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Arrêté Royal du 18 novembre 2004
publié le 10 décembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

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service public federal interieur
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2004000616
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10/12/2004
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18/11/2004
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18 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 12 février 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant, en ce qui concerne le droit aux prestations des titulaires en incapacité de travail lors d'un séjour temporaire à l'étranger, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant, en ce qui concerne le gardien ou la gardienne d'enfants, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant, en ce qui concerne la composition de la Commission supérieure du Conseil médical de l'invalidité du Service des indemnités, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 5 mai 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 18 mai 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne les chambres de recours, et portant diverses autres modifications, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 6 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 12 février 2004 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant, en ce qui concerne le droit aux prestations des titulaires en incapacité de travail lors d'un séjour temporaire à l'étranger, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant, en ce qui concerne le gardien ou la gardienne d'enfants, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant, en ce qui concerne la composition de la Commission supérieure du Conseil médical de l'invalidité du Service des indemnités, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 5 mai 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 18 mai 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne les chambres de recours, et portant diverses autres modifications.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 1 - Annexe 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 12. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 104 Nr. 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 19. November 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

Januar 2004;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die in vorliegendem Erlass vorgeschlagene Abänderung am 1. Januar 2004 in Kraft treten muss, sodass es notwendig ist, Versicherungsträger und Sozialversicherte in kürzester Frist darüber zu informieren;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 2002, wird das Datum « 31. Dezember 2003" durch das Datum « 31.Dezember 2004 » ersetzt.

Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf das Anrecht von arbeitsunfähigen Berechtigten auf Leistungen während eines zeitweiligen Auslandsaufenthalts ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 136 § 1 Absatz 2 Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 294 § 1 Nr. 1 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 17. September 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 20. Oktober 2003;

Aufgrund des Gutachtens 36.552/1 des Staatsrates vom 19. Februar 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 294 § 1 Nr. 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgenden Absatz ersetzt: « In Bezug auf einen zeitweiligen Aufenthalt nach Beginn der Fristen, die dem Vertrauensarzt aufgrund von Artikel 177 § 1 Nr. 1 und 2 für die Erstellung der dort erwähnten Berichte eingeräumt sind, darf sich seine Erlaubnis auf höchstens zwei Monate erstrecken. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 3 - Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf Tagesmütter/-väter ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 32 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25.

April 1997, 114 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, und 128 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 203 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, 220, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, 246, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1998 und 10.

Juni 2001, und 209 Buchstabe A) Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. April 1997, 29. Dezember 1997, 20. Juli 2000 und 10. Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. November 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses desselben Instituts vom 22.

Dezember 2003;

Aufgrund des Gutachtens 36.536/1 des Staatsrates vom 6. Februar 2004;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 203 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt: « 14. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von Tagesmüttern/-vätern, die in Artikel 27bis § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind. » Art. 2 - Artikel 220 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt: « 11. in Artikel 203 Absatz 4 Nr. 14 erwähnte Urlaubstage und gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von Tagesmüttern/- vätern. » Art. 3 - Artikel 246 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1998 und 10. Juni 2001, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Unter kontrollierter Arbeitslosigkeit, wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 3 des koordinierten Gesetzes erwähnt, sind ebenfalls Tage zu verstehen, die der Anzahl Ausfallentschädigungssätzen entsprechen, auf die Tagesmütter/-väter gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf Tagesmütter/ - väter für den betreffenden Monat Anrecht haben. » Art. 4 - Artikel 290 Buchstabe A) Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. April 1997, 29.

Dezember 1997, 20. Juli 2000 und 10. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt: « 18) in Artikel 203 Absatz 4 Nr. 14 erwähnte Urlaubstage und gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von Tagesmüttern/- vätern. » Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2003.

Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 4 - Annexe 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf die Zusammensetzung der Hohen Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates des Dienstes für Entschädigungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 81;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 168 Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 21. Januar 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.832/1 des Staatsrates vom 30. März 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 168 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2000, werden die Wörter « vierzehn ordentlichen Mitgliedern und vierzehn Ersatzmitgliedern » durch die Wörter « vierzehn ordentlichen Mitgliedern und achtundzwanzig Ersatzmitgliedern » ersetzt.

Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 5 - Annexe 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. MAI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 22.

Februar 1998 und 25. Januar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 213 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

April 2004;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Massnahme des vorliegenden Erlasses mit 1. April 2004 wirksam werden muss; dass es somit notwendig ist, dass Versicherungsträger und Sozialversicherte in kürzester Frist darüber informiert werden;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 213 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt: « Diese Höchstbeträge sind nicht auf Berechtigte anwendbar, deren Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2004 eingesetzt hat. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2004 wirksam.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 6 - Annexe 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. MAI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf die Widerspruchskammern und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 155 § 6 Absatz 2 und 8, ersetzt durch das Gesetz vom 24.

Dezember 2002, 209 Absatz 3 Nr. 3, 211 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, und 216, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1990 zur Festlegung der Organisation der Kontrollkommission und der Berufungskommission, die durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingesetzt worden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. November 1992, 15.Mai 1995 und 20. März 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1993 zur Billigung der Geschäftsordnung der durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingesetzten Kontrollkommission;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 1993 zur Billigung der Geschäftsordnung der durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingesetzten Berufungskommission;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 296, 298, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2002, 300, 301, 302, 304, 305, 306, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. September 1997, 1. April 1998 und 10. Dezember 2002, 307 bis 310 und 311, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997;

Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom 28. März und 5. Mai 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.

Januar 2004;

Aufgrund des Gutachtens 36.721/1 des Staatsrates vom 30. März 2004;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. In der Überschrift von Titel V Kapitel I Abschnitt I des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Artikel 1 - In Artikel 296 desselben Erlasses werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 298 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 298 - Das Mandat der Ausschussmitglieder beginnt am 15. Februar 2003. Die laufenden Mandate enden von Rechts wegen am selben Datum. Das Mandat beträgt vier Jahre und ist erneuerbar. In Bezug auf die Mitglieder von Gruppen, die von den in Artikel 211 des koordinierten Gesetzes erwähnten Wahlen betroffen sind, findet die erste Erneuerung am ersten Tag des Monats nach der Stimmenauszählung statt.

Das Mandat von verstorbenen oder ausscheidenden Mitgliedern wird von ihren Nachfolgern zu Ende geführt. » Art. 3 - Artikel 300 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 und 2 werden die Wörter « dienstleitenden Arzt-Hauptinspektor » beziehungsweise « dienstleitende Arzt-Hauptinspektor » jeweils durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor » ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « dienstleitende Arzt-Hauptinspektor » durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor » ersetzt. Art. 4 - Artikel 301 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « dienstleitenden Arzt-Hauptinspektors » und « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktors » beziehungsweise die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 und 3 werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Art. 5 - In Artikel 302 desselben Erlasses werden die Wörter « dienstleitende Arzt-Hauptinspektor » und « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor » beziehungsweise die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 6 - Die Artikel 304 bis 311 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Akten, die bereits vor dem Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002 anhängig gemacht worden sind, werden jedoch weiterhin gemäss den Bestimmungen der Artikel 304 bis 311 des vorerwähnten Erlasses behandelt.

Art. 7 - In Titel V Kapitel I desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IIIbis - Widerspruchskammern Art. 310bis - Beim Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle werden zwei Widerspruchskammern eingesetzt, die über Widersprüche befinden, die eingelegt werden von: 1. Vertrauensärzten gegen sie betreffende Beschlüsse, die der Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle aufgrund von Artikel 155 des koordinierten Gesetzes fasst;2. Pflegeerbringern gegen sie betreffende Beschlüsse, die der Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle aufgrund von Artikel 141 des koordinierten Gesetzes fasst. Art. 310ter - § 1 - Die in Artikel 310bis erwähnten Widerspruchskammern tagen in Brüssel in den Räumen des Instituts. Eine dieser Kammern erkennt in Sachen, die in Französisch beziehungsweise in Deutsch behandelt werden müssen. Die andere Kammer erkennt in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden müssen. § 2 - Die Präsidenten der in Artikel 155 § 6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Widerspruchskammern verfügen über drei Stellvertreter, die anderen Mitglieder über zwei. Sie werden alle vom König ernannt und gemäss dem vorerwähnten Artikel des koordinierten Gesetzes vorgeschlagen. Die in Artikel 155 § 6 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Unvereinbarkeiten gelten für ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder. § 3 - Das Mandat der Mitglieder der Widerspruchskammern beginnt am 15.

Februar 2003.

Das Mandat beträgt vier Jahre und ist erneuerbar.

In Bezug auf die Mitglieder von Gruppen, die von den in Artikel 211 des koordinierten Gesetzes erwähnten Wahlen betroffen sind, findet die erste Erneuerung am ersten Tag des Monats nach der Stimmenauszählung statt.

Das Mandat von verstorbenen oder ausscheidenden Mitgliedern wird von ihren Nachfolgern zu Ende geführt. § 4 - Die Altersgrenze für Präsidenten liegt bei siebzig und für die anderen Mitglieder bei fünfundsechzig Jahren. § 5 - Den Widerspruchskammern steht ein Sekretariat zur Seite. Die Mitglieder werden vom Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle unter den Personalmitgliedern dieses Dienstes bestimmt. Sie führen die Aufgaben aus, die im koordinierten Gesetz beziehungsweise in vorliegendem Erlass vorgesehen sind oder vom Präsidenten der Kammer vorgeschrieben werden.

Art. 310quater - § 1 - Zur Vermeidung des Verfalls werden Widersprüche gegen endgültige Beschlüsse, die in Artikel 141 § 7 Absatz 10 und 155 § 2 des koordinierten Gesetzes erwähnt sind, binnen eines Monats ab Notifizierung des Beschlusses eingelegt. Diese Frist beginnt am Tag der Versendung des Schreibens, wobei das Datum des Poststempels Beweiskraft hat. Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen.

Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächsten Werktag verschoben. § 2 - Widersprüche werden mittels eines an das Sekretariat der betreffenden Widerspruchskammer gerichteten Einschreibens eingelegt.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthalten Widerspruchsschriften folgende Angaben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der klagenden Partei, 3. Beschluss, gegen den Widerspruch eingelegt wird, 4.Sachverhalt, Widerspruchsgrund und Rechtsmittel, 5. Beweisstücke, die sich nicht in der Verwaltungsakte des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle befinden. Erfasste Stücke werden dem Sekretariat der betreffenden Widerspruchskammer spätestens acht Tage nach Versendung der Widerspruchsschrift übermittelt.

Die Widerspruchsschrift wird von der klagenden Partei unterzeichnet und enthält gegebenenfalls den Namen der Person, die der klagenden Partei beistehen oder sie vertreten wird. § 3 - Dem Original der Widerspruchsschrift fügt die klagende Partei drei beglaubigte Abschriften bei.

Art. 310quinquies - § 1 - Sachen werden in Eingangsreihenfolge in die Liste der betreffenden Kammer aufgenommen. Die Listennummer besteht aus zwei Zahlenserien: die erste ist die laufende Nummer nach Eintragungsreihenfolge und die zweite besteht aus den beiden letzten Ziffern des laufenden Kalenderjahres. Die laufenden Nummern werden jedes Kalenderjahr neu vergeben. § 2 - Die Listen der Widerspruchskammern werden vom Sekretariat der entsprechenden Kammer auf Papier oder Datenträger geführt. § 3 - Innerhalb acht Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste bestätigt das Sekretariat der betreffenden Kammer der klagenden Partei den Empfang der Widerspruchsschrift, notifiziert diese Widerspruchsschrift der beklagten Partei und fordert beim Sekretariat des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle die Übermittlung der Verwaltungsakte an.

Art. 310sexies - § 1 - Die Präsidenten der Widerspruchskammern legen die Tagesordnung für die Sitzungen ihrer Kammer fest.

Mitglieder einer Kammer werden im Namen des Präsidenten vom Sekretariat der betreffenden Kammer einberufen. § 2 - Ist der ordentliche Präsident verhindert, wird er von einem stellvertretenden Präsidenten vertreten. § 3 - Ist ein Mitglied verhindert, benachrichtigt es unverzüglich das Sekretariat der betreffenden Kammer; in diesem Fall wird das Ersatzmitglied an seiner Stelle einberufen.

Art. 310septies - § 1 - Die Parteien verfügen über folgende Fristen, bis die Sache zur Verhandlung kommt: 1. Für die Erwiderung auf einen Widerspruchsschriftsatz verfügt die beklagte Partei über einen Monat.2. Für die Erwiderung auf den Schriftsatz der Gegenpartei verfügt die klagende Partei über einen Monat.3. Für ihre Replik verfügt die beklagte Partei über fünfzehn Tage. § 2 - Der Präsident einer Kammer kann auf Antrag von mindestens einer Partei die in § 1 erwähnten Fristen für das Einreichen der Schriftsätze ändern.

Der Antrag, der den Grund für die Festlegung anderer Fristen und die gewünschten Fristen enthält, wird an den Präsidenten gerichtet.

Handelt es sich bei dem Beistand einer Partei um einen Rechtsanwalt, wird der Antrag vom Beistand, ansonsten von der Partei selbst unterzeichnet und beim Sekretariat der betreffenden Kammer in so vielen Ausfertigungen hinterlegt, wie es betroffene Parteien gibt. Das Sekretariat der betreffenden Kammer notifiziert den Antrag den Gegenparteien per Einschreiben und gegebenenfalls deren Beiständen per gewöhnlichen Brief.

Die anderen Parteien können innerhalb fünfzehn Tagen nach Versendung des Einschreibens dem betreffenden Präsidenten ihre Anmerkungen auf dieselbe Weise übermitteln.

Innerhalb acht Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist oder, falls der Antrag von allen betroffenen Parteien ausgeht, innerhalb acht Tagen nach seiner Hinterlegung, befindet der Präsident der betreffenden Kammer nach Aktenlage, es sei denn, er hält es für notwendig, die Parteien anzuhören; in diesem Fall werden sie per Einschreiben vorgeladen; der Beschluss ergeht innerhalb acht Tagen nach der Sitzung.

Der Präsident der betreffenden Kammer legt die Fristen für das Einreichen der Schriftsätze und das Sitzungsdatum fest. Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Schriftsätze, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Fristen eingereicht werden, sind von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. § 3 - Zur Vermeidung der Aufschiebung des Verfahrens von Amts wegen müssen die Parteien die Aktenstücke einander vor deren Verwendung übermitteln.

Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der Aktenstücke beim Sekretariat der betreffenden Kammer. Die Stücke werden vorab von der Partei oder ihrem Beistand gebündelt und erfasst.

Diese Übermittlung kann jedoch auch gütlich und formlos erfolgen. In jedem Fall müssen Aktenstücke zum Zeitpunkt der Übermittlung an die anderen Parteien auch dem Sekretariat der betreffenden Kammer zugesandt oder dort hinterlegt werden.

Die Parteien geben die Aktenstücke spätestens bei Ablauf der Frist für das Einreichen der Schriftsätze zurück. Nicht übermittelte Aktenstücke werden aus der Verhandlung ausgeschlossen. § 4 - Die Parteien senden dem Sekretariat der betreffenden Kammer die Originale ihrer Schriftsätze zu oder hinterlegen sie dort. Sie können um eine Empfangsbestätigung bitten.

In den Schriftsätzen der Parteien müssen ihr Name, ihr Vorname und ihr Wohnsitz vermerkt sein. Juristische Personen geben die Identität der natürlichen Personen an, die ihre Organe bilden.

Schriftsätze werden gleichzeitig der Gegenpartei beziehungsweise ihrem Beistand übermittelt und beim Sekretariat der betreffenden Kammer hinterlegt. Die Hinterlegung der Schriftsätze beim Sekretariat gilt als Notifizierung.

Schriften, Mitteilungen und Aktenstücke, die nicht spätestens mit den Schriftsätzen übermittelt werden, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen.

Art. 310octies - § 1 - Ist die Sache verhandlungsreif, fordert das Sekretariat der betreffenden Kammer die Parteien im Namen des Präsidenten zum Erscheinen auf. Vertrauensärzte, Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren, Sozialkontrolleure und Pflegeerbringer werden per Einschreiben aufgefordert, ihr Beistand und der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle per gewöhnlichen Brief.

Die Aufforderung wird mindestens einen Monat vor dem Sitzungsdatum versendet und enthält die Listennummer, die Namen der Parteien, den Gegenstand der Streitsache, den Tag, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung, den Sitzungsort und den Sitzungssaal. § 2 - Die Verhandlungen der Widerspruchskammern sind öffentlich, es sei denn, die Öffentlichkeit gefährdet die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit oder das Berufsgeheimnis.

Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und die entsprechende Begründung werden von der betreffenden Partei mindestens eine Woche vor der öffentlichen Sitzung eingereicht. Nach Anhörung der anderen Parteien berät die betreffende Kammer unter Ausschluss der Öffentlichkeit und gibt ihren Beschluss bekannt.

Beschlüsse zum Ausschluss der Öffentlichkeit werden mit Gründen versehen. § 3 - Widerspruchkammern können jede Zwischenmassnahme anordnen.

Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches ist entsprechend auf Sachverständige anwendbar, auf deren Mitarbeit eine Kammer zurückgreift.

Art. 310novies - § 1 - Die Präsidenten der Widerspruchskammern können jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.

Das Nichterscheinen einer von der Sache betroffenen Partei hindert die Kammer nicht daran, die Sache zu untersuchen und darüber zu befinden. § 2 - Nach den Plädoyers und gegebenenfalls den Repliken schliesst der Präsident die Verhandlung.

Der Beschluss zur Schliessung der Verhandlung wird auf dem Sitzungsblatt vermerkt. § 3 - Stellt der Präsident die Sache zur Beratung, bevor er die Entscheidung verkündet, legt er den Tag der Verkündung fest, der innerhalb sechs Wochen nach der Schliessung der Verhandlung liegen muss.

Kann die Verkündung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, wird auf dem Sitzungsblatt die Ursache der Verzögerung vermerkt. § 4 - Die Widerspruchkammern beraten unter Ausschluss der Öffentlichkeit; die Beratungen sind geheim.

Nachdem der Präsident die Mitglieder mit beratender Stimme angehört hat, fasst er seine Entscheidung. § 5 - Entscheidungen werden mit Gründen versehen und in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten verkündet. Sie werden vom Präsidenten und von dem Mitglied des Sekretariats der betreffenden Kammer, das ihm beisteht, unterzeichnet.

Art. 310decies - § 1 - Innerhalb acht Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert das Sekretariat den betroffenen Vertrauensärzten und Pflegeerbringern eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung per Einschreiben. Dem Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle wird eine beglaubigte Abschrift per gewöhnlichen Brief notifiziert. Dem Beistand wird eine Abschrift per gewöhnlichen Brief notifiziert. § 2 - Entscheidungen werden wirksam mit der Verkündung. § 3 - In dem Brief zur Notifizierung einer Entscheidung wird die Möglichkeit erwähnt, bei der Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine verwaltungsrechtliche Kassationsbeschwerde einzulegen. Der Brief enthält eine kurze Übersicht über Fristen und Formalitäten, die für das Einlegen einer Kassationsbeschwerde bei der Verwaltungsabteilung des Staatsrates eingehalten werden müssen. » Art. 8 - Die Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1990 zur Festlegung der Organisation der Kontrollkommission und der Berufungskommission, vom 29. Januar 1993 zur Billigung der Geschäftsordnung der Kontrollkommission und vom 28. April 1993 zur Billigung der Geschäftsordnung der Berufungskommission werden aufgehoben.

Akten, die bereits vor dem Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002 anhängig gemacht worden sind, werden jedoch weiterhin gemäss den Bestimmungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse behandelt.

Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 15. Februar 2003 wirksam mit Ausnahme von Artikel 8, der am Tag der Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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