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Arrêté Royal du 18 novembre 2004
publié le 02 avril 2008

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000283
pub.
02/04/2008
prom.
18/11/2004
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eli/arrete/2004/11/18/2008000283/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 novembre 2004 portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 6 décembre 2004).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. NOVEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2, VIII.IV.1, VIII.IV.3, VIII.IV.10 Nr. 2, VIII.VI.1, VIII.VII.1, VIII.VIII.1 Absatz 2, VIII.XI.6 Absatz. 2, VIII.XI.7, VIII.XII.1, VIII.XII.2, VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14, VIII.XIV.1 Absatz 2, VIII.XV.1 Nr. 2, XI.II.16 Absatz 1 und XI.IV.13 Nr. 8 Buchstabe a);

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2003;

Aufgrund des Protokolls Nr. 98 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 16. April 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

April 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 16. Mai 2003;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.590/2/V des Staatsrates vom 25. August 2004;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt. » Art. 2 - Artikel VIII.IV.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « den Personalmitgliedern » und den Wörtern » « in den nachfolgend festgelegten Grenzen » werden die Wörter «, mit Ausnahme der Vertragspersonalmitglieder für den in Nr.2 erwähnten Umstand, » eingefügt. 2. In Nr.2 werden die Wörter « vier Werktage » durch die Wörter « zehn Werktage » ersetzt.

Art. 3 - Artikel VIII.IV.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels bekommen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist an. » Art. 4 - Artikel VIII.IV.10 Nr. 2 RSPol wird aufgehoben.

Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.V.10 - § 1 - Weibliche Personalmitglieder haben bis zu sieben Monate nach der Geburt ihres Kindes Anrecht auf Freistellung zum Stillen ihres Kindes und/oder zum Abpumpen der Milch.

Unter aussergewöhnlichen, mit dem Gesundheitszustand des Kindes verbundenen Umständen, die durch ärztliches Attest bescheinigt werden, kann der gesamte Zeitraum, während dessen weibliche Personalmitglieder Recht auf Stillpausen haben, um höchstens zwei Monate verlängert werden. § 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Weibliche Personalmitglieder, die pro Arbeitstag vier Stunden oder mehr arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf eine Pause.

Weibliche Personalmitglieder, die pro Arbeitstag mindestens siebeneinhalb Stunden arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf zwei Pausen. Haben weibliche Personalmitglieder im Laufe des Arbeitstages Anrecht auf zwei Pausen, können sie diese zusammen oder getrennt in Anspruch nehmen.

Die Dauer der Stillpause(n) ist in der Dauer der Leistungen des betreffenden Arbeitstages einbegriffen.

Weibliche Personalmitglieder müssen mit der zuständigen Behörde den/die Zeitpunkt(e) vereinbaren, an denen sie die Stillpause(n) nehmen können. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Stillpausen unmittelbar vor oder nach den in der Arbeitsordnung vorgesehenen Ruhezeiten zu nehmen. § 3 - Weibliche Personalmitglieder, die Stillpausen in Anspruch nehmen möchten, setzen die zuständige Behörde zwei Wochen im Voraus schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, diese Behörde nimmt auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds eine kürzere Frist an.

Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt.

Das Stillen wird ab Beginn der Ausübung des Rechts auf Stillpausen nach Wahl des weiblichen Personalmitglieds entweder anhand einer Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und Familie, « O.N.E. » oder « Kind en Gezin ») oder anhand eines ärztlichen Attests nachgewiesen.

Danach übermitteln die weiblichen Personalmitglieder jeden Monat an dem Datum, an dem das Recht auf Stillpausen zum ersten Mal wahrgenommen worden ist, der zuständigen Behörde eine Bescheinigung oder ein ärztliches Attest. » Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. VIII.V.11 - Vorliegender Titel, mit Ausnahme der Artikel VIII.V.8 und VIII.V.10, findet keine Anwendung auf Vertragspersonalmitglieder. » Art. 7 - In Artikel VIII.VI.1 RSPol werden die Wörter « am Entbindungsdatum » gestrichen.

Art. 8 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.VI.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. VIII.VI.4 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf Vertragspersonalmitglieder. » Art. 9 - In Artikel VIII.VII.1 RSPol werden die Wörter « nach der Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « nach der Geburt oder Adoption eines Kindes oder nach der Unterbringung eines Kindes in einer Aufnahmefamilie im Rahmen der Aufnahmepolitik » ersetzt.

Art. 10 - Artikel VIII.VIII.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Situation, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung eines Minderjährigen in einer Aufnahmefamilie entsteht, und die Pflegevormundschaft der Adoption gleichgesetzt. » Art. 11 - Artikel VIII.XI.6 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Anwendung von Artikel VIII.XI.4 ist das letzte Dienstgehalt dasjenige, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die auf die Personalmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Zurdispositionstellung anwendbar war. » Art. 12 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VIII.XI.7 - Unbeschadet des Artikels IX.I.4 wird das Personalmitglied nach einer Frist von sechs Monaten ab Zurdispositionstellung vor die Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste geladen. » Art. 13 - Die Überschrift von Titel XII von Teil VIII RSPol wird durch folgenden Text ersetzt: « Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt ».

Art. 14 - Artikel VIII.XII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VIII.XII.1 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders können mit Einverständnis des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, dem sie unterstehen, Urlaub bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt auszuüben.

Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen.

Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. » Art. 15 - Artikel VIII.XII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VIII.XII.2 - Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes über das Polizeiamt besteht für Personalmitglieder des Einsatzkaders die Möglichkeit, mit Einverständnis des Ministers ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt wie auch in einem Dienst, der mit der Polizei verbunden ist, auszuüben.

Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen.

Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. » Art. 16 - Titel XIII von Teil VIII RSPol, der die Artikel VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.4 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « TITEL XIII - Urlaub wegen Auftrag Allgemeinen Interesses Art. VIII.XIII.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Personalmitglieder auf Probe, der Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden, und, vorbehaltlich des in Nr. 2 erwähnten Auftrags, der Mitglieder des Vertragspersonals, bekommen Urlaub zur Ausführung eines Auftrags.

Als Auftrag gilt: 1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder internationalen Auftrags, der anvertraut wird: a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung, b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen öffentlichen Verwaltung, c) von einer internationalen Einrichtung, 2.ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-, Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis des Ministers und des Ministers des Haushalts, 3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut wird, 4.ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -diensten oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des Ministers.

Art. VIII.XIII.2 - Wenn Personalmitglieder durch einen ihnen anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für die Ausführung eines solchen Auftrags erforderlichen Freistellungen.

Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert werden.

Art. VIII.XIII.3 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre nicht überschreiten.

Art. VIII.XIII.4 - § 1 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann Personalmitgliedern, die ihm unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen.

Gleichfalls kann jedes Personalmitglied mit Einverständnis des Ministers, dem es untersteht, einen Auftrag annehmen. § 2 - Personalmitglieder, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt.

Art. VIII.XIII.5 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. April 2002 zur Festlegung der Regelung, die auf die bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister im Belgisches Staatsblatt einen Aufruf, in dem Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung angegeben werden.

Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Personalmitglieder ihre Bewerbung auf dem Dienstweg an die Behörde, der sie unterstehen.

Wenn diese der Ansicht ist, dass sie sich mit der Ausführung des Auftrags einverstanden erklären kann, leitet sie die Bewerbung unter Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister weiter.

Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der Kommission der Europäischen Union die Bewerbungen zur Entscheidung vor.

Art. VIII.XIII.6 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden Personalmitglieder beurlaubt.

Der Urlaub wird nicht besoldet.

In Abweichung von Absatz 1 § 1 wird der Urlaub besoldet: 1. wenn Personalmitglieder aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30.April 2002 als nationale Sachverständige bestimmt werden, 2. wenn Personalmitglieder einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen, 3.wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist, 4. wenn es um einen in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Auftrag geht.

Art. VIII.XIII.7 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen anerkannt: 1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem Entwicklungsland beinhalten, 2.für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnt sind, 3. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.4 § 2 erwähnt sind, 4. für Aufträge der Personalmitglieder, die aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30.April 2002 als nationale Sachverständige bestimmt werden, 5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausgeführt werden, 6.für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. § 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister oder, je nach Fall, vom Bürgermeister oder Polizeikollegium gewährt werden. Der Minister kann ebenfalls das Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird, dass der betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das Land, die Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist. § 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die Personalmitglieder ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, zugunsten deren der Auftrag erfüllt wird, erheben können.

Art. VIII.XIII.8 - Personalmitglieder, die mit der Ausführung eines als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die höhere Gehaltstabelle, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben wären.

Art. VIII.XIII.9 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden die Personalmitglieder in den Stand der Inaktivität gesetzt.

Art. VIII.XIII.10 - Personalmitglieder, die wegen eines in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnten internationalen Auftrags beurlaubt sind, bekommen Entschädigungen für tatsächliche Lasten und/oder Zulagen.

Der Minister legt die Höhe dieser Entschädigungen und Zulagen gemäss den Modalitäten, die für Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Kanzleilaufbahn Auslandsdienst des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, des Aussenhandels und der Internationalen Zusammenarbeit gelten, und je nach Dienstgrad, den die wegen Sonderauftrag beurlaubten Personalmitglieder innehaben, fest.

Art. VIII.XIII.11 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied, dem ein Auftrag anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden Bediensteten ein Jahr erreicht.

Dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss muss, je nach Fall, die Stellungnahme des Generalkommissars oder des Korpschefs vorausgehen.

Art. VIII.XIII.12 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von höchstens drei Monaten kann der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner Erfüllung ein Ende setzen.

Das Personalmitglied kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner Erfüllung ein Ende setzen.

Art. VIII.XIII.13 - Personalmitglieder, deren Auftrag zu Ende ist oder durch Beschluss des Ministers oder, je nach Fall, des Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Union oder durch Beschluss der Personalmitglieder selbst unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Ministers, dem sie unterstehen.

Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden im Sinne von Artikel 125 des Gesetzes.

Art. VIII.XIII.14 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden Personalmitglieder, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen. » Art. 17 - Artikel VIII.XIV.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Personalmitglieder, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum des Beginns der Abwesenheit und ihre Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an. » Art. 18 - In Artikel VIII.XV.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter « Artikel 138 § 1 Absatz 2« durch die Wörter « Artikel 138 § 1 Absatz 5 » ersetzt.

Art. 19 - In Artikel XI.II.16 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « in den Artikeln VIII.XIII.5 Absatz 2 und 3 und VIII.XIII.6 § 6 und § 7 » durch die Wörter « in den Artikeln VIII.XIII.4 § 2 und VIII.XIII.6 Absatz 2 » ersetzt.

Art. 20 - Artikel XI.IV.13 Nr. 8 Buchstabe a) RSPol wird wie folgt ergänzt: «, es sei denn, der Minister beschliesst, diese Fahrt in der in Nr. 7 erwähnten Kategorie zu belassen, im Interesse der Staatskasse oder weil er der Ansicht ist, dass diese Kategorie eher angemessen ist oder den Modalitäten der Ausführung des Auftrags eher entspricht ».

KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 - Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Juli 2002 ihre Laufbahn für ein Viertel oder ein Drittel der Arbeitszeit unterbrochen haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden.

Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Januar 2003 ihre Laufbahn für ein Drittel oder ein Viertel ihrer normalen Leistungen wegen Palliativpflege oder medizinischen Beistands unterbrochen haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden.

Statutarische Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wegen Sonderauftrag beurlaubt sind, unterliegen bis zum Ablauf der laufenden Erlaubnis weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden.

Art. 22 - Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn teilzeitig unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten zweiundsiebzig Monate angerechnet.

Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn wegen Palliativpflege oder wegen medizinischen Beistands unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 117 § 1 beziehungsweise § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Höchstzeiträume je nach Umstand angerechnet.

Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 1 und 5, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, und des Artikels 2 Nr. 2, der mit 1. April 2003 wirksam wird.

Art. 24 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2004.

ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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