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Arrêté Royal du 18 janvier 2007
publié le 15 février 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2006 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires d'origine animale

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service public federal interieur
numac
2007000031
pub.
15/02/2007
prom.
18/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/18/2007000031/moniteur
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18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2006 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires d'origine animale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2006 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires d'origine animale, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2006 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires d'origine animale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 24. MAI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2005 über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, insbesondere des Artikels 4 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15.

November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 21. Februar 2006;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 2006 über die zeitweilige Abweichung vom Wert des mikrobiologischen Kriteriums für Salmonellen in bestimmten Lebensmitteln unverzüglich ein spezifisches Identitätskennzeichen und Begleitmassnahmen in Bezug auf Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die die mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel nicht erfüllen, festzulegen, damit diese Fleischsorten innerhalb der Vermarktungswege wirksam kontrolliert werden können;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel VI Kapitel II Abschnitt 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 43bis - § 1 - In allen Phasen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, einschliesslich des Einzelverkaufs, müssen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen die mikrobiologischen Kriterien einhalten, die für diese Lebensmittel in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel festgelegt sind. § 2 - Jedoch dürfen Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden, auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht werden, sofern: 1. die im Königlichen Erlass vom 24.Mai 2006 über die zeitweilige Abweichung vom Wert des mikrobiologischen Kriteriums für Salmonellen in bestimmten Lebensmitteln festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, 2. diese Lebensmittel mit einem Identitätskennzeichen gemäss Anlage X versehen sind, 3.die Etikettierung dieser Lebensmittel deutlich und lesbar den Hinweis « Vor dem Verzehr gut abkochen » auf der Verpackung enthält.

Dieser Hinweis muss sich stets in demselben Gesichtsfeld und unter dem Identitätskennzeichen befinden. § 3 - Wenn gemäss § 2 in den Verkehr gebrachtes Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen zusammen mit anderem Fleisch, Hackfleisch, anderen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen verpackt werden, müssen diese zuvor einzeln umhüllt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens muss diese Verpackung mit einem Identitätskennzeichen gemäss § 2 Nr. 2 und mit dem in § 2 Nr. 3 erwähnten Hinweis versehen. § 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen ergreifen die notwendigen Massnahmen, damit einerseits das Geflügelhackfleisch und/oder die Geflügelfleischzubereitungen, die gemäss dem Identitätskennzeichen für den innergemeinschaftlichen Markt zugelassen sind, und andererseits das Geflügelhackfleisch und/oder die Geflügelfleischzubereitungen, die gemäss dem Identitätskennzeichen nur auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen, an getrennten Orten oder zu getrennten Zeitpunkten zubereitet und verarbeitet und an getrennten Orten gelagert werden. Verpacktes Fleisch darf jedoch zusammen gelagert werden. § 5 - Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens, der gemäss § 2 Geflügelhackfleisch und/oder Geflügelfleischzubereitungen in den Verkehr bringen möchte, muss der Agentur dies zuvor in der in Anlage XI festgelegten Weise notifizieren.

Art. 2 - In denselben Erlass werden die Anlagen I und II zum vorliegenden Erlass eingefügt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage I « Anlage X Identitätskennzeichen für Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden und auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht zu werden Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens muss auf der Umhüllung von Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden und auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht zu werden, folgendes Identitätskennzeichen anbringen: ein Rechteck, das doppelt so lang wie breit ist. Die Länge dient zur Teilung in zwei Felder, die folgende Daten enthalten: 1. in der Mitte des linken Feldes, von der Grösse eines Drittels des Rechtecks, ein grosses L, 2.in der Mitte des rechten Feldes die Zulassungsnummer der Niederlassung, in der das Geflügelhackfleisch und die Geflügelfleischzubereitungen hergestellt wurden. Die Seiten des Rechtecks müssen 2 cm und 1 cm lang sein und der Buchstabe L muss 0,4 cm hoch sein. Die anderen Zeichen müssen mindestens 0,2 cm hoch und stets deutlich lesbar sein. » Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Mai 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II « Anlage XI Nach Ankreuzung der für die Niederlassung zutreffenden Angaben einen Brief oder Fax an den Leiter der provinzialen Kontrolleinheit (Name und Anschrift sind auf der Website der FASNK www.favv.be / www.afsca.be einsehbar) schicken: Name und Zulassungsnummer der Niederlassung Zutreffendes ankreuzen: - Niederlassung, die einzig für den Inlandsmarkt Geflügelhackfleisch herstellt, das dazu bestimmt ist, gekocht verzehrt zu werden - Niederlassung, die für den Inlandsmarkt und für den innergemeinschaftlichen Markt Geflügelhackfleisch herstellt, das dazu bestimmt ist, gekocht verzehrt zu werden - Niederlassung, die einzig für den Inlandsmarkt Geflügelfleischzubereitungen herstellt, die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden - Niederlassung, die für den Inlandsmarkt und für den innergemeinschaftlichen Markt Geflügelfleischzubereitungen herstellt, die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden Unterschrift des Verantwortlichen » Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Mai 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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