Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 17 septembre 2005
publié le 12 octobre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens

source
service public federal interieur
numac
2005000518
pub.
12/10/2005
prom.
17/09/2005
ELI
eli/arrete/2005/09/17/2005000518/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 28. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und Registrierung von Hunden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1998;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17.

November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 1998 zur Festlegung der Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips zur Identifizierung von Hunden;

Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Ministerrates vom 2.

April 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2004;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.

April 2004;

Aufgrund des Gutachtens 37.000/3 des Staatsrates vom 29. April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, 2.« Verantwortlichem »: die Person, die als Eigentümer oder Halter des Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn ausübt, 3. « zugelassenem Tierarzt »: einen in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassenen Tierarzt, 4. « zugelassener Einrichtung »: eine gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17.Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassene Einrichtung, 5. « Identifizierung »: Anbringung eines individuellen, nicht entfernbaren Einzelkennzeichens, 6.« Identifizierer »: zur Identifizierung ermächtigte Person, 7. « Zentralregister »: die automatisierte Datenbank, in der die Identitätsdaten eines Hundes und seines Verantwortlichen gespeichert werden, 8.« Ausweis »: das Dokument, in das alle Daten betreffend die Identität eines Hundes und seines Verantwortlichen aufgenommen werden und in dem die Daten betreffend den Gesundheitsstatus des Tieres verzeichnet sind, 9. « vermarkten »: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im Hinblick auf den Verkauf zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifizieren und registrieren lassen.

Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor seiner Vermarktung identifizieren und registrieren lassen. § 2 - Als Identifizierungsbeleg gilt die vorläufige Identifizierungsbescheinigung, die gemäss Artikel 17 ausgefüllt wurde.

Das Muster der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ist in Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegt.

Als Beleg der Identifizierung und Registrierung von Hunden, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert werden, gilt der Ausweis, dessen Muster in Anlage II zum vorliegenden Erlass festgelegt ist, versehen mit der in Artikel 19 erwähnten endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung. Das Muster der endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist in Anlage III zum vorliegenden Erlass festgelegt. § 3 - Die Ausweise und vorläufigen Identifizierungsbescheinigungen werden vom Verwalter des Zentralregisters an die zugelassenen Tierärzte und die gemäss Artikel 8 zugelassenen Vereinigungen ausgegeben. § 4 - Es ist verboten, Ausweise nachzuahmen oder zu fälschen sowie Änderungen an der endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung vorzunehmen, die nicht in vorliegendem Erlass vorgesehen sind. § 5 - Ein Identifizierer darf keinen Ausweis für einen Hund ausstellen, für den bereits ein Ausweis ausgestellt worden ist. § 6 - Die in Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November 1993 über den Schutz von Versuchstieren erwähnten Modalitäten der Identifizierung und Registrierung von Hunden werden durch den Minister festgelegt.

Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 1 ist es verboten, einen Hund, der nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert wurde und nicht mit dem in Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnten Identifizierungs- und Registrierungsbeleg ausgestattet ist, unentgeltlich oder entgeltlich zu erwerben.

KAPITEL II - Identifizierungsverfahren Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 4 - § 1 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder durch Einführung eines Mikrochips.

Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen oder eine der beiden oben erwähnten Identifizierungstechniken verbieten. § 2 - Es ist verboten, eine Tätowierung oder einen Mikrochip zu entfernen, zu ändern oder zu fälschen. Ausserdem ist die Wiederverwendung eines Mikrochips unzulässig.

Art. 5 - Eine Tätowierung darf nicht an einem Hund angebracht werden, der bereits eine lesbare Tätowierung trägt.

Ebenso darf ein Mikrochip nicht an einem Hund angebracht werden, der bereits einen lesbaren Mikrochip trägt.

Art. 6 - Eine Tätowierung darf an einem Hund angebracht werden, der bereits einen lesbaren Mikrochip trägt.

Ebenso darf ein Mikrochip an einem Hund angebracht werden, der bereits eine Tätowierung trägt.

Art. 7 - Ist das Identifizierungszeichen eines Hundes nicht mehr lesbar, so muss der Verantwortliche ein neues Identifizierungszeichen nach dem Verfahren seiner Wahl anbringen lassen. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 13 und 16 übernimmt der Verantwortliche die Kosten dieser Identifizierung.

Abschnitt 2 - Tätowierung Art. 8 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder von einer Person, die von einer vom Minister zugelassenen Vereinigung bestimmt wird, nach folgendem Verfahren vorgenommen werden: 1. Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag beim Minister einreichen.Diesem Antrag muss die Geschäftsordnung der Vereinigung beigefügt werden. 2. Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Die Vereinigung muss über ein angepasstes Programm für die Auswahl und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen. - Die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer überwachen. - Die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit nicht ordnungsgemäss ausführen. 3. Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Befähigung dieser Tätowierer festlegen. Art. 9 - Das in Belgien angebrachte Tätowierungszeichen muss sich wie folgt aus 6 Zeichen zusammensetzen: - 1. Zeichen: B für Belgien, - 2. Zeichen: Buchstabe von A bis Z, ausser D und Q, zur Bezeichnung der verantwortlichen zugelassenen Vereinigung oder aber der Buchstabe D für den verantwortlichen Tierarzt, - 3., 4., 5. und 6. Zeichen: Buchstabe von A bis Z ausser Q. Art. 10 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder des Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden.

Art. 11 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des Hundes angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist.

Art. 12 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken und ihre Anwendungsvorschriften festlegen.

Art. 13 - Sollte sich eine Tätowierung als unlesbar erweisen, ist der Tätowierer oder die Vereinigung, die er eventuell vertritt, verpflichtet, die Tätowierung auf Antrag des Verantwortlichen unter Vorlage des Ausweises auf eigene Kosten zu wiederholen.

Abschnitt 3 - Mikrochip Art. 14 - § 1 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt angebracht werden. Dieser überprüft die Lesbarkeit des Mikrochips, bevor er ihn einpflanzt. § 2. In zugelassenen Einrichtungen darf der Mikrochip nur von dem in Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren erwähnten zugelassenen Tierarzt eingepflanzt werden. § 3 - Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die Haut eingeführt werden.

Art. 15 - Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: 1996 (E) entsprechen. Ab dem vom Minister festgelegten Datum muss der Mikrochip steril sein.

Der Verteiler der Mikrochips ist verpflichtet, dem Verwalter des Zentralregisters die Nummern der Mikrochips und die vollständigen Daten des zugelassenen Tierarztes, an den diese Mikrochips geliefert werden, binnen zwei Werktagen auf elektronischem Wege zu notifizieren.

Die Bedingungen der Verteilung und Rückverfolgung der Mikrochips werden vom Minister festgelegt.

Art. 16 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der zugelassene Tierarzt, der den Mikrochip eingepflanzt hat, verpflichtet, das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren auf Antrag des Verantwortlichen unter Vorlage des Ausweises auf eigene Kosten zu wiederholen.

KAPITEL III - Identifizierungs- und Registrierungsverfahren Abschnitt 1 - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung Art. 17 - Die vorläufige Identifizierungsbescheinigung setzt sich aus verschiedenen Blättern zusammen: einem rosafarbenen Originalblatt und drei Abschriften in den Farben Grün, Gelb und Weiss.

Art. 18 - Zum Zeitpunkt der Identifizierung füllt der Identifizierer die vorläufige Identifizierungsbescheinigung unter deutlicher Angabe der Ausweisnummer aus. Das rosafarbene Original des Dokuments und die gelbe Abschrift werden so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung vom Identifizierer dem Verwalter des Zentralregisters übermittelt. Der Ausweis, der zumindest das Identifizierungszeichen enthält, und die weisse Abschrift werden unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt.

Art. 19 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 darf der Halter eines Hundes das Tier ohne vorherige Registrierung vermarkten, sofern das Bestimmungsziel eine zugelassene Einrichtung ist. In diesem Fall übermittelt der Identifizierer dem Verwalter des Zentralregisters in Abweichung von Artikel 18 so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung nur das rosafarbene Original der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung. Der Ausweis wird zusammen mit der gelben und der weissen Abschrift unverzüglich dem Halter des Tieres übergeben. Die grüne Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt.

Zum Zeitpunkt der Vermarktung des Hundes zugunsten der zugelassenen Einrichtung trägt der Halter die Zulassungsnummer und die Daten des neuen Verantwortlichen auf die Rückseite der gelben Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der Vermarktung dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis und die weisse Abschrift werden unverzüglich dem neuen Verantwortlichen übergeben. Letzterer darf den Hund erst unentgeltlich oder entgeltlich tauschen, verkaufen oder abtreten, wenn er im Besitz der endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. § 2 - Vermarktet der in § 1 erwähnte Halter des Hundes das Tier nicht binnen acht Tagen nach der Identifizierung zugunsten einer zugelassenen Einrichtung, so trägt er seine eigenen Daten auf die Rückseite der gelben Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so schnell wie möglich dem Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall darf das Tier erst verkauft werden, wenn der Halter im Besitz der endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist.

Abschnitt 2 - Registrierung Art. 20 - Die endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung besteht aus zwei selbstklebenden Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des Ausweises geklebt werden.

Art. 21 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des Zentralregisters die Daten des Hundes und seines Verantwortlichen im Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt mit der Überschrift « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod », dessen Muster in Anlage IV zum vorliegenden Erlass beigefügt ist.

Unmittelbar nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein.

Art. 22 - Im Falle der Abtretung eines Hundes füllt der Abtretende das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » aus und übermittelt es binnen acht Tagen dem Verwalter des Zentralregisters.

Der Ausweis wird unverzüglich dem neuen Verantwortlichen übergeben.

Der Verwalter des Zentralregisters schickt den Änderungsbeleg zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » an den neuen Verantwortlichen. Unmittelbar nach Erhalt klebt dieser die neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein.

Art. 23 - Im Falle von Artikel 6 oder 7 schickt der Identifizierer so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » mit Angabe des neuen Identifizierungszeichens an den Verwalter des Zentralregisters.

Als Beleg der Registrierung unter diesem neuen Identifizierungszeichen übermittelt Letzterer dem Verantwortlichen eine neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ».

Abschnitt 3 - Vermarktung im Ausland Art. 24 - § 1 - Bei Vermarktung eines Hundes im Ausland schickt der Verwalter des Zentralregisters in Abweichung von Artikel 22 weder den Änderungsbeleg noch das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » an den neuen Verantwortlichen. § 2 - Wenn eine Bescheinigung für die Vermarktung eines Hundes im Ausland in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ausgestellt wurde, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an, bevor er dieses Blatt an den Verwalter des Zentralregisters schickt. § 3 - Der Ausweis bleibt beim Hund, wenn dieser ins Ausland verbracht wird.

Abschnitt 4 - Heime Art. 25 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 darf ein zugelassenes Tierheim Hunde aufnehmen, die nicht identifiziert sind. § 2 - Bei Aufnahme eines Hundes durch ein zugelassenes Tierheim darf der Verantwortliche des Heims das Tier während der in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere erwähnten Fristen nicht unter seinem Namen registrieren lassen, wenn dieses bereits identifiziert und/oder registriert ist. § 3 - Bevor ein nicht identifizierter Hund durch ein Tierheim seinem Verantwortlichen zurückgegeben wird, muss das Tier unter dem Namen und auf Kosten des Verantwortlichen für das Tier identifiziert und registriert werden. Hierzu trägt der Identifizierer die Daten des Verantwortlichen in die vorläufige Identifizierungsbescheinigung ein und schickt dem Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen das rosafarbene Original und die gelbe Abschrift. Der Ausweis und die weisse Abschrift werden unverzüglich dem Verantwortlichen übergeben. Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung schickt der Verwalter des Zentralregisters dem Verantwortlichen eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein. § 4 - Hunde, die durch ein Tierheim untergebracht werden, müssen identifiziert und registriert werden, bevor sie an ihren neuen Verantwortlichen abgetreten werden: 1. Wenn der Hund bereits identifiziert und registriert und mit einem auf den Namen des Heims oder des früheren Verantwortlichen ausgestellten Ausweis versehen ist, füllt der Verantwortliche des Heims das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » aus und übergibt es in Abweichung von Artikel 22 binnen vierzehn Tagen dem Verwalter des Zentralregisters.Der Ausweis wird unmittelbar dem neuen Verantwortlichen übergeben. Der Verwalter des Zentralregisters schickt Letzterem den Beleg über den Wechsel des Verantwortlichen und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar in den Ausweis ein. 2. Wird der Hund bei der Aufnahme identifiziert, so wird die vorläufige Identifizierungsbescheinigung auf den Namen des neuen Verantwortlichen ausgefüllt.Der Ausweis und die weisse Abschrift werden ihm unmittelbar übergeben. Der Verantwortliche des Heims übermittelt dem Verwalter des Zentralregisters das rosafarbene Original und die gelbe Abschrift in Abweichung von Artikel 18 binnen vierzehn Tagen. Dieser schickt dem neuen Verantwortlichen für den Hund eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein.

Abschnitt 5 - Änderung der Anschrift und Tod des Hundes Art. 26 - § 1 - Im Falle der Änderung der Anschrift muss der Verantwortliche das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » ausfüllen und so schnell wie möglich dem Verwalter des Zentralregisters übermitteln. Dieser schickt dem Verantwortlichen eine neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein.

Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, erfolgt die Mitteilung der Änderung der Anschrift des Verantwortlichen oder des Wechsels des Verantwortlichen per Schreiben mit beiliegendem Zahlungsnachweis von 5 EUR inklusive MwSt. Der Verwalter des Zentralregisters schickt dem Verantwortlichen für den Hund einen Ausweis, der mit einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung versehen ist, und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Minister kann den oben erwähnten Betrag ändern. § 2 - Beim Tod des Hundes muss der Verantwortliche dem Verwalter des Zentralregisters den Tod des Tieres mit dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » anzeigen. Im Falle einer zugelassenen Einrichtung muss der Verantwortliche dem Verwalter des Zentralregisters auch den Ausweis übermitteln.

Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, erfolgt die Todesanzeige per Schreiben.

KAPITEL IV - Das Zentralregister Art. 27 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren und den Namen und die Anschrift ihres Verantwortlichen herauszufinden, werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben.

Der Minister betraut eine gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen errichtete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Verwaltung des Zentralregisters.

In diesem Rahmen ist diese Vereinigung mit der Aufsicht und der Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der finanziellen Verwaltung des Zentralregisters beauftragt.

Art. 28 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute Vereinigung muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie muss mindestens aus repräsentiven Vereinigungen der folgenden Branchen zusammengesetzt sein: - Hundehändler - Hundehalter, - Tierheime, - Tierärzte.2. Sie muss dem Minister den Entwurf ihrer Satzung und sämtliche Entwürfe zur Änderung derselben vorlegen.3. Sie muss den Anweisungen des Ministers im Hinblick auf die Ausführung ihres Auftrags Folge leisten.4. Sie muss die Bestimmungen des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und seine Ausführungserlasse einhalten. 5. Sie muss folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden gewähren: - den Verantwortlichen für die Hunde, für alle aktuellen Daten, die die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, - den zuständigen Behörden in Anwendung des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, - ausschliesslich für die Daten, die erforderlich sind, um den Verantwortlichen für einen streunenden, verloren gegangenen oder ausgesetzten Hund ausfindig zu machen: den zugelassenen Tierärzten, den in Nr. 1 erwähnten Vereinigungen, den in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassenen Tierheimen und allen Personen, die über das korrekte Identifizierungszeichen des Tieres verfügen. 6. Sie muss sich der Kontrolle des für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes, insbesondere bezüglich des Jahresabschlusses und der Anwendung ihrer Satzung, unterwerfen.7. Sie muss die im Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Verpflichtungen einhalten.

Art. 29 - § 1- Die Verwaltung des Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden umfasst die folgenden wichtigsten Handlungen: - Ausgabe der vorläufigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigungen und der Ausweise, - Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ausgegebenen Dokumente, - Gewährleistung der Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank mittels eines Datenverarbeitungssystems, - Sicherstellung des Zusammenhangs zwischen der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung, dem Identifizierungszeichen, dem Ausweis und der endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung, - Übermittlung der durch die in Artikel 28 Nr. 5 erwähnte zuständige Behörde angeforderten Auskünfte, - Postalische Übermittlung einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung an den Verantwortlichen für den Hund bei einer Registrierung und bei jedem darauf folgenden Wechsel des Verantwortlichen oder jeder Änderung der Daten des Letzteren oder des Tieres binnen 5 Werktagen nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung oder des Blattes « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die Uhr durch Telefondienst und INTERNET gewährleistet sein. § 3 - Der Verwalter des Zentralregisters muss die Vertraulichkeit dieser Daten gemäss Artikel 26 Nr. 7 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 Nr. 7] des vorliegenden Erlasses in Gänze gewährleisten.

Art. 30 - Für die Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 29 beschriebenen Tätigkeiten darf die Vereinigung, die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraut ist, auf einen Dienstleistungsbetrieb zurückgreifen, dessen Bestimmung vom Minister auf der Grundlage der von ihm genehmigten Lastenhefte gebilligt werden muss.

Art. 31 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem gewährleistet. Für jeden Ausweis, der für einen Hund ausgestellt wurde, zahlt der Identifizierer der mit der Verwaltung des Zentralregisters betrauten Vereinigung oder dem in Artikel 28 erwähnten Dienstleistungsbetrieb einen Pauschalbeitrag, den er vom Verantwortlichen für den Hund zurückfordert. Dieser Betrag wird auf 12,39 EUR inklusive MwSt. festgelegt und kann vom Minister geändert werden.

Zahlt der Verantwortliche für einen Hund den Pauschalbeitrag nicht, so darf der Identifizierer eine Identifizierung des Tieres, oder wenn ein Identifizierungszeichen bereits angebracht wurde, die Ausstellung des Ausweises verweigern.

Art. 32 - Keiner anderen Vereinigung ist es erlaubt, das Zentralregister für die Identifizierung von Hunden zu verwalten, solange die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute Vereinigung ihrer Aufgabe gemäss dem vorliegenden Erlass nachkommt.

KAPITEL V - Weitere Bestimmungen Abschnitt 1 - Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses geboren wurden Art. 33 - § 1 - Für Hunde, die vor dem 1. September 1998 geboren wurden und nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert werden, erfolgen Identifizierung und Registrierung gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis einschliesslich 23 des vorliegenden Erlasses. § 2 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert wurden, stellt der Verwalter des Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. ein Ausweis aus, der mit einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » versehen ist. Der oben erwähnte Betrag kann vom Minister geändert werden.

Abschnitt 2 - Verlust eines Ausweises Art. 34 - Bei Verlust des Ausweises eines Hundes stellt der Verwalter des Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. der Person, die im Zentralregister als Verantwortliche für den Hund registriert ist, einen neuen Ausweis aus. Dieser neue Ausweis trägt den Hinweis « Duplikat » und ist mit einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung versehen. Ihm wird ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » beigefügt. Der oben erwähnte Betrag kann vom Minister nach Stellungnahme der in Artikel 28 erwähnten Vereinigung geändert werden.

Abschnitt 3 - Aus dem Ausland mitgebrachte Hunde Art. 35 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf Hunde anwendbar, die aus dem Ausland mitgebracht wurden. § 2 - Für Hunde, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung älter als vier Monate sind, muss die Registrierung binnen acht Tagen nach ihrer Ankunft erfolgen. § 3 - In Abweichung von den vorangegangenen Paragraphen sind die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht auf Hunde anwendbar, die ihren Verantwortlichen während eines Aufenthalts von weniger als sechs Monaten in Belgien begleiten.

Unterabschnitt 1 - Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Hunde Art. 36 - § 1 - Zur Registrierung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Hundes füllt der Identifizierer die vorläufige Identifizierungsbescheinigung aus und übermittelt dem Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung das rosafarbene Original und die gelbe Abschrift. Die weisse Abschrift wird unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt. § 2 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des Zentralregisters die Daten des Tieres und seines Verantwortlichen im Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Unmittelbar nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. § 3 - Wenn ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Hund binnen acht Tagen nach seiner Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder verlässt, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen Original und der gelben Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an und schickt diese Dokumente anschliessend an den Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall übermittelt der Verwalter des Zentralregisters weder eine endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der im Herkunftsland ausgestellte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht.

Unterabschnitt 2 - Hunde aus einem Drittland Art. 37 - § 1 - Für Hunde aus einem Drittland, die bereits im Ausland mit einem Identifizierungszeichen identifiziert wurden, das die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, muss die Registrierung gemäss dem in den Artikeln 17 bis 23 erwähnten Verfahren erfolgen.

Wenn das Identifizierungszeichen diesen Bedingungen nicht entspricht, muss der Hund gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis 23 erneut identifiziert und registriert werden. § 2 - Wenn ein Hund aus einem Drittland binnen acht Tagen nach seiner Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder verlässt, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen Original und der gelben Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an und schickt diese Dokumente anschliessend an den Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall übermittelt der Verwalter des Zentralregisters weder eine endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der vollständig ausgefüllte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht.

Abschnitt 4 - Allgemeines Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 39 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Königlicher Erlass vom 17.November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. August 1998, 2. Ministerieller Erlass vom 5.Februar 1998 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002, 3. Ministerieller Erlass vom 15.Juli 1998 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; 4. Ministerieller Erlass vom 15.Dezember 1998 zur Festlegung der Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips zur Identifizierung von Hunden.

Art. 40 - Der vorliegende Erlass tritt am 7. Juni 2004 in Kraft.

Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ponza, den 28. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung KAPITEL I - Muster A. Vorderseite [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43194] B. Rückseite der gelben Abschrift [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43195] KAPITEL II - Besondere Anforderungen - Dokumentennummer: Jede vorläufige Identifizierungsbescheinigung erhält eine individuelle Nummer. Diese Nummer wird auf dem rosafarbenen Original und auf den drei Abschriften des Dokuments angegeben.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung KAPITEL I - Muster [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43196-43228] KAPITEL II - Besondere Anforderungen - Die Ausweisgrösse beträgt 100 x 152 mm. - Die Farbe des Einbands ist blau (Pantone Reflex Blue). Im oberen Viertel werden gelbe (Pantone Yellow) Sterne entsprechend der Spezifikation für das europäische Emblem angebracht. - Die Wörter « Europäische Union » und « Belgien » müssen vom selben Drucktyp sein. - Ausweisnummer: Jeder Ausweis erhält eine individuelle Nummer, die auf jeder Seite erscheint. Diese Nummer setzt sich aus « BE 01 » gefolgt von einer individuellen Kombination von neun Ziffern zusammen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage III zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden - Endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung KAPITEL I - Muster A. Vorderseite [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43229-43230] KAPITEL II - Besondere Anforderungen - Auf beide selbstklebende Etiketten wird die Nummer des entsprechenden Ausweises, die sich auch auf der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung befindet, gedruckt. - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form eines Strichcodes angegeben. - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form eines Strichcodes angegeben. - Das Etikett, das auf Seite 2 des Ausweises geklebt werden muss, kann mit kurzen erklärenden Angaben versehen werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden - Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » KAPITEL I - Muster A. Vorderseite [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43231] B. Rückseite [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43232] KAPITEL II - Besondere Anforderungen - Die in der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung angegebene Nummer des entsprechenden Ausweises wird auch auf dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » angegeben. - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form eines Strichcodes angegeben. - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form eines Strichcodes angegeben. - Die Rückseite des Blattes « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » kann unten mit kurzen erklärenden Angaben versehen werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^