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Arrêté Royal du 19 avril 2014
publié le 25 mai 2016

Arrêté royal relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement
numac
2016000321
pub.
25/05/2016
prom.
19/04/2014
ELI
eli/arrete/2014/04/19/2016000321/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT


19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière (Moniteur belge du 4 juin 2014), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 décembre 2014 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux cartes d'identité délivrées par les postes consulaires de carrière (Moniteur belge du 22 décembre 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise Artikel 1 - Belgier geben bei ihrer Eintragung in die konsularischen Bevölkerungsregister die Landessprache an, die auf ihrem Personalausweis Vorrang haben soll. Ist der Belgier minderjährig oder handlungsunfähig, wird die Sprachwahl von demjenigen vorgenommen, der die elterliche Autorität ausübt beziehungsweise den Handlungsunfähigen vertritt.

Belgische Personalausweise, die von einer belgischen konsularischen Vertretung ausgestellt werden, sind Eigentum des Belgischen Staates.

Art. 2 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen müssen die Begriffe "Gemeinde" und "Gemeindebeamter" jeweils als "konsularische Vertretung" und "Beamter der konsularischen Vertretung" gelesen werden.

Belgische Personalausweise verlieren ihre Gültigkeit und werden erneuert bei Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, wenn der Ausweis beschädigt ist, wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, wenn der Inhaber das Geschlecht ändert, bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises, bei Änderung der Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit oder wenn der Inhaber einen Antrag auf vorzeitige Erneuerung einreicht.

Belgische Personalausweise verlieren ihre Gültigkeit bei Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit.

Inhaber eines Personalausweises müssen bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises im Ausland sofort eine belgische berufskonsularische Vertretung oder den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres informieren.

Die berufskonsularische Vertretung, bei der der Inhaber eingetragen ist, stellt ihm einen neuen Ausweis aus.

Art. 3 - Belgier dürfen nur über einen Personalausweis verfügen.

Art. 4 - [Zuvor im Ausland ausgestellte nicht elektronische Personalausweise verlieren ihre Gültigkeit bei Wegzug aus dem Amtsbereich der berufskonsularischen Vertretung, die den Personalausweis ausgestellt hat, bei Eintragung in einer belgischen Gemeinde oder wenn der Betreffende sich in einer der in Artikel 2 Absatz 2 und 3 aufgezählten Situationen befindet.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Dezember 2014 (B.S. vom 22. Dezember 2014)] Art.5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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