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Arrêté Royal du 17 septembre 2005
publié le 26 octobre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des dispositions réglementaires de l'arrêté royal du 5 décembre 2003 relatif aux spécialisations des conseillers en prévention des services externes pour la prévention et la protection au travail modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail

source
service public federal interieur
numac
2005000579
pub.
26/10/2005
prom.
17/09/2005
ELI
eli/arrete/2005/09/17/2005000579/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des dispositions réglementaires de l'arrêté royal du 5 décembre 2003 relatif aux spécialisations des conseillers en prévention des services externes pour la prévention et la protection au travail modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 4 et 5 de l'arrêté royal du 5 décembre 2003 relatif aux spécialisations des conseillers en prévention des services externes pour la prévention et la protection au travail, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 4 et 5 de l'arrêté royal du 5 décembre 2003 relatif aux spécialisations des conseillers en prévention des services externes pour la prévention et la protection au travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 5. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 40 § 3 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere des Artikels 22;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Februar 2002;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.539/1 des Staatsrates vom 6. März 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 4 - Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird wie folgt ersetzt: « Art. 22 - Ein Gefahrenverhütungsberater ist auf einen der in Artikel 21 erwähnten Bereiche spezialisiert, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. was die Arbeitssicherheit betrifft: ein akademisch gebildeter Ingenieur oder Industrieingenieur sein, der den Nachweis erbringt, mit Erfolg einen zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, die die Kenntnisse umfasst, die in der multidisziplinären Grundausbildung unterrichtet werden, die im Königlichen Erlass vom 5.Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist, 2. was die Arbeitsmedizin betrifft: ein Doktor der Medizin sein, der a) entweder Inhaber eines Diploms ist, das die Ausübung der Arbeitsmedizin erlaubt, b) oder Inhaber des Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin ist c) oder die theoretische Ausbildung zur Erlangung des Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin bestanden hat, die die Kenntnisse umfasst, die in der multidisziplinären Grundausbildung unterrichtet werden, und diesen Befähigungsnachweis spätestens binnen den drei darauf folgenden Jahren erlangt, 3.was die Ergonomie betrifft: Inhaber eines Abschlussdiploms einer Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein, dessen Lebenslauf einen grossen Anteil entweder von Anthropometrie, Biomechanik und Bewegungslehre oder Anatomie und Belastungsphysiologie oder Psychologie in den Bereichen Arbeit und Organisation enthält und der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul Ergonomie abgeschlossen zu haben, die im Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre Erfahrung im Bereich der Ergonomie nachweist, 4. was die Betriebshygiene betrifft: Inhaber eines Abschlussdiploms einer Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein, dessen Lebenslauf einen grossen Anteil von chemischen, physischen und biologischen Wissenschaften enthält und der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul Arbeitshygiene abgeschlossen zu haben, die im Königlichen Erlass vom 5.Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre Erfahrung im Bereich der Arbeitshygiene nachweist, 5. was die psychosozialen Aspekte der Arbeit betrifft: Inhaber eines Abschlussdiploms einer Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein, dessen Lebenslauf einen grossen Anteil von Psychologie und Soziologie und ausserdem bereits eine erste Spezialisierung in den Bereichen Arbeit und Organisation enthält und der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul psychosoziale Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, abgeschlossen zu haben, die im Königlichen Erlass vom 5.Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre Erfahrung im Bereich der psychosozialen Aspekte der Arbeit nachweist.

Die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen, die mit Erfolg die Spezialisierungsmodule abgeschlossen haben, können ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung eines Gefahrenverhütungsberaters der entsprechenden Disziplin ausüben, um die geforderte Berufserfahrung zu erlangen.

Die Personen, die in Anwendung der vor In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz geltenden Bestimmungen die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters, der auf die Bereiche Ergonomie, Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit spezialisiert ist, in einem zugelassenen externen Dienst ausübten, dürfen diese Funktion weiterhin ausüben, sofern sie sich dazu verpflichten, die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Spezialisierungsmodule in einer Frist von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses mit Erfolg abzuschliessen.

Dennoch dürfen die in Absatz 3 erwähnten Personen, die Inhaber eines der in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Abschlussdiplome sind, die Funktion weiterhin ausüben, ohne an den vorerwähnten Spezialisierungsmodulen teilnehmen zu müssen, sofern sie am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe mit Erfolg abgeschlossen haben oder begonnen haben und sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechende Funktion während mindestens tausend Stunden pro Jahr ausüben. » Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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