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Arrêté Royal du 19 juillet 2010
publié le 28 septembre 2017

Arrêté royal fixant le montant du droit d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la rémunération des guichets d'entreprises agréés. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2017013281
pub.
28/09/2017
prom.
19/07/2010
ELI
eli/arrete/2010/07/19/2017013281/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


19 JUILLET 2010. - Arrêté royal fixant le montant du droit d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la rémunération des guichets d'entreprises agréés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2010 fixant le montant du droit d'inscription au registre des entrepreneurs remplaçants et la rémunération des guichets d'entreprises agréés (Moniteur belge du 29 juillet 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Höhe der Gebühr für die Eintragung in das Register der stellvertretenden Unternehmer und der Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 34 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 81;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 12. Mai 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.328/1 des Staatsrates vom 10. Juni 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Wenn die Eintragung in das Register der stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, nachstehend Register genannt, nach der Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen erfolgt, beträgt die Gebühr für die Eintragung in das Register 30 EUR. Die Eintragung in das Register ist kostenlos für Handels- oder Handwerksbetriebe, die zum selben Zeitpunkt eine Eintragungsgebühr in Fällen zahlen müssen, die in Artikel 2 §§ 1 und 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung der Höhe der Gebühr für die Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen und der Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter erwähnt sind. § 2 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, zahlen eine Eintragungsgebühr entsprechend der Gebühr, die in Artikel 2 §§ 1 und 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 zur Festlegung der Höhe der Gebühr für die Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb in die Zentrale Datenbank der Unternehmen und der Vergütung der zugelassenen Unternehmensschalter erwähnt ist. § 3 - Die Eintragungsgebühr für privatrechtliche Nichthandelsunternehmen, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Eintragung der privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen erwähnt, beträgt 30 EUR. § 4 - Bewerber als stellvertretende Unternehmer, die ihre Eintragung in das Register vor ihrer Eintragung als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen in die Zentrale Datenbank der Unternehmen beantragen, setzen den Unternehmensschalter ihrer Wahl vom Beginn der Erfüllung des ersten Vertretungsvertrags in Kenntnis, damit dieser Unternehmensschalter die Eigenschaft eines Handels- oder Handwerksbetriebs oder eines privatrechtlichen Nichthandelsunternehmens kostenlos in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen kann. § 5 - Die Erneuerung der Eintragung eines Unternehmens in das Register ist kostenlos. § 6 - Die Austragung eines Unternehmens aus dem Register ist kostenlos.

Art. 2 - In Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beträge werden jährlich am 1. Januar auf der Grundlage des Indexes des Monats Juli 2010 der prozentualen Schwankung des durchschnittlichen Gesundheitsindexes des vorhergehenden Kalenderjahres angepasst, insofern der indexierte Betrag mindestens 0,5 EUR höher als der anwendbare Betrag ist. Der so ermittelte Betrag wird auf ein Vielfaches von 0,5 EUR nach unten abgerundet.

Art. 3 - Zugelassene Unternehmensschalter erhalten als Vergütung für ihre Mitwirkung bei der Eintragung einen Betrag in Höhe von 100 Prozent der in Artikel 1 erwähnten Eintragungsgebühren einschließlich Mehrwertsteuer.

Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010.

Art. 5 - Der für Mittelstand zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik S. LARUELLE

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