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Arrêté Royal du 18 septembre 2008
publié le 23 décembre 2008

Arrêté royal portant modification de certaines dispositions concernant les mandats au sein des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008001036
pub.
23/12/2008
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18/09/2008
ELI
eli/arrete/2008/09/18/2008001036/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 SEPTEMBRE 2008. - Arrêté royal portant modification de certaines dispositions concernant les mandats au sein des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 septembre 2008 portant modification de certaines dispositions concernant les mandats au sein des services de police (Moniteur belge du 9 octobre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Mandate innerhalb der Polizeidienste ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel 107 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Artikel 68, 72 Absatz 3, 73 Absatz 2, 75 Absatz 3, 76bis und 76ter Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, Artikel 11 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Augrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, Artikel 73;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2004 über die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die Mandate als Direktor in der föderalen Polizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung der Zusammensetzung der Auswahlkommission für die Mandate als Direktor in der föderalen Polizei;

Aufgrund der Protokolle Nr. 186/4 und 207/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006 beziehungsweise 27. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 2. Mai 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund der Gutachten Nr. 43.370/2/V und 44.649/2 des Staatsrates vom 6. August 2007 beziehungsweise 25.Juni 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - In Artikel II.I.12 Absatz 1 Nr. 6 RSPol werden die Wörter "Artikel VII.III.16" durch die Wörter "Artikel VII.III.10" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel VI.II.8 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "in den Artikeln 48, 107 und 149 des Gesetzes erwähnten Mandatsstellen, die in Artikel VII.III.2" durch die Wörter "in Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April 2002" ersetzt. Art. 3 - Titel III von Teil VII RSPol, der die Artikel VII.III.1 bis VII.III.137 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "TITEL III - Bestellung zu einem Mandat KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Mandate Art. VII.III.1 - Unbeschadet des Artikels VII.III.2 bestimmt der Minister, was unter Personalbestand im Sinne von Artikel 67 des Gesetzes vom 26. April 2002 zu verstehen ist.

Art. VII.III.2 - Der für die Anwendung von Artikel VII.III.1 zu berücksichtigende Personalbestand ist der Personalbestand, wie er sechs Monate vor dem Datum der Vakanterklärung oder der Erneuerung der durch Mandat zu vergebenden Funktion besteht. Er wird in Bezug auf die Funktion als Korpschef vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und in Bezug auf die Mandate bei der föderalen Polizei vom Generalkommissar festgelegt.

Der gemäss Absatz 1 festgelegte Personalbestand und die sich daraus ergebende Festlegung der Kategorie, in die das zu vergebende Mandat eingeteilt wird, bleiben bis zur nächstfolgenden Vakanterklärung beziehungsweise Erneuerung der durch Mandat zu vergebenden Funktion unverändert.

Art. VII.III.3 - Für die Anwendung von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die durch Mandat ausgeübte Funktion die höchste Funktion, die innerhalb der Organisation eines Korps oder einer Unterteilung davon ausgeübt wird.

Abschnitt 2 - Funktionsbeschreibung und Profil Art. VII.III.4 - Die Beschreibung einer bestimmten durch Mandat zu vergebenden Funktion und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen können gegebenenfalls je nach der konkreten Art der Funktion und ihres Ausmasses und je nach dem konkreten Ort, wo die Funktion ausgeübt wird, verschieden sein.

Art. VII.III.5 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung eines Korpschefs und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen nach Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats und des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei fest.

Art. VII.III.6 - Unbeschadet des Artikels 8 des Gesetzes legen der Minister und der Minister der Justiz gemeinsam die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen in Bezug auf den Generalkommissar, den Generalinspektor, den beigeordneten Generalinspektor, den Generaldirektor der Gerichtspolizei und den Gerichtspolizeidirektor fest nach Stellungnahme: 1. des Generalkommissars und des Generalinspektors für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generalkommissar betrifft, 2.des Generalinspektors, des Generalkommissars und des Bürgermeisterbeirats für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor betrifft, 3. des Generalkommissars für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Generaldirektor der Gerichtspolizei betrifft, 4.des Generalkommissars und des Generaldirektors der Gerichtspolizei für das, was die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen in Bezug auf die Funktion als Gerichtspolizeidirektor betrifft.

Art. VII.III.7 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion der anderen Generaldirektoren nach Stellungnahme des Generalkommissars fest.

Art. VII.III.8 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator nach Stellungnahme des Generalkommissars fest.

Art. VII.III.9 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion als Direktor nach Stellungnahme des Generalkommissars oder, je nach Fall, des Generaldirektors, der die hierarchische Amtsgewalt über die betreffende Direktion ausübt, fest.

Abschnitt 3 - Mandatsakte Art. VII.III.10 - Die Mandatsakte umfasst alle für das ausgeübte Mandat relevanten Aktenstücke, insbesondere: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.die Funktionsbeschreibung und die Profilanforderungen für das ausgeübte Mandat, 3. die Bewerbungsakte und gegebenenfalls die ihr beigefügten Schriftstücke, 4.alle Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Auswahlkommission, 5. gegebenenfalls die abgegebenen Stellungnahmen und die mit Gründen versehenen Vorschläge, 6.die Beschlüsse oder den Bestellungserlass und das Protokoll der Eidesleistung, 7. den Auftragsbrief, 8.alle Schriftstücke in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Bewertungskommission, 9. alle anderen Schriftstücke in Zusammenhang mit dem laufenden Mandat wie unter anderem die infolge der Erneuerung oder der Beendigung des Mandats erstellten Schriftstücke. Der Minister kann Modalitäten festlegen, insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Fortschreibung der Mandatsakte. Er kann auch die anderen, nicht in Absatz 1 erwähnten, jedoch für das ausgeübte Mandat relevanten Schriftstücke bestimmen, die in die Mandatsakte aufgenommen werden müssen.

Art. VII.III.11 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes darf kein einziges Schriftstück in die Mandatsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat.

KAPITEL II - Bestellung zu einem Mandat Abschnitt 1 - Bedingungen für die Bestellung zu einem Mandat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestellungsbedingungen Art. VII.III.12 - Die in Artikel 71 des Gesetzes vom 26. April 2002 festgelegten Bedingungen müssen am äussersten Datum der Einreichung der gemäss Artikel VII.III.23 festgelegten Bewerbung erfüllt sein Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestellungsbedingungen Art. VII.III.13 - Durch Mandat zu der Funktion als Korpschef kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist, 2.den Profilanforderungen für einen Korpschef der lokalen Polizei genügt, 3. von der in den Artikeln VII.III.58 oder VII.III.59 erwähnten Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.14 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalkommissar kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist, 2.mindestens vierzig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalkommissar genügt, 4.von der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.15 - Durch Mandat zu der Funktion als Generaldirektor der Gerichtspolizei oder als Generaldirektor der Verwaltungspolizei kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist, 2.mindestens fünfunddreissig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generaldirektor genügt, 4.von der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor für geeignet befunden worden ist.

Durch Mandat zu der Funktion als Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist oder das erforderliche Klassendienstalter aufweist, 2.mindestens fünfunddreissig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generaldirektor genügt, 4.von der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.16 - Durch Mandat zu der Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator beziehungsweise als Gerichtspolizeidirektor kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist, 2.je nach Fall, den Profilanforderungen für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder als Gerichtspolizeidirektor genügt, 3. von der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator beziehungsweise als Gerichtspolizeidirektor für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.17 - Durch Mandat zu der Funktion als Direktor kann das Personalmitglied des Einsatzkaders bestellt werden, das: 1. Inhaber des Dienstgrads eines Polizeihauptkommissars oder Inhaber des Direktionsbrevets ist oder, je nach Fall, das erforderliche Klassendienstalter aufweist, 2.den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Direktor genügt, 3. von der Auswahlkommission für die Funktion als Direktor für geeignet befunden worden ist. Art. VII.III.18 - Durch Mandat zu der Funktion als Generalinspektor kann die Person bestellt werden, die: 1. wenn es sich um ein Mitglied des Einsatzkaders beziehungsweise des Verwaltungs- und Logistikkaders handelt, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat oder Inhaber des Direktionsbrevets ist oder das erforderliche Klassendienstalter aufweist, 2.mindestens vierzig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalinspektor genügt, 4.von der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor für geeignet befunden worden ist.

Art. VII.III.19 - Durch Mandat zu der Funktion als beigeordneter Generalinspektor kann die Person bestellt werden, die: 1. wenn es sich um ein Mitglied des Einsatzkaders beziehungsweise des Verwaltungs- und Logistikkaders handelt, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat oder Inhaber des Direktionsbrevets ist oder das erforderliche Klassendienstalter aufweist, 2.mindestens fünfunddreissig Jahre alt ist, 3. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als beigeordneter Generalinspektor genügt, 4.von der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor für geeignet befunden worden ist.

Abschnitt 2 - Verfahren Unterabschnitt 1 - Vakanz und Bewerbung Art. VII.III.20 - Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 bestimmen der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat für das, was die lokale Polizei betrifft, der Generalkommissar beziehungsweise der von ihm bestimmte Generaldirektor für das, was die föderale Polizei betrifft, und der Minister des Innern für das, was die Generalinspektion betrifft, durch Beschluss: 1. dass eine durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant erklärt wird, 2.die Frist, innerhalb deren die Einreichung der Bewerbung zulässig ist, wobei diese Frist nicht weniger als zwanzig Tage ab dem Tag der Mitteilung des in Artikel VII.III.23 erwähnten Aufrufs an die für eine Bestellung zu diesem Mandat in Betracht kommenden Personalmitglieder zählen darf, 3. die Zusammensetzung der zuständigen Auswahlkommission oder, wenn es sich um ein Mandat als Korpschef handelt, ob die in Artikel VII.III.59 erwähnte nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef in Anspruch genommen wird.

Handelt es sich um die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generaldirektor, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss vom Generalkommissar gefasst.

Handelt es sich um die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generalkommissar, wird der in Absatz 1 erwähnte Beschluss vom Minister gefasst.

Art. VII.III.21 - Die in Artikel VII.III.20 erwähnte Behörde kann ein Mandat, das innerhalb eines Jahres vakant wird, für vakant erklären.

Art. VII.III.22 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem Direktor des von ihm bestimmten Dienstes unverzüglich die für vakant erklärten Mandate mit.

Art. VII.III.23 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes veröffentlicht einen Bewerberaufruf für die Mandate.

Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. das vakante Mandat und die Kategorie und/oder Klasse, zu der es gehört, 2.den Vermerk der Stelle, wo die Beschreibung der Funktion und des Profils eingesehen werden kann, 3. die Art, sich zu bewerben, und das äusserste Datum für eine zulässige Einreichung der Bewerbung, 4.die Zusammensetzung der Auswahlkommission.

Art. VII.III.24 - Der Bewerber reicht seine Bewerbung beim Minister oder beim Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ein.

Um zulässig zu sein, muss diese Bewerbung spätestens am äussersten Datum entweder per Einschreiben verschickt oder gegen Empfangsbestätigung beim Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes abgegeben werden. Fällt dieses äusserste Datum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird diese äusserste Frist auf den nächstfolgenden Tag, der kein Samstag, kein Sonntag und kein gesetzlicher Feiertag ist, verlegt.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Bewerbung muss der Bewerber in seiner Bewerbung die Ansprüche und Verdienste beschreiben, die er meint geltend machen zu können, um die durch Mandat zu vergebende Funktion zu erhalten.

Unterabschnitt 2 - Verfahren vor der Auswahlkommission Art. VII.III.25 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes teilt dem Vorsitzenden der Auswahlkommission die Bewerbungen und die im Bewerberaufruf vermerkten Angaben mit.

Art. VII.III.26 - § 1 - Die zuständige Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen. Der Bewerber, dessen Bewerbung für unzulässig befunden worden ist, kann innerhalb fünf Tagen, nachdem die Auswahlkommission ihren Beschluss mitgeteilt hat, eine mit Gründen versehene Berufungsschrift bei der Auswahlkommission einreichen. Eine ausserhalb dieser Frist verschickte Berufungsschrift ist unzulässig.

Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Berufungsschriften und teilt den betroffenen Bewerbern ihre Entscheidung mit. § 2 - Die Auswahlkommission vergleicht die Ansprüche und Verdienste der Bewerber im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung der Bewerber.

Die Eignung wird anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion geforderten Profil festgestellt unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung, der Bewerbung, der Personalakte, der Bewertung und gegebenenfalls der Ergebnisse der von der Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers.

Die in Absatz 2 erwähnte Funktionsbeschreibung und das für die Funktion geforderte Profil sind diejenigen, die anwendbar waren zum Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem die durch Mandat zu vergebende Funktion für vakant erklärt worden ist.

Art. VII.III.27 - Die Auswahlkommission kann die Bewerber anhören.

Wird ein Bewerber angehört, müssen alle Bewerber eingeladen werden, um angehört zu werden.

Art. VII.III.28 - Nach dem Vergleich der Ansprüche und Verdienste der in Betracht kommenden Bewerber erstellt die Auswahlkommission für jede Bewerberkategorie einen mit Gründen versehenen Vorschlag über: 1. die Bewerber, die sie für das Mandat für geeignet befindet, in der Reihenfolge ihrer Eignung, 2.die Bewerber, die sie für das Mandat für nicht geeignet befindet, 3. die Bewerbungen, die sie für unzulässig befindet. Der für ungeeignet befundene Bewerber kann innerhalb fünfzehn Tagen, nachdem die Auswahlkommission ihren Beschluss mitgeteilt hat, eine mit Gründen versehene Berufungsschrift bei der Auswahlkommission einreichen. Eine ausserhalb dieser Frist verschickte Berufungsschrift ist unzulässig.

Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Berufungsschriften und teilt den betroffenen Bewerbern ihre Entscheidung mit.

Art. VII.III.29 - Die Auswahlkommission teilt der in Artikel VII.III.20 erwähnten Behörde anschliessend ihren endgültigen Vorschlag in Bezug auf alle Bewerber und alle Bewerbungen mit.

Art. VII.III.30 - Hat die Auswahlkommission nach Anwendung des im vorliegenden Abschnitt erwähnten Verfahrens keinen einzigen Bewerber für die durch Mandat zu vergebende Stelle für geeignet befunden, kann der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes einen neuen Bewerberaufruf vornehmen.

Für die Bestellung zu einem Mandat infolge des in Absatz 1 erwähnten Aufrufs kommen nur Bewerber in Betracht, die die in Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Bedingungen erfüllen.

Abschnitt 3 - Bestellung zu einem Mandat Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.III.31 - Die Bestellung durch Mandat zum Korpschef wird von Uns gemäss Artikel 48 des Gesetzes vorgenommen.

Bestellungen durch Mandat innerhalb der föderalen Polizei werden von Uns aufgrund eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Ministers vorgenommen, unbeschadet des Artikels 107 des Gesetzes.

Die Bestellung durch Mandat zum Generalinspektor und zum beigeordneten Generalinspektor wird von Uns gemäss Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste vorgenommen. Art. VII.III.32 - Der in Artikel VII.III.25 erwähnte Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes bringt dem bestellten Personalmitglied den Beschluss über die Bestellung durch Mandat zur Kenntnis und teilt ihn den Personalmitgliedern mit. Der Beschluss wird auf Betreiben des Ministers oder des Direktors des von ihm bestimmten Dienstes auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der Minister legt die Modalitäten der Mitteilung an die Personalmitglieder fest.

Art. VII.III.33 - Die Person, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels zu einer durch Mandat zu vergebenden Funktion bestellt wird, ist verpflichtet, dieses Mandat an dem im Bestellungsbeschluss angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, innerhalb zweier Monate, nachdem der Bestellungsbeschluss ihr zugestellt worden ist, wahrzunehmen. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass sie das Mandat nicht annimmt, und kann dieses erneut für vakant erklärt werden, es sei denn, die in Artikel VII.III.20 erwähnte Behörde beschliesst, das Verfahren wieder aufzunehmen und einen anderen Bewerber unter den vorher von der zuständigen Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern zu bestellen.

In Abweichung von Absatz 1 ist die Person, die am Datum der Bestellung zu einem Mandat mit einem anderen gemäss dem vorliegenden Titel vergebenen Mandat beauftragt ist, verpflichtet, das Mandat, zu dem sie gemäss Absatz 1 bestellt worden ist, spätestens innerhalb sechs Monaten ab der auszugsweisen Veröffentlichung des Bestellungsbeschlusses im Belgischen Staatsblatt wahrzunehmen.

Art. VII.III.34 - Der Korpschef der lokalen Polizei leistet seinen Eid vor dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums.

Der Generalkommissar, der Generalinspektor, die beigeordneten Generalinspektoren und die Generaldirektoren leisten ihren Eid vor dem Minister. Die Inhaber der anderen föderalen Mandate leisten ihren Eid vor dem Generalkommissar.

Der Eid wird in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid festgelegten Wortlaut geleistet.

Art. VII.III.35 - Der Eid wird innerhalb der in Artikel VII.III.33 festgelegten Frist geleistet.

Die Mandatsdauer, in Jahren berechnet, beginnt am Tag der Eidesleistung und auf jeden Fall am letzten Tag der in Artikel VII.III.33 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 festgelegten Frist.

Art. VII.III.36 - Unbeschadet des Artikels 96 Absatz 2 des Gesetzes bewirkt die Bestellung zu einem Mandat in einem anderen Polizeikorps als demjenigen, dem das Personalmitglied zum Zeitpunkt der Bestellung angehört, von Rechts wegen, dass das Personalmitglied an dem Tag, an dem es das Mandat annimmt, aufhört, dem ursprünglichen Korps anzugehören, und Mitglied des Polizeikorps wird, in dem es das Mandat ausübt.

Art. VII.III.37 - Die Annahme des Mandats bewirkt von Rechts wegen am Tag der Eidesleistung, dass Urlaubsarten, die Mandatsinhabern in Anwendung von Teil VIII verweigert werden, beendet sind.

Art. VII.III.38 - Während der Dauer des Mandats übt der Mandatsinhaber die mit der Funktion, die er durch Mandat ausübt, verbundenen Vorrechte aus. Für alles andere fällt er in den Anwendungsbereich der für seinen Dienstgrad geltenden Bestimmungen.

Art. VII.III.39 - Der Auftragsbrief wird erstellt: 1. vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat für das, was den Korpschef betrifft, 2.vom Minister und vom Minister der Justiz, die für das, was den Generalkommissar und den Generalinspektor betrifft, gemeinsam auftreten, 3. vom Generalkommissar für das, was die Direktoren des Generalkommissariats und die Generaldirektoren betrifft, 4.vom Generaldirektor, für das, was die Direktoren seiner Generaldirektion betrifft, 5. vom Generalinspektor, für das, was die beigeordneten Generalinspektoren betrifft. Für die durch Mandat zugeteilte Funktion eines Gerichtspolizeidirektors wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem der Gerichtspolizeidirektor sein Mandat ausübt, eine Kopie des Auftragsbriefs übermittelt.

In allen Fällen wird dem Generalinspektor eine Kopie des Auftragsbriefs übermittelt.

Art. VII.III.40 - Der Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der zu erreichenden Ziele des Mandats und/oder der zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung gestellten Mittel auf Vorschlag der Behörde oder aber des Mandatsinhabers angepasst. Diese Anpassung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie das, das in Artikel 72 des Gesetzes vom 26.

April 2002 und in Artikel VII.III.39 erwähnt ist.

Art. VII.III.41 - Der Mandatsinhaber muss in dem Mandat, das er bekleidet, eine Anwesenheitsdauer von drei vollen Jahren erreichen, bevor er sich ordnungsgemäss um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bewerben kann.

Abgesehen von dem in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fall bleibt das Personalmitglied, das sein Mandat innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist freiwillig beendet hat, an eine am Tag der Mandatsbeendigung beginnende Frist gebunden, innerhalb deren es sich nicht ordnungsgemäss um eine andere durch Mandat zu vergebende Funktion oder um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle bewerben kann. In diesem Fall entspricht diese Frist dem noch verbleibenden Teil der in Absatz 1 festgelegten Anwesenheitsdauer.

Unterabschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Bestellung zum Mandat eines Korpschefs Art. VII.III.42 - Vor dem in Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Vorschlag kann der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat alle von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber einladen, damit sie ihre Bewerbung darlegen.

Die in Absatz 1 erwähnte mündliche Darlegung kann frühestens zehn Tage nach der Einladung stattfinden.

Art. VII.III.43 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Vorschlags der Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.26 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 48 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er auf begründete Weise einen Bewerber für die von Uns vorzunehmende Bestellung zum Mandat eines Korpschefs vor.

Unterabschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Bestellungen zu den Mandaten innerhalb der föderalen Polizei Art. VII.III.44 - Die in Artikel 107 Absatz 7 des Gesetzes erwähnte Frist, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden muss, beträgt zwanzig Tage ab dem Tag des Empfangs des Begutachtungsantrags.

Der Begutachtungsantrag enthält die Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 7 des Gesetzes und des vorliegenden Artikels.

Art. VII.III.45 - Die in Artikel 107 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Polizei sind: 1. im Rahmen von Artikel 107 Absatz 5 in fine des Gesetzes der Generalkommissar, für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Generalkommissar, Generaldirektor, Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und Gerichtspolizeidirektor betrifft, 2.der Generaldirektor der Gerichtspolizei für das, was die durch Mandat zu vergebende Funktion als Gerichtspolizeidirektor betrifft.

Art. VII.III.46 - Die Stellungnahme der in Artikel VII.III.45 erwähnten hierarchischen Vorgesetzten kann eine mit Gründen versehene Vorrangreihenfolge in Bezug auf die Bewerber enthalten.

Die Stellungnahme wird an den Minister, an den Minister der Justiz oder an beide gerichtet, je nachdem, ob gemäss Artikel 107 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes der Erstgenannte oder der Zweitgenannte oder beide Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vorschlagen.

Art. VII.III.47 - Der Minister und der Minister der Justiz vergleichen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Generalkommissars beziehungsweise des Generaldirektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlagen sie Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Art. VII.III.48 - Der Minister vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 2 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Art. VII.III.49 - Der Minister der Justiz vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Gerichtspolizeidirektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission, der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten und der in Artikel 107 Absatz 3 und 5 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen; anschliessend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Art. VII.III.50 - Der Minister vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Direktors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission und der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten; anschliessend schlägt er Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Unterabschnitt 4 - Sonderbestimmung in Bezug auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors Art. VII.III.51 - Der Minister und der Minister der Justiz vergleichen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der zuständigen Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors und des beigeordneten Generalinspektors für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der diesbezüglich zuständigen Auswahlkommission und der in Artikel VII.III.26 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten; anschliessend schlagen sie Uns den für die durch Mandat zu vergebende Funktion geeigneten Bewerber vor.

Abschnitt 4 - Auswahlkommissionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen Art. VII.III.52 - Der Bewerber, der meint, gegen den Vorsitzenden oder einen Beisitzer einer Auswahlkommission einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen zu können, oder der meint, der Vorsitzende oder ein Beisitzer könne ihn nicht unparteiisch beurteilen, muss den Vorsitzenden oder den betroffenen Beisitzer zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel VII.III.23 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist ablehnen.

Die Ablehnung muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei der Behörde, die die Auswahlkommission zusammengesetzt hat, beantragt werden.

Ist die Auswahlkommission vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zusammengesetzt worden, wird der Antrag an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums gerichtet.

Die in Absatz 2 erwähnte Behörde, die die Auswahlkommission zusammengesetzt hat, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Vorsitzenden oder Beisitzer durch einen Stellvertreter, der den für den abgelehnten Vorsitzenden oder Beisitzer geltenden Bestellungsbedingungen genügt. Der Vorsitzende, der abgelehnte Beisitzer und der betroffene Bewerber werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

Art. VII.III.53 - Ist der Vorsitzende oder ein Beisitzer einer Auswahlkommission der Meinung, dass ein oder mehrere Bewerber gegen ihn einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen können oder dass es ihm unmöglich ist, den Bewerber unparteiisch zu beurteilen, oder bewirbt er sich selbst um die durch Mandat zu vergebende Funktion, setzt er die Behörde, die die Auswahlkommission zusammensetzt, davon in Kenntnis.

Wird die Auswahlkommission vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zusammengesetzt, ergeht die Mitteilung an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums.

Die befasste Behörde entscheidet und handelt gemäss Artikel VII.III.52 Absatz 4.

Art. VII.III.54 - Der Vorsitzende und die Beisitzer der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Staatsbeamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf.

Der Vorsitzende und die Beisitzer, die in Absatz 1 erwähnt sind, haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Zu diesem Zweck werden sie Beamten des Rangs 17 gleichgestellt.

Art. VII.III.55 - Wenn weiter unten bestimmt wird, dass ein ehemaliger Mandatsinhaber für eine Auswahlkommission bestellt werden kann, ist darunter zu verstehen, dass nur ehemalige Inhaber des betreffenden Mandats bestellt werden können, die im Sinne des vorliegenden Titels keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, und die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung für die Auswahlkommission die Ausübung des betreffenden Mandats seit weniger als drei Jahren beendet haben.

Art. VII.III.56 - Der ordentliche und der stellvertretende Vorsitzende und die ordentlichen und die stellvertretenden Beisitzer einer Auswahlkommission, die bestellt worden sind, weil sie Inhaber einer durch Mandat zu vergebenden Funktion sind, üben nach Beendigung ihres Mandats weiterhin ihren Auftrag in der Auswahlkommission aus, es sei denn, sie haben bei der Bewertung der Ausübung ihres Mandats im Sinne von Artikel VII.III.82 die Endnote "ungenügend" erhalten.

Art. VII.III.57 - Der Minister kann die Modalitäten für die Zusammensetzung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Auswahlkommissionen festlegen.

Der Minister kann eine Liste mit Sachverständigen erstellen, die in Betracht kommen, um in einer Auswahlkommission zu sitzen und eine für den Auftrag dieser Auswahlkommission relevante Berufserfahrung nachweisen. Diese Sachverständigen können Personalmitglieder sein.

Die Aufnahme in die in Absatz 2 erwähnte Liste gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren.

Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.58 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend "lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef" genannt, steht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden Beisitzern zusammen: 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt. Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, bestellt werden, 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 3.einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist, 4. dem Gouverneur oder Vizegouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, 5.dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, 6. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten Generalinspektor. Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer werden vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat bestellt.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei.

Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat kann für den Vorsitzenden einen Stellvertreter bestellen und für jeden in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.

Unterabschnitt 3 - Nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.59 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die nationale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef eingerichtet; sie setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, der je nachdem, ob es sich um ein Mandat der Kategorien 1 bis 3 oder um ein Mandat der Kategorie 4 oder 5 handelt, Inhaber eines Mandats der Kategorie 3 beziehungsweise mindestens der Kategorie 4 oder ehemaliger Inhaber eines Mandats der beiden vorerwähnten Kategorien ist, 2.einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder Gerichtspolizeidirektor; er ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei.

Der Minister kann für den Vorsitzenden und für jeden Beisitzer zwei oder mehr Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer.

Art. VII.III.60 - Das Mandat des ordentlichen und der stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der nationalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.

Unterabschnitt 4 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar Art.VII.III.61 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor;er ist Vorsitzender, 2. zwei Generaldirektoren, die sich nicht um das zu vergebende Mandat des Generalkommissars bewerben;sie sind Beisitzer.

Ist es nur einem oder keinem Generaldirektor möglich, in der Auswahlkommission zu sitzen, werden ein oder zwei Sachverständige, die eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen, ebenfalls zu Beisitzern bestellt, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 4. mit Ausnahme des in Nr.2 Absatz 2 erwähnten Falls, einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar bei.

Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.

Unterabschnitt 5 - Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor Art. VII.III.62 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor setzt sich aus folgenden, vom Generalkommissar bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalkommissar;er ist Vorsitzender, 2. einem Generaldirektor einer anderen Generaldirektion oder einem ehemaligen Generaldirektor;er ist Beisitzer, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 4. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generaldirektor bei.

Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.

Unterabschnitt 6 - Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator Art. VII.III.63 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generalkommissar, Vorsitzender, 2.einen Korpschef, der ein Mandat mindestens der Kategorie 3 ausübt und auf einer Liste steht, die von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird; er ist Beisitzer, 3. einen Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder einen ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator bei.

Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.

Art. VII.III.64 - Das Mandat des ordentlichen und des stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der Auswahlkommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.

Unterabschnitt 7 - Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor Art. VII.III.65 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generaldirektor der Gerichtspolizei, Vorsitzender, 2.einen Korpschef, der ein Mandat mindestens der Kategorie 3 ausübt und auf einer Liste steht, die von dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird; er ist Beisitzer, 3. einen Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Gerichtspolizeidirektor oder einen ehemaligen Gerichtspolizeidirektor.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor bei.

Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.

Art. VII.III.66 - Das Mandat des ordentlichen und des stellvertretenden Vorsitzenden und dasjenige der ordentlichen und der stellvertretenden Beisitzer der Auswahlkommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor gilt für drei Jahre und ist erneuerbar.

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um einen verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden, Beisitzer oder Stellvertreter zu ersetzen, beenden das Mandat derjenigen, die sie ersetzen.

Unterabschnitt 8 - Auswahlkommission für die Funktion als Direktor Art. VII.III.67 - Bei der föderalen Polizei wird eine Auswahlkommission für die Funktion als Direktor eingerichtet; sie wird vom Generalkommissar zusammengestellt und umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generalkommissar, den Generaldirektor beziehungsweise ihren Beauftragten-Mandatsinhaber, dessen Amtsgewalt die zu vergebende Funktion als Direktor unterliegt;er ist Vorsitzender, 2. den Generalinspektor oder den von ihm bestimmten beigeordneten Generalinspektor;er ist Beisitzer, 3. einen Generaldirektor einer anderen Generaldirektion der föderalen Polizei oder seinen Beauftragten-Mandatsinhaber;er ist Beisitzer.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Direktor bei.

Der Generalkommissar kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.

Unterabschnitt 9 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor Art. VII.III.68 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Vorsitzenden des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens; er ist Vorsitzender, 2. einem Mitglied des Kollegiums der Generalprokuratoren;es ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.57 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor bei.

Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer.

KAPITEL III - Bewertung des Mandatsinhabers Abschnitt 1 - Periodizität der Bewertungen Art. VII.III.69 - Die in Artikel 76ter des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bewertung wird vorgenommen auf Verlangen: 1. des Ministers, des territorial zuständigen Gouverneurs, des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof oder Prokurators des Königs, des Generalinspektors, des Bürgermeisters oder, je nach Fall, des Polizeikollegiums, des Gemeinderates oder, je nach Fall, des Polizeirates für das, was die Bewertung eines Korpschefs betrifft, 2.des Ministers, des territorial zuständigen Gouverneurs, des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof oder Prokurators des Königs, des Generalinspektors und des Generalkommissars für das, was die Bewertung des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators betrifft, 3. des Ministers, des Ministers der Justiz, des territorial zuständigen Gouverneurs, des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof oder Prokurators des Königs, des Generalinspektors, des Generaldirektors der Gerichtspolizei und des Generalkommissars für das, was die Bewertung des Gerichtspolizeidirektors betrifft, 4.des Ministers, des Ministers der Justiz, des Generalinspektors und des Generalkommissars für das, was die Bewertung eines Generaldirektors betrifft, sowie des in Artikel 47tredecies des Strafprozessgesetzbuches erwähnten föderalen Magistrats für das, was die Bewertung des Generaldirektors der Gerichtspolizei betrifft, 5. des Ministers, des Ministers der Justiz und des Generalinspektors für das, was die Bewertung des Generalkommissars betrifft, 6.des Ministers und des Ministers der Justiz für das, was die Bewertung des Generalinspektors betrifft, 7. des Ministers, des Ministers der Justiz und des Generalinspektors für das, was die Bewertung des beigeordneten Generalinspektors betrifft, 8.des Ministers, des Generalkommissars und des Generalinspektors für das, was das Mandat als Direktor betrifft.

Die in Absatz 1 erwähnten Behörden richten ihren mit Gründen versehenen Antrag auf Bewertung an den Vorsitzenden der hierfür zuständigen Bewertungskommission.

Abschnitt 2 - Bewertungskommissionen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung für alle Bewertungskommissionen Art. VII.III.70 - Die Bestimmungen der Artikel VII.III.52 bis VII.III.57 sind entsprechend auf die Bewertungskommissionen anwendbar.

Der Minister kann Modalitäten für die Zusammensetzung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bewertungskommissionen festlegen.

Unterabschnitt 2 - Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef Art. VII.III.71 - In der Gemeinde- oder Mehrgemeindezone setzt sich die Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Bürgermeister oder, je nach Fall, dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums;er ist Vorsitzender, 2. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem die Gemeinde beziehungsweise die Mehrgemeindezone gelegen ist;er ist Beisitzer, 3. dem Gouverneur oder dem Vizegouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar;er ist Beisitzer, 4. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten Generalinspektor;er ist Beisitzer.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 3 - Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar Art. VII.III.72 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar eingerichtet.

Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen.

Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 4 - Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor Art. VII.III.73 - Bei der föderalen Polizei wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor eingerichtet, die sich aus folgenden vom Minister bestellten Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Generalkommissar;er ist Vorsitzender, 2. dem Generalinspektor;er ist Beisitzer, 3. einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generaldirektor relevante Berufserfahrung nachweist;er ist Beisitzer.

Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 5 - Bewertungskommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator Art. VII.III.74 - Bei der föderalen Polizei wird die Bewertungskommission für die Funktion als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator eingerichtet, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten Generalinspektor;er ist Vorsitzender, 2. dem Generalkommissar;er ist Beisitzer, 3. dem Gouverneur oder dem Vizegouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar;er ist Beisitzer.

Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 6 - Bewertungskommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor Art. VII.III.75 - Bei der föderalen Polizei wird die Bewertungskommission für die Funktion als Gerichtspolizeidirektor eingerichtet, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten Generalinspektor;er ist Vorsitzender, 2. dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks;er ist Beisitzer, 3. dem Generaldirektor der Gerichtspolizei;er ist Beisitzer.

Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 7 - Bewertungskommission für die Funktion als Direktor Art. VII.III.76 - Bei der föderalen Polizei wird die Bewertungskommission für die Funktion als Direktor eingerichtet, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Generalkommissar beziehungsweise dem Generaldirektor, dessen Amtsgewalt die zu bewertende Funktion als Direktor unterliegt;er ist Vorsitzender, 2. dem Generalinspektor oder dem von ihm bestimmten beigeordneten Generalinspektor;er ist Beisitzer, 3. einem vom Minister bestimmten Generaldirektor einer anderen Generaldirektion;er ist Beisitzer.

Der Bewertungskommission steht ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär bei.

Unterabschnitt 8 - Bewertungskommission für die die Funktion als Generalinspektor und beigeordneter Generalinspektor Art. VII.III.77 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor eingerichtet.

Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweisen.

Handelt es sich um die Bewertung des beigeordneten Generalinspektors, setzt sich die Kommission mindestens aus dem Generalinspektor und zwei Sachverständigen zusammen, die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor relevante Berufserfahrung nachweisen.

Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei.

Abschnitt 3 - Bewertung durch die Bewertungskommission Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.III.78 - Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Angaben aus den Schriftstücken, darunter auch der in Artikel VII.III.88 Absatz 2 erwähnte Tätigkeitsbericht, und gegebenenfalls aus den Befragungen und Feststellungen, die die Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen hat. Die oben erwähnten Angaben werden beim Bewertungsgespräch der Bewertungskommission mit dem Mandatsinhaber überprüft.

Art. VII.III.79 - Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat.

Unbeschadet der Artikel II.I.13 und VII.III.11 wird dem Mandatsinhaber eine Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu.

Art. VII.III.80 - Die Befragungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, bei den direkten Mitarbeitern, die dem Mandatsinhaber unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen kann.

Liegen keine Befragungen vor, kann der Vorsitzende der Bewertungskommission die notwendigen Befragungen durchführen oder sie von der Generalinspektion durchführen lassen.

Von den gemäss Absatz 1 und 2 durchgeführten Befragungen, auf die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte, darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äussern.

Unterabschnitt 2 - Verfahrensvorschriften Art. VII.III.81 - Zur Erstellung der Bewertung holt die Bewertungskommission innerhalb der durch die Artikel VII.III.78 bis VII.III.80 festgelegten Grenzen alle nötigen Informationen ein. Sie lädt den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch ein und teilt ihm einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit.

Das in Absatz 1 erwähnte Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung stattfinden.

Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des bewerteten Personalmitglieds bei diesem Bewertungsgespräch das Verfahren fortgesetzt und handelt die Bewertungskommission gemäss Artikel VII.III.82.

Art. VII.III.82 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren Bewertungsbericht.

Der Bewertungsbericht wird mit der Endnote "gut", "genügend" oder "ungenügend" abgeschlossen, wenn es sich um eine in Artikel 76bis des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bewertung handelt, beziehungsweise mit der Endnote "gut", "gut mit Bemerkungen" oder "ungenügend", wenn es sich um eine in Artikel 76ter des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bewertung handelt. Diese Endnote gibt die Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist kohärent mit der beschreibenden Bewertung.

Die Endnote wird unter Beachtung der Bestimmung von Absatz 2 ausdrücklich mit Gründen versehen.

Art. VII.III.83 - Die Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber den Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Bewertungsgespräch mit.

Art. VII.III.84 - Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des erwähnten Bewertungsberichts teilt der bewertete Mandatsinhaber der Bewertungskommission mit: 1. entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist 2.oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, 3. oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist und beantragt, dass dieser Bericht im Sinne des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen, die er als Anlage beifügt, angepasst wird. Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass der bewertete Mandatsinhaber mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist. Kommentare und Mitteilungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nicht berücksichtigt, wenn sie der Bewertungskommission nicht innerhalb besagter Frist von sieben Tagen zur Kenntnis gebracht worden sind.

Art. VII.III.85 - In dem in Artikel VII.III.84 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall fügt die Bewertungskommission dem Bewertungsbericht die Kommentare als Anlage bei.

Art. VII.III.86 - In dem in Artikel VII.III.84 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall nimmt die Bewertungskommission das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zur Kenntnis. Stimmt die Bewertungskommission allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen zu, teilt sie dem bewerteten Mandatsinhaber einen neuen Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen mit. In diesem Fall werden der erste Bewertungsbericht und das ihm beigefügten Mitteilungsschreiben als nicht vorhanden betrachtet.

Ist die Bewertungskommission nicht mit allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem bewerteten Mandatsinhaber innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen ihren Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten Bewertungsbericht mit.

Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des bewerteten Mandatsinhabers teilweise abgeändert wird, werden der erste Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission berücksichtigten Punkte des beigefügten Mitteilungsschreibens als nicht vorhanden betrachtet.

KAPITEL IV - Erneuerung des Mandats Abschnitt 1 - Antrag auf Erneuerung und Bewertung Art. VII.III.87 - Der Mandatsinhaber ersucht frühestens zehn Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der Mandatszeit um eine Verlängerung des Mandats oder teilt mit, dass er nicht um diese Verlängerung ersucht. Ein ausserhalb dieser Frist eingereichter Antrag auf Erneuerung ist ungültig.

Art.VII.III.88 - Der Mandatsinhaber richtet das Ersuchen oder das Mitteilungsschreiben, das in Artikel VII.III.87 erwähnt ist: 1. entweder an den Gemeinderat oder Polizeirat, was das Mandat des Korpschefs betrifft, 2.oder an den Minister, was die Mandate des Generalinspektors und des Generalkommissars betrifft, 3. oder an den Generalkommissar, was die übrigen Mandate innerhalb der föderalen Polizei betrifft. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt der Mandatsinhaber, der um eine Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag auf Erneuerung einen Tätigkeitsbericht bei, der insbesondere nach den im Auftragsbrief aufgeführten Zielen verfasst ist. Es fügt zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen.

Der Minister kann das Muster des Tätigkeitsberichts festlegen, das je nach Kategorie oder Art des ausgeübten Mandats verschieden sein kann.

Art. VII.III.89 - Die in Artikel VII.III.88 Absatz 1 erwähnte Behörde leitet die Anträge auf Erneuerung des Mandats an den Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen Bewertungskommission weiter.

Die zuständige Bewertungskommission bewertet den Mandatsinhaber gemäss den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 4.

Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "gut", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird dieser Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und wird das Verfahren zur Erneuerung des Mandats unbeschadet des Artikels 49 Absatz 1 in fine des Gesetzes fortgesetzt.

Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "genügend", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird dieser Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und das Mandat für vakant erklärt. Der betreffende Mandatsinhaber kann sich unbeschadet des Artikels 49 Absatz 1 in fine des Gesetzes um dieses Mandat bewerben.

Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "ungenügend", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird der Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und wird das Verfahren zur Beendigung des Mandats fortgesetzt.

Abschnitt 2 - Erneuerung des Mandats Art. VII.III.90 - Die Erneuerung eines Mandats erfolgt durch Uns auf der Grundlage der in Artikel 74 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten globalen Bewertung, die von der dafür zuständigen Bewertungskommission vorgenommen wird.

Art. VII.III.91 - Die in Artikel 107 Absatz 5 des Gesetzes erwähnten hierarchischen Behörden sind diejenigen, die in Artikel VII.III.45 bestimmt sind.

Art. VII.III.92 - Die in Artikel 107 Absatz 7 des Gesetzes erwähnte Frist ist diejenige, die in Artikel VII.III.44 festgelegt ist.

Artikel VII.III.44 Absatz 2 findet Anwendung auf den Begutachtungsantrag.

Art. VII.III.93 - Ein Antrag auf Erneuerung des Mandats kann nur dann verweigert werden, wenn der Minister beziehungsweise sein Beauftragter oder die in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Behörde den Betreffenden angehört hat.

Art. VII.III.94 - Die in Artikel VII.III.94 [sic, zu lesen ist: Artikel VII.III.93] erwähnte Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Einladung stattfinden.

Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäss eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.

Art. VII.III.95 - Artikel VII.III.32 ist entsprechend anwendbar auf die Erneuerung des Mandats.

Art. VII.III.96 - Das Mandat wird gemäss dem bei der Bestellung zum Mandat festgelegten und gegebenenfalls während der ersten Mandatszeit abgeänderten Auftragsbrief ausgeübt.

Dieser Auftragsbrief kann auf Wunsch gemäss der in den Artikeln VII.III.39 und VII.III.40 festgelegten Vorgehensweise angepasst werden.

Art. VII.III.97 - Die Dauer der Erneuerung, in Jahren gerechnet, beginnt am Tag, an dem die vorangehende Mandatszeit endet.

KAPITEL V - Beendigung des Mandats Abschnitt 1 - Freiwillige Beendigung des Mandats Art. VII.III.98 - Der Mandatsinhaber kann sein Mandat durch einen an den Minister, den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium gerichteten Brief freiwillig beenden.

Handelt es sich um eine der in Artikel 66 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Funktionen, informiert das Personalmitglied zudem den Minister der Justiz über seinen Rücktrittsantrag.

Art. VII.III.99 - Das Personalmitglied darf sein Mandat nur nach Zustimmung der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. Hat der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium dem Mandatsinhaber, der sein Mandat freiwillig beendet, nicht binnen sechzig Tagen nach Versand des Antrags den Beschluss der für die Bestellung zum Mandat zuständigen Behörde mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt.

Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von der in Absatz 1 erwähnten Zustimmung in Kenntnis gesetzt worden ist, oder nach dem Monat, in dem die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des Versands abgelaufen ist.

Der Minister, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Mandatsinhaber verkürzen.

Art. VII.III.100 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäss Artikel VII.III.32 veröffentlicht.

Abschnitt 2 - Beendigung des Mandats wegen Untauglichkeit des Mandatsinhabers Art. VII.III.101 - Die Bewertungskommission überprüft, ob die in Artikel 76ter des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Angabe begründet ist. Für das Übrige ist Kapitel III Abschnitt 4 entsprechend anwendbar.

Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "gut", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird dieser Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und wird das Mandat fortgesetzt.

Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "gut mit Bemerkungen", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird dieser Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen.

Enthält der Bewertungsbericht die Endnote "ungenügend", teilt die Bewertungskommission dies der in Artikel VII.III.88 erwähnten Behörde mit; danach wird der Bewertungsbericht in die Mandatsakte aufgenommen und wird das Verfahren zur Beendigung des Mandats fortgesetzt. Das Mandat kann nur dann beendet werden, wenn der Minister oder sein Beauftragter den Mandatsinhaber angehört hat.

Art. VII.III.102 - Die in Artikel VII.III.101 Absatz 4 erwähnte Anhörung kann frühestens sechzehn Tage nach der Einladung stattfinden.

Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäss eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.

Art. VII.III.103 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird mit dem im Beschluss vermerkten Datum wirksam oder, wenn kein Datum darin vermerkt ist, mit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Beschluss dem betreffenden Personalmitglied notifiziert worden ist.

Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäss Artikel VII.III.32 veröffentlicht.

Abschnitt 3 - Beendigung des Mandats wegen Disziplinarstrafe Art. VII.III.104 - In den in Artikel 79 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnten Fällen kann das Mandat nur von Uns beendet werden, wenn die in Artikel VII.III.88 erwähnte Behörde es verlangt und nachdem der Minister oder sein Beauftragter den Mandatsinhaber angehört hat.

Art. VII.III.105 - Die in Artikel VII.III.104 erwähnte Anhörung kann frühestens sechzehn Tage nach der Einladung stattfinden.

Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des ordnungsgemäss eingeladenen Personalmitglieds das Verfahren fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist.

Art. VII.III.106 - Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird mit dem im Beschluss vermerkten Datum wirksam oder, wenn kein Datum darin vermerkt ist, mit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Beschluss dem betreffenden Personalmitglied notifiziert worden ist.

Der Beschluss über die Beendigung des Mandats wird gemäss Artikel VII.III.32 veröffentlicht.

Abschnitt 4 - Sonderregeln für die föderale Polizei: Bestellung zu einem anderen Mandat Art VII.III.107 - Dieser Abschnitt betrifft die in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Bestellung zu einem anderen Mandat.

Art VII.III.108 - Bevor der Minister und der Minister der Justiz erwägen, den in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Beschluss zu fassen, wird dem Mandatsinhaber mitgeteilt, dass der in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Beschluss in Erwägung gezogen wird und aus welchen Gründen und zu welchem anderen Mandat man ihn bestellen möchte.

Der Mandatsinhaber verfügt über mindestens vierzehn Tage ab der in Absatz 1 erwähnten Kenntnisnahme, um seinen Standpunkt zu äussern.

Binnen dieser Frist teilt er den beiden in Artikel 107 Absatz 6 erwähnten Ministern seinen Standpunkt mit.

Art VII.III.109 - Der in Artikel 107 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Beschluss über die Bestellung kann nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen rechtsgültig gefasst werden und bewirkt von Rechts wegen die Beendigung des laufenden Mandats am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Betroffenen, ausser wenn in diesem Beschluss diesbezüglich eine andere Frist festgelegt ist.

Art VII.III.110 - Der Minister kann Modalitäten für die Bestellung zu einem anderen Mandat festlegen.

KAPITEL VI - Neuzuweisung Art VII.III.111 - Mit Ausnahme des Personalmitglieds, das am Tag der Beendigung des Mandats gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II aufgeführten Mobilitätsregelung in eine andere Stelle bestellt wird, wird das Personalmitglied, dessen Mandat beendet ist, gemäss den in den Artikeln VI.II.86 bis VI.II.91 aufgeführten Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle bestellt." Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL II - Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 - Folgende Königliche Erlasse werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 4.Juli 2004 über die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die Mandate als Direktor in der föderalen Polizei, 2. der Königliche Erlass vom 21.Dezember 2006 zur Festlegung der Zusammensetzung der Auswahlkommission für die Mandate als Direktor in der föderalen Polizei.

Art. 6 - Für die Anwendung von Artikel VII.III.2 RSPol werden die Mandatserneuerungen ab dem 1. Juli 2006 berücksichtigt.

Art. 7 - Während dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses muss für die Anwendung der Artikel VII.III.55 und VII.III.56 RSPol unter der Endnote "ungenügend" die Endnote "genügt nicht" verstanden werden.

Art. 8 - Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren zur Auswahl von Mandatsinhabern werden gemäss den am Tag vor diesem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen fortgesetzt.

Art. 9 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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