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Arrêté Royal du 19 juillet 2013
publié le 23 septembre 2016

Arrêté royal fixant le règlement organique du Service public fédéral Finances ainsi que les dispositions particulières applicables aux agents statutaires. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal finances
numac
2016003323
pub.
23/09/2016
prom.
19/07/2013
ELI
eli/arrete/2013/07/19/2016003323/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


19 JUILLET 2013. - Arrêté royal fixant le règlement organique du Service public fédéral Finances ainsi que les dispositions particulières applicables aux agents statutaires. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2013 fixant le règlement organique du Service public fédéral Finances ainsi que les dispositions particulières applicables aux agents statutaires (Moniteur belge du 2 août 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 10 octobre 2013 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2013 fixant le règlement organique du Service public fédéral Finances ainsi que les dispositions particulières applicables aux agents statutaires (Moniteur belge du 18 octobre 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der auf statutarische Bedienstete anwendbaren Sonderbestimmungen TITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden auf die darin erwähnten Dienste und ihre Personalmitglieder Anwendung. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Laufbahnprüfungen: Prüfungen zwecks Aufsteigens in die Stufe A, vergleichende Auswahlen zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, Auswahlen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad, Prüfungen der beruflichen Eignung und diesbezügliche Vorprüfungen, die vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 der Kartografie und diesbezügliche Vorprüfungen, Auswahlen zwecks Aufsteigens im Gehalt und Prüfungen zwecks Erteilung von Brevets, 2.[Entität: jede Generalverwaltung, jeden Führungsdienst und die in den Artikeln 12 Nr. 3 bis 10 und 13/1 erwähnten Dienste,] 3. zugewiesen: entweder ernannt oder für einen Dienst bestimmt oder versetzt im Sinne von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, 4. Versetzung: Versetzung und Zuweisung im Sinne von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, 5. Steuergeneralverwaltungen: in Artikel 3 Nr.1 bis 5 erwähnte Generalverwaltungen, 6. Steuersachgebiet: in den Artikeln 2 bis 6 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3.Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen erwähnte Angelegenheiten. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 10.

Oktober 2013 (B.S. vom 18. Oktober 2013)] TITEL 2 - Allgemeine Organisation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen KAPITEL 1 - Organisationsstruktur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Abschnitt 1 - Operative Dienste Unterabschnitt 1 - Generalverwaltungen und ihre Leitung Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen umfasst folgende Generalverwaltungen: 1. Generalverwaltung Steuerwesen, 2.Generalverwaltung Zoll und Akzisen, 3. Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, 4.Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern, 5. Generalverwaltung Vermögensdokumentation, 6.Generalverwaltung Schatzamt.

Jede dieser Generalverwaltungen steht unter der Verantwortung eines Inhabers einer Managementfunktion -1, der den Titel eines Generalverwalters trägt.

Unterabschnitt 2 - Horizontale Dienste auf Ebene der Generalverwalter Art. 4 - Die Generalverwaltungen umfassen auf Ebene der Generalverwalter folgende Dienste: 1. Dienst Operative Expertise und Unterstützung, 2.Dienst Operative Koordination und Kommunikation, 3. Dienst des Generalverwalters. Unterabschnitt 3 - Verwaltungen der Generalverwaltung Steuerwesen und ihre Leitung Art. 5 - Die Generalverwaltung Steuerwesen umfasst folgende Verwaltungen: 1. Verwaltung Privatpersonen, 2.Verwaltung Kleine und Mittlere Betriebe, 3. Verwaltung Große Unternehmen. Jede dieser Verwaltungen steht unter der Verantwortung eines Inhabers einer Managementfunktion -2, der den Titel eines Verwalters trägt.

Unterabschnitt 4 - Verwaltungen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen und ihre Leitung Art. 6 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen umfasst folgende Verwaltungen: 1. Verwaltung Kundenmanagement und Marketing, 2.Verwaltung Aufsicht, Kontrolle und Feststellung, 3. Verwaltung Einheitsbüro - Integrierte Verarbeitung, 4.Verwaltung Ermittlung und Fahndung, 5. Verwaltung Streitsachen. Jede dieser Verwaltungen steht unter der Verantwortung eines Inhabers einer Managementfunktion -2, der den Titel eines Verwalters trägt.

Unterabschnitt 5 - Verwaltungen der Generalverwaltung Vermögensdokumentation und ihre Leitung Art. 7 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation umfasst folgende Verwaltungen: 1. Verwaltung Vermögensdienste, 2.Verwaltung Aufmaße und Bewertungen, 3. Verwaltung Informationserfassung und -austausch, 4.Verwaltung Rechtssicherheit, 5. Verwaltung Nichtsteuerliche Beitreibung. Jede dieser Verwaltungen steht unter der Verantwortung eines Inhabers einer Managementfunktion -2, der den Titel eines Verwalters trägt.

Unterabschnitt 6 - Verwaltungen der Generalverwaltung Schatzamt und ihre Leitung Art. 8 - Die Generalverwaltung Schatzamt umfasst folgende Verwaltungen: 1. Verwaltung Internationale und Europäische Finanzielle Angelegenheiten, 2.Verwaltung Finanzierung des Staates und Finanzmärkte, 3. Verwaltung Zahlungen. Jede dieser Verwaltungen steht unter der Verantwortung eines Inhabers einer Managementfunktion -2, der den Titel eines Verwalters trägt.

Unterabschnitt 7 - Sonderbestimmung in Bezug auf die Generalverwaltung Vermögensdokumentation Art. 9 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation umfasst eine Abteilung Hypotheken.

Abschnitt 2 - Dienste, die keine operativen Dienste sind Unterabschnitt 1 - Führungsdienste auf Ebene des Präsidenten des Direktionsausschusses und ihre Leitung Art. 10 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen umfasst auf Ebene des Präsidenten des Direktionsausschusses folgende Führungsdienste: 1. Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung, 2.Führungsdienst Personal und Organisation, 3. Führungsdienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, 4.Führungsdienst Informations- und Kommunikationstechnologie, 5. Führungsdienst Logistik. Jeder dieser Führungsdienste steht unter der Verantwortung eines Inhabers einer Führungsfunktion -1, der den Titel eines Direktors trägt.

Unterabschnitt 2 - Horizontale Dienste auf Ebene der Direktoren der Führungsdienste Art. 11 - Die Führungsdienste umfassen auf Ebene der Direktoren dieser Dienste folgende Dienste: 1. Dienst Operative Koordination und Kommunikation, 2.Dienst des Direktors des Führungsdienstes.

Unterabschnitt 3 - Andere Dienste auf Ebene des Präsidenten des Direktionsausschusses Art. 12 - Auf Ebene des Präsidenten des Direktionsausschusses befinden sich folgende Dienste: 1. Büro Steuerwesen der ausländischen Investitionen, 2.Beobachtungsstelle Regionales Steuerwesen, 3. Dienst Internes Audit im Sinne von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 17.August 2007 über die Tätigkeiten des internen Audits in bestimmten Diensten der föderalen ausführenden Gewalt, 4. Zentraler juristischer Dienst, 5.Dienst des Präsidenten des Direktionsausschusses, 6. Dienst Multikanaldienstleistung, 7.Dienst Nachhaltige Entwicklung, 8. Dienst Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, 9.Dienst Aufsicht, 10. Interner Dienst Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Unterabschnitt 4 - [Autonome Dienste auf Ebene des Präsidenten des Direktionsausschusses] [Überschrift von Unterabschnitt 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10. Oktober 2013 (B.S. vom 18. Oktober 2013)] Art. 13 - [Auf Ebene des Präsidenten befinden sich] folgende autonome Dienste: 1. Dienst Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten, 2.Dienst Steuerschlichtung. [Art. 13 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 10. Oktober 2013 (B.S. vom 18. Oktober 2013)] [Unterabschnitt 5 - Autonomer Dienst auf Ebene des Generalverwalters Sonderinspektion der Steuern [Unterabschnitt 5 mit Art. 13/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 10. Oktober 2013 (B.S. vom 18. Oktober 2013)] Art. 13/1 - Der Generalverwalter Sonderinspektion der Steuern übt die Amtsgewalt über den Dienst Koordination der Betrugsbekämpfung aus.] KAPITEL 2 - Zusammensetzung des Direktionsausschusses Art. 14 - Für die Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste sind die Generalverwalter der in Artikel 3 erwähnten Generalverwaltungen die Leiter der operativen Dienste beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen. KAPITEL 3 - Geschäftsführende Ausschüsse Art. 15 - In jeder Generalverwaltung und jedem Führungsdienst wird ein geschäftsführender Ausschuss eingesetzt.

Art. 16 - § 1 - Die geschäftsführenden Ausschüsse setzen sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: - dem Generalverwalter oder dem Direktor des Führungsdienstes, der die Generalverwaltung oder den Führungsdienst leitet, der/dem der geschäftsführende Ausschuss angehört, Präsident, - den Inhabern einer Managementfunktion -2 oder einer Führungsfunktion -2 innerhalb der Generalverwaltung oder des Führungsdienstes, der/dem der geschäftsführende Ausschuss angehört, - dem Verantwortlichen des Dienstes Operative Koordination und Kommunikation bei der Generalverwaltung oder dem Führungsdienst, - dem Verantwortlichen des Dienstes Operative Expertise und Unterstützung bei der Generalverwaltung, - den Verantwortlichen für die Generalverwaltung oder den Führungsdienst, die mit folgenden Angelegenheiten beauftragt sind: Personal und Organisation, Haushalt und Geschäftsführungskontrolle.

Die Verantwortlichen der Generalverwaltung oder des Führungsdienstes, die mit Logistik und Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragt sind, nehmen für Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Versammlungen der geschäftsführenden Ausschüsse teil.

Der Direktionsausschuss kann die Zusammensetzung eines geschäftsführenden Ausschusses um Bedienstete der Stufe A erweitern, die der Generalverwaltung oder dem Führungsdienst angehören, für die/den der geschäftsführende Ausschuss zuständig ist. § 2 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses kann Experten einladen, deren Anwesenheit er als erforderlich erachtet; diese Experten sind jedoch nicht stimmberechtigt. § 3 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses setzt auf Antrag des in § 1 erwähnten Verantwortlichen für Personalfragen das Abstimmungsverfahren aus, wenn sich Letzterer aus Gründen der Rechtsprechungseinheit einem Vorschlag nicht anschließen kann.

Kommt es nach der Besprechung, die auf die Aussetzung des Abstimmungsverfahrens folgt, weiterhin zu keiner Einigung, legt der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses die Streitigkeit in Bezug auf die Rechtsprechungseinheit dem Direktionsausschuss zum Beschluss vor. Der geschäftsführende Ausschuss muss den Beschluss des Direktionsausschusses befolgen. § 4 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses bestimmt die Mitglieder des Sekretariats. § 5 - Die geschäftsführenden Ausschüsse sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis ausgeschlossen.

Art. 17 - Der Direktionsausschuss kann jedem geschäftsführenden Ausschuss die Befugnisse übertragen, die dem Direktionsausschuss anvertraut sind in Sachen: - Disziplin durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, - Ernennung durch Dienstgradwechsel durch denselben Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937, - Beförderung durch vorliegenden Erlass und den Königlichen Erlass vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, - Versetzung durch vorliegenden Erlass, - Ausübung eines höheren Amtes durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen.

Art. 18 - Jeder geschäftsführende Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird allen Personalmitgliedern der Generalverwaltung oder des Führungsdienstes, in der/dem der geschäftsführende Ausschuss eingesetzt worden ist, übermittelt.

TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf das Personal KAPITEL 1 - Beförderungen, Dienstgradwechsel und Versetzungen Art. 19 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 28 ist in der Stellenausschreibung oder dem Funktionsprofil gegebenenfalls die Laufbahnprüfung angegeben, an der Bewerber für Beförderung, Dienstgradwechsel oder Versetzung erfolgreich teilgenommen haben müssen.

In der Stellenausschreibung oder dem Funktionsprofil kann bestimmt sein, für welche Entität oder gegebenenfalls Verwaltung die Laufbahnprüfung, die eventuell verlangt wird, organisiert sein musste.

Wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung der zu vergebenden Funktion vorliegen, können in der Stellenausschreibung oder dem Funktionsprofil Funktionsanforderungen aufgenommen werden. § 2 - Paragraph 1 beeinträchtigt nicht die Bestimmungen, die in der Anlage, dem Statut der Staatsbediensteten und seinen Ausführungserlassen oder den gemäß Artikel 43 festgelegten Funktionsanforderungen erwähnt sind.

Art. 20 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 21 und 22 kann für Beförderungen innerhalb der Stufe A in der Stellenausschreibung bestimmt sein, dass zur Bewertung der Verdienste und Einstufung der Bewerber wie in den Artikeln 26 und 26bis des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten erwähnt die fachlichen und/oder allgemeinen Kompetenzen der Bewerber getestet werden.Das Nichtbestehen der Tests in Bezug auf die fachlichen Kompetenzen kann, insofern dies in der Stellenausschreibung angegeben ist, dazu führen, dass der Bewerber von der Teilnahme an den Tests in Bezug auf die allgemeinen Kompetenzen ausgeschlossen wird, oder umgekehrt.

Wenn es in der Stellenausschreibung festgelegt ist, werden Bewerber, die erfolgreich an den in dieser Ausschreibung angegebenen Tests teilgenommen haben, vom Direktionsausschuss oder zuständigen geschäftsführenden Ausschuss auf der Grundlage der bei einem oder mehreren Tests erzielten Punkte eingestuft.

Wenn es in der Stellenausschreibung festgelegt ist, führt der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss ein mündliches Gespräch mit allen erfolgreichen Teilnehmern an diesen Tests.

Auf der Grundlage dieses mündlichen Gesprächs kann der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bei seinem Vorschlag, den er gemäß den Artikeln 26 und 26bis des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten macht, von der in Absatz 2 erwähnten Einstufung abweichen. § 2 - Falls Bewerber für eine Beförderung in die Klasse A3, A4 oder A5 nach Anwendung von § 1 über gleichwertige Verdienste verfügen, wird im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten der Vorrang wie folgt festgelegt: 1. der Bedienstete mit dem höchsten Klassendienstalter, 2.bei gleichem Klassendienstalter, der Bedienstete mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 3. bei gleichem allgemeinem Dienstalter, der älteste Bedienstete. Die Anwendung von Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Artikel 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten.

Wenn gemäß Artikel 226 des Königlichen Erlasses vom 4. August 2004 über die Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten Bedienstete der Klassen A1 und A2 Bewerber für eine Beförderung in die Klasse A3 sind, wird das Klassendienstalter der Bediensteten der Klasse A2, die weder von Amts wegen in diese Klasse ernannt noch in diese Klasse angeworben worden sind, für die Anwendung von Absatz 1 um das in der Klasse A1 erworbene Klassendienstalter erhöht. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung auf Beförderungen in die Klasse A2, wenn die Bewerber nicht erfolgreich an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 der Kartografie oder einer entsprechenden Prüfung der beruflichen Eignung teilgenommen haben müssen. § 4 - Die Gültigkeitsdauer der Ergebnisse der Tests zur Bewertung der fachlichen und allgemeinen Kompetenzen und die Frist, in der Bewerber, die die Tests nicht bestanden haben oder ihr Ergebnis verbessern möchten, nicht erneut an diesen Tests teilnehmen können, werden in der Stellenausschreibung festgelegt.

Art. 21 - § 1 - In Abweichung von Artikel 20 werden Bewerber für eine Beförderung in die Klasse A3, die mit der Funktion eines Experten in einem Steuersachgebiet in einer Steuergeneralverwaltung verbunden ist, im Hinblick auf die Bewertung der Verdienste der Bewerber wie in den Artikeln 26 und 26bis des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten erwähnt gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 eingestuft und behandelt. § 2 - Für die Funktion eines Experten in einem Steuersachgebiet wird Bewerbern Vorrang gewährt, die erfolgreich an einer in der Stellenausschreibung angegebenen vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 oder der entsprechenden Prüfung der beruflichen Eignung, die in Artikel 28 erwähnt sind, oder einer in der Stellenausschreibung angegebenen Laufbahnprüfung, die Zugang zu den Stellen eines Hauptinspektors bei einer Steuerverwaltung gewährte, teilgenommen haben. Die Bewerber werden auf der Grundlage der Punkte, die sie bei einem oder mehreren Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen erzielt haben, untereinander eingestuft.

Wenn es in der Stellenausschreibung festgelegt ist, fordert der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss alle Bewerber, die an dem oder den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen teilgenommen haben, zu einem mündlichen Gespräch auf.

Auf der Grundlage dieses mündlichen Gesprächs kann der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bei seinem Vorschlag, den er gemäß den Artikeln 26 und 26bis des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten macht, von der in Absatz 1 erwähnten Einstufung abweichen.

Der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss betrachtet Bewerber, die nicht an dem oder den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen teilgenommen haben, als ungeeignet, um in eine Funktion eines Experten in einem Steuersachgebiet, die der Klasse A3 der Kartografie angehört, befördert zu werden.

Falls Bewerber nach Anwendung des vorliegenden Paragraphen über gleichwertige Verdienste verfügen, werden sie gemäß § 4 eingestuft.

In vorliegendem Paragraphen erwähnte Bewerber, die an dem oder den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen teilgenommen haben, haben Vorrang vor den in § 3 erwähnten Bewerbern. § 3 - Bewerber, die nicht erfolgreich an einer in der Stellenausschreibung angegebenen vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 oder der entsprechenden Prüfung der beruflichen Eignung, die in Artikel 28 erwähnt sind, oder einer in der Stellenausschreibung angegebenen Laufbahnprüfung, die Zugang zu den Stellen eines Hauptinspektors bei einer Steuerverwaltung gewährte, teilgenommen haben, müssen Tests zur Bewertung der fachlichen und allgemeinen Kompetenzen machen. Bewerber, die den oder die Tests zur Bewertung der fachlichen Kompetenzen bestanden haben, werden anschließend zu dem oder den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen zugelassen.

In Absatz 1 erwähnte Bewerber, die den oder die Tests zur Bewertung der fachlichen Kompetenzen bestanden haben, werden auf der Grundlage der Punkte, die sie bei den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen erzielt haben, untereinander eingestuft.

Wenn es in der Stellenausschreibung festgelegt ist, fordert der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss alle Bewerber, die an dem oder den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen teilgenommen haben, zu einem mündlichen Gespräch auf.

Auf der Grundlage dieses mündlichen Gesprächs kann der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bei seinem Vorschlag, den er gemäß Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten macht, von der in Absatz 2 erwähnten Einstufung abweichen.

Der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss betrachtet Bewerber, die den oder die Tests zur Bewertung der fachlichen Kompetenzen nicht bestanden haben oder nicht an dem oder den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen teilgenommen haben, als ungeeignet, um in eine Funktion eines Experten in einem Steuersachgebiet, die der Klasse A3 der Kartografie angehört, befördert zu werden.

Falls Bewerber nach Anwendung des vorliegenden Paragraphen über gleichwertige Verdienste verfügen, werden sie gemäß § 4 eingestuft. § 4 - Bei gleichen Punkten wird der Vorrang wie folgt festgelegt: 1. der Bedienstete mit dem höchsten Klassendienstalter, 2.bei gleichem Klassendienstalter, der Bedienstete mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 3. bei gleichem allgemeinem Dienstalter, der älteste Bedienstete. Wenn gemäß Artikel 226 des Königlichen Erlasses vom 4. August 2004 über die Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten Bedienstete der Klassen A1 und A2 Bewerber für eine Beförderung in die Klasse A3 sind, wird das Klassendienstalter der Bediensteten der Klasse A2, die weder von Amts wegen in diese Klasse ernannt noch in diese Klasse angeworben worden sind, für die Anwendung von Absatz 1 um das in der Klasse A1 erworbene Klassendienstalter erhöht.

Die Anwendung von Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Artikel 53 und 54 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten. § 5 - Die Gültigkeitsdauer der Ergebnisse der Tests zur Bewertung der fachlichen und allgemeinen Kompetenzen und die Frist, in der Bewerber, die die Tests nicht bestanden haben oder ihr Ergebnis verbessern möchten, nicht erneut an diesen Tests teilnehmen können, werden in der Stellenausschreibung festgelegt.

Art. 22 - § 1 - In Abweichung von Artikel 20 werden Bewerber für eine Beförderung in die Klasse A3, die mit einer leitenden Funktion in einem Steuerdienst einer Steuergeneralverwaltung verbunden ist, im Hinblick auf die Bewertung der Verdienste der Bewerber wie in den Artikeln 26 und 26bis des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten erwähnt gemäß den Bestimmungen von § 2 eingestuft und behandelt. § 2 - Unbeschadet des Absatzes 3 müssen Bewerber die Tests zur Bewertung der fachlichen und allgemeinen Kompetenzen bestehen, damit der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss sie als geeignet betrachtet, um in eine leitende Funktion in einem Steuerdienst einer Steuergeneralverwaltung, die der Klasse A3 der Kartografie angehört, befördert zu werden.

Nur Bewerber, die den oder die Tests zur Bewertung der fachlichen Kompetenzen bestanden haben oder gemäß Absatz 3 davon befreit sind, werden zu dem oder den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen zugelassen.

Bewerber, die erfolgreich an einer in der Stellenausschreibung angegebenen vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 oder der entsprechenden Prüfung der beruflichen Eignung, die in Artikel 28 erwähnt sind, oder einer in der Stellenausschreibung angegebenen Laufbahnprüfung, die Zugang zu den Stellen eines Hauptinspektors bei einer Steuerverwaltung gewährte, teilgenommen haben, sind von dem oder den Tests zur Bewertung der fachlichen Kompetenzen befreit.

Bewerber, die den oder die Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen bestanden haben, werden auf der Grundlage der Punkte, die sie bei diesem oder diesen Tests erzielt haben, untereinander eingestuft.

Wenn es in der Stellenausschreibung festgelegt ist, fordert der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss alle Bewerber, die erfolgreich an dem oder den Tests zur Bewertung der allgemeinen Kompetenzen teilgenommen haben, zu einem mündlichen Gespräch auf.

Auf der Grundlage dieses mündlichen Gesprächs kann der Direktionsausschuss oder der zuständige geschäftsführende Ausschuss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bei seinem Vorschlag, den er gemäß den Artikeln 26 und 26bis des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten macht, von der in Absatz 4 erwähnten Einstufung abweichen.

Falls Bewerber nach Anwendung des vorliegenden Paragraphen über gleichwertige Verdienste verfügen, werden sie gemäß Artikel 21 § 4 eingestuft. § 3 - Die Gültigkeitsdauer der Ergebnisse der Tests zur Bewertung der fachlichen und allgemeinen Kompetenzen und die Frist, in der Bewerber, die die Tests nicht bestanden haben oder ihr Ergebnis verbessern möchten, nicht erneut an diesen Tests teilnehmen können, werden in der Stellenausschreibung festgelegt.

Art. 23 - Vakante Stellen in den Stufen D, C und B und in den Klassen A1 und A2 werden vorrangig im Wege der Versetzung vergeben. Die zuständige Behörde kann nur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von dieser Bestimmung abweichen.

Art. 24 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden Anwendung auf Versetzungen in Stellen, die: 1. mit einem Dienstgrad oder einer Klasse verbunden sind, die auch im Wege der Anwerbung vergeben werden können, 2.mit folgenden gestrichenen Dienstgraden verbunden sind: - beigeordneter Finanzassistent, - Bürochef, - beigeordneter Steuerexperte.

Um in eine in Absatz 1 erwähnte Stelle in einer anderen Entität oder Verwaltung versetzt werden zu können, müssen Bedienstete der Stufe B, C oder D die Basiskurse, die gegebenenfalls in den gemäß Artikel 43 festgelegten Funktionsanforderungen angegeben sind, erfolgreich absolviert haben.

Bedienstete, die in eine in Absatz 1 erwähnte Stelle in einer anderen Entität oder Verwaltung versetzt werden möchten, dürfen an den Basiskursen, die für diese Entität organisiert werden, teilnehmen.

Die Bediensteten müssen den Führungsdienst Personal und Organisation davon in Kenntnis setzen, dass sie sich für einen Basiskurs, der für eine andere Entität organisiert wird, einschreiben möchten.

Die Bediensteten können sich pro Zeitraum von fünf Jahren nur einmal für einen Basiskurs einschreiben, der mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbunden ist und für eine andere Entität als der, der sie zugewiesen sind, organisiert wird.

Der Präsident des Direktionsausschusses oder sein Beauftragter kann Abweichungen von Absatz 5 gewähren.

Art. 25 - Der Präsident des Direktionsausschusses oder sein Beauftragter kann entscheiden, während einer von ihm festzulegenden Frist von höchstens vier Jahren den Versetzungsanträgen von Bediensteten, die sich bei ihrer Anwerbung, Beförderung, Versetzung oder ihrem Dienstgradwechsel für eine Stelle in einem Dienst oder bei einem Amtssitz beworben haben, für die ihnen vorab mitgeteilt worden war, dass sie im Falle der Vergabe der Stelle ihren Anspruch auf Versetzung während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nicht ausüben könnten, nicht stattzugeben.

Art. 26 - § 1 - Die Durchführung einer Entscheidung in Bezug auf die Versetzung eines Bediensteten in einen Dienst kann im Interesse des Dienstes während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden.

Die mit Gründen versehene Entscheidung des Präsidenten des Direktionsausschusses oder seines Beauftragten wird dem Bediensteten zur Kenntnis gebracht. § 2 - Auf Stellungnahme des Direktionsausschusses kann der Präsident des Direktionsausschusses oder sein Beauftragter die in § 1 erwähnte Aussetzung zweimal um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern.

Art. 27 - § 1 - Bedienstete dürfen an Laufbahnprüfungen teilnehmen, die für eine andere Entität oder Verwaltung organisiert werden.

In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die an Laufbahnprüfungen teilnehmen möchten, die für eine andere Entität oder Verwaltung organisiert werden, müssen im Hinblick auf ihre Einschreibung für diese Laufbahnprüfungen den Führungsdienst Personal und Organisation in Kenntnis setzen. § 2 - In § 1 erwähnte Bedienstete, die an Laufbahnprüfungen teilnehmen möchten, die für eine andere Entität oder Verwaltung organisiert werden, dürfen die Ausbildungen zur Vorbereitung dieser Laufbahnprüfungen absolvieren.

Im Hinblick auf ihre Einschreibung für die Ausbildungen müssen in Absatz 1 erwähnte Bedienstete den Führungsdienst Personal und Organisation davon in Kenntnis setzen, dass sie von den Ausbildungen unterrichtet werden möchten, die zur Vorbereitung der Laufbahnprüfung, an der sie teilnehmen möchten, organisiert werden.

Die Bediensteten können sich pro Zeitraum von fünf Jahren nur einmal für eine Ausbildung einschreiben, die für eine andere Entität als der, der sie zugewiesen sind, organisiert wird.

Der Präsident des Direktionsausschusses oder sein Beauftragter kann Abweichungen von Absatz 3 gewähren, insbesondere in Bezug auf Ausbildungen zur Vorbereitung einer Laufbahnprüfung, die Zugang zu einem Dienstgrad oder einer Klasse gewährt und nicht für die Entität, der der Bedienstete zugewiesen ist, organisiert wird.

KAPITEL 2 - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 der Kartografie und die entsprechende Prüfung der beruflichen Eignung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 28 - In den Steuergeneralverwaltungen können eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion, die der Klasse A2 der Kartografie angehört, und eine entsprechende Prüfung der beruflichen Eignung organisiert werden.

Abschnitt 2 - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 der Kartografie in den Steuergeneralverwaltungen Art. 29 - In Abweichung von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten sind die vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 in den Steuergeneralverwaltungen und diesbezügliche Vorprüfungen ausschließlich Staatsbediensteten der Stufe B vorbehalten.

Um an der vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 und den diesbezüglichen Vorprüfungen teilzunehmen, muss sich der Staatsbedienstete in einem administrativen Stand befinden, in dem er seine Ansprüche auf Beförderung geltend machen kann, und muss er bei seiner letzten Bewertung die Note "außergewöhnlich" oder "entspricht den Erwartungen" erhalten haben und behalten.

Art. 30 - § 1 - Der vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 gehen Prüfungen voraus, die in zwei Serien aufgeteilt sind. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 31 § 3 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten finden auf die erste Serie Prüfungen Anwendung. § 3 - Die zweite Serie umfasst vier Prüfungen, die eine Bewertung des Erwerbs von Kenntnissen zum Ziel haben und darin bestehen, vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen organisierte Kurse zu absolvieren und zu bestehen. Die Bestimmungen von Artikel 31 § 4 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten finden auf diese vier Prüfungen Anwendung.

In Abweichung von Artikel 31 § 4 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 wird der Inhalt dieser Prüfungen vom Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation oder von seinem Beauftragten festgelegt.

Zwei der Prüfungen beziehen sich auf das Fachgebiet Wirtschaft, Recht oder öffentliche Finanzen.

Die beiden anderen Prüfungen beziehen sich entweder auf die in Absatz 3 angeführten Fachgebiete oder auf andere Fachgebiete, die mit den Aufträgen der Steuergeneralverwaltungen wie in den Artikeln 2 bis 6 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen festgelegt in Zusammenhang stehen.

Für jede Prüfung dieser Serie ist das Bestehen zeitlich unbegrenzt gültig.

In Abweichung von Artikel 31 § 4 Absatz 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 gelten Bewerber, die Inhaber eines von einer Universität oder Hochschule ausgestellten Masters oder eines anderen Zugang zur Stufe A gewährenden Diploms sind, nicht als erfolgreiche Teilnehmer an den Prüfungen der zweiten Serie. § 4 - Die vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 der Kartografie in den Steuergeneralverwaltungen wird gemäß Artikel 31 § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 organisiert.

Art. 31 - Erfolgreiche Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihrer Einstufung in den vakanten Stellen eingestellt, sofern sie die Note "außergewöhnlich" oder "entspricht den Erwartungen" behalten oder wieder erhalten haben.

In Abweichung von Artikel 31bis Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten können erfolgreiche Teilnehmer an einer in Artikel 28 erwähnten vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 in einer Steuergeneralverwaltung auf der Grundlage des Bestehens dieser Auswahl nicht auf ein Angebot eines anderen Dienstes, der in Artikel 1 des Gesetzes vom 22.Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnt ist, eingehen.

Art. 32 - Erfolgreiche Teilnehmer, die eingestellt werden, leisten gemäß den Artikeln 31ter bis 31quinquies des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten eine einjährige Anpassungsperiode. Abschnitt 3 - Prüfung der beruflichen Eignung, die in den Steuergeneralverwaltungen Zugang zu einer Funktion A2 der Kartografie gewährt Art. 33 - In Abweichung von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten können Bedienstete der Stufe A in den Steuergeneralverwaltungen auf der Grundlage des Bestehens einer Prüfung der beruflichen Eignung, die Zugang zu einer Funktion A2 der Kartografie gewährt, in die Klasse A2 befördert werden.

Die Prüfung der beruflichen Eignung ist Staatsbediensteten der Stufe A zugänglich.

Art. 34 - Um an der Prüfung der beruflichen Eignung und den zwei diesbezüglichen Vorprüfungen teilzunehmen, muss sich der Staatsbedienstete in einem administrativen Stand befinden, in dem er seine Ansprüche auf Beförderung geltend machen kann, und muss er bei seiner letzten Bewertung die Note "außergewöhnlich" oder "entspricht den Erwartungen" erhalten haben und behalten.

Art. 35 - § 1 - Der Prüfung der beruflichen Eignung gehen zwei Prüfungen voraus.

Beide Prüfungen beziehen sich auf Fachgebiete, die mit den Aufträgen der Steuergeneralverwaltungen wie in den Artikeln 2 bis 6 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen festgelegt in Zusammenhang stehen. Diese Prüfungen sind mit den in Artikel 30 § 3 Absatz 4 erwähnten Prüfungen identisch.

Für jede dieser Prüfungen ist das Bestehen zeitlich unbegrenzt gültig. § 2 - Die Prüfung der beruflichen Eignung, die in den Steuergeneralverwaltungen Zugang zu einer Funktion A2 der Kartografie gewährt, wird von SELOR organisiert. SELOR kann sie ganz oder teilweise dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen anvertrauen. Sie ist nur den erfolgreichen Teilnehmern an den beiden in § 1 Absatz 2 erwähnten Prüfungen zugänglich.

Die Prüfung der beruflichen Eignung kann mehrere Prüfungen umfassen, von denen die erste Ausschlusscharakter haben kann.

Die Prüfung der beruflichen Eignung wird mit einer Einstufung der Bewerber, die für die Ausübung der Funktion für geeignet befunden worden sind, abgeschlossen.

Die Ergebnisse der Prüfung der beruflichen Eignung sind zwei Jahre gültig. Der Präsident des Direktionsausschusses oder der Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation kann diese Frist einmal um höchstens zwei Jahre verlängern. § 3 - Erfolgreiche Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihrer Einstufung in die vakanten Stellen befördert, sofern sie die Note "außergewöhnlich" oder "entspricht den Erwartungen" behalten oder wieder erhalten haben.

Erfolgreiche Teilnehmer an einer Prüfung der beruflichen Eignung müssen keine Anpassungsperiode leisten.

Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen über die vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 der Kartografie in den Steuergeneralverwaltungen und die entsprechende Prüfung der beruflichen Eignung Art. 36 - In Abweichung von Artikel 31 § 5 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten sind die vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 der Kartografie in den Steuergeneralverwaltungen und die entsprechende Prüfung der beruflichen Eignung Gegenstand ein und derselben Organisation.

Sind erfolgreiche Teilnehmer an der vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 und/oder der Prüfung der beruflichen Eignung gleich eingestuft worden, dann werden sie in Abweichung von Artikel 31 § 5 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7.

August 1939 im Hinblick auf ihre Beförderung ergänzend wie folgt eingestuft: 1. der Bedienstete mit dem höchsten kumulierten Dienstalter in der Klasse A1 und/oder in den Dienstgraden, die Zugang zu der vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 in den Steuergeneralverwaltungen gewähren, 2.bei gleicher Einstufung gemäß Nr. 1, der Bedienstete mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 3. bei gleicher Einstufung gemäß Nr.2, der älteste Bedienstete.

Art. 37 - Eine Befreiung von einer oder mehreren Prüfungen der zweiten Serie, die der vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in eine Funktion A2 der Kartografie in den Steuergeneralverwaltungen vorausgehen, und eine Befreiung von einer oder beiden Prüfungen, die der entsprechenden Prüfung der beruflichen Eignung vorausgehen, wird von Amts wegen Staatsbediensteten gewährt, die erfolgreich an den Fachprüfungen erwähnt in Artikel 16quater des Königlichen Erlassen vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts der Staatsbediensteten gewährleisten, teilgenommen haben, so wie dieser Artikel vor seiner Aufhebung anwendbar war. Die Befreiung wird auf Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses oder des Direktors des Führungsdienstes Personal und Organisation vom geschäftsführenden Verwalter des SELOR gewährt.

Fachprüfungen wie in demselben Artikel 16quater erwähnt umfassen ebenfalls die Fächer, die durch den Ministeriellen Erlass vom 10.

Dezember 1997 zur Festlegung der Gleichwertigkeit zwischen einerseits den Fächern der verschiedenen Teile der vom 1. Januar 1985 bis zum 1.

Juli 1997 organisierten Laufbahnprüfungen, die Zugang zu einem Dienstgrad im Rang 11 gewährten, und andererseits den Fächern der Fachprüfungen der letzten während des vorerwähnten Zeitraums organisierten Laufbahnprüfungen, die Zugang zu einem Dienstgrad im Rang 11 gewährten, für gleichwertig erklärt worden sind.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen über die vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe A und die Prüfung der beruflichen Eignung, die in den Steuergeneralverwaltungen Zugang zu einer Funktion A2 der Kartografie gewährt Art. 38 - In Abweichung von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 7.

August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten ist die mit Gründen versehene Stellungnahme des Direktionsausschusses nicht erforderlich für die Beförderung in die Klasse A1 oder A2, wenn diese Beförderung auf der Grundlage einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Klasse A2 oder einer Prüfung der beruflichen Eignung, die in den Steuergeneralverwaltungen Zugang zu einer Funktion A2 der Kartografie gewährt, erfolgt.

Der Präsident des Direktionsausschusses oder sein Beauftragter macht den Beförderungsvorschlag.

Der in Absatz 2 erwähnte Vorschlag wird allen Bewerbern, die ihre Bewerbung gültig eingereicht haben, schriftlich notifiziert.

Ein Bediensteter, der sich benachteiligt fühlt, kann binnen zehn Werktagen ab der Notifizierung bei der Behörde, die den Vorschlag gemacht hat, Beschwerde einreichen. Der Bedienstete reicht seine Beschwerde per Einschreiben ein. Unter Werktag versteht man alle Tage, Samstage, Sonntage und Feiertage ausgenommen.

Wird der Vorschlag nach der Untersuchung der Beschwerde durch die Behörde, die den Vorschlag gemacht hat, nicht abgeändert, wird dieser Beschluss nur dem Bewerber, der Beschwerde eingereicht hat, übermittelt.

Wird jedoch ein neuer Vorschlag gemacht, wird er allen Bewerbern, die ihre Bewerbung gültig eingereicht haben, gemäß dem in Absatz 3 erwähnten Verfahren übermittelt.

Fühlt erneut ein Bediensteter sich benachteiligt, kann er gemäß dem in Absatz 4 erwähnten Verfahren schriftlich Beschwerde einreichen.

KAPITEL 3 - Sonderbestimmungen über die Laufbahn in der Abteilung Hypotheken der Generalverwaltung Vermögensdokumentation Art. 39 - Bis zu einem vom Generalverwalter Vermögensdokumentation festzulegenden Datum können statutarische Stellen, die zu der Abteilung Hypotheken gehören, nicht vergeben werden: - im Wege der Anwerbung, - in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst, - im Wege der Versetzung.

Art. 40 - Nur Bedienstete, die in der Abteilung Hypotheken ernannt sind, können an den für diese Abteilung organisierten Laufbahnprüfungen teilnehmen.

KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die Generalverwaltung Schatzamt Art. 41 - Die Generalverwaltung Schatzamt kann der Königlichen Belgischen Münze Personal zur Verfügung stellen, wie in Artikel 27bis des Königlichen Erlasses vom 5. August 1992 zur Einführung der Grundordnung der Königlichen Belgischen Münze bestimmt.

Diese Bediensteten behalten ihre Ansprüche auf Beförderung und Dienstgradwechsel und erhalten bei ihrer Rückkehr in die Generalverwaltung Schatzamt eine Stelle, die mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse und ihrem Titel übereinstimmt.

KAPITEL 5 - Einstufung der Bewerber für Beförderung oder Versetzung in einen spezifischen Dienstgrad Art. 42 - In vorliegendem Erlass und seiner Anlage werden die Weise der Vergabe von Stellen, die mit einem spezifischen Dienstgrad verbunden sind, die Vergabebedingungen, die Einstufung der Bewerber, die Laufbahnprüfungen und die Bedingungen für die Teilnahme an diesen Prüfungen festgelegt.

Art. 43 - Die Funktionsanforderungen im Sinne von Artikel 49 § 2 Absatz 1 des Statuts der Staatsbediensteten werden für Funktionen, die den Stufen B, C und D angehören, vom Präsidenten des Direktionsausschusses festgelegt.

Art. 44 - Außer im Falle von Versetzungen werden Bewerber für eine Stelle, die mit einem spezifischen Dienstgrad verbunden ist, in folgender Prioritätsreihenfolge eingestuft: 1. der Bedienstete, der der Bewerbergruppe mit der kleinsten laufenden Nummer in Spalte 1 der Anlage angehört, 2.bei gleicher Einstufung gemäß Nr. 1 oder mangels einer solchen Einstufung, der Bedienstete, der gemäß den anderen Bestimmungen in den Spalten 1 und 2 der Anlage am besten eingestuft ist.

KAPITEL 6 - Sonderbestimmungen über Ernennungen Art. 45 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter erklärt Stellen der Stufe A für vakant.

Stellen, die der Stufe B, C oder D angehören, werden vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder von seinem Beauftragten für vakant erklärt. § 2 - Die in § 1 erwähnte Behörde legt das oder die Daten fest, an denen die Ernennungsbedingungen für die für vakant erklärten Stellen erfüllt sein müssen.

Art. 46 - Stellt die Verwaltung der medizinischen Expertise fest, dass ein Bediensteter außerstande ist, seine Funktion vollkommen, regelmäßig und ununterbrochen auszuüben und sie in Zukunft wieder aufzunehmen, kann die in Artikel 45 § 1 erwähnte zuständige Behörde seine Stelle für vakant erklären.

Art. 47 - Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf Beförderungen, Dienstgradwechsel und Versetzungen können auf noch nicht vakante Stellen ausgedehnt werden; Ernennungen und Versetzungen in diese Stellen dürfen erst wirksam werden, wenn sie tatsächlich vakant sind.

KAPITEL 7 - Höhere Ämter Art. 48 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen können Bedienstete der Klasse A1 mit Einverständnis des Finanzinspektors bestimmt werden, um ein höheres Amt in der Klasse A3 auszuüben, wenn es keine Bewerber gibt, die die statutarischen Bedingungen für die Ernennung in diese Klasse erfüllen.

KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen Art. 49 - Der Präsident des Direktionsausschusses oder sein Beauftragter legt den Amtssitz der Bediensteten fest.

Art. 50 - In Abweichung von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2.

Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten kann der Präsident des Direktionsausschusses in folgenden Fällen einen Bediensteten von Amts wegen in einen Dienst an einem anderen Amtssitz versetzen: 1. wenn der Dienst, für den der Bedienstete bestimmt wurde, zu einem anderen Amtssitz verlegt wird, 2.wenn der Dienst, für den der Bedienstete bestimmt wurde, aufgelöst wird und ein oder mehrere Dienste an einem anderen Amtssitz die materiellen und territorialen Zuständigkeiten ganz oder teilweise übernehmen, 3. wenn ein oder mehrere Dienste an einem anderen Amtssitz die materiellen und/oder territorialen Zuständigkeiten des Dienstes, für den der Bedienstete bestimmt wurde, teilweise übernehmen, 4.wenn die Arbeitslast des Dienstes im Verhältnis zur Anzahl Personalmitglieder sinkt.

Art. 51 - Unbeschadet des Artikels 70bis des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten und des Artikels 35 § 2 des vorliegenden Erlasses kann der geschäftsführende Verwalter des SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - die Organisation von Prüfungen der beruflichen Eignung unter seiner Aufsicht ganz oder teilweise dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen anvertrauen. Art. 52 - § 1 - Der Minister kann unter Bedingungen und in Grenzen, die er bestimmt, Inhabern einer Management- oder Führungsfunktion und Beamten, die mit der allgemeinen Leitung eines in Artikel 12 oder 13 erwähnten Dienstes beauftragt sind, einen Teil der ihm zugeteilten Befugnisse übertragen. § 2 - Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion und Beamte, die mit der allgemeinen Leitung eines in Artikel 12 oder 13 erwähnten Dienstes beauftragt sind, können einen Teil der ihnen zugeteilten Befugnisse übertragen oder weiterübertragen.

TITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 53 - Staatsbedienstete und Personalmitglieder auf Probe, die in einen der nachstehend erwähnten operativen Dienste oder Dienste, die keine operativen Dienste sind, eingegliedert werden, werden am Datum ihrer Eingliederung in derselben statutarischen Eigenschaft von Amts wegen ernannt: 1. Generalverwaltung Steuerwesen, 2.Generalverwaltung Zoll und Akzisen, 3. Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, 4.Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern, 5. Generalverwaltung Vermögensdokumentation, 6.Generalverwaltung Schatzamt, 7. Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung, 8.Führungsdienst Personal und Organisation, 9. Führungsdienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, 10.Führungsdienst Informations- und Kommunikationstechnologie, 11. Führungsdienst Logistik, 12.Dienst des Präsidenten des Direktionsausschusses, 13. Zentraler juristischer Dienst, 14.Dienst Multikanaldienstleistung, 15. Dienst Nachhaltige Entwicklung, 16.Dienst Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, 17. Dienst Aufsicht, 18.Interner Dienst Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.

In Absatz 1 erwähnte Ernennungen von Amts wegen haben keine Auswirkung auf das Gehalt der Bediensteten so wie in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 3. März 2005 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor bestimmt.

Art. 54 - Verfahren in Bezug auf Beförderung, Dienstgradwechsel, Versetzung und Anwerbung, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels in einem Dienst laufen, der nicht vom vorläufigen Büro zu einer Entität übertragen wurde, werden im vorläufigen Büro fortgesetzt und weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, so wie sie vor diesem Datum in Kraft waren.

Bedienstete werden auf der Grundlage ihrer neuen Stelle und unter Berücksichtigung des Dienstes, für den die in Absatz 1 erwähnten Verfahren eingeleitet wurden, gemäß einem der folgenden Erlasse in die operativen Dienste oder Dienste, die keine operativen Dienste sind, eingegliedert: 1. dem Königlichen Erlass vom 19.Juli 2013 über die Beschäftigung von Personalmitgliedern und die Integration in den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen: - der Außendienststellen der Steuerverwaltungen des Ministeriums der Finanzen, - der Dienststellen der Verwaltung des Schatzamtes des Ministeriums der Finanzen, 2. dem Königlichen Erlass vom 19.Juli 2013 über die Beschäftigung von Personalmitgliedern in Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die keine operativen Dienste sind.

In Absatz 2 erwähnte Bedienstete werden gemäß Artikel 53 von Amts wegen ernannt.

Ernennungen von Amts wegen haben keine Auswirkung auf das Gehalt der Bediensteten so wie in Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 3. März 2005 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor bestimmt.

Art. 55 - Verfahren in Bezug auf Beförderung, Dienstgradwechsel, Versetzung und Anwerbung, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels in einem Dienst laufen, der zu einer Entität übertragen wurde, werden in diesem Dienst fortgesetzt und weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, so wie sie vor diesem Datum in Kraft waren.

Art. 56 - Die Organisation von Laufbahnprüfungen, die vor Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts der Staatsbediensteten gewährleisten, angekündigt wurde, wird fortgesetzt und weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, so wie sie vor dieser Aufhebung in Kraft waren.

Art. 57 - Für Laufbahnprüfungen, die gemäß Artikel 56 für eine Verwaltung oder Abteilung organisiert werden, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts der Staatsbediensteten gewährleisten, erwähnt ist, so wie dieser Artikel vor seiner Aufhebung anwendbar war, gilt, dass sie für den operativen oder die operativen Dienste organisiert werden, dem/denen die materiellen Zuständigkeiten der Verwaltung oder Abteilung, für die die Laufbahnprüfungen organisiert werden, übertragen worden sind.

Für Laufbahnprüfungen, die gemäß Artikel 56 für die Allgemeinen Dienste des Generalsekretariats organisiert werden, die im Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts der Staatsbediensteten gewährleisten, erwähnt sind, so wie dieser Erlass vor seiner Aufhebung anwendbar war, gilt, dass sie für jeden in Artikel 10 Nr. 2 bis 5 erwähnten Führungsdienst organisiert werden.

TITEL 5 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 58 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts der Staatsbediensteten gewährleisten, wird aufgehoben.

Art. 59 - Der Königliche Erlass vom 12. August 2003 zur Einsetzung von Personalausschüssen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen wird aufgehoben.

Art. 60 - Der Königliche Erlass vom 4. März 2008 zur Schaffung der Dienste Risikomanagement beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen wird aufgehoben.

Art. 61 - Der Königliche Grundlagenerlass vom 3. Dezember 2009 über die Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die keine operativen Dienste sind, wird aufgehoben.

Art. 62 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die für jede der Verwaltungen an einem Datum in Kraft treten, das von dem für Finanzen zuständigen Minister festgelegt wird.

Art. 63 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Pour la consultation du tableau, voir image

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