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Arrêté Royal du 19 juillet 2013
publié le 17 octobre 2014

Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route, de transport de marchandises dangereuses par route et de conditions techniques des véhicules. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2014014587
pub.
17/10/2014
prom.
19/07/2013
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eli/arrete/2013/07/19/2014014587/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


19 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route, de transport de marchandises dangereuses par route et de conditions techniques des véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2013 modifiant les arrêtés royaux relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route, de transport de marchandises dangereuses par route et de conditions techniques des véhicules (Moniteur belge du 6 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr und bei den technischen Anforderungen an Fahrzeuge ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29.

Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 7.

Februar 2003 und 26. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis eingefügt durch das Gesetz vom 6.

Mai 1985;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Artikel 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 12. September 2012;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des beim Staatssekretär für Mobilität akkreditierten Finanzinspektors vom 5. April 2012, der Stellungnahme des beim Minister der Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 24.

April 2012, der Stellungnahme des beim Minister der Finanzen akkreditierten Finanzinspektors vom 11. Januar 2013 und der Stellungnahme des beim Minister des Innern akkreditierten Finanzinspektors vom 15. Januar 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

Dezember 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.811/4 des Staatsrates vom 25. Februar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011, wie folgt ersetzt: "Werden bei einem selben Transport mehrere Verstöße festgestellt, darf die geforderte Gesamtsumme nicht mehr als 2.750 EUR betragen. Diese Summe wird auf 1.375 EUR gesenkt, wenn die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 "Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit aus Anlage A zum ADR befördert werden" angewendet werden können." Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 19. Juli 2000, 27. März 2006 und 9. Oktober 2009, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu zahlenden Betrag. Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.750 EUR zu Lasten eines selben Übertreters nicht überschreiten." Art. 3 - Im selben Erlass wird die durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011 ersetzte Anlage durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage 1 ersetzt. KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Art. 4 - In den Artikeln 4 und 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden die Beträge "2.500 EUR" und "5.000 EUR" jeweils durch "2.750 EUR" und "5.500 EUR" ersetzt.

Art. 5 - Im selben Erlass wird Anlage 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2012, durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage 2 ersetzt.

KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen Art. 6 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. September 2011 werden die Beträge "3.000 EUR" und "6.000 EUR" jeweils durch "3.300 EUR" und "6.600 EUR" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. September 2011, wie folgt ersetzt: "Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.300 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.

Diese Gesamtsumme beträgt 6.600 EUR bei den unter Punkt 1c, 2i, 3d und 3e von Anlage 2 genannten Verstößen." Art. 8 - Im selben Erlass wird Anlage 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. September 2011, durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage 3 ersetzt.

Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013 zur Abänderung der Königlichen Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr und bei den technischen Anforderungen an Fahrzeuge "Anlage zum Königlichen Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Liste der Verstöße und zu zahlenden Geldbeträge

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Geldbetrag

1.

Beförderungspapier und Ausweis

1.1

keinerlei Hinweis auf die Gefährlichkeit der beförderten Güter

5.4.1.1.1 oder 5.4.1.1.6 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR

1.2

Aufgrund fehlender oder widersprüchlicher Angaben bei Benutzung der Tabelle A ist eine Identifizierung der Güter unmöglich.

5.4.1.1.1 oder 5.4.1.1.16 der Anlage A zum ADR

550 EUR

1.3

Ausdruck kann nicht vorgelegt werden

5.4.0.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR

1.4

keine oder unvollständige Mengenangabe

5.4.1.1.1 der Anlage A zum ADR

275 EUR

1.5

Vermerk "umweltgefährdend" fehlt oder unlesbar

5.4.1.1.18 der Anlage A zum ADR

55 EUR

1.6

sonstige fehlende Angaben

Art. 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen (nachstehend als Königlicher Erlass vom 28. Juni 2009 bezeichnet) 5.4.1 der Anlage A zum ADR

55 EUR

1.7

Zur Besatzung gehörende Person hat keinen Lichtbildausweis bei sich.

1.10.1.4 der Anlage A zum ADR

55 EUR


2.

Zulassungsbescheinigung

2.1

nicht vorhanden

8.1.2.2 der Anlage B zum ADR

1.100 EUR

2.2

abgelaufen oder nicht gültig für die beförderten Güter

8.1.2.2 der Anlage B zum ADR

550 EUR

2.3

nicht mitgeführt, aber gültig

8.1.2.2 der Anlage B zum ADR

55 EUR


3.

Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers

3.1

nicht vorhanden

8.1.2.2 der Anlage B zum ADR

1.100 EUR

3.2

abgelaufen oder nicht gültig

8.1.2.2 der Anlage B zum ADR

550 EUR

3.3

nicht mitgeführt, aber gültig

8.1.2.2 der Anlage B zum ADR

55 EUR


4.

Schriftliche Weisungen

4.1

nicht mitgeführt, unlesbar oder unvollständig

5.4.3.4 der Anlage A zum ADR

275 EUR

4.2

nicht in den vorgeschriebenen Sprachen

5.4.3.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR

4.3

nicht am vorgeschriebenen Platz

5.4.3.1 der Anlage A zum ADR

55 EUR

4.4

sonstige Verstöße

5.4.3 der Anlage A zum ADR

55 EUR


5.

Container-Packzertifikat

5.1

nicht mitgeführt, unlesbar oder unvollständig

5.4.2 der Anlage A zum ADR

550 EUR

5.2

Ausdruck kann nicht vorgelegt werden

5.4.0.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR


6.

Kennzeichnung Fahrzeug/Tank

6.1

keine einzige Kennzeichnung des Fahrzeugs

5.3.2.1 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR

6.2

Die UN-Nummer auf den orangefarbenen Tafeln entspricht nicht den Angaben auf dem Beförderungspapier.

5.3.2.1 der Anlage A zum ADR

550 EUR

6.3

falscher Gefahrencode auf den orangefarbenen Tafeln

5.3.2.1 der Anlage A zum ADR

550 EUR

6.4

unzureichende Kennzeichnung = ein oder mehrere orangefarbene Tafeln fehlen

5.3.2.1 der Anlage A zum ADR

550 EUR

6.5

unzureichende Kennzeichnung = ein oder mehrere Großzettel fehlen

5.3.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR

275 EUR

6.6

Ein oder mehrere Großzettel entsprechen nicht denen, die in Spalte 5 der Tabelle A angegeben sind.

5.3.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR

275 EUR

6.7

Fahrzeug mit nicht oder nur unvollständig abgedeckten orangefarbenen Tafeln und eventuell Großzetteln in dem Fall, wo es sich nicht um einen Gefahrguttransport handelt

5.3.2.1.8 und/oder 5.3.1.1.5 der Anlage A zum ADR

275 EUR

6.8

sonstige Nichtkonformität der Großzettel (unter anderem die Abmessungen)

5.3.1 der Anlage A zum ADR

55 EUR

6.9

sonstige Nichtkonformität der orangefarbenen Tafeln

5.3.2 der Anlage A zum ADR

55 EUR


7.

Versandstücke

7.1

Kennzeichnung und Kennzeichen

7.1.1

Die UN-Nummer entspricht nicht den Angaben auf dem Beförderungspapier.

5.2.1.1 der Anlage A zum ADR

550 EUR

7.1.2

keine UN-Kennzeichnung (nicht getestete Verpackung)

4.1.1.3 der Anlage A zum ADR

550 EUR

7.1.3

Verwendung einer nicht zugelassenen Verpackung (siehe Verpackungsvorschriften)

4.1.4 der Anlage A zum ADR

550 EUR

7.1.4

Name des Gases ist falsch oder fehlt (Gasbehälter)

5.2.1.6 der Anlage A zum ADR

550 EUR

7.1.5

UN-Nummer fehlt

5.2.1.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.1.6

Die Frist für die wiederkehrende Prüfung des Gasbehälters ist abgelaufen.

4.1.6.10 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.1.7

Das Datum der wiederkehrenden Prüfung des IBC ist abgelaufen.

4.1.2.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.1.8

Die Verwendungsdauer bestimmter Verpackungen oder IBCs ist überschritten.

4.1.1.15 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.1.9

Die "Umverpackung" fehlt oder ist nicht in der vorgeschriebenen Sprache und/oder die UN-Nummern oder Gefahrenzettel fehlen, wenn die auf den Verpackungen außen nicht sichtbar sind.

5.1.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.1.10

kein Vermerk "umweltgefährdender Stoff" oder Kennzeichnung unlesbar

5.2.1.8 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.1.11

sonstige Nichtkonformität der Kennzeichnung oder des Kennzeichens

5.2.1, 6.1.3, 6.3.4, 6.5.2 oder 6.6.3 der Anlage A zum ADR

55 EUR

7.2

Bezettelung

7.2.1

Ein oder mehrere Zettel fehlen.

5.2.2.1.1 oder 5.1.3.1 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.2.2

Ein oder mehrere Zettel entsprechen nicht denen, die in Spalte 5 der Tabelle A angegeben sind.

5.2.2.1.1 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.2.3

sonstige Nichtkonformität der Bezettelung (unter anderem die Abmessungen und die Zettel auf zwei gegenüberliegenden Seiten des IBC)

5.2.2 der Anlage A zum ADR

55 EUR


7.3

Sonstige

7.3.1

nicht geschlossene Verpackung (gefährlicher Stoff nicht zurückgehalten)

4.1.1.1 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR

7.3.2

undichte Verpackung

4.1.1.1 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR

7.3.3

nicht eingehaltene Mengen oder Verformung der Verpackung, durch die Stabilität oder Sicherheit beeinträchtigt werden

4.1.1.4 der Anlage A zum ADR

1.100 EUR

7.3.4

Zusammenpackungsvorschrift nicht eingehalten

4.1.10 der Anlage A zum ADR

1.100 EUR

7.3.5

Zusammenladungsvorschrift nicht eingehalten

7.5.2 der Anlage A zum ADR

1.100 EUR

7.3.6

Zusammenladungsvorschrift nicht eingehalten (Esswaren und Tierfutter)

7.5.4 der Anlage A zum ADR

1.100 EUR

7.3.7

Ladung nicht gesichert oder nicht am Fahrzeug befestigt

7.5.7 der Anlage A zum ADR

1.100 EUR

7.3.8

nicht konforme Hähne der Gasbehälter oder nicht konformer Schutz

4.1.6.8 der Anlage A zum ADR

550 EUR

7.3.9

Ladung unzureichend gesichert

7.5.7 der Anlage A zum ADR

550 EUR

7.3.10

unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrzeug

7.5.7.4 der Anlage A zum ADR

550 EUR

7.3.11

beschädigte Verpackung

4.1.1.9 der Anlage A zum ADR

275 EUR

7.3.12

sonstige Nichtkonformität

4.1, 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 7.2.4 der Anlage A zum ADR

55 EUR


8.

Tanks

8.1

Kennzeichnung

8.1.1

fehlende oder unvollständige Kennzeichnung

6.7.2.20, 6.7.3.16, 6.7.4.15, 6.7.5.13, 6.8.2.5, 6.8.3.5 oder 6.9.6 der Anlage A zum ADR

275 EUR

8.1.2

Die Frist für die wiederkehrende Prüfung des Tanks ist abgelaufen.

6.7.2.19.2 oder 6.8.2.4.3 der Anlage A zum ADR

275 EUR


8.2

Sonstige

8.2.1

Stoff in Tanks nicht zugelassen (siehe Spalte 10/12 der Tabelle A)

7.4.1 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR

8.2.2

nicht geschlossener Tank oder Leck im Tank oder in seiner Ausrüstung

4.2.1.9.6 oder 4.3.2.3.3 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR

8.2.3

nicht eingehaltene Mengen

4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.19.2, 4.2.2.7, 4.2.3.6, 4.2.4.5, 4.2.5.2.3, 4.3.2.2, 4.3.3.2, 4.3.5, 4.4.2.1 oder 4.5.2.1 der Anlage A zum ADR

1.100 EUR

8.2.4

Regel der Teilladung 20%-80% nicht eingehalten

4.3.2.2.4 oder 4.2.1.9.6 der Anlage A zum ADR

1.100 EUR

8.2.5

Tankcontainer entspricht nicht den Anforderungen des Tankcodes oder den Sondervorschriften für den beförderten Stoff

4.2.1.1, 4.2.1.19.2, 4.2.2.2, 4.2.3.2, 4.2.4.2, 4.2.5.2.5 oder 4.3.2.1 der Anlage A zum ADR

550 EUR

8.2.6

unzureichende Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug

7.5.7.4 der Anlage A zum ADR

550 EUR

8.2.7

außerordentliche Prüfung nach Ausbesserung, Umbau oder Unfall nicht durchgeführt

6.7.2.19.2 oder 6.8.2.4.4 der Anlage A zum ADR

550 EUR

8.2.8

Absperreinrichtung des Tanks nicht geschlossen

4.3.2.3.4 oder 4.3.2.4.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR

8.2.9

sonstige Nichtkonformität des Tanks

4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.7, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 oder 6.12 der Anlage A zum ADR

55 EUR


9.

Beförderung in loser Schüttung

9.1

Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen

7.3.1.1 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR

9.2

Leck

7.3.1.3 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR

9.3

gefährliches Gut in diesem Typ Fahrzeug/Container nicht zugelassen

7.3.1.1 der Anlage A zum ADR

550 EUR

9.4

Ladung nicht gleichmäßig auf der Ladefläche verteilt

7.3.1.4 der Anlage A zum ADR

550 EUR

9.5

Container baulich nicht geeignet

7.3.1.13 der Anlage A zum ADR

550 EUR

9.6

unzureichende Befestigung des Containers auf dem Fahrzeug

7.5.7.4 der Anlage A zum ADR

550 EUR

9.7

Nichtkonformität mit den Sondervorschriften

7.3.3 der Anlage A zum ADR

275 EUR


10.

Beförderungsverbot

10.1

Beförderung des gefährlichen Guts nicht zugelassen

3.2 der Anlage A zum ADR

1.650 EUR


11.

Ausrüstung


11.1

Feuerlöschgerät: - mit unzureichendem Fassungsvermögen, - außer Betrieb (Manometer auf 0, Schlauch beschädigt usw.), - nicht konform (Konformitätszeichen, Gültigkeitsdatum oder Prüfdatum überschritten), - nicht für alle Brandklassen geeignet, - nicht mitgeführt.

8.1.4.1, 8.1.4.2, 8.1.4.3 oder 8.1.4.4 der Anlage B zum ADR 4.1 der Anlage des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009

275 EUR

11.2

Notfallfluchtmaske fehlt

8.1.5.3 der Anlage B zum ADR

275 EUR

11.3

pro fehlendes Element, außer das unter 11.2 genannte

8.1.5 der Anlage B zum ADR

55 EUR

11.4

sonstige Nichtkonformität mit Bezug auf das Feuerlöschgerät

8.1.4 der Anlage B zum ADR

55 EUR


12.

Besondere Kennzeichnung

12.1

Nichtkonformität mit dem Kennzeichen für in erwärmtem Zustand beförderte Stoffe oder umweltgefährdende Stoffe oder Kennzeichnung unlesbar

5.3.3 oder 5.3.6 der Anlage A zum ADR

275 EUR

12.2

Nichtkonformität mit dem Warnzeichen für begaste Fahrzeuge oder Container oder Zeichen unlesbar

5.5.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR

12.3

Aufschriften auf der Hinterseite des Tanks fehlen

3.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009

55 EUR

12.4

sonstige Nichtkonformität

5.3.3, 5.3.6 oder 5.5.2 der Anlage A zum ADR

55 EUR


13.

Freistellungen

13.1

Nichteinhaltung der unter Kapitel 3.4 oder 3.5 genannten Vorschriften

3.4 oder 3.5 der Anlage A zum ADR

275 EUR

13.2

Die Bedingungen für eine vollständige Freistellung sind nicht erfüllt.

1.1.3.1 oder 1.1.3.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR


14.

Sonstige Vorschriften

14.1

Nichteinhaltung der Mengenbegrenzungen

7.5.5.3 der Anlage A zum ADR

1.100 EUR

14.2

Das Rauchverbot wird nicht beachtet oder es wird ein nicht konformes Beleuchtungsgerät benutzt.

8.3.5 oder 8.5 (S 2) der Anlage B zum ADR

550 EUR

14.3

das Fahrzeug entspricht nicht den Vorschriften für die elektrische Ausrüstung oder die Bremsausrüstung oder keine elektrische Anschlussverbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

8.3.8, 9.2.2 oder 9.2.3 der Anlage B zum ADR

550 EUR

14.4

gefährliche Rückstände der Verpackungsgruppe I an der äußeren Oberfläche des Tanks oder der Verpackung oder des Fahrzeugs/Containers (Schüttgut)

4.1.1.1, 4.3.2.3.5 oder 7.3.1.8 der Anlage A zum ADR

550 EUR

14.5

gefährliche Rückstände der Verpackungsgruppe II oder III an der äußeren Oberfläche des Tanks oder der Verpackung oder des Fahrzeugs/Containers (Schüttgut)

4.1.1.1, 4.3.2.3.5 oder 7.3.1.8 der Anlage A zum ADR

275 EUR

14.6

Reinigung des Fahrzeugs oder Containers nicht durchgeführt (nach einer Beförderung in loser Schüttung oder wenn ein gefährliches Produkt aus einem Versandstück ausgetreten ist)

7.5.8.1 oder 7.5.8.2 der Anlage A zum ADR

275 EUR

14.7

Nichtkonformität mit Bezug auf den Kraftstoffbehälter

1.1.3.3 der Anlage A zum ADR

275 EUR

14.8

Nichtkonformität mit Bezug auf die Definition der Beförderungseinheit

8.1 der Anlage B zum ADR

275 EUR

14.9

keine Überwachung des Fahrzeugs

8.4 der Anlage B zum ADR

275 EUR

14.10

Nichtkonformität mit Bezug auf die Sondervorschriften für die Beförderung

7.5.11 (CV 1, CV 14, CV 20 bis einschließlich CV 28 und CV 34 bis einschließlich CV 36) der Anlage A zum ADR oder 8.4 oder 8.5 (S2 bis S4, S8 bis einschließlich S10 und S13 bis einschließlich S24) der Anlage B zum ADR

275 EUR

14.11

Nichtkonformität mit Bezug auf die Definition "Fahrzeugbesatzung"

8.3.1 der Anlage B zum ADR

55 EUR

14.12

Nichtkonformität mit Bezug auf für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

3.3 der Anlage A zum ADR

55 EUR

14.13

Sonstige Nichtkonformität mit Bezug auf das Fahrzeug

Teil 9 der Anlage B zum ADR

55 EUR"


Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2013 zur Abänderung der Königlichen Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr und bei den technischen Anforderungen an Fahrzeuge beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013 zur Abänderung der Königlichen Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr und bei den technischen Anforderungen an Fahrzeuge "Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Liste der zu zahlenden Geldbeträge a) Güterkraftverkehr - Verkehrslizenzen

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Geldbetrag

1. Es wird keine Verkehrslizenz im Fahrzeug mitgeführt.

- Gesetz vom 3.5.1999 (1), Art. 5 § 1 Nr. 2, 6, 15, 21 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - KE vom 7.5.2000 (4), Art. 40 und 41

990 EUR


1a.

Es wird keine Verkehrslizenz im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist ihr Bestehen sofort nachgewiesen worden.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - KE vom 7.5.2002, Art. 41

55 EUR


2.

Die vorgelegte Verkehrslizenz wird für ein Fahrzeug benutzt, das nicht dem darin erwähnten Fahrzeug entspricht (im Falle einer belgischen nationalen Lizenz und einer Gemeinschaftslizenz).

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2 und 17 Nr. 2 - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 4

990 EUR


2a.

Die vorgelegte Verkehrslizenz wird für ein Fahrzeug benutzt, das nicht dem darin erwähnten Fahrzeug entspricht (im Falle einer belgischen nationalen Lizenz und einer Gemeinschaftslizenz), jedoch ist das Bestehen einer Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug sofort nachgewiesen worden.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 17 Nr. 2 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 4

55 EUR


3.

Die vorgelegte Verkehrslizenz wird für ein Ersatzfahrzeug benutzt, ohne dass das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist (im Falle einer belgischen nationalen Lizenz oder einer Gemeinschaftslizenz).

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2 - KE vom 7.5.2002, Art. 34

55 EUR


4.

Die vorgelegte Verkehrslizenz wird für ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug benutzt, ohne dass ein Miet- oder Leasingvertrag vorgelegt werden kann.

Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 6

55 EUR


5.

Die vorgelegte Verkehrslizenz (eine belgische nationale Lizenz oder eine Gemeinschaftslizenz) enthält unvollständige oder fehlerhafte Angaben.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2 - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 3

55 EUR


6.

Die vorgelegte Verkehrslizenz enthält unlesbare Angaben, wodurch Identifikation/Kontrolle unmöglich wird, oder sie ist nicht kontrollierbar, da sie mit Kunststoff beschichtet worden ist.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 3 und 46 Nr. 2

990 EUR


6a.

Die vorgelegte Verkehrslizenz enthält unlesbare Angaben, wodurch Identifikation/Kontrolle unmöglich wird, oder sie ist nicht kontrollierbar, da sie mit Kunststoff beschichtet worden ist, jedoch ist das Bestehen der Lizenz sofort nachgewiesen worden.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 3 und 46 Nr. 2

55 EUR


7.

Die vorgelegte Verkehrslizenz ist im Besitz einer anderen Person als derjenigen, die auf der Lizenz erwähnt ist.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2 und Art. 6 - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (5), Art. 4 Abs. 6 - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 1 und 46 Nr. 1

990 EUR


8.

Die vorgelegte Verkehrslizenz ist nicht gültig wegen Überladung oder Überschreitung der Abmessungen.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6 und 28 § 2 - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 5 und 46 Nr. 4

(2)


9.

Die vorgelegte Verkehrslizenz ist das Original der nationalen oder Gemeinschaftslizenz anstelle der Abschrift.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - Verordnung (EG) Nr.1072/2009 (5), Art. 4 Abs. 6 - KE 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 2

990 EUR


9a.

Die vorgelegte Verkehrslizenz ist das Original der nationalen oder Gemeinschaftslizenz anstelle der Abschrift, jedoch ist das Bestehen der Abschrift der Lizenz sofort nachgewiesen worden.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - Verordnung (EG) Nr.1072/2009 (5), Art. 4 Abs. 6 - KE vom 7.5.2002, Art. 31 § 1 Nr. 2

55 EUR


10.

Die vorgelegte Genehmigung für außergemeinschaftlichen Verkehr und/oder der beigefügte Fahrtenbericht sind nicht (vollständig) ausgefüllt worden. (3)

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 6 und 20 - KE vom 7.5.2002, Art. 46 Nr. 3 und 47 § 2

990 EUR


11.

Die vorgelegte EKVM-Genehmigung wird für mehr als die zugelassene Anzahl Lastfahrten benutzt.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 6 und 20

1.980 EUR


12.

Das kontrollierte Fahrzeug führt illegale Kabotage durch.

- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Art. 8 - Gesetz vom 3.5.1999, Art. 20 - KE vom 10.08.2009, Art. 2

1.980 EUR


13.

Die vorgelegte Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr ist nicht gültig, da keine Fahrerbescheinigung vorhanden ist.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6, 16 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Art. 3, Art. 5 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 1

990 EUR


14.

Die vorgelegte Verkehrslizenz ist falsch oder die darauf vermerkten Angaben sind verfälscht worden.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6, 15, 16, 17 Nr. 2, 19, 20, 21 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b)

1.980 EUR


15.

Die vorgelegte Fahrerbescheinigung ist falsch oder die darauf vermerkten Angaben sind verfälscht worden.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6, 16, 19 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Art. 3, Art. 5 Abs. 6 und Art. 8 Abs.1

1.980 EUR


16.

Der Fahrer weigert sich, die Verkehrslizenz zur Kontrolle vorzulegen.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6, 15, 16, 17 Nr. 2, 19, 20, 21 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b)

1.980 EUR


17.

Der Fahrer weigert sich, die Fahrerbescheinigung zur Kontrolle vorzulegen.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 5 § 1 Nr. 2, 6, 16, 19 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b) - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Art. 3, 5 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 1

1.980 EUR


(1) Gesetz vom 3.Mai 1999 über den Güterkraftverkehr (2) Die Geldbuße wird angepasst, je nachdem um wie viel Prozent die Abmessungen und die Gewichte überschritten worden sind (siehe Tabelle in Anhang 1).(3) Für alle außergemeinschaftlichen Transportgenehmigungen bedeutet "unvollständig", dass der Name des Transportunternehmens auf der Lizenz oder im Fahrtenbuch nicht vermerkt ist.Für bilaterale Genehmigungen bedeutet dies außerdem, dass das Datum, an dem in das belgische Staatsgebiet eingefahren worden ist, nicht oder nicht auf unauswischbare Weise vermerkt worden ist. Was die EKVM-Genehmigung betrifft, bedeutet dies ebenfalls, dass das Fahrtenbuch fehlt, dass das Fahrtenbuch nicht dieselbe Nummer wie die ihm beigefügte EKVM-Genehmigung trägt oder dass die Rubriken der Spalten 1, 2, 4 und 5 des Fahrtenberichts im Fahrtenbuch nicht ausgefüllt worden sind. (4) Königlicher Erlass vom 7.Mai 2002 über den Güterkraftverkehr (5) Verordnung (EG) Nr.1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

Anlage 1 - Anhang 1 Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen

Prozentsatz, um den das Maximum überschritten worden ist

Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen infolge der Beladung

Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen infolge von Änderungen am Fahrzeug


bis 5%

66 EUR

90 EUR


mehr als 5% bis 10%

330 EUR

453 EUR


mehr als 10% bis 15%

616 EUR

847 EUR


mehr als 15% bis 20%

880 EUR

1.210 EUR


mehr als 20% bis 30%

1.100 EUR

1.512 EUR


mehr als 30% bis 40%

1.232 EUR

1.694 EUR


mehr als 40%

1.364 EUR

1.875 EUR


b) Güterkraftverkehr - Frachtbrief

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Geldbetrag

1. Es wird kein für die Sendung erstellter Frachtbrief im Fahrzeug mitgeführt.

- Gesetz vom 3.5.1999, Art. 23 und 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe c) - KE vom 7.5.2002, Art. 56

55 EUR


c) Lenk- und Ruhezeiten

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Geldbetrag

1. Das Mindestalter des Beifahrers oder des Schaffners ist nicht eingehalten worden.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (6), Art. 5

82 EUR

2.

Die erlaubte tägliche Lenkzeit ist überschritten worden.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 6 Abs. 1 - AETR (7), Art. 6 Abs.1

(1)

3.

Die erlaubte ununterbrochene Lenkzeit ist überschritten worden.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 7 - AETR, Art. 7

(2)

4.

Die obligatorische tägliche Mindestruhezeit ist nicht eingehalten worden.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 8 und 9 - AETR, Art. 8

55 EUR (3)

5.

Die obligatorische wöchentliche Mindestruhezeit ist nicht eingehalten worden.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 8 - AETR, Art. 6 Abs. 1 und 8

110 EUR (4)

6.

Die erlaubte wöchentliche Lenkzeit ist überschritten worden.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 6 Abs. 2 - AETR, Art. 6 Abs. 1

110 EUR (5)

7.

Die wöchentliche Arbeitszeit ist überschritten worden.

- KE vom 9.4.2007 (9), Art. 6/2

44 EUR (8)


(1) Die Geldbuße wird angepasst, je nachdem um wie viel Stunden die tägliche Lenkzeit überschritten worden ist, und je nach der maximalen Anzahl Stunden ununterbrochener Ruhezeit während des berücksichtigten Zeitraums (siehe Tabelle in Anhang 2).(2) Die Geldbuße wird angepasst, je nachdem um wie viel Stunden die maximal erlaubte ununterbrochene Lenkzeit überschritten worden ist, bevor der Fahrer eine Unterbrechung von 45 Minuten insgesamt eingelegt hat, und je nach der Dauer der längsten ununterbrochenen Pause während der berücksichtigten Lenkzeit (siehe Tabelle in Anhang 3).(3) je angefangene halbe Stunde fehlender täglicher Ruhezeit (4) je angefangene Stunde fehlender wöchentlicher Ruhezeit (5) je angefangene Stunde, um die die erlaubte wöchentliche Lenkzeit überschritten worden ist (6) Verordnung (EG) Nr.561/2006 vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (7) Europäisches Übereinkommen vom 1.Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (8) je angefangene Stunde Arbeitszeit, um die die erlaubte Arbeitszeit überschritten worden ist (9) Königlicher Erlass vom 9.April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.

März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates

Anlage 1 - Anhang 2 Überschreitung der maximalen täglichen Lenkzeit

weniger als 3 Stunden (1)

von 3 Stunden bis weniger als 5 Stunden (1)

von 5 Stunden bis weniger als 7 Stunden (1)

von 7 Stunden bis weniger als 9 Stunden (1)

9 Stunden oder mehr

1 Stunde oder weniger (2)

132 EUR

110 EUR

88 EUR

66 EUR

44 EUR

mehr als 1 Stunde bis 2 Stunden (2)

198 EUR

170 EUR

143 EUR

115 EUR

88 EUR

mehr als 2 Stunden bis 3 Stunden (2)

330 EUR

286 EUR

242 EUR

198 EUR

154 EUR

mehr als 3 Stunden bis 5 Stunden (2)

495 EUR

418 EUR

341 EUR

264 EUR

187 EUR

mehr als 5 Stunden bis 8 Stunden (2)

968 EUR

825 EUR

682 EUR

550 EUR

418 EUR

mehr als 8 Stunden bis 12 Stunden (2)

1.452 EUR

1.243 EUR

1.034 EUR

825 EUR

616 EUR

mehr als 12 Stunden (2)

1.760 EUR

1.496 EUR

1.232 EUR

1.001 EUR

770 EUR


(1) längste Periode ununterbrochener Ruhezeit während der berücksichtigten Periode täglicher Lenkzeit (2) Anzahl Stunden täglicher Lenkzeit, um die die erlaubte tägliche Lenkzeit (9 oder 10 Stunden) überschritten worden ist

Anlage 1 - Anhang 3 Überschreitung der maximal erlaubten ununterbrochenen Lenkzeit

keine Pause von mindestens 15 Minuten (1)

von 15 Minuten bis weniger als 30 Minuten (1)

von 30 Minuten bis weniger als 45 Minuten (1)

15 Minuten oder weniger (2)

44 EUR

33 EUR

22 EUR

mehr als 15 Minuten bis 30 Minuten (2)

88 EUR

66 EUR

44 EUR

mehr als 30 Minuten bis 1 Stunde (2)

132 EUR

99 EUR

66 EUR

mehr als 1 Stunde bis 2 Stunden (2)

264 EUR

198 EUR

132 EUR

mehr als 2 Stunden bis 3 Stunden (2)

440 EUR

330 EUR

220 EUR

mehr als 3 Stunden bis 5 Stunden (2)

660 EUR

495 EUR

330 EUR

mehr als 5 Stunden bis 8 Stunden (2)

1.452 EUR

968 EUR

660 EUR

mehr als 8 Stunden (2)

2.200 EUR

1.606 EUR

1.100 EUR


(1) Dauer der längsten ununterbrochenen Pause während der berücksichtigten Lenkzeit.Eine Unterbrechung von weniger als 15 Minuten wird nicht berücksichtigt. (2) die Lenkzeit, um die die erlaubte ununterbrochene Lenkzeit (4,5 Stunden) überschritten worden ist d) Schaublätter

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Geldbetrag

1. Der Fahrer ist nicht imstande, für den Zeitraum nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit, die er eingelegt hat, ein oder mehrere Schaublätter (oder besondere Blätter) zur Kontrolle vorzulegen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (1), Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

1.320 EUR


2.

Der Fahrer ist nicht imstande, für den Zeitraum nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit, die er eingelegt hat, ein oder mehrere Schaublätter (oder besondere Blätter) zur Kontrolle vorzulegen, wodurch der Kontrollbedienstete nicht nachprüfen kann, ob der Verpflichtung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit während der letzten 24 beziehungsweise 48 Stunden nachgekommen worden ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

1.760 EUR


3.

Der Fahrer ist nicht imstande, für den Zeitraum vor der letzten wöchentlichen Ruhezeit, die er eingelegt hat, ein oder mehrere Schaublätter (oder besondere Blätter) zur Kontrolle vorzulegen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

660 EUR


4.

Der Fahrer weigert sich, für den Zeitraum nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit, die er eingelegt hat, ein oder mehrere Schaublätter (oder besondere Blätter) zur Kontrolle vorzulegen, oder nachdem das Nichtvorhandensein der Schaublätter (oder besonderen Blätter) für denselben Zeitraum festgestellt worden ist, befinden diese sich offensichtlich doch im Fahrzeug.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

2.640 EUR


5.

Ein oder mehrere der benutzten Schaublätter entsprechen nicht dem vorgeschriebenen Muster und/oder eignen sich nicht für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät, sodass keine sachdienlichen Daten gespeichert worden sind.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 14 Abs. 1 - AETR, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs

1.320 EUR


6.

Ein oder mehrere Schaublätter sind unlesbar und/oder nicht kontrollierbar, da sie angeschmutzt und/oder beschädigt sind, und ihnen ist kein Reserveblatt beigefügt.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 1 - AETR, Art. 12 Abs. 1 des Anhangs

1.320 EUR


7.

Ein oder mehrere Schaublätter sind ohne triftigen Grund vor Ende des Arbeitstags aus dem Kontrollgerät entnommen worden und/oder das Gerät ist vor Ende des Arbeitstags geöffnet worden.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


8.

Ein oder mehrere Schaublätter sind ohne triftigen Grund vor Ende des Arbeitstags aus dem Kontrollgerät entnommen worden und/oder das Gerät ist vor Ende des Arbeitstags geöffnet worden, aber die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten bleibt möglich.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

55 EUR


9.

Der Fahrer wendet die Vorschriften nicht strikt an.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 15 Abs. 3 - Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 12 - AETR, Art. 9, 10, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 12 Abs. 3 des Anhangs

55 EUR


10.

Der Fahrer hat mehr als ein Schaublatt pro Arbeitstag benutzt, es sei denn, dies ist notwendig im Falle eines Fahrzeugwechsels, damit das Schaublatt dem vorgeschriebenen Muster entspricht und sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignet.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


11.

Der Fahrer hat ein oder mehrere Schaublätter länger als 24 Stunden im Kontrollgerät gelassen, sodass die Linie der Lenkzeiten überschrieben ist und eine Kontrolle unmöglich wird.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


12.

Der Fahrer hat, als er sich nicht im Fahrzeug aufhielt, auf einem oder mehreren Schaublättern die Zeiträume nicht eingetragen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

55 EUR


13.

Die Daten sind nicht auf dem richtigen Schaublatt aufgezeichnet worden (im Falle von 2 Fahrern) (kann nicht mit e6 und e10 kumuliert werden).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


14.

Die Zeitangabe auf den Schaublättern ist nicht korrekt, das heißt ab einer Abweichung von UTC + 3 für die im EWR zugelassenen Fahrzeuge und nach der Ad-hoc-Tabelle für die anderen Fahrzeuge (mit Ausnahme einer Abweichung von 12 Stunden) (kann nicht mit e7 kumuliert werden).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 3 - AETR, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


15.

Der Fahrer hat es versäumt, eine oder mehrere der folgenden Angaben auf einem oder mehreren Schaublättern einzutragen: seinen Namen und Vornamen (sofern seine Identifizierung auf der Grundlage des Schaublatts zusammen mit der Prüfung des Führerscheins und dem Personalausweis nicht möglich ist), das Datum bei Beginn der Benutzung des Schaublattes, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 5 - AETR, Art. 12 Abs. 5 des Anhangs

1.320 EUR


16.

Der Fahrer hat es versäumt, eine oder mehrere der folgenden Angaben auf einem oder mehreren Schaublättern einzutragen: das Datum am Ende der Benutzung des Schaublatts, den Stand des Kilometerzählers bei Beginn der ersten Fahrt und am Ende der letzten Fahrt und zum Zeitpunkt eines eventuellen Fahrzeugwechsels, den Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels, den Ort bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 5 - AETR, Art. 12 Abs. 5 des Anhangs

55 EUR


17.

Der Fahrer hat das besondere Blatt (das während der Zeit, wo das Kontrollgerät nicht oder nur mangelhaft funktioniert, zu benutzen ist) nicht vorschriftsmäßig erstellt: Die Angaben in Bezug auf die Zeitgruppen und/oder der Name und/oder die Nummer des Führerscheins des Fahrers sind nicht vermerkt worden, sodass seine Identifizierung nicht möglich ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 2 - AETR, Art. 13 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


18.

Der Fahrer hat das besondere Blatt (das während der Zeit, wo das Kontrollgerät nicht oder nur mangelhaft funktioniert, zu benutzen ist) nicht vorschriftsmäßig erstellt: Die Angaben in Bezug auf die Zeitgruppen und/oder der Name und/oder die Nummer des Führerscheins des Fahrers sind nicht vermerkt worden, sodass seine Identifizierung nicht möglich ist, wodurch der Kontrollbedienstete nicht nachprüfen kann, ob der Verpflichtung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit während der letzten 24 beziehungsweise 48 Stunden nachgekommen worden ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 2 - AETR, Art. 13 Abs. 2 des Anhangs

1.760 EUR


19.

Der Fahrer hat das besondere Blatt (das während der Zeit, wo das Kontrollgerät nicht oder nur mangelhaft funktioniert, zu benutzen ist) nicht vorschriftsmäßig erstellt: Der Name und/oder die Nummer des Führerscheins des Fahrers sind nicht oder nur unvollständig vermerkt worden, aber die Identifizierung des Fahrers bleibt möglich.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 2 - AETR, Art. 13 Abs. 2 des Anhangs

55 EUR


20.

Ein oder mehrere Schaublätter befinden sich im Fahrzeug, obwohl der Fahrer eine Abwesenheitsbescheinigung für denselben Zeitraum vorgelegt hat.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

2.640 EUR


21.

Daten auf einem oder mehreren Schaublättern sind verfälscht, unterdrückt oder vernichtet worden.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 8 - AETR, Art. 12 Abs. 8 des Anhangs

2.640 EUR


22.

Bei der Durchführung von in Artikel 16 der Verordnung Nr. 561/2006 erwähnten Personenlinienverkehrsdiensten werden kein Auszug aus dem Arbeitszeitplan und/oder keine Abschrift des Linienfahrplans oder keine Schaublätter oder Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtenschreiber (im Falle, wo andere als Linienverkehrsdienste durchgeführt werden) im Fahrzeug mitgeführt.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 16

1.320 EUR


23.

Bei der Durchführung von in Artikel 16 der Verordnung Nr. 561/2006 erwähnten Personenlinienverkehrsdiensten wird kein gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorerwähnten Artikels erstellter Arbeitszeitplan im Fahrzeug mitgeführt, sodass eine Kontrolle der Leistungen des Fahrers unmöglich ist.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 16

1.320 EUR


24.

Bei der Durchführung von in Artikel 16 der Verordnung Nr. 561/2006 erwähnten Personenlinienverkehrsdiensten wird kein Auszug oder zumindest kein konformer Auszug aus dem Arbeitszeitplan im Fahrzeug mitgeführt, wodurch der Kontrollbedienstete außerdem nicht nachprüfen kann, ob der Verpflichtung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit während der letzten 24 beziehungsweise 48 Stunden nachgekommen worden ist.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 16

1.760 EUR


25.

Bei der Durchführung von in Artikel 16 der Verordnung Nr. 561/2006 erwähnten Personenlinienverkehrsdiensten wird ein Arbeitszeitplan im Fahrzeug mitgeführt, der nicht gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorerwähnten Artikels erstellt worden ist; eine Kontrolle der Leistungen des Fahrers ist dennoch nicht unmöglich.

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 16

55 EUR


(1) Verordnung (EWG) Nr.3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr e) Fahrtenschreiber

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Geldbetrag

1. Das Kontrollgerät im Fahrzeug entspricht nicht den Vorschriften (Einbau oder Reparatur durch einen nicht zugelassenen Installateur oder eine nicht zugelassene Werkstatt, nicht vorhandene oder nicht ordnungsgemäße Plomben, nicht vorhandene oder ungültige Einbauplakette).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 1 - KE vom 14.07.2005 (1), Art. 14 und 15 - AETR, Art. 10

1.320 EUR


2.

Infolge eines unsachgemäßen Einbaus haben sich die Plomben gelöst (sind zerstört), ohne dass dadurch das Gerät in seinem Betrieb beeinträchtigt wird.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 1 - KE vom 14.07.2005, Art. 14 - AETR, Art. 10

55 EUR


3.

Trotz einer Differenz zwischen den Reifenabmessungen und den Angaben auf der Einbauplakette stimmt der Radumfang mit den Angaben auf der Einbauplakette überein.

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 1 - KE vom 14.07.2005, Art. 14 - AETR, Art. 10

55 EUR


4.

Das Kontrollgerät im Fahrzeug wird nicht benutzt, obwohl das Fahrzeug oder der Transport von der Benutzung des Fahrtenschreibers nicht befreit ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 3 - AETR, Art. 2

1.320 EUR


5.

Das Kontrollgerät im Fahrzeug ist defekt oder funktioniert mangelhaft und die Reparatur ist nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 1 - AETR, Art. 13 Abs. 1 des Anhangs

1.320 EUR


6.

Das Kontrollgerät im Fahrzeug wird nicht sachgemäß benutzt: Bei doppelter Besatzung erfolgt die Aufzeichnung auf dem falschen Schaublatt (kann nicht mit d13 kumuliert werden).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


7.

Das Kontrollgerät im Fahrzeug wird nicht sachgemäß benutzt: Die Zeitangabe auf dem Schaublatt ist nicht korrekt, das heißt ab einer Abweichung von mehr als UTC + 3 für die im EWR zugelassenen Fahrzeuge und nach der Ad-hoc-Tabelle für die anderen Fahrzeuge (mit Ausnahme einer Abweichung von 12 Stunden) (kann nicht mit d14 kumuliert werden).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 3 - AETR, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


8.

Das Kontrollgerät im Fahrzeug wird nicht sachgemäß benutzt: Die Schaltvorrichtungen werden nicht oder unsachgemäß betätigt.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 3 - AETR, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs

55 EUR


9.

Das Kontrollgerät im Fahrzeug wird nicht sachgemäß benutzt: Der Landescode ist nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingegeben worden (falls dies manuell erfolgen muss) und/oder der Fahrer hat die Zeitgruppen nicht manuell eingegeben, als er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 5bis - AETR, Art. 12 Abs. 2 und 12 Abs. 5 des Anhangs

55 EUR


10.

Das Kontrollgerät im Fahrzeug wird nicht sachgemäß benutzt: Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, ist nicht darauf geachtet worden, dass die Daten auf dem Schaublatt des Fahrers aufgezeichnet werden, der das Fahrzeug tatsächlich lenkt (im Falle eines analogen Fahrtenschreibers), oder dass jeder Fahrer seine Fahrerkarte in die richtige Öffnung des digitalen Fahrtenschreibers eingeführt hat (kann nicht mit d13 kumuliert werden).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


11.

Das Kontrollgerät ist auf betrügerische Weise manipuliert worden, um eine korrekte Aufzeichnung zu verhindern: Die Angaben sind geändert oder unterdrückt worden; die aufgezeichneten Daten sind nicht zugänglich oder sind vernichtet worden; es ist eine Vorrichtung eingebaut worden mit der Absicht, die vorerwähnten Verstöße zu begehen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 8 - AETR, Art. 12 Abs. 8 des Anhangs

2.640 EUR


12.

Das Fahrzeug ist nicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet, obwohl das Fahrzeug oder der Transport von der Benutzung des Kontrollgeräts nicht befreit ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 3 - KE vom 14.07.2005, Art. 2 - AETR, Art. 2

1.320 EUR


13.

Das Fahrzeug ist mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet, obwohl es mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muss.

- Verordnung (EG) Nr. 2135/98, Art. 2 Abs. 1 - KE vom 14.07.2005, Art. 22 - AETR, Art. 13

1.320 EUR


14.

Der Fahrer weigert sich, das Kontrollgerät kontrollieren zu lassen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 15 Abs. 7 des Anhangs

2.640 EUR


(1) Königlicher Erlass vom 14.Juli 2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr f) Fahrerkarte (falls der Fahrer ein mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstetes Fahrzeug lenkt)

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Betrag

1. Die Fahrerkarte ist nicht gültig, da ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 - AETR, Art. 11 Abs. 4 und 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


2.

Die Fahrerkarte ist nicht gültig, da sie defekt oder beschädigt ist und die Feststellung dieses Verstoßes mehr als 15 Kalendertage nach Beginn des Defekts oder der Beschädigung erfolgt (oder später, wenn es für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 3 - AETR, Art. 13 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


3.

Die Fahrerkarte befindet sich im Fahrzeug, aber nicht im Kontrollgerät.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


4.

Die Fahrerkarte ist ohne triftigen Grund vor Ende des Arbeitstags aus dem Kontrollgerät entnommen worden, obwohl das Fahrzeug benutzt wird.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


5.

Die Fahrerkarte befindet sich beim Fahrer im Fahrzeug, ist jedoch ohne triftigen Grund vor Ende des Arbeitstags aus dem Kontrollgerät entnommen worden, wobei das Fahrzeug nicht in Bewegung war und gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 kein Grund dazu bestand, die Karte aus dem Gerät zu entnehmen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 2 - AETR, Art. 12 Abs. 2 des Anhangs

55 EUR


6.

Der Fahrer ist nicht Inhaber einer Fahrerkarte, obwohl das Fahrzeug oder der Transport von der Benutzung des Fahrtenschreibers nicht befreit ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 3 und 14 Abs. 3 - AETR, Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


7.

Der Fahrer ist zwar Inhaber einer Fahrerkarte, kann jedoch weder die Karte, weil sie verlorengegangen oder gestohlen worden ist, noch einen Nachweis über die Verlust- oder Diebstahlerklärung vorlegen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 3 - AETR, Art. 13 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


8.

Der Fahrer ist zwar Inhaber einer Fahrerkarte, kann jedoch die Karte nicht vorlegen, weil sie verlorengegangen oder gestohlen worden ist, wobei die Feststellung mehr als 15 Kalendertage nach dem Verlust oder Diebstahl erfolgt (oder später, wenn es für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 3 - AETR, Art. 13 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


9.

Der Fahrer ist zwar Inhaber einer Fahrerkarte, hat sie jedoch nicht bei sich im Fahrzeug.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

1.320 EUR


10.

Der Fahrer weigert sich, die Fahrerkarte zur Kontrolle vorzulegen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

2.640 EUR


11.

Der Fahrer hat die Fahrerkarte auf betrügerische Weise verwendet: - indem er eine Karte verwendet hat oder besitzt, deren Inhaber eine andere Person ist, - indem er abwechselnd zwei oder mehrere Karten, die verschiedenen Fahrern zugewiesen worden sind, verwendet hat, ob er Inhaber dieser Karten ist oder nicht, - indem er eine als gestohlen oder verloren gemeldete Karte verwendet hat, - indem er abwechselnd mehrere gültige Karten verwendet hat, deren Inhaber er ist, - indem er eine verfälschte oder falsche Karte oder eine Karte, deren aufgezeichnete Daten unzugänglich gemacht oder vernichtet worden sind, verwendet hat.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 14 Abs. 4 und 15 Abs. 8 - KE vom 14.07.2005, Art. 16 §§ 4, 16 und 17 - AETR, Art. 11 Abs. 4 und 12 Abs. 8 des Anhangs

2.640 EUR


g) Fahrerkarte (falls der Fahrer ein mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstetes Fahrzeug fährt)

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Betrag

1. Die Fahrerkarte ist nicht gültig, da ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 - AETR, Art. 11 Abs. 4 und 12 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


2.

Die Fahrerkarte ist nicht gültig, da sie defekt oder beschädigt ist und die Feststellung dieses Verstoßes mehr als 15 Kalendertage nach Beginn des Defekts oder der Beschädigung erfolgt (oder später, wenn es für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 3 - AETR, Art. 13 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


3.

Der Fahrer ist zwar Inhaber einer Fahrerkarte, kann jedoch weder die Karte, weil sie verlorengegangen oder gestohlen worden ist, noch einen Nachweis über die Verlust- oder Diebstahlerklärung vorlegen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 3 - AETR, Art. 13 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


4.

Der Fahrer ist zwar Inhaber einer Fahrerkarte, kann jedoch die Karte nicht vorlegen, weil sie verlorengegangen oder gestohlen worden ist, wobei die Feststellung des Verstoßes mehr als 15 Kalendertage nach dem Verlust oder Diebstahl erfolgt (oder später, wenn es für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 16 Abs. 3 - AETR, Art. 13 Abs. 3 des Anhangs

1.320 EUR


5.

Der Fahrer ist zwar Inhaber einer Fahrerkarte, hat sie jedoch nicht bei sich im Fahrzeug.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

1.320 EUR


6.

Der Fahrer weigert sich, die Fahrerkarte zur Kontrolle vorzulegen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

2.640 EUR


7.

Der Fahrer hat die Fahrerkarte auf betrügerische Weise verwendet: - indem er eine Karte verwendet hat oder besitzt, deren Inhaber eine andere Person ist, - indem er abwechselnd zwei oder mehrere Karten, die verschiedenen Fahrern zugewiesen worden sind, verwendet hat, ob er Inhaber dieser Karten ist oder nicht, - indem er eine als gestohlen oder verloren gemeldete Karte verwendet hat, - indem er abwechselnd mehrere gültige Karten verwendet hat, deren Inhaber er ist, - indem er eine verfälschte oder falsche Karte oder eine Karte, deren aufgezeichnete Daten unzugänglich gemacht oder vernichtet worden sind, verwendet hat.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 14 Abs. 4 und 15 Abs. 8 - KE vom 14.07.2005, Art. 16 §§ 4, 16 und 17 - AETR, Art. 11 Abs. 4 und 12 Abs. 8 des Anhangs

2.640 EUR


h) Ausdruck der vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Betrag

1. In den Fällen, wo die Fahrerkarte beschädigt ist, mangelhaft funktioniert oder (infolge von Verlust oder Diebstahl) nicht im Besitz des Fahrers ist, kann der Fahrer für den Zeitraum nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit keinen Ausdruck der vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten vorlegen und/oder hat der Fahrer es versäumt, auf dem vorgelegten Ausdruck die nicht aufgezeichneten Daten, seinen Namen und die Nummer seines Führerscheins oder seiner Fahrerkarte zu vermerken (sofern die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 - AETR, Art. 13 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


2.

In den Fällen, wo die Fahrerkarte beschädigt ist, mangelhaft funktioniert oder (infolge von Verlust oder Diebstahl) nicht im Besitz des Fahrers ist, kann der Fahrer für den Zeitraum nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit keinen Ausdruck der vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten vorlegen und/oder hat der Fahrer es versäumt, auf dem vorgelegten Ausdruck die nicht aufgezeichneten Daten, seinen Namen und die Nummer seines Führerscheins oder seiner Fahrerkarte zu vermerken (sofern die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist), wodurch der Kontrollbedienstete nicht nachprüfen kann, ob der Verpflichtung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit während der letzten 24 beziehungsweise 48 Stunden nachgekommen worden ist.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 - AETR, Art. 13 Abs. 2 des Anhangs

1.760 EUR


3.

In den Fällen, wo die Fahrerkarte beschädigt ist, mangelhaft funktioniert oder (infolge von Verlust oder Diebstahl) nicht im Besitz des Fahrers ist, kann der Fahrer für den Zeitraum vor der letzten wöchentlichen Ruhezeit keinen Ausdruck der vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten vorlegen und/oder hat der Fahrer es versäumt, auf dem vorgelegten Ausdruck die nicht aufgezeichneten Daten, seinen Namen und die Nummer seines Führerscheins oder seiner Fahrerkarte zu vermerken (sofern die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist).

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 - AETR, Art. 13 Abs. 2 des Anhangs

660 EUR


4.

Die vom digitalen Fahrtenschreiber ausgedruckten Daten sind durch die Nachlässigkeit oder Unsorgfältigkeit des Fahrers unlesbar geworden.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 - AETR, Art. 13 Abs. 2 des Anhangs

1.320 EUR


5.

Der Fahrer, der seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Staatsgebiet eines Landes hat, das nicht Mitglied der EU, aber Vertragspartei des AETR ist, und dem von den zuständigen Behörden dieses Landes noch keine Fahrerkarte ausgestellt werden konnte, führt ein Fahrzeug, das in einem Land, das nicht Mitglied der EU, aber Vertragspartei des AETR ist, zugelassen und mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, und kann für die laufende Woche und den letzten Arbeitstag der vorangegangenen Woche keinen Ausdruck der vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten vorlegen und/oder hat es versäumt, auf dem vorgelegten Ausdruck seinen Namen und die Nummer seines Führerscheins zu vermerken (sofern die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist). (1)

- AETR, Art. 13 des Übereinkommens und Art. 14 des Anhangs

1.320 EUR


6.

Der Fahrer, der seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Staatsgebiet eines Landes hat, das nicht Mitglied der EU, aber Vertragspartei des AETR ist, und dem von den zuständigen Behörden dieses Landes noch keine Fahrerkarte ausgestellt werden konnte, führt ein Fahrzeug, das in einem Land, das nicht Mitglied der EU, aber Vertragspartei des AETR ist, zugelassen und mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, und kann für die laufende Woche und den letzten Arbeitstag der vorangegangenen Woche keinen Ausdruck der vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten vorlegen und/oder hat es versäumt, auf dem vorgelegten Ausdruck seinen Namen und die Nummer seines Führerscheins zu vermerken (sofern die Identifizierung des Fahrers unmöglich ist); außerdem kann der Kontrollbedienstete nicht nachprüfen, ob der Verpflichtung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit während der letzten 24 beziehungsweise 48 Stunden nachgekommen worden ist. (1)

- AETR, Art. 13 des Übereinkommens und Art. 14 des Anhangs

1.760 EUR


7.

Der Fahrer weigert sich, den Ausdruck der vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten zur Kontrolle vorzulegen.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 7 - AETR, Art. 12 Abs. 7 des Anhangs

2.640 EUR


8.

Die vom digitalen Fahrtenschreiber ausgedruckten Daten sind verfälscht, unterdrückt oder vernichtet worden.

- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 Abs. 8 - AETR, Art. 12 Abs. 8 des Anhangs

2.640 EUR


(1) anwendbar während der in Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs zum AETR erwähnten Übergangsperiode von vier Jahren i) Personenkraftverkehr - Genehmigungen

Verstoß

Vorschriften

zu zahlender Betrag

1. Von einem in Belgien ansässigen Unternehmen benutzte Fahrzeuge


1.1

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird keine Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1

990 EUR


1.2

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird weder ein gültiges Fahrtenblatt noch das Dokument, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt, im Fahrzeug mitgeführt.

- Erlass des Regenten vom 20.09.1947 (3), Art. 60 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (5), Art. 12 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98 (4), Art. 2

990 EUR


1.3

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird weder ein Fahrtenblatt noch das Dokument, das das Fahrtenblatt ersetzt, im Fahrzeug mitgeführt, auf dem die durch Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vermerkt sind.

- Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 12 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2

990 EUR


1.4

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird weder ein Fahrtenblatt noch das Dokument, das das Fahrtenblatt ersetzt, im Fahrzeug mitgeführt, auf dem andere Angaben als die durch Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vermerkt sind (Kennzeichen des Fahrzeugs, Name des/der Fahrer(s), Anzahl Fahrgäste).

- Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 12 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2

55 EUR


1.5

Bei der Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Linienverkehr innerhalb der EU wird keine gültige EU-Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 5 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 8

990 EUR


1.6

Bei der Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Linienverkehr in einen Staat, der nicht Mitglied der EU ist, oder in die Schweiz wird keine gültige Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1

990 EUR


1.7

Bei der Durchführung der unter den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.6 erwähnten Verkehrsdienste wird keine Gemeinschaftslizenz, kein Fahrtenblatt (oder Dokument, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt), kein Abkommen oder keine Genehmigung für grenzüberschreitenden Linienverkehr im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen des Dokuments sofort nachgewiesen worden.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2 und 8 - Verordnung (EWG) Nr. 1073/2009, Art. 5, 12 und 19

55 EUR (2)


2.

In einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz registrierte Fahrzeuge


2.1

Bei der Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Linien- oder Gelegenheitsverkehr oder von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr wird keine Gemeinschaftslizenz oder entsprechende Schweizer Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 4 und 19

990 EUR


2.2

Bei der Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Linienverkehr wird keine gültige Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 5 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 8

990 EUR


2.3

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 12 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2

990 EUR


2.4

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird im Fahrzeug ein Fahrtenblatt mitgeführt, auf dem die durch Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vermerkt sind.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 12 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2

990 EUR


2.5

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird im Fahrzeug ein Fahrtenblatt mitgeführt, auf dem andere Angaben als die durch Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vermerkt sind (Kennzeichen des Fahrzeugs, Name des/der Fahrer(s), Anzahl Fahrgäste).

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 12 und 19 - Verordnung (EG) 2121/98, art. 2.

55 EUR


2.6

Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 15 und 17 - Verordnung (EG) 12/98, Art. 3 und 6

990 EUR


2.7

Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr wird im Fahrzeug ein Fahrtenblatt mitgeführt, auf dem die durch Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt sind.

- Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 15 und 17

990 EUR


2.8

Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr wird im Fahrzeug ein Fahrtenblatt mitgeführt, auf dem andere Angaben als die durch Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt sind (Kennzeichen des Fahrzeugs, Name des/der Fahrer(s), Anzahl Fahrgäste).

- Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 15 und 17

55 EUR


2.9

Bei der Durchführung von Beförderungen im Werkverkehr mit Bezug auf Gelegenheitsverkehr oder grenzüberschreitenden Linienverkehr wird keine gültige Bescheinigung im Fahrzeug mitgeführt.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 5 Abs. 5 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 9

990 EUR


2.10

Bei der Durchführung der unter den Punkten 2.1 bis einschließlich 2.9 erwähnten Verkehrsdienste wird keine Gemeinschaftslizenz, keine Genehmigung für grenzüberschreitenden Linienverkehr, kein Fahrtenblatt oder keine Bescheinigung im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen des Dokuments sofort nachgewiesen worden.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Verordnung (EG) Nr. 1073, Art. 4, 5, 12, 13, 15, 17 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2, 8 und 9

55 EUR (2)


3.

In einem Staat, der nicht Mitglied des EWR ist, mit Ausnahme der Schweiz, registrierte Fahrzeuge


3.1

Bei der Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Linienverkehr oder im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr wird keine gültige Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1

990 EUR


3.2

Bei der Durchführung von Beförderungen im nicht genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt mitgeführt.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60

990 EUR


3.3

Bei der Durchführung von Beförderungen im genehmigungspflichtigen grenzüberschreitenden Pendelverkehr wird keine gültige Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1

990 EUR


3.4

Bei der Durchführung von Beförderungen im nicht genehmigungspflichtigen grenzüberschreitenden Pendelverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60

990 EUR


3.5

Das Fahrzeug führt Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr auf belgischem Staatsgebiet durch.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1

1.980 EUR


3.6

Bei der Durchführung der unter den Punkten 3.1 bis einschließlich 3.4 erwähnten Verkehrsdienste wird keine Genehmigung oder kein Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen des Dokuments sofort nachgewiesen worden.

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60

55 EUR (2)


4.

Die vorgelegte Genehmigung oder Bescheinigung oder das vorgelegte Fahrtenblatt: - ist verfälscht oder für eine Kontrolle unbrauchbar gemacht worden, - enthält Daten, die verfälscht oder für eine Kontrolle unbrauchbar gemacht worden sind, - wird auf betrügerische Weise verwendet.


4.1

Von einem in Belgien ansässigen Unternehmen benutzte Fahrzeuge


4.1.1.

Gemeinschaftslizenz bei Gelegenheitsverkehr

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1

1.980 EUR


4.1.2.

Fahrtenblatt oder Dokument, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt -

- Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 12 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2

1.980 EUR


4.1.3.

Genehmigung bei grenzüberschreitendem Linienverkehr

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 5 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 8

1.980 EUR


4.2

In einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz registrierte Fahrzeuge


4.2.1.

Gemeinschaftslizenz oder entsprechende Schweizer Genehmigung

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 4 und 19

1.980 EUR


4.2.2.

Genehmigung bei grenzüberschreitendem Linienverkehr oder Fahrtenblatt bei Gelegenheitsverkehr

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2, 8 und 9 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 4, 5, 12, 15, 17 und 19

1.980 EUR


4.2.3.

Bescheinigung im Falle von Werkverkehr, wie erwähnt in Punkt 2.9

- Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 9

1.980 EUR


4.3

In einem Staat, der nicht Mitglied des EWR ist, mit Ausnahme der Schweiz, registrierte Fahrzeuge


4.3.1.

Genehmigung oder Fahrtenblatt je nach Art der Verkehrsdienste, wie erwähnt in Punkt 3

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60

1.980 EUR


5.

Der Fahrer weigert sich, die Genehmigung, die Bescheinigung oder das Fahrtenblatt zur Kontrolle vorzulegen.


5.1

Von einem in Belgien ansässigen Unternehmen benutzte Fahrzeuge


5.1.1.

Gemeinschaftslizenz bei Gelegenheitsverkehr

Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1

1.980 EUR


5.1.2.

Fahrtenblatt oder Dokument, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt

- Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 12 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2

1.980 EUR


5.1.3.

Genehmigung bei grenzüberschreitendem Linienverkehr

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 5 und 19 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 8

1.980 EUR


5.2

In einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz registrierte Fahrzeuge


5.2.1.

Gemeinschaftslizenz oder entsprechende Schweizer Genehmigung

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 4 und 19

1.980 EUR


5.2.2.

Genehmigung bei grenzüberschreitendem Linienverkehr oder Fahrtenblatt bei Gelegenheitsverkehr

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60 - Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 2, 8 und 9 - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Art. 4, 5, 12, 15, 17 und 19.

1.980 EUR


5.2.3.

Bescheinigung im Falle von Werkverkehr, wie erwähnt in Punkt 2.9

- Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Art. 9

1.980 EUR


5.3

In einem Staat, der nicht Mitglied des EWR ist, mit Ausnahme der Schweiz, registrierte Fahrzeuge


5.3.1.

Genehmigung oder Fahrtenblatt je nach Art der Verkehrsdienste, wie erwähnt in Punkt 3

- Erlassgesetz vom 30.12.1946, Art. 1 - Erlass des Regenten vom 20.09.1947, Art. 60

1.980 EUR


(1) pro fehlendes Dokument (2) Erlassgesetz vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen (3) Erlass des Regenten vom 20.September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr (4) Verordnung (EG) Nr.2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (5) Verordnung (EG) Nr.1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2103 zur Abänderung der Königlichen Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr und bei den technischen Anforderungen an Fahrzeuge beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013 zur Abänderung der Königlichen Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr und bei den technischen Anforderungen an Fahrzeuge "Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen Liste der zu zahlenden Geldbeträge

Verstoß

Vorschriften

Zu zahlender Geldbetrag (angegeben in EUR)

1.

Technische Kontrolle des Fahrzeugs (Richtlinie 2009/40/EG)


1a.

Der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugs kann keine gültige Prüfbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Untersuchung gemäß Richtlinie 2009/40/EG unterzogen worden ist.

KE vom 15. März 1968 (2), Art. 24

990


1b.

Der Fahrer eines in Belgien zugelassenen (oder in Betrieb genommenen) Fahrzeugs kann keine gültige Prüfbescheinigung vorlegen, aber das Vorhandensein einer Prüfbescheinigung wurde unverzüglich nachgewiesen.

KE vom 15. März 1968, Art. 24

55


1c.

Die vorgelegte Prüfbescheinigung ist falsch, verfälscht oder vernichtet worden oder darauf vermerkte Angaben sind verfälscht oder vernichtet worden.

KE vom 15. März 1968, Art. 24

1.980


2.

Ermittlung von Wartungsmängeln


Bei der Kontrolle des Fahrzeugs wurden folgende Mängel festgestellt:


2a.

Mängel an der Bremsanlage und ihren Teilen:


- eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen dem/den linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse;

KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15

(1)


- das Fahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs hat eine ungenügende Bremswirkung (einschließlich der Handbremse);

KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15

660


- die Bremsen eines Fahrzeugs oder eines Teils eines Gelenkfahrzeugs sind nicht angeschlossen;

KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15

660


- übermäßiger Verschleiß der Bremsscheibe;

KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1.14 von Anlage 15

660


- Risse in Bremsscheibe oder Bremsscheibe gebrochen;

KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1.14 von Anlage 15

(1)


- Bremsleitungen, Bremskabel oder Bremsbeläge übermäßig verschlissen, beschädigt, defekt oder ungenügend gesichert; Druckluftbehälter in schlechtem Zustand oder ungenügend gesichert oder unsachgemäße Reparatur eines Elements der Bremsanlage;

KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15

330


- Teile der Bremsen fehlen oder arbeiten fehlerhaft oder Änderung eines Teils der Bremsanlage;

KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15

1.100


- Bremsleitungen oder Druckluftbehälter an einer oder mehreren Stellen undicht; schleppendes oder blockiertes Rad.

KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15

(1)


2b.

Mängel an Lichtern und Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:


- ein oder mehrere Frontleuchten, Bremslichter, Heckleuchten, Begrenzungslichter, Seitenmarkierungsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger oder andere Lichter sind defekt;

KE vom 15. März 1968, Punkt 4 von Anlage 15

(1)


- die obligatorischen Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen des Fahrzeugs entsprechen nicht den technischen Vorschriften und/oder obligatorische Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen sind nicht vorschriftsmäßig am Fahrzeug installiert.

KE vom 15. März 1968, Punkt 4 von Anlage 15

110


2c.

Felgen und Reifen:


- die Montage von Felgen und Reifen entspricht nicht den technischen Vorschriften:

KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15

330


- Feststellung von Mängeln an Felgen und Reifen, insbesondere Risse, Blasen und abgelöste Laufflächen;

KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15

(1)


- die Profiltiefe des Reifens entspricht nicht mehr den technischen Vorschriften.

KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15

330


2d.

Lenkvorrichtung: ein Mangel an der Lenkvorrichtung wurde festgestellt.

KE vom 15. März 1968, Punkt 2 von Anlage 15

(1)


2e.

Aufhängungen:


Es wurden Mängel an den Aufhängungen festgestellt.

KE vom 15. März 1968, Punkt 5.3 von Anlage 15

(1)


2f.

Fahrgestell:


- Feststellung von Rissen und/oder schwerer Korrosion an den Hauptlängsträgern oder anderen tragenden Teilen des Fahrgestells; unsachgemäße oder nicht vorschriftsmäßige Reparatur oder Änderung am Fahrgestell;

KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15

1.100


- ein Mangel an der Kupplungsvorrichtung wurde festgestellt.

KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15

660


2g.

Auspuff:


- ein Mangel am Auspuff (einschließlich der Befestigung) wurde festgestellt;

KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15

(1)


- die Installierung der Auspuffanlage entspricht nicht den technischen Vorschriften;

KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15

110


- die Abgastrübung (Diesel) überschreitet den Grenzwert;

KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15

220


- die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas "LPG") überschreiten den Grenzwert.

KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15

220


2h.

Undichtigkeit:


- undichte Kraftstoff-, Kühlmittel- oder Ölleitungen;

KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15

(1)


- undichter Kraftstofftank oder Öltank.

KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15

(1)


2i.

Der Fahrer verweigert die Inspektion des Fahrzeugs.

KE vom 1. September 2006 (3) Art. 3

6.600


3.

Geschwindigkeitsbegrenzer


3a.

Das in einem Mitgliedstaat des EWR in Betrieb genommene oder zugelassene Fahrzeug ist nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet, obwohl es nicht davon befreit ist.

KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15

1.320


3b.

Der Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den Vorschriften aufgrund einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette oder aufgrund nicht vorhandener oder beschädigter Plomben oder aufgrund nicht intakter Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen.

KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15

1.320


3c.

Der Geschwindigkeitsbegrenzer funktioniert mangelhaft: Er verhindert nicht, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs die vorgeschriebene Grenze überschreitet.

KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15

1.100


3d.

Der Geschwindigkeitsbegrenzer wurde auf betrügerische Weise manipuliert, mit der Absicht zu verhindern, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt wird.

KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15

2.640


3e.

Der Fahrer verweigert die Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers.

KE vom 1. September 2006 (3), Artikel 3

2.640"


(1) In diesen Fällen ist Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen anzuwenden; (2) Königlicher Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; (3) Königlicher Erlass vom 1.September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2013 zur Abänderung der Königlichen Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr und bei den technischen Anforderungen an Fahrzeuge beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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