Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 19 juin 2002
publié le 07 septembre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 relatif à l'uniformisation des indices-pivot pour les matières visées à l'article 78 de la Constitution et relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement

source
ministere de l'interieur
numac
2002000448
pub.
07/09/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/arrete/2002/06/19/2002000448/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 relatif à l'uniformisation des indices-pivot pour les matières visées à l'article 78 de la Constitution et relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 6, 7, 12, 20, 21, 23 et 24 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 relatif à l'uniformisation des indices-pivot pour les matières visées à l'article 78 de la Constitution et relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 6, 7, 12, 20, 21, 23 et 24 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 relatif à l'uniformisation des indices-pivot pour les matières visées à l'article 78 de la Constitution et relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Vereinheitlichung der Schwellenindexe in den in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf des Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät vorgelegt wird, folgt auf den Königlichen Erlass vom 20.Juli 2000 über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe im Sozialbereich anlässlich der Einführung des Euro.

Im Bericht an den König, der dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 beigefügt wurde, ist der Zweck dieses Erlasses verdeutlicht worden. Es ging darum, die Basisindexe für die Bindung der Sozialleistungen an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für den gesamten sozialen Sektor ab dem 1. Januar 2002 zu vereinheitlichen. Durch den Entwurf, der Eurer Majestät vorgelegt wird, soll dieses Ziel erreicht werden.

In dem Eurer Majestät vorgelegten Entwurf ist die Anpassung folgender Gesetzestexte vorgesehen: - der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger; - des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine; - des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger; - des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte; - des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; - des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen; - des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum; - des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren; - des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980; - des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen; - des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen; - des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE

11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Vereinheitlichung der Schwellenindexe in den in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;

Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;

Aufrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch die Artikel 19 und 20 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2000 zur Erhöhung des garantierten Einkommens für Betagte;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30.

Dezember 1992;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, insbesondere der Artikel 1, 5 und 7, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 2. Januar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12.

August 2000;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.

März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe im Sozialbereich anlässlich der Einführung des Euro;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. November 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 19.

Dezember 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute vom 16. Februar 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 11. Mai 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 7. Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.

November 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden.

Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der Übergang zum Euro berücksichtigt wurde.

Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am 31. Dezember 2001.

Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am 1. Januar 2002 in Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.592/2 vom 27. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Soziale Sicherheit für Lohnempfänger (...) KAPITEL II - Pensionen (...) Abschnitt II - Anpassung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagtens Artikel 6 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 7 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "an den Verbraucherpreisindex 114,20" durch die Wörter "an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100)" ersetzt. (...) Abschnitt VI - Anpassung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte Art. 12 - Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "181 530 Franken (4 500 Euro)" durch die Wörter "4 500 Euro" ersetzt;2. in § 4 werden die Wörter "an den Index 421,93 (Basis 1966)" durch die Wörter "an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100)" ersetzt. (...) TITEL II - Soziale Eingliederung (...) KAPITEL II - Sozialhilfe Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum Art. 20 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 21 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "an den Verbraucherpreisindex 119,43" durch die Wörter "an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100)" ersetzt. (...) TITEL III - Schlussbestimmungen Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 24 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

^