetzung des Schiedsgerichts, 2. Name, Vorname, Eigenschaft der Parteien und gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte, 3.Datum und Ort der Sitzung.

Dem Protokoll wird die Akte zum Schiedsverfahren beigefügt, die aus dem Antrag auf Schiedsverfahren, den Schriftsätzen der Parteien und allen hinterlegten Aktenstücken besteht.

Das Protokoll wird von den Schiedsrichtern und den anwesenden oder vertretenen Parteien unterzeichnet. 24. Das Schiedsgericht kann eine Untersuchung, eine Begutachtung, eine Ortsbesichtigung oder das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, Prüfungen und Kontrollen veranlassen, die es zur Feststellung des Zustandes oder der Qualität der Waren als zweckdienlich erachtet, den Entscheidungseid abnehmen oder den Ergänzungseid zuschieben. Es kann ebenfalls unter den in Artikel 877 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen die Vorlegung von Unterlagen anordnen, in deren Besitz sich eine Partei befindet.

Das Schiedsgericht kann weder einen Schriftvergleich anordnen noch über einen Zwischenstreit bezüglich der Anfertigung von Unterlagen oder der angeblichen Fälschung von Unterlagen urteilen; in diesen Fällen sieht es von der Sache ab, damit sich die Parteien binnen fünfzehn Tagen an das Gericht Erster Instanz wenden können.

Die Fristen des Schiedsverfahrens werden von Rechts wegen bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem die zuerst handelnde Partei dem Gericht die endgültige Entscheidung über den Zwischenstreit notifiziert. 25. Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Untersuchung von Streitsachen nicht verpflichtet, die im Gerichtsgesetzbuch für die Gerichte der rechtsprechenden Gewalt vorgesehenen Regeln einzuhalten; es kann den Parteien gegenüber die Fristen festlegen, die es für angemessen hält.

Jede Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten notifiziert. 26. Nachdem die Parteien angehört beziehungsweise ordnungsgemäss geladen worden sind oder wenn sie die Schiedsrichter aufgefordert haben, nach Aktenlage zu entscheiden, werden die Verhandlungen geschlossen und wird dies im Protokoll vermerkt.27. Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. Eine Abschrift aller Sitzungsprotokolle und aller Schiedssprüche wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Vereinigung zugesandt. 28. In Ausnahmefällen haben die Parteien die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen während des Verfahrens auf Formvorschriften und Fristen, die sich auf den Schriftsatzwechsel beziehen, zu verzichten und zu beantragen, dass das Schiedsgericht entscheidet, nachdem es sie angehört hat. KAPITEL V - Schiedsspruch 29. Jeder Schiedsspruch wird mit Gründen versehen und berücksichtigt die Schlussanträge der verschiedenen Parteien. Das Schiedsgericht achtet darauf, im Schiedsspruch nicht über die Parteianträge hinauszugehen, und wahrt die Rechte der Verteidigung sowie das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens.

Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Regeln des Rechts, es sei denn es liegt eine gegenteilige Vereinbarung vor; diese kann lediglich nach Notifizierung des Antrags auf Schiedsverfahren rechtsgültig vorgebracht werden. 30. Der Schiedsspruch wird im Anschluss an eine Beratung gefällt, an der die Schiedsrichter teilzunehmen haben.Der Schiedsspruch wird schriftlich erstellt und von den Schiedsrichtern unterzeichnet. 31. Der Schiedsspruch enthält neben dem verfügenden Teil insbesondere folgende Angaben: a) Name und Wohnsitz der Schiedsrichter, b) Name und Wohnsitz der Parteien, c) Gegenstand der Streitsache, d) Datum, an dem er gefällt worden ist, e) Ort des Schiedsverfahrens und Ort, an dem der Schiedsspruch gefällt worden ist.32. Der Schiedsspruch ist binnen einer Frist von sechzig Tagen ab der Schliessung der Verhandlungen zu fällen. Der Auftrag der Schiedsrichter endet, wenn der Schiedsspruch nicht fristgerecht gefällt wird, es sei denn, diese Frist wird mittels ausdrücklicher Zustimmung der Parteien verlängert. 33. Innerhalb eines Monats wird der Schiedsspruch jeder Partei per Einschreiben notifiziert und gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine Abschrift per Normalpost zugeschickt.34. Der Schiedsspruch wird endgültig, insofern keine der Parteien innerhalb eines Monats nach seiner Notifizierung gemäss den in Kapitel VI aufgeführten Bestimmungen Berufung gegen ihn eingelegt hat. KAPITEL VI - Berufungsverfahren gegen den Schiedsspruch 35. Ungeachtet des Streitwertes kann jede Partei vor drei Schiedsrichtern, die als Berufungsinstanz entscheiden, Berufung gegen den Schiedsspruch einlegen.36. Die Partei, die Berufung gegen einen Schiedsspruch einlegt, muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Berufung binnen einem Monat ab der Notifizierung des Schiedsspruchs der Vereinigung ihren Antrag per Einschreiben zusenden.37. Unzulässig sind: 1.die Berufung, die nicht gemäss den in Nr. 36 vorgeschriebenen Formen und Fristen eingelegt worden ist, 2. die Berufung, die von einer in erster Instanz nicht erschienenen Partei eingelegt worden ist, es sei denn, diese rechtfertigt ihr Nichterscheinen auf gültige Weise. Die Schiedsrichter der Berufungsinstanz treffen eine endgültige Entscheidung über jede Bestreitung der Zulässigkeit der Berufung. 38. Auf Ebene der Berufungsinstanz setzt sich das Schiedsgericht aus zwei paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern zusammen, die unter den Schiedsrichtern des Schiedsrichterkollegiums, die nicht in erster Instanz tätig gewesen sind, ausgelost werden;diese beiden Schiedsrichter bestellen einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz führt. Die Partei, die einen schriftlichen Antrag einreicht, darf bei der Auslosung anwesend sein. 39. Bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht in zweiter Instanz werden die in den Kapiteln IV und V aufgeführten Regeln eingehalten. KAPITEL VII - Kosten des Schiedsverfahrens 40. Das Schiedsgericht regelt die Schiedsverfahrenskosten gemäss der Geschäftsordnung und beschliesst, zu Lasten welcher Partei diese Kosten gehen oder in welchem Verhältnis sie auf die Parteien verteilt werden. Übersteigen die Kosten den hinterlegten Betrag, kann die Zahlung des Restbetrages von jeder Partei gefordert werden.

Bei Nichtzahlung hat der Vorsitzende oder sein Beauftragter das Recht, die Notifizierung des Schiedsspruches bis zur Zahlung auszusetzen. 41. Den Schiedsrichtern können gemäss den Bestimmungen der Geschäftsordnung Anwesenheitsgelder und Fahrtkostenentschädigungen bewilligt werden. KAPITEL VIII - Verschiedenes 42. Für alles, was nicht ausdrücklich in vorliegender Satzung erwähnt ist, kommen die Artikel 1676 bis 1723 des Gerichtsgesetzbuches zur Anwendung.43. Jede Notifizierung oder Mitteilung in Ausführung der vorliegenden Satzung ist rechtsgültig erfolgt, wenn ihre Durchführung in einem vom Empfänger ausgehenden Schriftstück festgestellt wird oder wenn sie per Einschreiben an die Parteien ergangen ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Abschrift per Normalpost an ihre Rechtsanwälte.44. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1704 und 1710 des Gerichtsgesetzbuches können die Schiedsrichter erster Instanz und die der Berufungsinstanz die vorläufige Vollstreckbarkeit ihres Schiedsspruchs ungeachtet jeder Beschwerde mit oder ohne Kaution und Beschränkung anordnen.45. Die Schiedssprüche werden beim Sekretariat der Vereinigung registriert und aufbewahrt. Auf Antrag einer der Parteien wird das Original, versehen mit der Unterschrift der Schiedsrichter, von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder seinem Beauftragten bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks hinterlegt, in dem das Schiedsverfahren stattgefunden hat.

TEIL 2 - Geschäftsordnung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der "Belgischen Schiedskammer für Saatgut", nachstehend "die Kammer" genannt, bezieht sich auf alles Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Gartengewächsen, Leguminosen, Öl-, Industrie-, Forst- und Heilpflanzen.

KAPITEL I - Bestellung der Schiedsrichter Art. 2 - Die Vereinigungen, die die Vermehrungslandwirte vertreten, einerseits und die Vereinigungen, die die Züchter und die Händler-Aufbereiter vertreten, andererseits schlagen dem Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für Saatgut", abgekürzt INTERSEMZA, vor dem 31. Dezember jeweils mindestens zehn Kandidaten für das Schiedsrichteramt vor. Der Rat benennt die Schiedsrichter gemäss Nr. 1 der Satzung der Schiedskammer und unterbreitet der satzungsmässigen Generalversammlung diese Benennungen zwecks Gültigkeitserklärung.

Art. 3 - Aufgabe der Schiedsrichter ist es, in aller Unabhängigkeit Streitsachen zu untersuchen, zu schlichten und zu urteilen.

Die Schiedsrichter handeln einzeln.

KAPITEL II - Schiedsvertrag Art. 4 - Jede natürliche oder juristische Person, die sich auf die eine oder andere Weise mit der Vermehrung von Saatgut befasst, kann auf die Dienste der Kammer zurückgreifen, um in jeder Streitsache bezüglich der Vermehrung von Saatgut gemäss Nr. 3 der Satzung eine Regelung herbeizuführen.

Bevor auf das Schiedsverfahren zurückgegriffen wird, werden die Parteien zu einer Schlichtungsversammlung geladen, deren Vorsitz der Präsident der Vereinigung INTERSEMZA mit Beistand des Vizepräsidenten führt.

Die Einladung zu dieser vorausgehenden Schlichtungsversammlung wird den betroffenen Parteien von dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zugesandt.

Die vorausgehende Versammlung findet binnen einem Monat ab Notifizierung der Streitsache statt.

Ist binnen zehn Werktagen ab der Versammlung keine Schlichtung möglich, nimmt das Schiedsverfahren seinen Lauf.

In allen Fällen, in denen die Akte es erlaubt, wird das in Nr. 28 der Satzung beschriebene vereinfachte Verfahren angewandt.

Art. 5 - Zur Eröffnung unterzeichnen die Parteien einen Schiedsvertrag. Dieser Schiedsvertrag enthält: - die Begründung der Streitsache, - genauere Angaben zu den Einwänden und erste Verteidigungsargumente sowie - die Benennung ihres Schiedsrichters.

Art. 6 - Das Formular des Schiedsvertrags ist gegen Zahlung einer Kaution beim Sekretariat von INTERSEMZA erhältlich.

Der Betrag dieser Kaution beläuft sich auf 10 000 BF. Nimmt die Sache ihren gewöhnlichen Lauf, gilt die Kaution als Anzahlung auf den in Artikel 15 vorgesehenen Vorschuss.

Wird der Schiedsvertrag binnen einem Monat ab Versendung oder Aushändigung des Formulars des Schiedsvertrags durch das Sekretariat an die Partei, die dies beantragt, nicht von allen Parteien ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet beim Sekretariat von INTERSEMZA eingereicht, so wird das eröffnete Verfahren eingestellt und die Kautionssumme nicht erstattet.

Eine Partei, die den sie betreffenden Teil des Schiedsvertrags ausgefüllt und unterzeichnet hat, kann beim Sekretariat von INTERSEMZA beantragen, dass dieses selbst der Gegenpartei das besagte Formular per Einschreiben zur Unterschrift vorlegt. Dieser Antrag hat binnen kürzester Frist zu erfolgen, um der Gegenpartei zu ermöglichen, den Schiedsvertrag binnen der oben erwähnten Frist von einem Monat beim Sekretariat einzureichen. Der Sekretär kann beschliessen, diese Frist aufgrund der Umstände zu verlängern. Diese Verlängerung darf jedoch fünfzehn Tage nicht überschreiten.

Art. 7 - Haben die Parteien ein Dokument unterzeichnet, das eine Schiedsklausel enthält, die der Kammer die Zuständigkeit für die Regelung aller aus ihrer Vereinbarung hervorgehenden Streitsachen erteilt, so ist folgendes Verfahren anwendbar. Falls die Partei beziehungsweise die Parteien, die den Antrag auf Schiedsverfahren nicht eingereicht haben, es versäumen, das Formular des Schiedsvertrags binnen zehn Werktagen, nachdem der Sekretär von INTERSEMZA es per Einschreiben versendet hat, unterzeichnet und ausgefüllt zurückzusenden, setzt der Sekretär die Partei, die den Antrag auf Schiedsverfahren eingereicht hat, davon in Kenntnis. Diese kann dann die Streitsache rechtsgültig bei der Kammer anhängig machen, indem sie ihre Einwände per Einschreiben mitteilt.

Art. 8 - Bei Nichtbenennung eines Schiedsrichters beziehungsweise beider Schiedsrichter wird dieser beziehungsweise werden diese gemäss dem in Nr. 13 der Satzung vorgesehenen Verfahren bestellt, das bei Uneinigkeit bezüglich des dritten Schiedsrichters anzuwenden ist.

Bei der Bestellung hat die Benennung jedoch Vorrang vor der Auslosung.

In der Berufungsinstanz werden die Schiedsrichter gemäss Nr. 38 der Satzung durch Auslosung bestellt.

Die Parteien dürfen bei der Auslosung anwesend sein.

Art. 9 - Schiedsrichter, die zwecks Behandlung einer Sache bestellt worden sind, sind am Ort, am Tag und zum Zeitpunkt anwesend, die in der Ladung vermerkt sind.

Art. 10 - Der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder sein Beauftragter sorgt für die Ordnung während der Sitzungen und verhindert, dass an der behandelten Sache unbeteiligte Personen im Saal anwesend sind.

Art. 11 - Die Schiedsrichter erster Instanz und die der Berufungsinstanz haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld. Für Schiedsverfahren in erster Instanz beträgt das Anwesenheitsgeld 2 500 BF pro Sitzung, zuzüglich Fahrtkosten. Für Sitzungen in der Berufungsinstanz beträgt das Anwesenheisgeld 5 000 BF pro Sitzung, zuzüglich Fahrtkosten.

Art. 12 - Kann ein Schiedsrichter voraussehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, sich zu gegebener Zeit am gegebenen Ort einzufinden, ist er verpflichtet, den Sekretär auf schnellstem Weg davon in Kenntnis zu setzen, damit dieser das Verfahren verzögern oder vertagen kann. Erscheint ein für eine Streitsache bestellter Schiedsrichter nicht binnen einer Stunde ab der für die Untersuchung der Streitsache festgelegten Uhrzeit zur Sitzung, kann ihm eine Geldstrafe auferlegt werden. Diese Geldstrafe ist auf einen Festbetrag, zuzüglich Fahrtkosten, pro anwesenden Richter festgelegt.

Der Festbetrag beläuft sich auf 2 500 BF in erster Instanz und 5 000 BF in der Berufungsinstanz.

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts befindet darüber, ob die Geldstrafe auferlegt wird oder nicht.

Er kann gleichzeitig die Aussetzung der Sitzung oder die Vertagung der Sache beschliessen.

Art. 13 - Die Parteien müssen binnen acht Tagen, nachdem der Sekretär von INTERSEMZA sie per Einschreiben dazu aufgefordert hat, dem Sekretariat von INTERSEMZA die Originale der Unterlagen, die ihre Akte bilden, zusammen mit sieben Kopien und den angeforderten Proben zukommen lassen.

Tun andere Parteien als die, die den Antrag auf Schiedsverfahren eingereicht haben, dies nicht, kann das Schiedsgericht dennoch rechtsgültig entscheiden.

Das Schiedsgericht kann jede Unterlage, jeden Schriftsatz oder schriftlichen Schlussantrag, die der Sekretär von INTERSEMZA nicht mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin in acht Ausfertigungen erhalten hat, bei den Verhandlungen zurückweisen.

Art. 14 - Zum Zeitpunkt des Antrags auf Schiedsverfahren in erster Instanz und der Einlegung der Berufung muss die klagende Partei oder der Berufungskläger einen Vorschuss für Verfahrenskosten leisten. Der Betrag dieses Vorschusses wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Artikel 16 und 17 errechnet.

Im Verlauf des Verfahrens kann der Kläger oder Berufungskläger dazu aufgefordert werden, den zu Beginn des Verfahrens geleisteten Vorschuss zu ergänzen, falls zusätzliche Kosten zu erwarten sind.

Besagter zusätzlicher Vorschuss ist vom Kläger oder Berufungskläger vor Verkündung des Schiedsspruchs zu leisten.

Die Schiedsrichter entscheiden im Schiedsspruch, zu wessen Lasten die Verfahrenskosten letztendlich gehen. Der Kläger oder Berufungskläger, der den Vorschuss geleistet hat, kann ihn, sofern die Kosten nicht zu seinen Lasten gehen, bei der Partei oder den Parteien zurückfordern, die zur Zahlung verurteilt worden sind.

Art. 15 - Für jedes Schiedsverfahren in erster Instanz zwischen Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 30 000 BF festgelegt.

Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 40 000 BF festgelegt.

Der Vorschuss kann wegen zusätzlicher Kosten aller Art erhöht werden, insbesondere: Kosten für zusätzliche Sitzungen, Fahrtkosten für zusätzliche Untersuchung, Kosten für Analyse, Gewichtsfeststellung, Rechtsanwalt, usw.

Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache entschieden worden ist. Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten werden von den Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt.

Art. 16 - Für jedes Schiedsverfahren in der Berufungsinstanz zwischen Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 40 000 BF festgelegt.

Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 50 000 BF festgelegt.

So wie in Artikel 15 vorgesehen kann der Vorschuss wegen zusätzlicher Kosten aller Art erhöht werden, insbesondere: Kosten für zusätzliche Sitzungen, Fahrtkosten für zusätzliche Untersuchung, Kosten für Analyse, Gewichtsfeststellung, Rechtsanwalt, usw.

Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache entschieden worden ist.

Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten werden von den Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt.

Art. 17 - Die Kammer kann auf ein gemäss den Regeln von ISTA zugelassenes Laboratorium oder auf ein anderes amtlich beziehungsweise von den Parteien zugelassenes Laboratorium zurückgreifen.

Art. 18 - Abänderungen zu vorliegender Geschäftsordnung werden der Generalversammlung von INTERSEMZA, die diese mit der Mehrheit der paritätisch verteilten Stimmen annimmt oder ablehnt, vom Verwaltungsrat vorgeschlagen.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1998 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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