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Arrêté Royal du 17 mars 2019
publié le 30 novembre 2020

Arrêté royal relatif au permis de conduire pour les véhicules portuaires. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2020016124
pub.
30/11/2020
prom.
17/03/2019
ELI
eli/arrete/2019/03/17/2020016124/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


17 MARS 2019. - Arrêté royal relatif au permis de conduire pour les véhicules portuaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2019 relatif au permis de conduire pour les véhicules portuaires (Moniteur belge du 4 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 17. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Hafenfahrzeuge Bericht an der König Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, eine Lösung für die Problematik in Bezug auf Hafenfahrzeuge, die von Hafenarbeitern in einem Hafengebiet gefahren werden, zu bieten. Gemäß Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und gemäß der Richtlinie 2006/126/EG muss jedes Fahrzeug, das nicht in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird, unbedingt in eine der Klassen B, C1 oder C eingestuft werden.

Dies bedeutet, dass Fahrzeuge, die in Häfen verwendet werden (nachstehend als "Hafenfahrzeuge" bezeichnet), wenn sie auf öffentlicher Straße fahren, je nach ihrem höchstzulässigen Gesamtgewicht häufig in die Klasse C oder C1 eingestuft werden müssen.

Bei solch schweren Fahrzeugen handelt es sich aufgrund ihres hohen zulässigen Gesamtgewichts in der Regel um Fahrzeuge der Klasse C. Obwohl gemäß der Richtlinie 2006/126 Hafenfahrzeuge nicht zu Kraftfahrzeugen zählen und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, werden sie nach den belgischen Vorschriften in die europäischen Fahrzeugklassen C1 und C eingestuft.

Vorliegender Königlicher Erlass betrifft Hafenfahrzeuge, die hauptsächlich im Terminal eines Hafenunternehmens und nur in sehr geringem Maße auf öffentlicher Straße verwendet werden und deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h oder weniger begrenzt ist.

Abhängig von der Gestaltung des Hafengebiets und dem Gelände der Hafenunternehmen ist es manchmal notwendig, dass Fahrzeuge den Terminal, d. h. ein Gebiet abseits der öffentlichen Straße, verlassen, um über die öffentliche Straße an anderer Stelle wieder in den Terminal einzufahren. Solche Fahrzeuge müssen auch manchmal auf öffentlicher Straße fahren, zum Beispiel bei Reparaturen oder Standortverlagerungen oder zum Auftanken.

Die Auswirkungen dieser Hafenfahrzeuge auf die Straßenverkehrssicherheit sind vernachlässigbar, da sie nur innerhalb der durch Verkehrsschilder abgegrenzten Hafengebiete fahren.

Gegenwärtig wird in Artikel 4 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 eine Ausnahme für Führer langsamer Fahrzeuge vorgesehen, die vor dem 1. Oktober 1982 geboren sind. Diese Fahrer brauchen daher keinen Führerschein für Hafenfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zu besitzen.

Jüngere Fahrer müssen jedoch Inhaber eines Führerscheins C sein. Die Ausbildung und die Erlangung eines Führerscheins der Klasse C beziehen sich jedoch auf ganz andere Fahrzeugtypen als Hafenfahrzeuge: Lastkraftwagen haben als klassische Fahrzeuge der Klasse C sehr wenig mit Hafenfahrzeugen, z.B. Reachstackern, gemein. Zudem garantiert ein Führerschein C nicht, dass der Fahrer ein Hafenfahrzeug tatsächlich sicher bedienen kann, da die Gefahr bei diesem Fahrzeugtyp oft von anderen Elementen ausgeht. Aus diesem Grund sehen die belgischen Vorschriften bereits vor, dass Arbeitnehmer für die sichere Bedienung solcher Fahrzeuge geschult werden müssen.

Vorliegender Königlicher Erlass erlaubt es, solche Hafenfahrzeuge in einem Hafengebiet mit einem Führerschein B zu fahren. Zudem gilt weiterhin die in Artikel 4 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1998 vorgesehene Ausnahme für Fahrer, die vor dem 1. Oktober 1982 geboren sind.

Infolge der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 23. November 2018 ist darauf hinzuweisen, dass die Hafengebiete der Flämischen Region im Dekret vom 2. März 1999 "houdende het beleid en het beheer van de zeehavens" (Politik und Verwaltung der Seehäfen) bestimmt sind, dessen Artikel 14bis es der Flämischen Regierung erlaubt, durch Verordnung die Grenzen eines Hafengebiets für den Hafenfahrzeugverkehr zu bestimmen. (1) Darüber hinaus werden der Beginn und das Ende der flämischen Hafengebiete durch Verkehrsschilder gekennzeichnet, die durch den Erlass der Flämischen Regierung vom 13. Februar 2015 "tot vaststelling van de aanwijzingsborden voor de afbakening van het toepassingsgebied van de verordeningen voor het verkeer van havenvoertuigen tussen de laad- en loskaaien, de opslagplaatsen, de hangars en de magazijnen die binnen het havengebied liggen" (Festlegung von Hinweisschildern für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften für den Verkehr von Hafenfahrzeugen zwischen Lade- und Löschkais, Lagern, Hangars und Lagerräumen innerhalb des Hafengebiets) festgelegt sind.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT _______ Nota (1) Siehe ebenfalls Artikel 57 des königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den StraBenverkehr und die Benutzung der öffentlichen StraBe.

17. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über den Führerschein für Hafenfahrzeuge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 3. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 20 § 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2017, werden die Wörter "für eine Fahrt zwischen Baustellen verwendet wird, die weniger als 5 km voneinander entfernt liegen." durch folgende Wörter ersetzt: "in einem der folgenden Fälle verwendet wird: 1. für eine Fahrt zwischen Baustellen, die weniger als 5 km voneinander entfernt liegen, 2.in einem Hafengebiet." Art. 2 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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