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Arrêté Royal du 18 février 2016
publié le 16 décembre 2016

Arrêté royal portant exécution de l'article 204, alinéa 3, du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande

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service public federal justice
numac
2016009598
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16/12/2016
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18/02/2016
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


18 FEVRIER 2016. - Arrêté royal portant exécution de l'article 204, alinéa 3, du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2016 portant exécution de l'article 204, alinéa 3, du Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 19 février 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 204 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 204 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 2015;

Aufgrund der Stellungnahme des Ministers des Haushalts vom 22.

Dezember 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.910/3 des Staatsrates vom 11. Februar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz die Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches mit Bezug auf die Berufung abgeändert werden;

In der Erwägung, dass durch Artikel 89 dieses Gesetzes Artikel 204 des Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird;

In der Erwägung, dass im neuen Artikel 204 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen ist, dass zur Vermeidung des Verfalls der Berufung die Anfechtungsgründe, verfahrensrechtliche Anfechtungsgründe einbegriffen, die gegen das Urteil geltend gemacht werden, in der Antragschrift genau anzugeben sind;

In der Erwägung, dass in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehen ist, dass zu diesem Zweck ein Formular, dessen Muster vom König festgelegt wird, benutzt werden kann;

In der Erwägung, dass in Artikel 143 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehen ist, dass sein Artikel 89 am 1. März 2016 in Kraft tritt;

In der Erwägung, dass der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegte Entwurf eines Königlichen Erlasses für das Inkrafttreten des Gesetzes von großer Bedeutung ist, da das Formular zur Angabe der Anfechtungsgründe verwendet werden können muss, um Berufung einzulegen, und dass vorliegender Erlass demnach vor dem Inkrafttreten des besagten Artikels angenommen und veröffentlicht werden muss.

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Um Berufung einzulegen, kann gemäß Artikel 204 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches das in Anlage 1 [sic, zu lesen ist: in der Anlage] zu vorliegendem Erlass vorgesehene Formular benutzt werden.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Art. 3 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage zum Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 204 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches Formular zur Angabe der Anfechtungsgründe bei Berufung Obligatorische und verbindliche Angabe der gegen das erste Urteil geltend gemachten Anfechtungsgründe (Artikel 204 des Strafprozessgesetzbuches) (Zutreffendes bitte ankreuzen, Unzutreffendes streichen und Ihre eventuellen Bemerkungen anbringen)

Name der Partei(en), für die Sie auftreten:


Berufungskläger:

Staatsanwaltschaft - Zivilpartei(en) - Angeklagte(r) - zivilrechtlich haftende Partei(en) - beitretende Partei(en)

Eigenschaft:

persönliches Erscheinen - Rechtsanwalt - Sonderbevollmächtigter (In diesem Fall muss dem Formular die Vollmacht beigefügt werden)

Datum des angefochtenen Urteils:


Aktenzeichen:


Anfechtungsgründe gegen folgende Entscheidungen:

1. in Strafsachen

1.1 Schuldigerklärung (gegebenenfalls die Straftatvorwürfe angeben)

1.2 Qualifizierung der Straftat (gegebenenfalls die Straftatvorwürfe angeben)

1.3 Regeln in Bezug auf das Verfahren

1.4 Strafmaß

1.5 Internierung

1.6 Nichtanwendung des beantragten einfachen Aufschubs - Aufschubs mit Bewährungsauflagen - der beantragten einfachen Aussetzung - Aussetzung mit Bewährungsauflagen

1.7 Einziehung

1.8 sonstige Maßnahmen: Wiedergutmachung - Zwangsgeld -

1.9 Verjährung

1.10 Verstoß gegen die EKMR (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

1.11 Freispruch (gegebenenfalls die Straftatvorwürfe angeben)

1.12 andere:

2. in Zivilsachen

2.1 Zulässigkeit

2.2 Kausalzusammenhang

2.3 Schadensbemessung (Betrag)

2.4. Zinsen

2.5 andere:


Für Sie vorzusehende Plädoyerdauer (fakultativ und informationshalber): ......................................

Ausgestellt in . . . . . am . . . . .

Name: . . . . .

Unterschrift: . . . . .

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 18. Februar 2016 zur Ausführung von Artikel 204 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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