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Arrêté Royal du 18 juillet 2018
publié le 14 septembre 2018

Arrêté royal relatif à la carte d'identification du personnel des zones de secours. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018013658
pub.
14/09/2018
prom.
18/07/2018
ELI
eli/arrete/2018/07/18/2018013658/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 JUILLET 2018. - Arrêté royal relatif à la carte d'identification du personnel des zones de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juillet 2018 relatif à la carte d'identification du personnel des zones de secours (Moniteur belge du 1er août 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Identifizierungskarte für das Personal der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 106 und 119 § 2;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.

August 2017;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/13 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 14. November 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 22. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Hilfeleistungszone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt (SIAMU beziehungsweise BHDBDMH), 2. Personalmitglied einer Hilfeleistungszone: freiwilliges oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das Feuerwehrmann ist; freiwilliges oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das kein Feuerwehrmann ist und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugeteilt ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, und Mitglied des Verwaltungspersonals, 3. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder zuständiges Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Jedes Personalmitglied erhält eine Identifizierungskarte, auf der seine Eigenschaft als Personalmitglied einer Hilfeleistungszone angegeben ist.

Die Identifizierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

Art. 3 - Das Muster der Identifizierungskarte ist in der Anlage festgelegt.

Die Identifizierungskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 mm breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie ist mit Kunststoff beschichtet und mit einem Sicherheitshologramm versehen.

Der Außenrand der Karte hat einen 5mm breiten roten Rahmen in der Farbe RAL 3020.

Art. 4 - Die Identifizierungskarte enthält auf der Vorderseite folgende Vermerke: 1. oben rechts: Name und Vorname des Personalmitglieds, 2.oben links : farbiges Passfoto des Personalmitglieds, 3. unter dem Namen : Dienstgrad des Personalmitglieds und einmalige Nummer, bestehend aus drei Teilen, die durch Schrägstriche getrennt sind: die drei ersten Großbuchstaben des Namens der Provinz, die laufende Nummer der Hilfeleistungszone, wie im Königlichen Erlass vom 2.Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen angegeben, und die von der Hilfeleistungszone zugeteilte laufende Nummer der Karte.

Für Personalmitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt besteht die einmalige Nummer aus den Großbuchstaben "SIAMU" beziehungsweise "BHDBDMH" und der vom Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt zugeteilten laufenden Nummer der Karte, 4. unter dem Foto: Vermerk "gültig bis zum", gefolgt vom Verfalltag, 5.unten rechts: Vermerk des Namens der Hilfeleistungszone, 6. unten links: Logo der Feuerwehr. Art. 5 - Die Karte kann mit einem nicht sichtbaren Speicherchip versehen sein.

Jede Hilfeleistungszone bestimmt die zusätzlichen Funktionalitäten, die sie der Identifizierungskarte zuteilen möchte.

Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnten Vermerke werden in der Sprache des Personalmitglieds eingetragen.

KAPITEL III - Mitführen der Identifizierungskarte Art. 7 - Unbeschadet der in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten Verpflichtung müssen die Personalmitglieder die Identifizierungskarte immer mit sich führen, wenn sie im Dienst sind, auch bei Einsätzen.Sie müssen Personen, die darum bitten, die Karte vorzeigen können.

Wenn ein Personalmitglied bei einem Einsatz seine Identifizierungskarte ausnahmsweise nicht bei sich hat, kommt das Personalmitglied, das den Einsatz leitet, für seine Identifizierung auf.

KAPITEL IV - Aushändigung, Rückgabe und Rücknahme der Identifizierungskarte Art. 8 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter ist mit der Aushändigung der Identifizierungskarten an die Personalmitglieder beauftragt.

Art. 9 - Das Personalmitglied gibt dem Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten die Identifizierungskarte zurück: 1. wenn die Karte beschädigt ist, 2.wenn das Personalmitglied nicht mehr zum Personal der Hilfeleistungszone gehört, 3. wenn sich eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist. Art. 10 - § 1 - Wenn ein Personalmitglied für mindestens zwei Monate abwesend ist, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter seine Identifizierungskarte zurück. Die Karte wird dem Personalmitglied zurückgegeben, sobald es seine Funktionen wieder aufnimmt. § 2 - Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel 250 oder Artikel 291 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen einstweilig seines Amtes enthoben wird, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter die Identifizierungskarte zurück.

Die Karte wird dem Personalmitglied zurückgegeben, sobald es seine Funktionen wieder aufnimmt.

Art. 11 - Verlust oder Diebstahl der Identifizierungskarte werden dem Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet.

Wenn die Karte nach Aushändigung einer neuen Karte an das Personalmitglied wiedergefunden wird, wird die erste Karte vernichtet.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

ANLAGE - Muster der Identifizierungskarte für die Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen [Siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2018, Seite 60506]

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