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Arrêté Royal du 17 janvier 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001 visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité

source
ministere de l'interieur
numac
2002000067
pub.
12/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/arrete/2002/01/17/2002000067/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001012803 source ministere de l'emploi et du travail, ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement et ministere des finances Loi visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité fermer visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001012803 source ministere de l'emploi et du travail, ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement et ministere des finances Loi visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité fermer visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 juillet 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2001 pub. 11/08/2001 numac 2001012803 source ministere de l'emploi et du travail, ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement et ministere des finances Loi visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité fermer visant à favoriser le développement de services et d'emplois de proximité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER FINANZEN 20. JULI 2001 - Gesetz zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Dienstleistungsscheck: das von einer ausgebenden Gesellschaft ausgegebene Zahlungsmittel, anhand dessen der Benutzer mit finanzieller Unterstützung des Staates in Form einer Verbrauchersubvention eine Arbeits- oder Dienstleistung im Nahbereich, die von einem zugelassenen Unternehmen erbracht wird, vergüten kann, 2.ausgebender Gesellschaft: die nach einem Angebotsaufruf vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung bestimmte Gesellschaft, die die Dienstleistungsschecks ausgibt, 3. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich: arbeitsplatzschaffende Tätigkeiten mit oder ohne Handelscharakter, die individuellen, persönlichen oder familiären Bedürfnissen des täglichen Lebens entsprechen: a) häusliche Hilfe im Haushalt, b) Kinderbetreuung, c) häusliche Hilfe für Betagte, Kranke oder Behinderte. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Anwendungsbereich bestimmen und auf andere Tätigkeiten oder andere Kategorien von Personen ausdehnen, nachdem eine Evaluation und Besprechung in den Föderalen Gesetzgebenden Kammern stattgefunden hat, 4. Benutzern: die natürlichen Personen, die den Dienstleistungsscheck benutzen, 5.Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeit oder Zweck zumindest zum Teil darin besteht, Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich zu erbringen, 6. zugelassenem Unternehmen: das von der aufgrund von Artikel 6 § 1 Punkt VI Nr.1 und Punkt IX Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständigen Behörde zugelassene Unternehmen, das die in Nr. 3 erwähnten Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich erbringt und dabei dem Benutzer die Qualität und die Sicherheit dieser Leistungen gewährleistet.

Was die Hilfeleistungen für Personen betrifft, müssen die Unternehmen vorab von der aufgrund von Artikel 5 § 1 Punkt II des vorerwähnten Sondergesetzes vom 8. August 1980 zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

Art. 3 - Um Arbeits- oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichten zu lassen, übergibt der Benutzer einem zugelassenen Unternehmen einen Dienstleistungsscheck pro geleistete Arbeitsstunde.

Für die Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich, für die Dienstleistungsschecks benutzt werden, stellt das zugelassene Unternehmen einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer ein, der als Arbeitssuchender in einer regionalen Dienststelle für Arbeitsbeschaffung eingetragen ist.

Dieser Arbeitnehmer muss zumindest halbzeitbeschäftigt sein im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.

Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt der ausgebenden Gesellschaft im Namen und für Rechnung des Benutzers eine Beteiligung in Form eines Zusatzbetrags pro geleistete Stunde auf der Grundlage der Anzahl von dieser Gesellschaft validierter Dienstleistungsschecks.

Die Dienstleistungsschecks werden innerhalb der Grenzen der im Haushaltsplan jährlich dafür vorgesehenen Mittel ausgegeben.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Mechanismus zur Gewährleistung, dass die Gesamtanzahl Stunden den für das Haushaltsjahr festgelegten Betrag nicht überschreitet.

Die ausgebende Gesellschaft führt dem zugelassenen Unternehmen den Wert des Dienstleistungsschecks zuzüglich der verschiedenen Beteiligungen zu.

Art. 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Form des Dienstleistungsschecks, die Modalitäten für die Erlangung und Benutzung dieses Schecks, 2.den Nennwert des Schecks und den Zusatzbetrag, die je nach Art der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich variieren können, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Auszahlungen.

Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten für die Finanzierung der Dienstleistungsschecks, deren Kosten zu Lasten der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung gehen.

Art. 5 - Artikel 66 § 1 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit kann der König den Betrag der alternativen Finanzierung um die Kosten der Dienstleistungsschecks erhöhen. » Art. 6 - Das Abkommen, das den Benutzer an das zugelassene Unternehmen bindet, wird von Rechts wegen aufgelöst: 1. wenn das Unternehmen seine Zulassung verliert, 2.wenn keine Dienstleistungsschecks mehr ausgegeben werden und der Benutzer keine mehr besitzt.

Art. 7 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung tritt von Rechts wegen in Höhe des der ausgebenden Gesellschaft zugeführten Betrags an die Stelle des Benutzers.

Der König bestimmt die mit der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungserlasse beauftragen Verwaltungen und die mit der Kontrolle der Einhaltung derselben Bestimmungen beauftragten Beamten. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen Beteiligungen.

Art. 8 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ergänzt: "und für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden".

Art. 9 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.

April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "oder auf der Grundlage der Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums effektiv gezahlt worden sind für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden.» 2. In Absatz 2 wird das Wort "berücksichtigt" durch die Wörter "oder der Nennwert der im Gesetz vom 20.Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsschecks berücksichtigt" ersetzt.

Art. 10 - Der Minister der Beschäftigung, der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Minister des Haushalts erstellen halbjährlich einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Massnahme; dieser wird dem Ministerrat vorgelegt.

Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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