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Arrêté Royal du 17 septembre 2005
publié le 06 octobre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003

source
service public federal interieur
numac
2005000566
pub.
06/10/2005
prom.
17/09/2005
ELI
eli/arrete/2005/09/17/2005000566/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe Föderaler Öffentlicher Dienst Kanzlei des Premierministers 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel Abschnitt 1 - Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (...) Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Artikel 200 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden die Wörter « Ministerium der Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt.

Art. 201 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der Subventionen, Vorschüsse, Leistungen und Entschädigungen in Bezug auf: 1. die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 2.die pflanzengesundheitliche Lage der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 3. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern.» Art. 202 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Zur Ausführung von Programmen, die von den belgischen Behörden oder der Europäischen Union festgelegt wurden, kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der Ausgaben der Behörde zu Lasten des Fonds angerechnet werden im Rahmen: 1. des Gesetzes vom 2.April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 2. des Gesetzes vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei. » Art. 203 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Mit Ausnahme der Einnahmen in Verbindung mit den Kontrollaufträgen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird der Fonds gespeist durch: 1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, 2.die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § 2 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei auferlegt werden, 3. die freiwilligen Beiträge, 4.die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, 5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr.1 erwähnten Beiträge sowie die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen, 6. die im Rahmen der in Artikel 3bis erwähnten Gesetze auferlegten administrativen Geldbussen.» Art. 204 - In Artikel 5 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « vom Minister der Landwirtschaft » durch die Wörter « von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister » ersetzt und in Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Ministers der Landwirtschaft » durch die Wörter « des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers » ersetzt.

Art. 205 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « Mitgliedern der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, von den Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen Beamten oder Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister » durch die Wörter « Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, Beamten und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und von anderen Beamten oder Bediensteten, die vom für die Volksgesundheit zuständigen Minister » ersetzt.

Abschnitt 2 - Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse (...) Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Art. 213 - Artikel 1 Nr. 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 24.

Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 12. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, 13. Veterinärinspektor: den Veterinärinspektor der FASNK, ». Art. 214 - Artikel 4 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « dem Dienst » werden durch die Wörter « der FASNK » ersetzt.2. Nr.1 und Nr. 2 werden wie folgt ersetzt: « 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ». Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, für den Zeitraum ab dem 1.

Januar 2003 Art. 215 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 16. Beitragbescheid: das Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, den er zu leisten hat. » Art. 216 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds werden wie folgt festgelegt: 1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 248,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, - 794,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro Jahr und - 1.488,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück pro Jahr. 2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: - 208,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 Eiern pro Stunde, - 312,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis 15 000 Eiern pro Stunde und - 486,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 Eiern pro Stunde.3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR; diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 174,00 EUR pro Erlaubnis.5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, a) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 348,00 EUR, b) deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 1 042,00 EUR. 6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln betrifft, einen Jahresbeitrag von: a) 124,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 Eiern, b) 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 Eiern, und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: a) 496,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 Eiern oder mit saisonalem Betrieb, b) 1.488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 999 Eiern, c) 1.984,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 999 Eiern, d) 2.726,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 999 Eiern, e) 3.470,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 000 Eiern. 7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: a) 400,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, b) 548,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, c) 652,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, d) 800,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, e) 1.000,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, f) 1.200,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, g) 1.400,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, h) 1.548,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, i) 1.800,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, j) 2.200,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, k) 2.600,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, l) 3.600,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren. 8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR;die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, b) 298,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren, c) 546,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, d) 1.016,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren, e) 1.636,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. 10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, c) 422,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, d) 942,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren, e) 1.438,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren. 11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: a) 124,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, b) 174,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, c) 452,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, d) 694,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren.12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet, ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: a) 74,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, b) 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, c) 223,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, d) 297,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten. § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des Verantwortlichen berechnet. § 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese Erlaubnis ausgestellt hat. Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. » Art. 217 - Die Artikel 4 und 5 desselben Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. § 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt.

Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. § 3 - Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter kann die Daten im Betrieb nachprüfen. Aufgrund der gemachten Feststellungen kann der Veterinärinspektor die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Daten anpassen. » Art. 5 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person dem Fonds den Betrag der Pflichtbeiträge und der Zinsen und die Verwaltungskosten nach einem ersten Mahnschreiben nicht zahlt, wird der Betrag der Pflichtbeiträge verdoppelt. Die Mahnschreiben und die Aufforderungen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem Verantwortlichen mindestens sechzig Tage beziehungsweise neunzig Tage nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben durch den Fonds zugeschickt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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