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Arrêté Royal du 17 octobre 1980
publié le 22 juillet 2015

Arrêté royal n° 39 réglant les modalités d'application de l'article 93duodecies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal finances
numac
2015000383
pub.
22/07/2015
prom.
17/10/1980
ELI
eli/arrete/1980/10/17/2015000383/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


17 OCTOBRE 1980. - Arrêté royal n° 39 réglant les modalités d'application de l'article 93duodecies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 39 du 17 octobre 1980 réglant les modalités d'application de l'article 93duodecies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 octobre 1980), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 17 mai 2007 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 11, 23, 39 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 mai 2007, err. du 4 juillet 2007); - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 17. OKTOBER 1980 - Königlicher Erlass Nr.39 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 1 - Der in Artikel 93duodecies des Gesetzbuches erwähnte Beamte ist der Leiter des Mehrwertsteuereinnahmeamtes, dem der [Begünstigte] untersteht, dem ein Kredit, Darlehen oder Vorschuss wie in demselben Artikel erwähnt gewährt wird. [Art. 1 abgeändert durch Art. 21 des K.E. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] Art.2 - Die in Artikel 93duodecies des Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung wird ausgestellt, nachdem der [Begünstigte] einen Antrag in dreifacher Ausfertigung eingereicht hat. Der Antrag und die Bescheinigung werden auf einem Formular erstellt, dessen Muster vom Generaldirektor der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung festgelegt wird. Die Bescheinigung wird binnen acht Tagen nach Einreichung des Antrags ausgestellt. [Art. 2 abgeändert durch Art. 21 des K.E. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] Art.3 - In Artikel 93duodecies des Gesetzbuches erwähnte Kreditinstitute oder -anstalten müssen pro Kredit, Darlehen oder Vorschuss, für den/das im Rahmen der Förderung des Wirtschaftsaufschwungs ein Vorteil beantragt wird, im Prinzip nur eine Bescheinigung besitzen.

Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung darf nicht mehr als einen Monat vor dem Datum, an dem die Bewilligung des Vorteils beantragt wird, und auch nicht nach diesem Datum liegen.

Wenn der Beschluss zur Bewilligung des Vorteils nicht binnen sechs Monaten ab dem Datum der Bescheinigung gefasst worden ist, muss jedoch eine neue Bescheinigung vorgelegt werden.

Art. 4 - Der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmte Beamte sendet ein Exemplar der in Artikel 93duodecies des Gesetzbuches erwähnten Bescheinigung an die in dem Bescheinigungsantrag erwähnte Behörde.

Wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass beim [Begünstigten], der im Rahmen der Förderung des Wirtschaftsaufschwungs einen Vorteil beantragt hat, Steuern oder Nebenkosten einforderbar sind, wird im Beschluss zur Bewilligung des Vorteils festgelegt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditanstalt die Gelder erst ganz freigeben darf, wenn der Betreffende seine Steuerschuld beglichen hat. [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 21 des K.E. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] Art. 5 - § 1 - Wenn aus der dem Kreditinstitut oder der Kreditanstalt vorgelegten Bescheinigung hervorgeht, dass beim [Begünstigten], dem ein Kredit, Darlehen oder Vorschuss gewährt wird, für den/das im Rahmen der Förderung des Wirtschaftsaufschwungs ein Vorteil beantragt wird, Steuern oder Nebenkosten einforderbar sind, dürfen die Gelder aus dem Kredit, Darlehen oder Vorschuss in entsprechender Höhe erst freigegeben werden, wenn der [Begünstigte] eine Bescheinigung vorlegt, in der der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmte Beamte erklärt, dass diese Steuern und Nebenkosten entrichtet worden sind.

Mit Zustimmung des [Begünstigten] darf das Kreditinstitut oder die Kreditanstalt diese Gelder jedoch direkt dem in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einnahmeamt zuführen. § 2 - In dem in Artikel 3 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fall muss das Kreditinstitut oder die Kreditanstalt die Daten der neuen Bescheinigung nur berücksichtigen, insofern die Gelder vor Ablauf der in dieser Bestimmung erwähnten Frist von sechs Monaten noch nicht freigegeben worden sind. [Art. 5 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 21 des K.E. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1980 in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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