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Arrêté Royal du 18 octobre 2002
publié le 05 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 1990 portant interdiction de fumer dans certains lieux publics et de deux arrêtés royaux modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
numac
2002000710
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05/02/2003
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18/10/2002
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eli/arrete/2002/10/18/2002000710/moniteur
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18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 1990 portant interdiction de fumer dans certains lieux publics et de deux arrêtés royaux modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 15 mai 1990 portant interdiction de fumer dans certains lieux publics, - de l'arrêté royal du 2 janvier 1991 modifiant l'arrêté royal du 15 mai 1990 portant interdiction de fumer dans certains lieux publics, - de l'arrêté royal du 7 février 1991 modifiant l'arrêté royal du 15 mai 1990 portant interdiction de fumer dans certains lieux publics, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 15 mai 1990 portant interdiction de fumer dans certains lieux publics; - de l'arrêté royal du 2 janvier 1991 modifiant l'arrêté royal du 15 mai 1990 portant interdiction de fumer dans certains lieux publics; - de l'arrêté royal du 7 février 1991 modifiant l'arrêté royal du 15 mai 1990 portant interdiction de fumer dans certains lieux publics.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 15. MAI 1990 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere des Artikels 7 § 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 17. Mai 1989;

Aufgrund der Entschliessung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedstaaten vom 18. Juli 1989 über ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und frequentierten Räumen (89/C/189/01);

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. rauchen: das Rauchen von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis und anderen ähnlichen Produkten, 2.Rauchverbotszeichen: das in der Anlage angegebene Symbol, 3. geschlossener Räumlichkeit: ein Ort, der gewöhnlich mit Wänden und einer Decke von der Umgebung getrennt ist. Art. 2 - § 1 - Es ist verboten zu rauchen in geschlossenen Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und die Teil von Einrichtungen oder Gebäuden sind, in denen: 1. kostenlos oder gegen Bezahlung Dienstleistungen für den Bürger erbracht werden, einschliesslich Räume, in denen Lebensmittel und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden;2. Kranke oder ältere Menschen aufgenommen oder gepflegt werden;3. Präventiv- oder Kurativpflege erbracht wird;4. Kinder oder Jugendliche im Schulalter aufgenommen, beherbergt oder gepflegt werden;5. Unterricht und/oder berufliche Ausbildung erteilt werden;6. Vorführungen dargeboten werden;7. Ausstellungen veranstaltet werden;8. Sport betrieben wird. § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf geschlossene Räumlichkeiten, in denen das Anbieten von Lebensmitteln und/oder Getränken zum Verzehr als Haupttätigkeit ausgeübt wird und deren Fläche 50 m2 nicht übersteigt.

Art. 3 - § 1 - In den in Artikel 2 § 1 erwähnten Einrichtungen und Gebäuden können genau abgegrenzte Bereiche für Raucher vorgesehen werden. Diese Bereiche müssen anhand aller möglichen Mittel angegeben werden, die ihre Lokalisierung ermöglichen. Sie müssen so angebracht werden, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher soweit wie möglich reduziert werden.

Bis zum 31. Dezember 1992 muss die Fläche der für Raucher vorgesehenen Bereiche kleiner als zwei Drittel der Gesamtfläche der geschlossenen Räumlichkeit sein. Nach diesem Datum darf diese Fläche die Hälfte der Gesamtfläche der geschlossenen Räumlichkeit nicht übersteigen. § 2 - In allen geschlossenen Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden und es in Anwendung von Artikel 2 § 2 und Artikel 3 § 1 tatsächlich erlaubt ist zu rauchen, muss eine Rauchbeseitigungs- beziehungsweise Belüftungsanlage installiert werden, die den Rauch beseitigt.

Art. 4 - Verwalter von Räumlichkeiten, in denen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Rauchverbot herrscht, bringen in diesen Räumlichkeiten ein oder mehrere Rauchverbotszeichen an, so dass Anwesende davon Kenntnis nehmen können.

Die in Absatz 1 erwähnten Rauchverbotszeichen können durch Rauchverbotszeichen ersetzt werden, die an jedem Eingang der Einrichtung oder des Gebäudes zusammen mit dem gut lesbaren Vermerk « Ab diesem Zeichen herrscht in der gesamten Einrichtung (oder im gesamten Gebäude) Rauchverbot » angebracht werden.

Art. 5 - Der Minister und der Staatssekretär, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmen die Bedingungen, denen die in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten geschlossenen Räumlichkeiten entsprechen müssen.

Art. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, ermittelt, verfolgt und bestraft.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 31. März 1987 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten wird aufgehoben.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des siebten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE

Anlage Rauchverbotszeichen Pour la consultation du tableau, voir image Dieses Rauchverbotszeichen muss mindestens 9 cm Durchmesser haben und folgende Farben aufweisen: Grund: weiss Zigarettenabbildung: schwarz Rand und Querbalken: rot Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Mai 1990 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 2. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere des Artikels 7 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, dass die Bedingungen für die Belüftung in Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel und/oder Getränke verzehrt werden, spätestens am 1.

Januar 1991 festgelegt werden müssen und dass in materieller Hinsicht diese Massnahmen nicht unverzüglich angewandt werden können;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Artikel 5 tritt jedoch am 1. Mai 1991 in Kraft. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril, den 2. Januar 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 7. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989, insbesondere des Artikels 7 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 15. Mai 1990 unbedingt berichtigt werden muss, damit eines seiner Hauptziele erreicht wird, nämlich der optimale und unverzügliche Schutz der Volksgesundheit an allen Orten, die durch vorliegende Abänderung betroffen sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten werden die Wörter « Artikel 2 § 1 » durch die Wörter « Artikel 2 § 1 Nr. 1 » ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1991 wirksam.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Der Staatssekretär für Volksgesundheit R. DELIZEE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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