Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 17 octobre 2003
publié le 19 février 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

source
service public federal interieur
numac
2003000771
pub.
19/02/2004
prom.
17/10/2003
ELI
eli/arrete/2003/10/17/2003000771/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente, - de l'arrêté royal du 8 juillet 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente, - de l'arrêté royal du 23 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente, - de l'arrêté royal du 18 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente; - de l'arrêté royal du 8 juillet 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente; - de l'arrêté royal du 23 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente; - de l'arrêté royal du 18 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 instituant les Commissions d'Aide médicale urgente.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, 2. Ambulanzdienst: den von den Behörden organisierten Ambulanzdienst, der in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist, oder die Privatpersonen, die sich in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes durch ein mit dem Staat abgeschlossenes Abkommen bereit erklärt haben, in der dringenden medizinischen Hilfe mitzuwirken, 3.mobilem Rettungsdienst: die zugelassene Funktion "Mobiler Rettungsdienst" im Sinne des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die in Anwendung von Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integriert ist, 4. Notaufnahmedienst: den in Artikel 1 Nr.3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnten Notaufnahmedienst, 5. Bereitschaftsdienst: den Bereitschaftsdienst der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnten Fachkräfte, der gemäss Artikel 9 desselben Erlasses organisiert wird und durch den der Bevölkerung eine regelmässige und normale Gesundheitspflege zu Hause zugesichert wird, 6. Notfallsituation: ein verhängnisvolles Ereignis, durch das, eine Katastrophe, durch die oder ein Unglücksfall, durch den es zu einer plötzlichen und schwerwiegenden Störung der sozialen Ordnung kommt oder kommen könnte oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird oder gefährdet werden könnte, 7.Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, 8. Verwaltung: die Verwaltung der Gesundheitspflege beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. KAPITEL II - Einsetzung Art. 2 - In jeder Provinz und im geographischen Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird eine der Verwaltung unterstehende Kommission für Dringende Medizinische Hilfe, nachstehend "die Kommission" genannt, eingesetzt.

KAPITEL III - Zusammensetzung und Aufgaben Art. 3 - § 1 - Jede Kommission setzt sich zusammen aus: 1. zwei Vertretern des Feuerwehrdienstes der Gemeinden des Amtsbereichs der Kommission, wie erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes, nämlich dem Dienstleiter und dem Offizier des Zentrums, 2.je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission tätigen Ambulanzdienstes, 3. je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der Kommission tätigen Notaufnahmedienstes, 4.je einem Arzt zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes, 5. je einem Krankenpfleger zur Vertretung eines jeden im Amtsbereich der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienstes, 6.je einem Vertreter eines jeden im Amtsbereich der Kommission tätigen Bereitschaftsdienstes, 7. einem Vertreter des im Amtsbereich der Kommission tätigen Rettungsdienstes des Roten Kreuzes, 8.dem Gouverneur der Provinz oder seinem Vertreter und, für die Kommission des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, dem im Provinzialgesetz erwähnten Kommissar der Föderalregierung, der den Titel eines Gouverneurs führt, oder seinem Vertreter. § 2 - Die Vertreter der in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Dienste müssen tatsächlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe in diesen Diensten tätig sein und werden von diesen Diensten vorgeschlagen. § 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt. Das in § 1 Nr. 8 erwähnte Mitglied hat beratende Stimme. § 4 - Für jedes in § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Mitglied gibt es ein Ersatzmitglied, das denselben Ernennungsbedingungen unterliegt und ebenfalls von seinem Dienst oder seiner Funktion vorgeschlagen wird.

Die Stellvertreter der in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder werden von diesen ordentlichen Mitgliedern aus der Mitte der Offiziere des Feuerwehrdienstes vorgeschlagen. § 5 - Die in § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Mitglieder werden wie ihre Stellvertreter vom Minister für ein erneuerbares Mandat von vier Jahren ernannt. § 6 - Der Hygiene-Inspektor des Amtsbereichs der Kommission ist Präsident der Kommission. Er hat beratende Stimme.

Der Vizepräsident wird vom Minister aus einer von der Kommission vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten ernannt.

Art. 4 - Die Kommission hat in ihrem Amtsbereich die Aufgabe: 1. im Hinblick auf die Organisation und Durchführung der dringenden medizinischen Hilfe die Zusammenarbeit zwischen allen in Artikel 3 § 1 Nr.1 bis 7 erwähnten, in der Kommission vertretenen Instanzen in Gang zu setzen und die zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen umzusetzen, 2. die Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer des Amtsbereichs der Kommission gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten zu beaufsichtigen, 3.die Zusammenarbeit zwischen allen Personen, die mit der dringenden medizinischen Hilfe für Opfer kollektiver Notfallsituationen beauftragt sind, in Gang zu setzen, 4. für eine reibungslose Verwaltung und Behandlung der beim einheitlichen Rufsystem eingehenden Anrufe mit medizinischem Charakter zu sorgen, 5.zwischen allen Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst verfügen, der sich im Amtsbereich der Kommission befindet, und einen mobilen Rettungsdienst betreiben oder betreiben möchten, ein Abkommen in Bezug auf folgende Punkte zu Stande zu bringen und umzusetzen: a) in Bezug auf die Abfahrtsorte eines jeden mobilen Rettungsdienstes, b) in Bezug auf die Liste der Krankenhäuser, die Mitglieder einer jeden in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, erwähnten Vereinigung sind, c) in Bezug auf die Festlegung der Einsatzgebiete der im Amtsbereich der Kommission tätigen mobilen Rettungsdienste, 6.das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen allen Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst verfügen, der sich im Amtsbereich der Kommission befindet, zu Stande zu bringen und umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, im Protokoll vermerkt werden müssen, 7. von Amts wegen, auf Anfrage des Ministers oder, was die in Artikel 4 Nr.3 erwähnten Befugnisse betrifft, auf Anfrage der Provinzial- oder Gemeindebörden Stellungnahmen in Bezug auf die Angelegenheiten abzugeben, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse fallen, 8. den jährlichen Tätigkeitsbericht zu billigen. KAPITEL IV - Arbeitsweise Art. 5 - § 1 - Die Kommission versammelt sich mindestens einmal jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten.

Der Präsident muss die Kommission ebenfalls einberufen 1. auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten, 2.auf Anfrage der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder, 3. auf Anfrage einer Mehrheit der Mitglieder einer der in Artikel 3 § 1 Nr.2 bis 7 erwähnten Kategorien, 4. auf Anfrage des Vorstands. § 2 - Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission in ihrer Mitte Arbeitsgruppen schaffen und Gutachten von Experten ihrer Wahl beantragen. § 3 - Die in Artikel 4 Nr. 5 und 6 erwähnten Aufgaben der Kommission werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der Präsident der Kommission führt.

Die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe setzt sich je nach den Befugnissen, die sie ausübt, aus den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Mitgliedern zusammen, die die in Artikel 4 Nr. 5 oder Nr. 6 erwähnten Krankenhäuser in der Kommission vertreten; jedes dieser Mitglieder vertritt den Verwalter seines Krankenhauses.

Insofern die Behörde(n), die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 der Verfassung für die Zulassung der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Notaufnahmedienste zuständig ist/sind, einen Vertreter für die in § 1 erwähnte Arbeitsgruppe bestimmt/bestimmen, hat dieser beratende Stimme.

Ein in Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c) erwähntes Einsatzgebiet darf die Grenzen des Amtsbereichs der Kommission nur dann überschreiten, wenn die in Absatz 1 erwähnte Arbeitsgruppe der Kommission des Amtsbereichs, in dem das besagte Einsatzgebiet sich zum Teil befindet, die Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens über den betreffenden mobilen Rettungsdienst billigt. § 4 - Auf Anfrage des Ministers oder jedes Mal, wenn die Kommission es für notwendig hält, werden die Ärzte oder Krankenpfleger, die aufgrund eines mit dem Staat abgeschlossenen Abkommens für die Ausbildung, Anpassungsfortbildung und Bewertung der mit dem einheitlichen Rufsystem beauftragten Personen zuständig sind, zu den Versammlungen der Kommission, die mit ihrer Aufgabe verbundene Angelegenheiten betreffen, eingeladen. Diese Ärzte und Krankenpfleger haben beratende Stimme.

Art. 6 - § 1 - Der Vorstand der Kommission setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten der Kommission, 2.dem Vizepräsidenten der Kommission, 3. einem Vertreter des Feuerwehrdienstes, 4.einem Vertreter der Ambulanzdienste, 5. einem Arzt, Vertreter der Notaufnahmedienste, 6.einem Arzt, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der nicht im selben Krankenhaus tätig sein darf wie der in Nr. 5 erwähnte Vertreter, 7. einem Krankenpfleger, Vertreter der mobilen Rettungsdienste, der nicht im selben mobilen Rettungsdienst wie der in Nr.6 erwähnte Vertreter und nicht im selben Krankenhaus wie der in Nr. 5 erwähnte Vertreter tätig sein darf, 8. einem Vertreter der Bereitschaftsdienste. § 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnten Mitglieder werden von den Mitgliedern der Kommission, die Vertreter derselben in Artikel 3 § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnten Dienste und Funktionen sind, aus ihrer Mitte bestimmt. § 3 - Für jedes in § 1 Nr. 3 bis 8 erwähnte Mitglied des Vorstands gibt es ein Ersatzmitglied, für das dieselben Benennungsbedingungen wie für die ordentlichen Mitglieder gelten.

Art. 7 - § 1 - Der Vorstand sorgt für eine reibungslose Arbeitsweise der Kommission, insbesondere indem er die Tagesordnung der Versammlungen festlegt und die diesbezüglichen Akten vorbereitet. Der Vorstand verfasst auch den jährlichen Tätigkeitsbericht, der aufgrund von Artikel 4 Nr. 8 von der Kommission gebilligt wird. § 2 - Ausserdem hat der Vorstand die besondere Aufgabe, 1. von Amts wegen oder auf Anfrage der Provinzial- und Gemeindebehörden im Hinblick auf die Vorbereitung auf Risikoveranstaltungen für diese Instanzen Stellungnahmen in Bezug auf die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe abzugeben;diese Stellungnahmen werden nach Konsultierung der betroffenen Sektoren abgegeben, 2. im Dringlichkeitsfall die in Artikel 4 Nr.7 erwähnte Befugnis der Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen auszuüben; in einem solchen Fall wird die Stellungnahme nach Konsultierung der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten betroffenen Dienste abgegeben, 3. dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die Billigung des in Artikel 4 Nr.5 erwähnten Abkommens abzugeben.

Art. 8 - Der Vorstand versammelt sich mindestens viermal jährlich.

Ein ordentliches Mitglied, das verhindert ist, lässt sich durch sein Ersatzmitglied vertreten.

Art. 9 - Die Kommission beschliesst durch Stimmabgabe der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei jede in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte Mitgliederkategorie über die gleiche Anzahl Stimmen verfügt.

Die Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmenanzahl getroffen.

Der Vorstand beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden in Artikel 6 § 1 erwähnten Mitglieder.

Art. 10 - Das Sekretariat der Kommission und des Vorstands wird von einem Krankenpfleger mit besonderer Erfahrung im Bereich Notfallpflege wahrgenommen; dieser wird vom Generaldirektor der Verwaltung für diese Funktion bestimmt und der Verwaltung für mindestens drei Viertel einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt. In seiner Eigenschaft als Sekretär nimmt dieser Krankenpfleger an den Versammlungen der Kommission, des Vorstands und der in Artikel 5 § 2 erwähnten Arbeitsgruppen teil.

Art. 11 - Die gebilligten Berichte der Versammlungen der Kommission, des Vorstands und der in Artikel 5 §§ 2 und 3 erwähnten Arbeitsgruppen, die in den Artikeln 4, 5 §§ 2 und 3 und 7 § 2 erwähnten Stellungnahmen und Abkommen sowie der jährliche Tätigkeitsbericht müssen über den Generaldirektor der Verwaltung an den Minister weitergeleitet werden.

Art. 12 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, die Uns zur Billigung vorgelegt wird. In dieser Geschäftsordnung wird unter anderem das Verfahren der Beschlussfassung festgelegt.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Art. 14 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. TOBBACK Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 8. JULI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 1999;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. April 1999 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 8. Juni 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, beauftragt mit der Volksgesundheit, und Unseres Ministers der Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6bis - das in Artikel 7 Absatz 4 Nr.1 und 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 erwähnte Protokoll zwischen dem einheitlichen Rufsystem und allen Krankenhäusern, die über einen Notaufnahmedienst verfügen, und allen Bereitschaftsdiensten, die im Amtsbereich der Kommission tätig sind, zu Stande zu bringen und umzusetzen, wobei die notwendigen spezifischen therapeutischen und diagnostischen Mittel, die Zielkrankenhäuser sowie die spezifischen Pathologien, für die die Führung einer medizinischen Akte für die Wahl des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sein kann, sowie die Möglichkeit, dass es zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 6 desselben Erlasses kommt, im Protokoll vermerkt werden müssen." 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Im Hinblick auf die Ausarbeitung der in Absatz 1 Nr.6 und 6bis erwähnten Protokolle wird je ein Vertreter eines jeden Krankenhauses mit Notaufnahmedienst, wie erwähnt in Artikel 3 § 1 Nr. 3, der Mitglied einer Kommission mit angrenzendem Amtsbereich ist, eingeladen, insofern die erwähnten Krankenhäuser von irgendeinem im Amtsbereich der Kommission gelegenen Punkt aus gesehen dem Begriff "nächstgelegenes Krankenhaus mit Notaufnahmedienst" entsprechen und insofern die erwähnten Krankenhäuser um Teilnahme an der Ausarbeitung der Protokolle bitten." Art. 2 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr.5 und 6 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr.5 oder Nr. 6 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 oder 6 erwähnten" ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr.5 Buchstabe c) erwähntes" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) erwähntes" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die in Artikel 4 Absatz 1 Nr.6bis erwähnten Aufgaben der Kommission werden von einer Arbeitsgruppe wahrgenommen, deren Vorsitz der Präsident der Kommission führt und die sich zusammensetzt aus den in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Mitgliedern, die jeweils ihr Krankenhaus oder ihren Dienst vertreten." Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: "3. einem Vertreter des in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Feuerwehrdienstes," Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 4 Nr.8" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. 2. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 7 " durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. 3. In § 2 Nr.3 werden die Wörter "Artikel 4 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. 4. Paragraph 2 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. das Protokoll, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6bis, zu ratifizieren." Art. 5 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnte" ersetzt.

Art. 6 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der Volksgesundheit, und Unser Minister der Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern, beauftragt mit der Volksgesundheit L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Pensionen, der Sicherheit, der Sozialen Eingliederung und der Umwelt J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 21. OKTOBER 2001- Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998: Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999: Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.166/3 des Staatsrates vom 3. Juli 2001: Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Landesverteidigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "3. mobilem Rettungsdienst: den mobilen Rettungsdienst, der in Anwendung von Artikel 6bis § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems in die dringende medizinische Hilfe integriert ist." Art. 2 - Artikel 5 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Was die Kommission für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt betrifft, gehört zur Arbeitsgruppe ausserdem das in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnte Mitglied, das in der Kommission den in Anwendung von Artikel 6bis § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. April 1965 in die dringende medizinische Hilfe integrierten mobilen Rettungsdienst vertritt." Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Oktober 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 18. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1999 und 23. Oktober 2001;

Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe ganz dringend notwendig ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.707/3 des Staatsrates vom 26. Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10.

August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird Nr. 5 aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 5 § 3 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr.5 und 6" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr.5 oder Nr. 6" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6" ersetzt und die Wörter "je nach den Befugnissen, die sie ausübt" gestrichen. 3. Absatz 4 wird gestrichen. Art. 3 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird Nr. 3 gestrichen.

Art. 4 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^