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Arrêté Royal du 18 octobre 2002
publié le 05 février 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen

source
service public federal interieur
numac
2002000712
pub.
05/02/2003
prom.
18/10/2002
ELI
eli/arrete/2002/10/18/2002000712/moniteur
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18 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 mars 1999 relatif aux modalités de délivrance, de suspension, de retrait de la licence d'entreprise ferroviaire et à son réexamen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 23. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung Der Minister des Transportwesens, Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;

Aufgrund der Richtlinie 95/18/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;

Aufgrund der Richtlinie 95/19/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: - die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass der Staat wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinien 95/18/EG und 95/19/EG zur Verantwortung gezogen wird, - die Notwendigkeit, in Bezug auf den Erhalt der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und der Sicherheitsbescheinigung sowie für die Zuweisung von Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise behandelt werden, - die Notwendigkeit, die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1;

In der Erwägung, dass es wichtig ist, dass alle Genehmigungsanträge einheitlich und durchgehend bearbeitet werden;

In der Erwägung, dass die Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur in der Person ihres leitenden Beamten das für den Eisenbahntransport zuständige Organ ist, Erlässt: Artikel 1 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird mit der Erteilung, der Aussetzung, dem Widerruf und der erneuten Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen beauftragt.

Art. 2 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer Genehmigung nachsucht, muss per Einschreibebrief mit Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur richten.

Art. 3 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für die der Antrag gestellt wird.

Unter Verkehrsleistung versteht man die Erbringung von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf Hochgeschwindigkeitsstrecken oder auf traditionellen Strecken, im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr, wie in den Artikeln 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft erwähnt.

Art. 4 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen muss Folgendes beigefügt werden: 1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in den Artikeln 7 bis 11 des Königlichen Erlasses vom 11.Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur aufgeführten Bedingungen erfüllt; für Staatsangehörige eines anderen Staates wird als mit dem belgischen Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird, 2. eine beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister. Art. 5 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die befristete Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur zugesandt.

Art. 6 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 12 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden. § 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 15 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden, sobald die Änderung der Rechtsstellung des Eisenbahnunternehmens eingetreten ist. § 3 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 16 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen spätestens drei Monate vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur gesandt werden.

Art. 7 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, dem Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur jegliche Änderung seiner Lage, durch die die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 aufgeführten Bedingungen beeinträchtigt werden könnte, mitzuteilen.

Art. 8 - Der Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums der Verkehrswesens und der Infrastruktur kann sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln 7 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 erwähnten Bestimmungen einhält.

Art. 9 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per Einschreibebrief mit Rückschein vom Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur notifiziert.

Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation.

Das Unternehmen muss die widerrufene oder ausgesetzte Genehmigung unmittelbar per Einschreibebrief mit Rückschein an den Generaldirektor der Landtransportverwaltung des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur zurücksenden.

Art. 10 - § 1 - Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Original und zwei Abschriften umfassen. § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch abgefasst sein; ist dies nicht der Fall, ist diesen Dokumenten und Schriftstücken eine von einem vereidigten Übersetzer auf Kosten des Antragstellers erstellte Übersetzung in französischer, niederländischer oder deutscher Sprache beizufügen.

Art. 11 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die befristete Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entsprechen den in den Anlagen zu vorliegendem Erlass festgelegten Mustern.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Brüssel, den 23. März 1999 M. DAERDEN

KÖNIGREICH BELGIEN MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR LANDTRANSPORTVERWALTUNG DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN NR. ausgestellt an gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen.

Diese Genehmigung ist gültig vom............................ bis zum........................... für folgende Art(en) von Verkehrsleistung(en): ...............................................................

Diese Genehmigung muss im Hinblick auf eine erneute Überprüfung spätestens am........................ vorgelegt werden.

Brüssel, den Im Namen des Ministers: Der Generaldirektor

KÖNIGREICH BELGIEN MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR LANDTRANSPORTVERWALTUNG DIENST FÜR EISENBAHNVERKEHR BEFRISTETE GENEHMIGUNG FÜR EISENBAHNUNTERNEHMEN NR. ausgestellt an gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung, ergangen in Ausführung der Richtlinie 95/18/EG vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen.

Diese befristete Genehmigung ist gültig vom............................ bis zum........................... für folgende Art(en) von Verkehrsleistung(en): ...............................................................

Brüssel, den Im Namen des Ministers: Der Generaldirektor Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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