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Arrêté Royal du 19 décembre 2010
publié le 30 mai 2011

Arrêté royal portant exécution de l'article 84 de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011000311
pub.
30/05/2011
prom.
19/12/2010
ELI
eli/arrete/2010/12/19/2011000311/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 DECEMBRE 2010. - Arrêté royal portant exécution de l'article 84 de la loi du 31 janvier 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/01/2009 pub. 01/02/2010 numac 2010000011 source service public federal interieur Loi relative à la continuité des entreprises Traduction allemande fermer relative à la continuité des entreprises. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des chapitres 2, 3, 6, 9, 10, 15, 21, 22, 24 et 27 de l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84 de la loi du 31 janvier 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/01/2009 pub. 01/02/2010 numac 2010000011 source service public federal interieur Loi relative à la continuité des entreprises Traduction allemande fermer relative à la continuité des entreprises (Moniteur belge du 24 janvier 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 84 des Gesetzes vom 31.Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 2 - In Artikel 88ter § 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 93undecies B § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "von einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäss Artikel 60 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu organisieren und durchzuführen," ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 93undecies C § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 5 - In Artikel 421bis § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 10. August 2005, werden die Wörter "von einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäss Artikel 60 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu organisieren und durchzuführen," ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 442quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. (...) KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007 Art. 11 - In Artikel 6 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007, werden die Wörter "ein gerichtlicher Vergleich" durch die Wörter "eine gerichtliche Reorganisation" ersetzt. (...) KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 14 - In Artikel 78 § 2 Nr. 1 Buchstabe bb) des Gesetzes vom 12.

Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003, 24.August 2005 und 2. Mai 2007, werden die Wörter "Gesetz vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich" durch die Wörter "Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen" ersetzt.

KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Art. 15 - Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag wird aufgehoben. (...) KAPITEL 15 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 21 - In Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, werden die Wörter "Bestimmungen des Gesetzes über den gerichtlichen Vergleich" durch die Wörter "Bestimmungen des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "während deren der Kaufmann oder die Staatsanwaltschaft einen gerichtlichen Vergleich beantragen kann" durch die Wörter "während deren der Kaufmann eine gerichtliche Reorganisation beantragen kann oder der Prokurator des Königs, ein Gläubiger oder eine Person, die ein Interesse am Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens des Kaufmanns hat, eine gerichtliche Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts beantragen kann" ersetzt. (...) KAPITEL 21 - Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Art. 38 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich" durch die Wörter "des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen" ersetzt.

KAPITEL 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 39 - In Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter "gerichtlichen Vergleich, nach Ausführung des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "Verfahren der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. (...) KAPITEL 24 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente Art. 43 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente werden die Wörter "gerichtliche Vergleiche" durch die Wörter "gerichtliche Reorganisationen" ersetzt. (...) KAPITEL 27 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 46 - Artikel 26 § 1 Nr. 3 Buchstabe e) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind," eingefügt.2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. Art. 47 - Artikel 53 § 2 Nr. 4 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind," eingefügt.2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. Art. 48 - Artikel 66 § 2 Nr. 4 Buchstabe d) desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind," eingefügt.2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. (...)

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