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Arrêté Royal du 17 janvier 2002
publié le 10 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2000 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des mises au travail de réinsertion sociale dans l'économie sociale et de l'arrêté royal du 10 juin 2001 modifiant cet arrêté

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ministere de l'interieur
numac
2002000066
pub.
10/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/arrete/2002/01/17/2002000066/moniteur
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17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2000 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des mises au travail de réinsertion sociale dans l'économie sociale et de l'arrêté royal du 10 juin 2001 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 21 décembre 2000 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des mises au travail de réinsertion sociale dans l'économie sociale, - de l'arrêté royal 10 juin 2001 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2000 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des mises au travail de réinsertion sociale dans l'économie sociale, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 21 décembre 2000 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des mises au travail de réinsertion sociale dans l'économie sociale; - de l'arrêté royal 10 juin 2001 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2000 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des mises au travail de réinsertion sociale dans l'économie sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 21. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung in die Sozialwirtschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 18 § 4 Absatz 1, abgeändert und ergänzt durch Artikel 204 des Gesetzes vom 12. August 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, insbesondere des Artikels 5 § 4 Absatz 3, abgeändert und ergänzt durch Artikel 205 des Gesetzes vom 12. August 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. November 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

November 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante Massnahme bezweckt, die Übereinkunft des Ministerrates vom 22. März 2000 in Bezug auf die Schaffung eines aktiven Sozialstaates für Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen Sozialhilfe umzusetzen, unter anderem durch die Einführung eines zusätzlichen finanziellen Anreizes für öffentliche Sozialhilfezentren, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren Empfänger des Existenzminimums und der finanziellen Sozialhilfe im Rahmen von sozialwirtschaftlichen Initiativen beschäftigen; dass diese Massnahme, die die Wiedereingliederung der vorerwähnten Personen fördern soll, als Massnahme zur Ausführung der Artikel 204 und 205 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen am 1.September 2000 in Kraft treten muss; dass es daher darauf ankommt, die betroffenen ÖSHZ schnellstmöglich von den neuen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen, damit sie die notwendigen Massnahmen zur sozialen Wiedereingliederung treffen können; hieraus geht hervor, dass der vorliegende Erlass dringend verabschiedet werden muss;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 4. Dezember 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Sozialwirtschaft gehört, zugelassene Initiative »: eine der von der zuständigen Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, aufgestellt wird;2. « tatsächliche Bruttolohnkosten »: die jährlichen Bruttolohnkosten für einen Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Arbeitgeberbeiträge, für die gemäss Artikel 33 des Gesetzes vom 22.Dezember 1995 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung Zahlungsbefreiung besteht; 3. « Sozialhilfeleistungsempfänger »: Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf Existenzminimum haben und finanzielle Sozialhilfe erhalten. Art. 2 - Der in Artikel 18 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und in Artikel 5 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnte Betrag der Subvention beläuft sich auf den Betrag der tatsächlichen Bruttolohnkosten infolge der Beschäftigung eines Empfängers des Existenzminimums oder der Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Höchstbetrag von 750 000 BEF auf Jahresbasis, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer Initiative erfolgt, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, zugelassen ist.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 750 000 BEF ist gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 (Grundlage 1996 - 100) der Verbraucherpreise gebunden.

Er wird am 1. Januar jeden Jahres gemäss Artikel 6 Nr. 3 des oben erwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 neu berechnet.

Art. 3 - Um Anspruch auf den in Artikel 2 erwähnten erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche Sozialhilfezentrum: - jährlich mit dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung und die Sozialwirtschaft gehören, eine Vereinbarung schliessen, in der ausgehandelt ist, wie viele Empfänger des Existenzminimums oder der Sozialhilfe das Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren einstellen wird, um sie für Initiativen zur Verfügung zu stellen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, zugelassen sind; - beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch innerhalb der sozialwirtschaftlichen Initiative zusätzliche Arbeitsstellen repräsentieren.

Art. 4 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2000 wirksam.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 2000 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung in die Sozialwirtschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, insbesondere des Artikels 5 § 4 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2001 zur Ausführung von Artikel 5 § 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung in die Sozialwirtschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

April 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der Königliche Erlass vom 22. Mai 2001 die für die öffentlichen Sozialhilfezentren durch Gesetz vorgesehene Subvention auf die Kategorie Ausländer ausgeweitet hat, die im Fremdenregister mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer eingetragen sind und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können und Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, wenn sie unter denselben Bedingungen wie die schon bestehende Zielgruppe von Ausländern beschäftigt werden; dass der vorliegende Erlass eine Sondersubvention zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für eine bestimmte Beschäftigungsform regelt; dass der besagte Erlass also dringend angepasst werden muss, damit diese neue Zielgruppe von Arbeitnehmern in der Subventionsregelung berücksichtigt werden kann;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 2000 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung in die Sozialwirtschaft werden zwischen den Wörtern « im Bevölkerungsregister » und den Wörtern « eingetragen sind » die Wörter « oder im Fremdenregister mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer » eingefügt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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