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Arrêté Royal du 17 mars 2010
publié le 12 août 2014

Arrêté royal relatif au régime général d'accise Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal finances
numac
2014000551
pub.
12/08/2014
prom.
17/03/2010
ELI
eli/arrete/2010/03/17/2014000551/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


17 MARS 2010. - Arrêté royal relatif au régime général d'accise Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2010 relatif au régime général d'accise (Moniteur belge du 26 mars 2010), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 24 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 17 mars 2010 relatif au régime général d'accise (Moniteur belge du 4 novembre 2011).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die allgemeine Akzisenregelung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: 1.Gesetz: das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung, 2. Akzisen: die Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und den Energiebeitrag, 3.elektronischem Verwaltungsdokument: das Dokument, das in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung festgelegt ist und gemäß den Verfahren validiert ist, die in Artikel 26 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung festgelegt sind, 4. Direktor: den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, 5.Einheitsbüro: das Büro, das in den Ministeriellen Erlassen vom 19.

Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und 26. März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, 6. vereinfachtem Begleitdokument: das Dokument, das in der Verordnung (EWG) Nr.3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, vorgesehen ist, 7. Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, [8.Zoll- und Akzisenverwalter: den Generalverwalter der Zoll- und Akzisenverwaltung.] § 2 - Im Sinne des Gesetzes versteht man unter: 1. "vom König beauftragten Beamten", der in den Artikeln 5 § 1 Nr.8, 10 und 11 und 18 erwähnt ist: den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung oder den Zoll- und Akzisenverwalter, je nachdem ob der Antragsteller seine Tätigkeiten im Amtsbereich einer oder mehrerer Regionaldirektionen ausübt, 2. "vom König beauftragten Beamten", der in Artikel 9 § 1 Buchstabe g) Nr.1 und 3 erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner abhängt, 3. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 8 § 4 und Artikel 30 § 1 Buchstabe b) erwähnt ist: den Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der betreffende Steuerschuldner abhängt, 4."vom König bestimmten Dienst": die Zoll- und Akzisenverwaltung, 5. "vom König bestimmten Beamten", der in Artikel 5 § 1 Nr.14 erwähnt ist: den Zoll- und Akzisenverwalter, 6. ["Verwalter": den Generalverwalter der Zoll- und Akzisenverwaltung,] 7."gelegentlich": jährlich höchstens sechs Beförderungen von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung. § 3 - Im Sinne des Gesetzes und des vorliegenden Königlichen Erlasses versteht man unter "Zweigstelle": die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist. [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011); § 2 einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4.

November 2011)] KAPITEL 2 - Entstehung des Akzisenanspruchs, Erstattung und Befreiung von Akzisen Art. 2 - Wird bei Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut eine Fehlmenge in den Feldern 7a und b der Eingangsmeldung angegeben, die in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorgesehen ist, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim Versender eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und die festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet: -für Benzin: 0,4 Prozent, - für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent, - für schweres Heizöl: 0,2 Prozent, - für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und - für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent.

Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz, treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender einen Brief mit folgenden Angaben zu: - den einzigen administrativen Referenzcode des betreffenden elektronischen Verwaltungsdokuments, - die festgestellte Fehlmenge, - die Akzisennummer des zugelassenen Lagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders, - den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen, - die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden müssen, - die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist.

Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern festgelegt ist. [Art. 2bis - Der Minister der Finanzen legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 6 § 4 des Gesetzes bestimmt werden.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)] Art. 3 - Der Minister der Finanzen legt die Verfahren für die in Ausführung von Artikel 9 § 1 des Gesetzes vorgenommenen Erstattungen fest. In dem in Artikel 9 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Fall kann er ein vereinfachtes Erstattungsverfahren vorsehen, wenn der Verkäufer als Lagerinhaber zugelassen ist.

Dem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er nicht den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen genügt.

KAPITEL 3 - Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Art. 4 - Gemäß der Vereinbarung, die am 14. Oktober 2009 im Verbrauchsteuerausschuss abgeschlossen wurde, der in Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG erwähnt ist, finden die in den Artikeln 26 bis 32 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren ebenfalls Anwendung auf die Beförderung von Akzisenprodukten, die in Artikel 20 Nr. 11 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnt sind.

Art. 5 - § 1 - Zugelassene Lagerinhaber erfassen Akzisenprodukte, die sie herstellen, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, unverzüglich in ihren Büchern.

Diese Erfassung verweist auf elektronische Verwaltungsdokumente und Handelsdokumente, die bei Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Empfang oder Versand erstellt werden.

Durch die Erfassung können Menge und Art der Akzisenprodukte, die von diesen Verrichtungen betroffen sind, kontrolliert werden. § 2 - Bei Entnahme zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt die Erfassung in den Büchern als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Bei Entnahme von Tabakwaren, die mit belgischen Steuerzeichen versehen sind, gilt diese Erfassung ebenfalls als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. § 3 - Registrierte Versender erfassen die gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Akzisenprodukte, die sie im Verfahren der Steueraussetzung versenden, unverzüglich in ihren Büchern.

Art. 6 - § 1 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 7 bis 10 und Nr. 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus dem Steuerlager mit dem Dokument 136 F gemäß dem Muster in Anlage XI zum Ministeriellen Erlass vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen entnommen.

Dieses Dokument wird gemäß dem Merkblatt, dessen Text in Anlage XII zu diesem Erlass erwähnt ist, ausgefüllt.

Werden Energieerzeugnisse, die als Kraftstoff für die auf öffentlicher Straße verkehrenden Fahrzeuge verwendet werden sollen, auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 7 bis 9 des vorerwähnten Gesetzes zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung angemeldet, werden auf Vorlage des Dokuments 136 F elektronische Karten erstellt, mit denen an Tankstellen getankt werden kann, die in Artikel 39 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 2005 über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom erwähnt sind. Die Akzisenbefreiung wird in Form einer Erstattung auf der Grundlage der Artikel 9 bis 11 des Gesetzes gewährt.

Der Zoll- und Akzisenverwalter bestimmt die Bedingungen für die Erteilung und Verwendung der elektronischen Karten und die Modalitäten für die Erlangung der Erstattung. § 2 - Akzisenprodukte, die auf der Grundlage von Artikel 20 Nr. 11 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung überführt werden, werden aus dem Steuerlager mit dem zweiten Exemplar der Bescheinigung entnommen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung festgelegt ist. Der Zoll- und Akzisenverwalter kann die Verwendung zusätzlicher Exemplare der vorerwähnten Bescheinigung auferlegen.

Art. 7 - Akzisenprodukte in einem Steuerlager können gemäß den vom Zoll- und Akzisenverwalter festgelegten Modalitäten unter der Überwachung der Bediensteten zerstört werden.

Zerstörte Mengen werden in den Büchern des zugelassenen Lagerinhabers in Abzug gebracht.

Art. 8 - Bei Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung bringen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Versender die Menge Produkte, die in Feld 17d des elektronischen Verwaltungsdokuments angegeben ist, in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen in Abzug.

Art. 9 - Bei Empfang von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung erfassen zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Empfänger unbeschadet des Artikels 14 die tatsächlich empfangene Menge Produkte unverzüglich in ihrer Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen. Der Zoll- und Akzisenverwalter kann Empfängern zusätzliche Formalitäten auferlegen, damit die Bediensteten bei Eingang dieser Produkte eventuell eine Kontrolle durchführen können.

Art. 10 - § 1 - [Bei Entnahme aus einem Verfahren der Steueraussetzung wird die in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 § 2 eingereicht: - vom zugelassenen Lagerinhaber, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche der Entnahme der Akzisenprodukte aus dem Steuerlager zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - vom registrierten Empfänger, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte.] § 2 - Bei Änderung des Akzisensatzes im Laufe der Woche sind zwei Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einzureichen. § 3 - Der Zoll- und Akzisenverwalter kann unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten, dass die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr monatlich eingereicht wird, sofern eventuell gewährte Zahlungsfristen dadurch nicht beeinflusst werden. [Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)] Art. 11 - § 1 - Der Betrag der Sicherheit, die vom zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Versender zu leisten ist, um in Bezug auf die Akzisen die Risiken abzudecken, die mit der Beförderung der Akzisenprodukte verbunden sind, die im Verfahren der Steueraussetzung versandt werden, beläuft sich auf 100 Prozent der Akzisen, die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die durchschnittlich im Laufe zweier Wochen normaler Tätigkeit versandt werden. § 2 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender andere als die in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, muss für jeden Versand von Akzisenprodukten eine Sicherheit in Höhe von 100 Prozent geleistet werden. § 3 - Bei dauerhafter Zunahme der Sendungen im Verfahren der Steueraussetzung kann die gemäß den Vorschriften von § 1 gestellte Sicherheit auf Antrag, der an den Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Versender abhängt, zu richten ist, auf 30 Prozent der Akzisen begrenzt werden, die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit versandt werden, sofern der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Versender sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist. § 4 - Der registrierte Empfänger muss eine Sicherheit leisten, die sich auf 100 Prozent der Akzisen auf sämtliche Akzisenprodukte beläuft, die durchschnittlich im Laufe zweier Wochen normaler Tätigkeit aus anderen Mitgliedstaaten in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangen werden, ohne dass ihr Betrag unter 500 EUR liegen darf. § 5 - Bei dauerhafter Zunahme der Anzahl im Verfahren der Steueraussetzung empfangener Sendungen kann der Betrag der gemäß den Vorschriften von § 4 gestellten Sicherheit auf Antrag des registrierten Empfängers auf 30 Prozent der Akzisen begrenzt werden, die für sämtliche Akzisenprodukte geschuldet werden, die durchschnittlich im Laufe einer Woche normaler Tätigkeit aus anderen Mitgliedstaaten in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangen werden, ohne jedoch unter 500 EUR zu liegen, sofern der registrierte Empfänger sich in einer finanziellen Lage befindet, die der Zoll- und Akzisenverwalter auf der Grundlage einer Rechnungsprüfung, die er durchführen lässt, als gesichert erachtet, und er nicht von einem der in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Fälle betroffen ist.

Art. 12 - Aufgrund einer mit jedem der betroffenen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Vereinbarung ist der zugelassene Lagerinhaber, der das Pipeline-System Europa Mitte der NATO (CEPS) betreibt, von der Leistung der in Artikel 19 § 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sicherheit befreit.

Art. 13 - § 1 - Haben Personen vor oder nach Ausstellung ihrer Zulassung als zugelassener Lagerinhaber andere als die in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen, kann der Direktor den Betrag der in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Sicherheit auf 50 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Akzisenprodukte erhöhen oder festlegen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Prozentsatz wird für eine Probezeit von einem Jahr ab dem Tag der Annahme dieser Sicherheit durch das Einheitsbüro beibehalten. § 3 - Werden während der Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag herabsetzen. § 4 - Werden während der Probezeit in § 1 beschriebene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen.

In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der Sicherheit auf den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag erst nach einer Probezeit von zwei Jahren ab dem Tag der Annahme durch das Einheitsbüro der Sicherheit wie in vorhergehendem Absatz festgelegt vornehmen, sofern keinerlei in § 1 beschriebene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt wurden. § 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss der zugelassene Lagerinhaber binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung durch den Direktor leisten.

Art. 14 - § 1 - Die Begrenzung des Betrags der in den Artikeln 19 § 2 Nr. 1 und 2 und 20 § 3 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Sicherheiten darf nicht auf Personen angewandt werden, die andere als die in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnten Unregelmäßigkeiten oder Verstöße begangen haben. § 2 - Falls der Betrag der Sicherheiten auf den gesetzlich vorgesehenen Betrag begrenzt ist, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den Prozentsätzen aufgeteilt, die die durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 des Gesetzes verlangten Sicherheiten im Gesamtbetrag der Sicherheit darstellen, den der mit der Verwaltung der betreffenden Zweigstelle beauftragte Beamte berechnet hat.

Art. 15 - Der Betrag der in Artikel 37 § 3 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnten Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen darf nicht unter 500 EUR liegen.

Art. 16 - Direktlieferungen von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung unterliegen: 1. der Einreichung eines Antrags bei der Behörde, die die Zulassung als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger erteilt hat, auf einem Formular, das dem vom Minister der Finanzen festgelegten Formular entspricht, 2.dem Eingehen einer Verpflichtung, durch die der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Empfänger sich damit einverstanden erklärt, dass: a) Lieferungen, die direkt an den Ort der Direktlieferung vorgenommen werden, als an das Steuerlager oder an den in der Zulassung als registrierter Empfänger vorgesehenen Empfangsort vorgenommen gelten, b) Waren, die direkt an den Bestimmungsort geliefert werden, als bei ihrem Empfang in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, 3.der Verpflichtung für die Person, die der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, ihm sofort ab Empfang der Akzisenprodukte am zugelassenen Ort der Lieferung die Daten zu übermitteln, die in den Feldern 2 und 6a und b [Codes 1, 2, 3 oder 4] in Anhang I Tabelle 6 zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aufgezählt sind, 4. dem Führen durch die Person, die der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Empfänger am Ort der Direktlieferung bestimmt hat, eines Verzeichnisses, in dem für jede Lieferung von Akzisenprodukten der einzige administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments, das Datum des Empfangs der Akzisenprodukte, die durchgeführten Feststellungen und das Datum der Übermittlung der in Nr.3 erwähnten Daten an den zugelassenen Lagerinhaber beziehungsweise registrierten Empfänger angegeben werden, 5. der Erstellung einer Eingangsmeldung - sofort bei Empfang der gemäß Nr.3 übermittelten Daten - durch den zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 des Gesetzes und der sofortigen Anschreibung bei Ein- und Ausgang (Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) der Mengen Akzisenprodukte, die am Ort der Direktlieferung empfangen werden, in seinen Bestandsaufzeichnungen. [Art. 16 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)] Art. 17 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die Entrichtung der Akzisen durch den in Artikel 21 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnten registrierten Empfänger.

Art. 18 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt Form und Inhalt der Zulassungsanträge, die aufgrund der Artikel 19, 20 und 21 des Gesetzes einzureichen sind, und die bei ihrer Einreichung einzuhaltenden Modalitäten. § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt Muster und Inhalt der erteilten Zulassungen.

KAPITEL 4 - Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung Art. 19 - Der Minister der Finanzen ist damit beauftragt: 1. die Bedingungen für den Zugang zum EDV-gestützten System und die technischen Spezifikationen, denen Mitteilungen zwischen dem EDV-gestützten System und den in den Artikeln 26 oder 28 des Gesetzes erwähnten Personen genügen müssen, zu bestimmen, 2.das Verfahren in Bezug auf die Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments zu bestimmen, wenn Akzisenprodukte aus einem anderen Mitgliedstaat an eine der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Personen versandt werden, und die Einzelheiten der Übermittlung der Eingangsmeldung durch die Empfänger nach Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iv) des Gesetzes, 3. die Fälle und Bedingungen festzulegen, die auf die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems schließen lassen, 4.zu bestimmen, welches Kommunikationsmittel im Rahmen von Artikel 30 § 5 des Gesetzes zu nutzen ist, 5. den Begriff "kurzfristig" im Sinne von Artikel 31 §§ 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 des Gesetzes zu bestimmen. Art. 20 - Neben den obligatorischen Eingabefeldern, die in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung aufgeführt sind, sind bei Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments folgende Eingabefelder auszufüllen: 1. die Eingabefelder 9c (Rechnungsdatum), 9f (Uhrzeit des Versands), 14a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Mehrwertsteuernummer des Veranlassers der Beförderung), 15a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Mehrwertsteuernummer des ersten Beförderers) und 17p (Warenbeschreibung beziehungsweise Handelsbezeichnung), die in Anhang I Tabelle 1 zur Verordnung aufgenommen sind, 2.die Eingabefelder 2f (Rechnungsdatum, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), 7a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Mehrwertsteuernummer des neuen Veranlassers der Beförderung) und 8a (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Mehrwertsteuernummer des neuen Beförderers, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert), die in Anhang I Tabelle 3 zur Verordnung aufgenommen sind.

Art. 21 - Die Inanspruchnahme der in Artikel 27 des Gesetzes vorgesehenen Ermächtigung unterliegt der vorherigen Einreichung eines Antrags, der an den Beamten zu richten ist, der mit der Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Versender abhängt.

Art. 22 - § 1 - Der Minister der Finanzen kann eine Vereinfachung der administrativen Formalitäten für Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung, die ausschließlich auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt werden, zulassen. § 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten - darunter Belgien - kann der Minister der Finanzen zulassen, dass im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen vereinfachte Verfahren festgelegt werden. § 3 - Mehrere Fabriken oder Lager können unter den vom Minister der Finanzen bestimmten Bedingungen ein einziges Steuerlager bilden.

KAPITEL 5 - Beförderung von Akzisenprodukten nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Art. 23 - § 1 - [Bei Eingang von Akzisenprodukten in Belgien, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, wird die in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erwähnte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht: - von der in Artikel 36 § 1 des Gesetzes erwähnten Person, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte durch den Empfänger, - vom Verkäufer oder Steuervertreter, der in Artikel 37 § 2 des Gesetzes erwähnt ist, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche des Empfangs der Akzisenprodukte durch den Empfänger.] In den anderen Fällen, in denen diese Produkte zu gewerblichen Zwecken in Belgien in Besitz gehalten werden, wird diese Anmeldung von der Person, in deren Besitz sich die Waren befinden, eingereicht, und zwar spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche ihres Eingangs in Belgien. § 2 - Empfängt der Empfänger im Rahmen von Artikel 38 § 1 des Gesetzes als Massengut versandte Akzisenprodukte in kleineren Mengen als den in Feld 10 des vereinfachten Begleitdokuments angegebenen Mengen, gilt die Beförderung als regelmäßig und keine Akzisen werden beim Versender eingetrieben, sofern kein Verdacht auf Betrug besteht und die festgestellte Fehlmenge folgende Prozentsätze nicht überschreitet: - für Benzin: 0,4 Prozent, - für Leuchtöl und Gasöl: 0,3 Prozent, - für schweres Heizöl: 0,2 Prozent, - für verflüssigte Erdölgase: 2 Prozent, und - für andere Akzisenprodukte mit Ausnahme von Tabakwaren: 0,5 Prozent.

Bezieht sich die Fehlmenge auf Tabakwaren oder ist sie für die anderen Akzisenprodukte höher als der jeweils vorgeschriebene Prozentsatz, treibt der vom Zoll- und Akzisenverwalter bestimmte Beamte die betreffenden Akzisen ein und schickt zu diesem Zweck dem Versender einen Brief mit folgenden Angaben zu: - das Bezugszeichen des betreffenden vereinfachten Begleitdokuments, - die festgestellte Fehlmenge, - die Kontaktinformationen des Lieferanten, - den Betrag und die Berechnung der geschuldeten Akzisen, - die Angaben des Bankkontos, auf das die Akzisen entrichtet werden müssen, - die Mitteilung, die auf dem Zahlungsformular vorzunehmen ist.

Der Brief wird gemäß dem Verfahren übermittelt, das in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern festgelegt ist. [Art. 23 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)] Art. 24 - § 1 - Der Minister der Finanzen legt Form und Inhalt der in Artikel 36 § 6 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Anmeldung fest. § 2 - Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Akzisenprodukten kann er in dem in Artikel 36 § 5 des Gesetzes erwähnten Fall im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes Verfahren festlegen.

Art. 25 - § 1 - Der in Artikel 37 § 2 des Gesetzes erwähnte Steuervertreter muss in Belgien ansässig sein und vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, dem er untersteht, zugelassen worden sein. § 2 - Die Zulassung unterliegt der Einreichung eines schriftlichen Antrags durch den Auftraggeber, in dem die vom Minister der Finanzen verlangten Auskünfte enthalten sind und zu dessen Unterstützung eine Bescheinigung beigefügt ist, in der der Beauftragte seine Bestimmung annimmt. § 3 - Werden Akzisenprodukte häufig und regelmäßig unter den in Artikel 37 § 1 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erworben, so kann der Minister der Finanzen im Wege von zu diesem Zweck abgeschlossenen administrativen Vereinbarungen ein vereinfachtes Verfahren zulassen, das von dem in Artikel 37 § 3 des Gesetzes beschriebenen Verfahren abweicht.

KAPITEL 6 - Verschiedenes Art. 26 - § 1 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten der Unterrichtung über Weinlieferungen, die im Rahmen des in Artikel 41 § 1 des Gesetzes festgelegten Verfahrens erhalten werden. § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt das Verfahren für die Entrichtung der Akzisen auf Erdgas, elektrischen Strom, Steinkohle, Koks und Braunkohle und für die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, die infolge der Verwendung eines Energieerzeugnisses in einem Fall einforderbar sind, der die Erhebung von höheren Akzisen als den ursprünglich entrichteten Akzisen nach sich zieht. Er kann zur Gewährleistung einer korrekten Erhebung der Akzisen das Anbringen von Vermerken auf jedem Handelsdokument vorschreiben. § 3 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Modalitäten für die Gewährung und Anwendung der Befreiungen, die in Artikel 20 Nr. 7 bis 12 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnt sind.

Art. 27 - [In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen festlegt, erfolgt die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - für die der Minister der Finanzen bestimmen kann, welche Vermerke darauf vorkommen und welche Dokumente beigefügt werden müssen - entweder auf Papier oder anhand eines EDV-gestützten Systems. Der Minister der Finanzen legt auch die Verfahren fest, die im Fall der Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems einzuhalten sind.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 4. November 2011)] KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art.28 - Der Königliche Erlass vom 11. Oktober 1997 über die Akzisen und der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über die Sicherheiten, die zugelassenen Lagerinhabern und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Akzisen auferlegt sind, werden aufgehoben.

Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Art. 30 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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