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Arrêté Royal du 19 février 2001
publié le 14 mars 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur animal

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ministere de l'interieur
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2001000179
pub.
14/03/2001
prom.
19/02/2001
ELI
eli/arrete/2001/02/19/2001000179/moniteur
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19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur animal


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur animal, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 août 2000 modifiant l'arrêté ministériel du 30 octobre 1998 fixant les prescriptions relatives à la production biologique dans le secteur animal.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 février 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 19. AUGUST 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30.Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische Erzeugung im tierischen Sektor Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983, 29. Dezember 1990 und 5. Februar 1999; Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 331/2000 vom 17. Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich die Vorschriften über die biologische Erzeugung im Tiersektor anzupassen, darauf zurückzuführen ist, dass auf europäischer Ebene ab dem 24. August 2000 neue einschlägige Bestimmungen angewandt werden, Erlässt: Artikel 1 - Die Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische Erzeugung im tierischen Sektor wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 24. August 2000 in Kraft.

Brüssel, den 19. August 2000 J. GABRIELS

Anlage LASTENHEFT FÜR DIE TIERISCHE BIOLOGISCHE ERZEUGUNG KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich 1. Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man unter: - Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr.2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, wie sie im Nachhinein abgeändert worden ist, - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1998, - GD5: die Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft. 2. Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass enthaltenen Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar.3. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung werden in Ausführung von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses und von Artikel 12 der Verordnung im vorliegenden Lastenheft zusätzliche Vorschriften für das biologische Produktionsverfahren im Tiersektor festgelegt.4. Zusätzlich zu den in der Verordnung erwähnten Tierarten und tierischen Erzeugnissen finden die in der Verordnung, im Königlichen Erlass und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen Anwendung auf: - Kaninchen und ihre Erzeugnisse, - Strausse und ihre Erzeugnisse, - Hirsche und ihre Erzeugnisse, - Schnecken und ihre Erzeugnisse. KAPITEL II - Auf die Erzeugung anwendbare Regeln 1. Allgemeine Grundsätze Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr.1.6 der Verordnung liegt ein getrennter Betrieb bei gleichzeitigem Bestehen einer getrennten geographischen Einheit im Sinne der Rechtsvorschriften über die Identifizierung und Registrierung der Tiere (Sanitel) und einer getrennten juristischen Einheit vor. Betriebe, die am 24. August 2000 der Kontrollregelung bereits unterliegen, verfügen über eine Frist von 6 Monaten, um sich dieser Regel anzupassen. 2. Umstellung 2.1 Die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 2.1.2 der Verordnung erwähnten Abweichung hinsichtlich der Verkürzung des Umstellungszeitraums für Weiden, Auslauf- und Freigeländeflächen für Nichtpflanzenfresser unterliegt einer negativ ausgefallenen Untersuchung auf Rückstände von Organochlor- und Organophosphorverbindungen im Boden. Die Bedingung für eine Verkürzung des Umstellungszeitraums auf 6 Monate gilt als erfüllt, wenn die Flächen seit mindestens 6 Monaten nicht mit anderen als den in Anhang II der Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. 2.2 Die in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung für Schweine und milcherzeugende Tiere erwähnte Verkürzung des Umstellungszeitraums während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit ist in Belgien nicht anwendbar. 2.3 Der in Anhang I Teil B Nr. 2.2.1 der Verordnung erwähnte Umstellungszeitraum wird bei Geflügel für die Eiererzeugung auf 12 Wochen erhöht und bei Kaninchen auf 4 Monate, bei Straussen auf 8 Monate und bei Hirschen auf 12 Monate festgelegt. 2.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung: - versteht man unter extensiver Tierhaltung diejenige, die in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 definiert ist, - ist die Verkürzung des Umstellungszeitraums für Kälber und für kleine Wiederkäuer in Belgien nicht anwendbar. 2.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.3.1 der Verordnung müssen Futtermittel, die nicht aus der Produktionseinheit selbst stammen, unbeschadet der Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.4 und 4.8 der Verordnung vorgesehenen Abweichungen gemäss dem biologischen Produktionsverfahren erzeugt worden sein. 2.6 Für die Umstellung einer Schneckenproduktionseinheit wird die Dauer des Umstellungszeitraums der für die Fütterung benutzten Aussengärten auf 12 Monate herabgesetzt, wenn diese Flächen seit mindestens 12 Monaten mit keinen anderen als den in Anhang II der Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt worden sind. Damit Schnecken als biologische Erzeugnisse verkauft werden können, müssen die Tiere seit ihrer Geburt gemäss dem biologischen Produktionsverfahren gehalten worden sein. 3. Herkunft der Tiere 3.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.1 der Verordnung hinsichtlich der Rassenwahl muss die Verwendung von Rassen, bei denen schwierige Geburten einen Kaiserschnitt erforderlich machen, vermieden werden. Der Kaiserschnitt wird nur zugelassen, um einem Tier das Leben zu retten oder ihm Leiden zu ersparen. Diese Regel gilt für den Fleischtierbestand eines bestimmten Betriebs als eingehalten, wenn 5 Jahre nach Beginn der Umstellung die Anzahl natürlicher Geburten höher ist und bleibt als 80% der Gesamtanzahl Geburten des Jahres. Ausserdem muss der Anteil natürlicher Geburten bereits 3 Jahre nach Beginn der Umstellung mindestens 30% erreicht haben. Für Betriebe, die vor In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses mit der Umstellung begonnen haben oder bereits umgestellt sind, werden die oben erwähnten Zeiträume ab In-Kraft-Treten von Artikel 1bis des Königlichen Erlasses (1. Dezember 1998) berechnet. 3.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der Verordnung ist das Höchstalter der Tiere, die nicht nach dem biologischen Produktionsverfahren gehalten wurden, bei der Einstellung in eine biologische Produktionseinheit für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden auf 15 Tage und für Legehennen auf 6 Wochen herabgesetzt und für Strausse auf 3 Tage und für Hirsche auf 15 Tage festgelegt. Diese Regel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Abweichung in Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 2.2.2 der Verordnung gewährt worden ist. 3.3 Die in Anhang I Teil B Nr. 3.4 und 3.6 der Verordnung erwähnten Abweichungen finden keine Anwendung auf Kaninchen. 3.4 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.4, 3.6 und 3.8 der Verordnung darf das Kontrollorgan Abweichungen nur für Tierarten und -sorten gewähren, für die laut Feststellung der GD5 nicht mehr genügend nach dem biologischen Produktionsverfahren gehaltene Tiere verfügbar sind. Zu diesem Zweck führt die GD5 eine Liste der Tierarten und -sorten, für die die Abweichungen angewandt werden dürfen. 3.5 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 3.8 der Verordnung wird der maximale Prozentsatz für Schweine auf 10% herabgesetzt und für Kaninchen, Hirsche und Strausse auf 10% festgelegt. 3.6 Nur die Schnecken folgender Arten dürfen als biologische Erzeugnisse verkauft werden: Helix Aspersa aspersa (« escargot petit gris »), Helix Aspersa maxima (« escargot gros gris »), Helix pomatia (« escargot de Bourgogne »). 3.7 Mit Zustimmung des Kontrollorgans dürfen Schnecken aus nicht biologischen Betrieben verwendet werden, und zwar ausschliesslich als Zuchtschnecken und sofern keine nach dem biologischen Produktionsverfahren gehaltenen Tiere verfügbar sind. 4. Fütterung 4.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.8 der Verordnung erwähnten Abweichung gilt Folgendes: - Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln in der Tagesration wird für Pflanzenfresser auf 15%, für Schnecken auf 10% und für andere Tierarten auf 20% herabgesetzt. - Neben den konventionellen Futtermitteln, die auf in Umstellung begriffenen Anbauflächen erzeugt worden sind, die aufgrund eines Dauervertrags vom eigenen Betrieb verwaltet werden, ist die Verwendung der in Anhang II Teil C Abschnitt 1 und 2 der Verordnung erwähnten konventionellen Ausgangserzeugnisse in Belgien auf folgende Ausgangserzeugnisse begrenzt: - Weizenkleber, - Maiskleber, - Malzkeime, - Biertreber, - dampferhitzte Sojabohnen, - Leinsaat, - Leinkuchen, - Kartoffeleiweiss, - Futterrübe, - Melasse als Bindemittel in Mischfutter, - Seealgenmehl, - Kabeljaulebertran, nicht raffiniert, - Konventionelle Ausgangserzeugnisse dürfen nur in Form von Monozutaten bei einem kontrollpflichtigen Unternehmen in die biologische Produktionskette aufgenommen werden. 4.2 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 4.9 der Verordnung erwähnten Abweichung bestimmt die GD5 gegebenenfalls: - das Gebiet, das aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder anderer vom Willen des Erzeugers unabhängiger Gründe (amtliche Flurbereinigung,...) einen Ertragsverlust in der biologischen Futtermittelproduktion erlitten hat, - den Zeitraum, während dessen die Abweichung angewandt werden kann, - den zulässigen Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln, - die zugelassenen konventionellen Futtermittel, - die Modalitäten für die Anwendung der Abweichung durch die Kontrollorgane auf die einzelnen Tierhalter. 4.3 Futtermittel, die von Futtermittelherstellern in den Handel gebracht werden und den in Kapitel III des vorliegenden Lastenheftes festgelegten Produktionsbedingungen nicht entsprechen, werden als konventionelle Futtermittel betrachtet. 5. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung 5.1 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe b) der Verordnung wird bei der in Verantwortung eines Tierarztes vorgenommenen Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder von Antibiotika vorausgesetzt, dass jede betreffende Behandlung vorab von einem Tierarzt verschrieben worden ist. 5.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.4 Buchstabe c) der Verordnung wird die Verwendung von chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder von Antibiotika in folgenden Fällen als Präventivbehandlung betrachtet: - wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor das Tier Krankheitssymptome aufweist, - wenn die Behandlung angewandt wird, ohne dass beziehungsweise bevor ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, - wenn die Behandlung wiederholt und kollektiv auf eine Gruppe Tiere angewandt wird, unbeschadet der Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 Buchstabe b) der Verordnung. 5.3 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 5.5 Buchstabe b) und Nr. 5.8 der Verordnung versteht man unter « gemäss einzelstaatlichen Vorschriften vorgeschriebene tierärztliche Behandlungen » und « von den Mitgliedstaaten eingeführte obligatorische Tilgungspläne » Massnahmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und seiner Ausführungserlasse angewandt werden. 6. Tierhaltungspraktiken, Transport und Identifizierung 6.1 Für die Anwendung der in Anhang I Teil B Nr. 6.1.6 der Verordnung erwähnten Abweichung und in Erwartung einer gemeinschaftlichen Interpretation auf europäischer Ebene versteht man unter kleinem Betrieb einen Betrieb, in dem weniger als 50 angebundene Rinder gehalten werden. Diese Abweichung findet nur Anwendung auf Betriebe, die ihre Tätigkeit vor dem 24. August 2000 gemäss Artikel 8 der Verordnung gemeldet haben. 6.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 6.1.9 der Verordnung und in Erwartung einer auf europäischer Ebene erstellten gemeinschaftlichen Liste legt die GD5 die Liste der langsam wachsenden Rassen fest, die verwendet werden können, falls die Erzeuger die Regeln in Bezug auf das Mindestschlachtalter nicht einhalten. 6.3 Vor der Tötung müssen die Schnecken aus den Aussengärten entfernt werden und mindestens 5 Tage lang ohne Futter bleiben. Das Brühen muss mit kochendem Wasser ohne Gebrauch von Salz und Essig erfolgen. 7. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft In Anwendung von Anhang I Teil B Nr.7 der Verordnung und zusätzlich zu den in Anhang VII der Verordnung festgelegten Zahlen kommen für die Anzahl Tiere, die 170 kg N/ha/Jahr entsprechen, folgende Zahlen zur Anwendung: - Junghennen für die Eiererzeugung von 3 Tagen bis zu 18 Wochen: 580, - Puten: 80, - Strausse von weniger als 3 Monaten: 50, - Strausse von 3 bis 12 Monaten: 20, - Strausse von mehr als 12 Monaten: 10, - Hirsche von weniger als 12 Monaten: 12, - Hirsche von mehr als 12 Monaten: 6. 8. Ausläufe und Haltungsgebäude 8.1 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.2.3 der Verordnung und zusätzlich zu den in Anhang VIII der Verordnung festgelegten Zahlen kommen folgende Mindestflächen, über die die Tiere sowohl drinnen als draussen verfügen müssen, zur Anwendung: Pour la consultation du tableau, voir image 8.2 Für die Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung darf die teilweise Überdachung der Freigeländefläche 50% der den Tieren zugänglichen Freigeländefläche nicht überschreiten. 8.3 In Abweichung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 der Verordnung ist es erlaubt, Kaninchen nur drinnen zu halten, sofern es sich um ein Gebäude handelt, dessen Front nach aussen hin offen ist und dessen offener Teil mindestens 25 % des Gebäudeumfangs beträgt, und sofern sämtliche Kaninchen einen direkten und ständigen Zugang zur offenen Front haben. Das Schliessen der offenen Front ist nur bei ungünstigen Witterungsverhältnissen zugelassen. 8.4 Kaninchen müssen am Boden gehalten werden, einen eventuellen Zugang zu einer erhöhten Ebene haben und dürfen nicht in Käfigen gehalten werden. Sie müssen in Gruppen gehalten werden, deren Grösse ihren ethologischen Bedürfnissen angepasst ist. 8.5 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.3.1 und 8.3.8 der Verordnung dürfen Säue zum Abferkeln für eine Höchstdauer von 14 Tagen im Gebäude abgesondert werden. 8.6 Säue müssen, wenn die Bedingungen es zulassen, über eine grasbewachsene Auslauffläche mit einer maximalen Besatzdichte von 15 Säuen pro Hektar verfügen. Von dieser Regel darf für einen maximalen Zeitraum von 8 Wochen nach dem Abferkeln abgewichen werden, mittels Zugang zu einer Freigeländefläche von mindestens 10 m2/Sau und der Einhaltung der Verpflichtung, den Tieren das Wühlen zu ermöglichen. 8.7 In Anwendung von Anhang I Teil B Nr. 8.4.6 der Verordnung ist die bei Geflügel aus hygienischen Gründen einzuhaltende minimale Ruhezeit zwischen den Belegungen auf 6 Wochen für Auslaufflächen und auf 3 Wochen für Ställe festgelegt. 8.8 Ab dem Alter von 8 Tagen und - für Zuchttiere - ausserhalb der Winterschlafzeit müssen Schnecken in eventuell überdachten grasbewachsenen Aussengärten gehalten werden. Zucht und Fortpflanzung der Schnecken müssen unter Einhaltung ihres natürlichen biologischen Zyklus erfolgen. Am Ende jedes Mastzyklus muss in den Aussengärten eine Ruhezeit von mindestens drei Monaten eingelegt werden. 8.9 Für die Gewährung der in Anhang I Teil B Nr. 8.5.1 der Verordnung erwähnten Abweichungen kommen folgende Regeln zur Anwendung: - Eine Abweichung von den unter den Nummern 8.3.1 und 8.4.5 vorgesehenen Anforderungen ist in Belgien nicht anwendbar. - Die Abweichungen werden von der GD5, auf Vorschlag des Kontrollorgans, von Fall zu Fall gewährt und beziehen sich auf eine oder mehrere bestimmte Bestimmungen, und dies für eine Zeit, die im Hinblick auf die Einhaltung der erwähnten Anforderungen für notwendig gehalten wird und so kurz wie möglich ist. Die Dauer der Abweichung kann keineswegs mehr als 5 Jahre betragen.

KAPITEL III - Auf Futtermittel anwendbare Regeln 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln finden Anwendung unbeschadet sonstiger Gesetzesbestimmungen über die Erzeugung, die Aufbereitung, die Etikettierung, die Vermarktung, die Verwendung und die Kontrolle der Futtermittel, insbesondere der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 und des Ministeriellen Erlasses vom 12. Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit. 1.2 Die in Anhang III Teil B der Verordnung vorgesehenen Kontrollanforderungen in Bezug auf die Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln sind entsprechend anwendbar auf Futtermittelhersteller. 2. Regeln für die Erzeugung und für die Etikettierung 2.1 In Anwendung der Artikel 27 und 28 des Königlichen Erlasses vom 8.

Februar 1999 über den Gebrauch von Stoffen für die Tierfütterung und den Handel damit werden bei der Etikettierung von Futtermitteln Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren zugelassen, sofern nachstehende Vorschriften eingehalten werden. 2.2 Die zugelassenen Verfahren sind Trocknen, Erhitzen, Malen, Quetschen, Mischen, Pressen und Kühlen. 2.3 Die Behandlung der Ausgangserzeugnisse oder Endprodukte mit chemisch-synthetischen Mitteln oder ionisierenden Strahlen ist nicht zugelassen. 2.4 Wenn dieselbe Anlage ebenfalls für die Erzeugung nicht biologischer Futtermittel benutzt wird, muss sie gründlich gereinigt werden, bevor mit der biologischen Erzeugung begonnen wird. 2.5 Die Reinigung und Desinfizierung der Lagerplätze und des Materials müssen so durchgeführt werden, dass die Ausgangserzeugnisse und Endprodukte nicht verunreinigt werden können. 2.6 Biologische Ausgangserzeugnisse und biologische Futtermittel müssen von den nicht biologischen Ausgangserzeugnissen und den nicht biologischen Futtermitteln getrennt gelagert werden, so dass sie nicht vermischt werden können. 2.7 Bei den verwendeten Ausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs muss es sich um Erzeugnisse handeln, die gemäss den Regeln des biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind. 2.8 In Abweichung von vorangehendem Punkt kann der Futtermittelhersteller eine begrenzte Menge der in Kapitel II Punkt 4.1 des vorliegenden Lastenheftes erwähnten zugelassenen konventionellen Ausgangserzeugnisse oder Ausgangserzeugnisse, die von Anbauflächen stammen, wo die Regeln des biologischen Produktionsverfahrens seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, verwenden, sofern er nicht genügend Futtermittel ausschliesslich biologischen Ursprungs erhalten kann. Der Prozentsatz der Ausgangserzeugnisse biologischen Ursprungs muss mindestens 70% betragen (in Trockenmasse der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs berechnet). Ein Futtermittel darf auf keinen Fall ein gemäss den Regeln des biologischen Produktionsverfahrens gewonnenes Erzeugnis und das gleiche Erzeugnis konventioneller Herkunft gleichzeitig enthalten.

Der Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren muss je nach Fall wie folgt lauten: « X% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln der biologischen Landwirtschaft gewonnen worden » (wobei X mindestens 70 entspricht). « Y% der Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs sind Erzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft hergestellt worden sind » (wobei Y höchstens 30 entspricht).

Hinweise auf das biologische Produktionsverfahren beziehungsweise auf die Umstellung auf das biologische Produktionsverfahren müssen auch in der Liste der Ausgangserzeugnisse (die unter ihrer spezifischen Bezeichnung angegeben werden müssen) aufgenommen werden und sich eindeutig nur auf Ausgangserzeugnisse, die gemäss den Regeln des biologischen Produktionsverfahrens gewonnen worden sind, beziehungsweise auf Ausgangserzeugnisse, die im Rahmen der Umstellung auf das biologische Produktionsverfahren hergestellt worden sind, beziehen. 2.9 Die Verwendung pflanzlicher Erzeugnisse, die aus Anbauflächen stammen, für die die Regeln des biologischen Produktionsverfahrens seit mindestens einem Jahr eingehalten werden, ist ebenfalls zugelassen, sofern das Futtermittel eine einzige ganz im Rahmen der Umstellung hergestellte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält.

In diesem Fall muss der Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren wie folgt lauten: « hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft ». 2.10 Nur die in Anhang II Teil C Nr. 3 und Teil D der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse dürfen in den Futtermitteln verwendet werden. 2.11 Die Verwendung von genetisch veränderten Organismen, Teilen davon oder auf deren Grundlage erzeugten Erzeugnissen ist verboten. 2.12 Die Etikettierung umfasst den Namen und/oder die Codenummer des Kontrollorgans, das mit der Kontrolle des Futtermittelherstellers beauftragt ist. 3. Futtermittel aus anderen Ländern 3.1 Für ausserhalb von Belgien erzeugte Futtermittel muss der Futtermittelhersteller die Bestimmungen vom vorliegenden Kapitel des Lastenheftes einhalten, seine Tätigkeit einem in Belgien zugelassenen Kontrollorgan mitteilen und seinen Betrieb den Anforderungen der belgischen Kontrollregelung unterwerfen. 3.2 Eine Abweichung von dieser Regel kann den Futtermittelherstellern eines bestimmten Landes vom Minister gewährt werden, sofern sie im Rahmen offizieller nationaler Normen, die als gleichwertig mit den belgischen Normen angesehen werden, kontrolliert werden.

KAPITEL IV - Auf verarbeitete tierische Erzeugnisse anwendbare Regeln 1. In Anwendung von Absatz 2 der Rubrik « Allgemeine Grundsätze » des Anhangs VI der Verordnung sind zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A und B der Verordnung erwähnten Erzeugnissen folgende Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen: Bezeichnung Spezifische Verwendungsbedingungen Lab keine f 2.Für Käse sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, deren eventuelle Zusatzstoffe alle aus natürlichem Farbstoff bestehen. 3. Für Wurstwaren sind Kunststoffumhüllungen zugelassen, sofern sie keine Zusatzstoffe enthalten. KAPITEL V - Regeln für die Rückverfolgbarkeit der Tiere und der tierischen Erzeugnisse 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Zusätzlich zu den in der Verordnung, insbesondere in den Artikeln 8 und 9 und in Anhang III, festgelegten Kontrollmassnahmen und Vorkehrungen und unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über die Identifizierung und Registrierung von Tieren kommen die nachstehend festgelegten zusätzlichen Bestimmungen in Ausführung von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung zur Anwendung, damit die Rückverfolgbarkeit der tierischen Erzeugnisse in der gesamten Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette gewährleistet wird. 1.2 Bei Kontrollbeginn müssen der Erzeuger und das Kontrollorgan dafür sorgen, dass die Angaben über die im Betrieb anwesenden Tiere im Haltungsbuch vermerkt werden, und zwar einzeln für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Hirsche und Strausse und einzeln oder partienweise für Schweine, Kaninchen, Geflügel und Schnecken. 1.3 Für Tierarten, für die ein Sanitel-System zur Identifizierung und Registrierung organisiert ist, erteilt jeder Erzeuger den zugelassenen Kontrollorganen die Erlaubnis, über die Informationen aus der Datenbank zu verfügen, die seinen Bestand betreffen. Ausserdem muss er die aufeinander folgenden Auflistungen des Viehbestands, die ihm durch die mit der Identifizierung und Registrierung der Tiere beauftragte Vereinigung übermittelt wurden, ständig im Betrieb halten. 2. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg des Fleisches 2.1 Binnen 15 Tagen nach der Geburt eines Rindes im Bestand muss der Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, von dem Kalb und seiner Mutter Fellproben entnehmen und diese dem dafür bestimmten Lagerplatz zuschicken. 2.2 Bei jeder Vermarktung eines Rindes aus dem Bestand muss der Erzeuger nach der Methode, die von der mit der Identifizierung und Registrierung von Rindern beauftragten Vereinigung bestimmt wird, vom Tier Fellproben entnehmen und diese dem dafür bestimmten Lagerplatz zuschicken. 2.3 Der Erzeuger darf ein Tier nur dann mit dem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren in den Handel bringen, wenn er im Besitz einer vom Kontrollorgan erstellten Bescheinigung über die Konformität seiner Produktionseinheit mit dem biologischen Produktionsverfahren für die betreffende Tierart ist. 2.4 Die mit dem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren in den Handel gebrachten Tiere werden von einem vom Kontrollorgan ausgestellten nummerierten Vermarktungsschein begleitet, dessen Muster von der GD5 gebilligt werden muss. 2.5 Der Vermarktungsschein begleitet das Tier und anschliessend den Tierkörper bis zum ersten Käufer des Tierkörpers. Letzterer sendet dem Kontrollorgan den originalen Vermarktungsschein zurück. 2.6 Bis zum ersten Käufer des Tierkörpers formalisiert jedes Unternehmen seine Verpflichtung, ein gemäss dem biologischen Produktionsverfahren produziertes Tier oder Erzeugnis zu liefern, indem es den ihm vorbehaltenen Teil des Vermarktungsscheins ausfüllt. 2.7 Ab dem ersten Käufer des Tierkörpers muss jedes Unternehmen über ein zuverlässiges Verwaltungssystem verfügen, durch welches ein offensichtlicher Verband zwischen den Mengen ordnungsgemäss identifizierter ein- und ausgehender Erzeugnisse hergestellt wird. 2.8 Bei jeder Stufe der Vermarktung, des Transports, der Schlachtung und der Zerlegung müssen die Tierkörper, Tierkörperteile und Fleischstücke mit Hinweisen auf das biologische Produktionsverfahren versehen sein und ständig und eindeutig identifiziert werden, so dass die Herkunft des Erzeugnisses in der Verarbeitungskette bis zum betreffenden Erzeuger zurückverfolgt werden kann. 2.9 Das Unternehmen, das dem Endverbraucher unverpacktes biologisches Fleisch oder unverpackte biologische Fleischerzeugnisse verkauft, darf nicht biologisches Fleisch oder nicht biologische Fleischerzeugnisse derselben Tierart nur verkaufen, sofern es sich um vorverpackte Erzeugnisse handelt, die nicht vom betreffenden Unternehmen aufbereitet werden. 3. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Milch und Milcherzeugnisse 3.1 Sofern der Erzeuger im Besitz einer vom Kontrollorgan ausgestellten Bescheinigung über die Konformität seiner Produktionseinheit mit dem biologischen Produktionsverfahren für die Milcherzeugung ist, teilt der Käufer dem Erzeuger zwei verschiedene Identifizierungen zu: eine für die Lieferung biologischer Milch, die andere für die Lieferung von Milch, für die das biologische Produktionsverfahren nicht eingehalten wird. Diese Identifizierungen werden in ein Etikettierungssystem einbezogen, das insbesondere die Identifizierung des Erzeugers und einen Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren und auf das Kontrollorgan für die Lieferung biologischer Milch umfasst. 3.2 Für jede Milchlieferung formalisiert der Erzeuger seine Verpflichtung, biologische Milch zu liefern, indem er Etiketten benutzt, die für die Lieferung biologischer Milch bestimmt sind. Wenn nicht biologisch bescheinigte Milch geliefert wird (therapeutische Behandlungen, Tiere in Umstellung...), benutzt der Erzeuger Etiketten, die für konventionelle Milch bestimmt sind. 3.3 Der Käufer organisiert vorzugsweise Milchsammlungen, die ausschliesslich für biologische Milch bestimmt sind. Ist dies nicht der Fall, sind eine oder mehrere mit einem getrennten Pumpsystem ausgestattete Einteilungen ausschliesslich für die biologische Milch bestimmt. 3.4 Bei jeder Stufe der Erzeugung, der Lagerung, des Transports und der Verarbeitung biologischer Milch müssen die Vorratstanks, Einteilungen, Tankwagen und andere Tanks, die biologische Milch enthalten, mit einem Hinweis auf das biologische Produktionsverfahren identifiziert werden. 4. Vermarktungs- und Verarbeitungsweg für Eier und Eierzeugnisse 4.1 Wenn der Erzeuger seine eigene Produktion verpackt und in den Handel bringt, erfolgt die Etikettierung der Eier auf der Verpackung. 4.2 Wenn der Erzeuger seine Eier über ein Verpackungszentrum in den Handel bringt, müssen die Eier, bevor sie vermischt, sortiert oder verpackt werden, einzeln mit der Identifizierungsnummer, die dem Erzeuger vom Verpackungszentrum zugeteilt worden ist, gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt entweder beim Erzeuger oder im Verpackungszentrum direkt nach Empfang der Partien. 4.3 Wenn die Eier als Eiererzeugnisse in den Handel gebracht werden, müssen die Hersteller von Eiererzeugnissen die nötigen Massnahmen zur Identifizierung und Registrierung der Erzeugnisse ergreifen, damit für jede Partie Eiererzeugnisse rückverfolgt werden kann, aus welchen Betrieben die verwendeten Eier stammen.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 19. August 2000 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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