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Arrêté Royal du 17 septembre 2005
publié le 26 octobre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 modifiant certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière

source
service public federal interieur
numac
2005000576
pub.
26/10/2005
prom.
17/09/2005
ELI
eli/arrete/2005/09/17/2005000576/moniteur
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17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 modifiant certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 modifiant certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2005 modifiant certaines dispositions relatives à l'interruption de carrière.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 15. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Laufbahnunterbrechung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 100 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986, des Artikels 102 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1.

August 1986, und des Artikels 105 § 1 Absatz 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. April 1991, 19. Dezember 1991, 21.

Dezember 1992, 2. Dezember 1993, 22. März 1995, 14. März 1996, 5. Juni 1997, 8. August 1997, 29. Oktober 1997, 2. Dezember 1997, 20. Januar 1998 und 12. März 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Januar 1998, 10.

August 1998, 4. Juni 1999 und 24. Januar 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 12. Mai 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.

Juni 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.528/1 des Staatsrates vom 23. Juni 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. August 1998 und 24.Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat, um für sein Kind Sorge zu tragen, das Recht: - entweder die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer Periode von drei Monaten auszusetzen, so wie es in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist; diese Periode kann nach Wahl des Arbeitnehmers nach Monaten aufgeteilt werden - oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von sechs Monaten teilzeitig in Form einer Halbzeitbeschäftigung fortzusetzen, so wie es in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann nach Wahl des Arbeitnehmers nach Perioden von zwei Monaten oder einem Vielfachen davon aufgeteilt werden. - oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von fünfzehn Monaten teilzeitig in Form einer Verkürzung um ein Fünftel fortzusetzen, so wie es in Artikel 102 des oben erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann nach Wahl des Arbeitnehmers nach Perioden von fünf Monaten oder einem Vielfachen davon aufgeteilt werden. § 2 - Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Ausübung seines Rechtes auf Elternurlaub die Möglichkeit, von den verschiedenen in § 1 erwähnten Modalitäten Gebrauch zu machen. Bei einer Änderung in der Form muss das Prinzip berücksichtigt werden, wonach ein Monat Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags zwei Monaten Verkürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung und fünf Monaten Verkürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel entspricht. » Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2 erwähnten Elternurlaub: - aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum sechsten Geburtstag des Kindes, - im Rahmen der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten Geburtstag des Kindes.

Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % betroffen ist oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler I der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum achten Geburtstag des Kindes gewährt. § 2 - Die Bedingung des sechsten oder achten Geburtstages muss spätestens während der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden.

Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der sechste oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist. » Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen: 1. Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber dies mindestens zwei Monate und höchstens drei Monate im Voraus schriftlich mit;diese Frist kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verkürzt werden. 2. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in Nr.1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstücks, dessen Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird. 3. In dem in Nr.1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstück werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt.

Pro Antrag kann nur eine ununterbrochene Periode Elternurlaub beantragt werden. § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen müssen sämtliche im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Beginns des Elternurlaubs erfüllt sein. » Art. 4 - In Artikel 6 § 3 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird der Betrag "17.411 Franken" jeweils durch "508,92 Euro" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 8 § 2bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. für die Vollzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistungen um ein Fünftel verkürzen: 86,32 Euro. Für den Arbeitnehmer, der alleine mit einem oder mehreren Kindern zu seinen Lasten wohnt, wird dieser Betrag von 86,32 Euro durch 116,08 Euro ersetzt, ». 2. In Absatz 1 Nr.4 wird der Betrag von "8.705 Franken" durch "254,46 Euro" ersetzt. 3. In Absatz 2 Nr.1 wird der Betrag von "6.964 Franken" durch "172,63 Euro" ersetzt. 4. In Absatz 2 Nr.4 wird der Betrag von "17.411 Franken" durch "431,61 Euro" ersetzt.

Art. 6 - Im selben Königlichen Erlass werden aufgehoben: 1. Artikel 8 § 2bis Absatz 1 Nr.2 und 3, 2. Artikel 8 § 2bis Absatz 2 Nr.2 und 3.

Art. 7 - Die Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997 erwähnten Anträge, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. Die Urlaube, die vor diesem Datum beantragt worden sind, unterliegen weiterhin gänzlich dem Königlichen Erlass vom 29.

Oktober 1997, so wie dieser vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 finden Anwendung auf sämtliche Zulagen, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt werden und sich auf frühestens dem Monat Juli 2005 beziehen.

Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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