Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 19 juin 1997
publié le 14 juillet 2015

Arrêté royal fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000364
pub.
14/07/2015
prom.
19/06/1997
ELI
eli/arrete/1997/06/19/2015000364/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JUIN 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juin 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée (Moniteur belge du 28 juin 1997, err. du 19 juin 1998), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 16 décembre 1997 modifiant l'arrêté royal du 19 juin 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée (Moniteur belge du 28 mars 1998); - l'arrêté royal du 19 avril 1999 modifiant les arrêtés royaux du 19 juin 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée, et fixant le subside alloué aux associations entre établissements de soins et services en matière de soins palliatifs et réglant les modalités d'octroi (Moniteur belge du 9 juillet 1999); - l'arrêté royal du 4 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 19 juin 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée (Moniteur belge du 4 décembre 2001).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté germanophone.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 19. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um zugelassen zu werden Artikel 1 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Verband von Palliativpflegeeinrichtungen und -diensten den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen. Art. 2 - § 1 - Der Verband hat zum Ziel, die Entwicklung folgender Aktivitäten zu fördern: 1. die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, 2.die Aktualisierung der palliativpflegerischen Kenntnisse der Ärzte, der Krankenpfleger und des heilhilfsberuflichen Personals, 3. die Koordination der verschiedenen Aktivitäten, darin einbegriffen das Abschließen von Zusammenarbeitsprotokollen zwischen den verschiedenen am Verband beteiligten Einrichtungen und Diensten im Hinblick auf ihre bestmögliche Komplementarität, 4.die Beratung und logistische Unterstützung, um die Wirksamkeit der Aktionen zu gewährleisten, sowie die Begleitung der Patienten, 5. die regelmäßige Bewertung der erbrachten Dienstleistungen, die Einschätzung der Bedürfnisse, auf die eventuell noch einzugehen ist, und wie man ihnen begegnen kann, 6.die palliativpflegerische Ausbildung von Freiwilligen. § 2 - Bei der Umsetzung der in § 1 erwähnten Ziele muss die ganze Freiheit der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen garantiert werden.

Art. 3 - Der Verband muss eine [territorial getrennte] geographische Zone mit einer Einwohnerzahl zwischen 200.000 und 1.000.000 abdecken, wobei jede Gemeinschaft über mindestens einen Verband verfügen muss. [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1997 (B.S. vom 28. März 1998)] Art. 4 - Jeder Verband hat eine eigene Verwaltung.

Art. 5 - Ein Verband kann sich zusammensetzen aus: 1. Hilfsorganisationen für Familien und für Patienten, die Palliativpflege erhalten, 2.Organisationen für Hauspflege, 3. lokalen oder regionalen Organisationen von Hausärzten und anderen Pflegeanbietern, 4.Alten- und Pflegeheimen, 5. zugelassenen Altenheimen, 6.Krankenhäusern.

Art. 6 - Die in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen oder Dienste dürfen sich nur einem Verband oder höchstens zwei Verbänden, die die geographische Zone abdecken, in der sie ansässig sind, anschließen.

Art. 7 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, die von der aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 der Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde gebilligt wird.

Der Entwurf der Vereinbarung muss allen in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen und Diensten, die sich in der in Artikel 3 genannten Zone befinden, im Hinblick auf eine eventuelle Mitgliedschaft vorgelegt werden.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Einrichtungen und Dienste, die an der Umsetzung der im vorliegenden Erlass festgelegten Ziele mitwirken möchten, können sich dem Verband selbst nach Abschluss der besagten Vereinbarung anschließen.

Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnte Vereinbarung muss mindestens Folgendes beinhalten: 1. die Ziele, 2.die Rechtsform des Verbands, 3. den Verwaltungssitz des Verbands, 4.die Beschreibung der vom Verband abgedeckten Zone sowie deren Einwohnerzahl, 5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, 6.die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die Arbeitsweise und das Beschlussverfahren des in Artikel 9 erwähnten Ausschusses, 7. die finanziellen Abmachungen, 8.die Versicherungen, 9. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, 10.die Dauer des Verbands und die Kündigungsmodalitäten, darin einbegriffen die eventuelle Probezeit, 11. wie das von einem oder mehreren Partner(n) des Verbands zur Verfügung gestellte Personal beschäftigt wird, 12.die Möglichkeit rund um die Uhr mit dem Verband Kontakt aufzunehmen, 13. [...]. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 16. Dezember 1997 (B.S. vom 28. März 1998)] Art. 9 - § 1 - Jeder Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der seine Mitglieder vertritt. Der Verband achtet darauf, dass der Ausschuss multidisziplinär zusammengesetzt ist, und darauf, dass Artikel 2 § 2 angewandt wird.

Die Mitglieder dieses Ausschusses verfügen über eine spezifische palliativpflegerische Erfahrung. § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: 1. für die Umsetzung der Ziele der Vereinbarung zu sorgen, 2.ein jährliches Aktionsprogramm im Hinblick auf die Förderung der in Artikel 2 § 1 erwähnten Aktivitäten aufzustellen und die Jahresbilanz der erzielten Ergebnisse zu erstellen, 3. die Konzertierung mit Pflegeanbietern, die nicht am Verband beteiligt sind, sowie mit den repräsentativen Organisationen von Patienten und mit den Krankenkassen zu garantieren, 4.über die ethischen Aspekte der durchgeführten Aktionen sowie über die Rechte des Patienten, was "die freiwillige Einwilligung nach Aufklärung" und den Respekt der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen betrifft, zu debattieren, 5. die Beschäftigung des von einem oder mehreren Partner(n) des Verbands zur Verfügung gestellten Personals zu organisieren. Art. 10 - [ § 1 - Der Verband muss über einen vollzeitäquivalenten Koordinator im Verhältnis zu der Anzahl Einwohner der Zone, die der Verband versorgt, und 300.000 verfügen.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine Zone mit weniger als 300.000 Einwohnern versorgt und der einzige Verband in seiner Provinz oder seiner Gemeinschaft ist, über einen vollzeitäquivalenten Koordinator verfügen.

Der oder die Koordinatoren haben eine Ausbildung, die mindestens dem Ausbildungsniveau des Hochschulunterrichts des kurzen Typs entspricht.

Er oder sie müssen eine spezifische palliativmedizinische Erfahrung nachweisen. § 2 - Außerdem muss der Verband über einen halbzeitäquivalenten klinischen Psychologen verfügen.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine Zone mit mehr als 300.000 Einwohnern abdeckt und der einzige Verband in seiner Gemeinschaft oder seiner Region ist, über einen halbzeitäquivalenten klinischen Psychologen pro vollständige Gruppe von 300.000 Einwohnern in der versorgten Zone verfügen.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Oktober 2001 (B.S. vom 4. Dezember 2001)] Art.11 - § 1 - Außerdem müssen die Verbände über ein Betreuungsteam verfügen, das Teil des Verbands ist und infolgedessen in derselben geographischen Einheit arbeitet. § 2 - Dieses Team muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Es muss über Personal verfügen, das sich zusammensetzt aus: - zwei vollzeitäquivalenten Krankenpflegern mit einer palliativmedizinischen Erfahrung oder Ausbildung, - einem Allgemeinmediziner mit einer palliativmedizinischen Erfahrung oder Ausbildung für vier Stunden pro Woche, - einem halbzeitäquivalenten Verwaltungsangestellten.2. Es muss über eine Infrastruktur und Logistik verfügen, die für den Empfang, die Verwaltung und die Versammlungen ausreichen. Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

^