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Arrêté Royal du 18 janvier 2008
publié le 08 avril 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000294
pub.
08/04/2008
prom.
18/01/2008
ELI
eli/arrete/2008/01/18/2008000294/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 JANVIER 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2008 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique (Moniteur belge du 28 février 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise durch neue, elektronische Personalausweise ist im Erlassentwurf, der Eurer Majestät vorgelegt wird, vorgesehen, dass traditionelle Personalausweise annulliert werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung nicht nachkommen, ihren Personalausweis im Hinblick auf eine beschleunigte Ersetzung, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ersetzen zu lassen.

Dies wird auf der Aufforderung vermerkt.

Es wird ebenfalls bestimmt, dass dieser neue elektronische Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn drei Monate nach dem ersten Erinnerungsschreiben der Gemeindeverwaltung nicht abgeholt hat.

Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen Ombudsmänner.

Der Entwurf ist dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden. 1. In seiner ersten Bemerkung unterstreicht der Staatsrat, dass im Bericht an den König zu erläutern ist, dass die Annullierung des Personalausweises mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar ist, wenn der Betreffende der Aufforderung, sein Grunddokument zu unterzeichnen, nicht nachkommt oder er seinen neuen Personalausweis nicht abholen kommt. Zu diesem Zweck wird hier der globale Kontext des vorliegenden Entwurfs dargelegt, aus dem hervorgeht, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt: - Bereits im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen sind strafrechtliche Sanktionen für Personen vorgesehen, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse (unter anderem des hier behandelten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis) verstossen. Ein Ausführungserlass hat darauf selbstverständlich keinen Einfluss. Bei vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses handelt es sich also nur um eine administrative Massnahme, die der rechtzeitigen verallgemeinerten Einführung des elektronischen Personalausweises im ganzen Land vor Ablauf der verordnungsrechtlich vorgesehenen Frist Ende 2009 dient. - In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29.

Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben Artikels, in dem die Fälle der Erneuerung der Personalausweise aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden.

Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden.

Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis abgeändert worden.

Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt.

Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15.

September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet.

Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern also die Einhaltung dieser Frist. Im vorliegenden Erlassentwurf sind demnach administrative Massnahmen vorgesehen, die für die zeitige und fristgerechte Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen Personalausweises erforderlich sind. 2. Im ursprünglichen Erlassentwurf war vorgesehen, dass der Minister des Innern für bestimmte Kategorien der ins Ausland entsendeten Inhaber spezifische Fristen festlegen konnte.Der Staatsrat ist jedoch der Auffassung, dass diese Ausnahmen im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund ist für die Abweichung ein objektives Kriterium, nämlich die Berücksichtigung aller Fälle zeitweiliger Abwesenheit, die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister festgelegt sind, vorgesehen worden.

Für zeitweilig abwesende Bürger wird die Frist auf maximal ein Jahr erhöht, wobei der Grund für ihre zeitweilige Abwesenheit völlig unerheblich ist. Somit wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt. 3. In Bezug auf den neuen Absatz 3 in Artikel 2 wird auf Ersuchen des Staatsrates darauf hingewiesen, dass nach Annullierung und Vernichtung eines nicht abgeholten Ausweises ein weiteres Erneuerungsverfahren gestartet werden muss und die Nutzung des derzeitigen Ausweises noch vorübergehend, mindestens bis zum Verfalldatum, möglich ist. Schliesslich ist das Identitätsdokument für den Bürger von grundlegender Bedeutung.

Auf die in diesem Absatz 3 erwähnte Abweichungsmöglichkeit wird dasselbe, bereits erwähnte objektive Kriterium (alle in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmten Fälle zeitweiliger Abwesenheit) angewandt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein Der Minister des Innern, P. DEWAEL

18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. November 2003 und 1.

September 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.145/2/V des Staatsrates vom 18. Juli 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ergänzt: « Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, wird sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister annulliert; dies ist auf der Aufforderung vermerkt. Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16.

Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht, ». 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis in den in Absatz 2 erwähnten Fällen nicht spätestens drei Monate nach Versendung der ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser Personalausweis im Personalausweisregister annulliert und vernichtet. Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht. » Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 18. Januar 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern, P. DEWAEL

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