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Arrêté Royal du 19 juin 2002
publié le 24 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2001 modifiant notamment l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

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ministere de l'interieur
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2002000475
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24/07/2002
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19/06/2002
ELI
eli/arrete/2002/06/19/2002000475/moniteur
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19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2001 modifiant notamment l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 juillet 2001 modifiant, en ce qui concerne l'assurance continuée, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 10 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 22 novembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - des articles 6, 7, 18, 21 en 22 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement, - des articles 12 à 17, 33, 34, 65, 66, 70 et 71 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 relatif à l'uniformisation des indices-pivot dans les matières sociales à l'occasion de l'introduction de l'euro, - de l'arrêté royal du 13 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 21 décembre 2001 portant modification de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 8 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 juillet 2001 modifiant, en ce qui concerne l'assurance continuée, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 10 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 22 novembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - des articles 6, 7, 18, 21 en 22 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement; - des articles 12 à 17, 33, 34, 65, 66, 70 et 71 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 relatif à l'uniformisation des indices-pivot dans les matières sociales à l'occasion de l'introduction de l'euro; - de l'arrêté royal du 13 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 21 décembre 2001 portant modification de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die fortgesetzte Versicherung betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 32 Absatz 1 Nr. 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 247 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 19. April 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses desselben Instituts vom 24.

November 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Januar 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

Februar 2001;

Aufgrund des Gutachtens 31.426/1 des Staatsrates vom 19. April 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 247 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: A) Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1. arbeitslose Berechtigte, denen das Arbeitslosengeld in Anwendung der folgenden Artikel des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit verweigert wird: a) der Artikel 30 bis 34, 37, 38 und 85, weil sie die erforderlichen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, b) des Artikels 44, weil sie nicht ohne Arbeit und Lohn sind, c) der Artikel 52 § 3, 52bis § 2, 56 § 1 Absatz 1 und 155 Absatz 2, d) des Artikels 81, weil die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit die aufgrund dieser Bestimmung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, e) des Artikels 71, weil sie die Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle nicht erfüllen. Die fortgesetzte Versicherung wird für eine Dauer bewilligt, die mindestens einen und höchstens zwölf Monate beträgt; in den in den Buchstaben b) und e) erwähnten Fällen kann die fortgesetzte Versicherung nicht bewilligt werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit angesichts der durch die sozialen Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtungen betrügerischer Art ist,".

B) Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. arbeitslose Berechtigte, die die Bedingungen erfüllen, um Arbeitslosengeld zu beziehen, aber freiwillig darauf verzichten, ohne jedoch die in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Bedingungen zu erfüllen.

Die fortgesetzte Versicherung wird für eine Dauer bewilligt, die mindestens einen und höchstens drei Monate beträgt,".

C) Nummer 3 wird aufgehoben.

Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 119 Absatz 2 und des Artikels 121 § 1 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 277 und 278, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Juni 1997 und 4. Juni 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle vom 27. März 2001;

Aufgrund des Gutachtens 31.604/1 des Staatsrates vom 10. Mai 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 277 § 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Juni 1997, 2. Artikel 278 Absatz 1. Art. 2 - Artikel 278 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Juni 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: Darüber hinaus kann der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle dem Versicherungsträger eine Bescheinigung zusenden, die als vorläufiger Beitragsschein gilt. Aufgrund dieser Bescheinigung und unter Berücksichtigung der anderen Versicherbarkeitsdaten kann der Versicherungsträger dem betreffenden Arbeitnehmer eine vorläufige Versicherbarkeit gewähren, deren Gültigkeitsdauer vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle festgelegt wird." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 1, die mit 1. Januar 1999 wirksam werden.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 36bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund der Vorschläge der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen vom 22. Mai 2000 und 6. November 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Januar 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.

Februar 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 31.297/1 des Staatsrates vom 29. März 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel II Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt XIV "Akkreditierungsorgane" mit folgendem Wortlaut eingefügt: "A) Organe für die Akkreditierung von Ärzten Art. 122bis - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden eingesetzt: - ein Nationaler Rat für Qualitätsförderung, - ein Akkreditierungsbeirat, - ein Fachrat für Akkreditierung, - eine paritätische Kommission für jeden medizinischen Fachbereich, - eine Berufungskommission. 1) Nationaler Rat für Qualitätsförderung Art.122ter - § 1 - Der Nationale Rat für Qualitätsförderung setzt sich aus folgenden vier Gruppen zusammen: 1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die zugelassene Allgemeinmediziner sind, und sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die Fachärzte sind, 2.sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die die Universitäten vertreten, und sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die die wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen vertreten, 3. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten, 4.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister vertreten, und drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die den für die Volksgesundheit zuständigen Minister vertreten.

In den in den Nummern 2 und 3 erwähnten Gruppen dürfen nur Ärzte Mitglieder sein. § 2 - Die Mitglieder des Nationalen Rates für Qualitätsförderung werden vom König ernannt: 1. was die in § 1 Nr.1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte, 2. was die in § 1 Nr.2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der Universitäten beziehungsweise der wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen; was die Universitäten betrifft, so hat jede Universität, die einen vollständigen Ausbildungslehrgang im Hinblick auf die Erlangung des Diploms eines Doktors der Medizin anbietet, Anrecht auf ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, 3. was die in § 1 Nr.3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der Versicherungsträger; jeder Versicherungsträger verfügt über mindestens ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, 4. was die in § 1 Nr.4 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers beziehungsweise des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers.

Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. § 3 - Die Mitglieder des Nationalen Rates für Qualitätsförderung wählen unter den Mitgliedern der in § 1 Nr. 1 erwähnten Gruppe einen Präsidenten und unter den Mitgliedern der in § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten drei Gruppen drei Vizepräsidenten. Ist der Präsident verhindert, führt abwechselnd einer der drei Vizepräsidenten den Vorsitz. § 4 - Der Nationale Rat für Qualitätsförderung: 1. verwaltet einerseits das Evaluationssystem "peer review", ein System kritischer Prüfung seitens Ärzten der Qualität ihrer Pflegeleistungen und insbesondere, wenn es objektive oder auf wissenschaftlichem Konsens gegründete Kriterien für eine annehmbare und angemessene Berufsausübung gibt, eine Evaluation ihrer Leistung im Vergleich zu diesen Kriterien, und bestimmt andererseits auf der Grundlage von Informationen, Vorschlägen, Empfehlungen und Anregungen zu diesem Zweck die Themen und ergreift Initiativen im Bereich ständige Qualitätsentwicklung, 2.arbeitet Empfehlungen für einen korrekten Gebrauch der globalen medizinischen Akte aus, 3. arbeitet Empfehlungen im Hinblick auf die Förderung der Teamarbeit und verschiedener Pflegeverbände aus, 4.nimmt Kenntnis von den Tätigkeiten des in Artikel 122quater erwähnten Akkreditierungsbeirates, 5. setzt den Akkreditierungsbeirat von seinen Tätigkeiten in Kenntnis. Der Nationale Rat für Qualitätsförderung führt die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Aufträge im Hinblick auf die inhaltliche Koordination der Tätigkeiten aus. § 5 - Der Nationale Rat für Qualitätsförderung legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise berücksichtigt: 1. Der Nationale Rat für Qualitätsförderung tagt rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist.2. Beschlüsse des Nationalen Rates für Qualitätsförderung sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden;nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche Mitglieder vertreten, sind stimmberechtigt. 3. Der Nationale Rat für Qualitätsförderung umfasst eine Arbeitsgruppe "Allgemeinmedizin".Der Nationale Rat für Qualitätsförderung kann andere Arbeitsgruppen einsetzen. 4. Der Nationale Rat für Qualitätsförderung kann bei der Ausführung seines in § 4 Nr.1 erwähnten Auftrags Gremien, die er zu diesem Zweck bestimmt, für Planung und Ausführung hinzuziehen; diese Gremien können auch die in den Artikeln 122sexies und 122septies erwähnten paritätischen Kommissionen sein. 5. Der Präsident beruft den Nationalen Rat für Qualitätsförderung unverzüglich ein, wenn mindestens drei Mitglieder schriftlich beantragen, einen bestimmten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. § 6 - Die Instanz, die das Sekretariat gewährleistet, setzt gleichzeitig den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister und den für die Volksgesundheit zuständigen Minister vom Stand der Dinge und von den Fortschritten der Tätigkeiten des Nationalen Rates für Qualitätsförderung in Kenntnis. Arbeitsunterlagen oder vom Rat erstellte Stellungnahmen, die aus eigener Initiative oder auf Antrag eines beziehungsweise beider Minister abgegeben werden, werden immer den beiden vorerwähnten Ministern übermittelt. 2) Akkreditierungsbeirat Art.122quater - § 1 - Der Akkreditierungsbeirat setzt sich aus den folgenden drei Gruppen zusammen: 1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die zugelassene Allgemeinmediziner sind, und sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die Fachärzte sind, 2.sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die die Universitäten vertreten, und sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die die wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen vertreten, 3. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten. Ein Arzt, der das Ministerium der Volksgesundheit vertritt, gehört dem Akkreditierungsbeirat mit beratender Stimme an. § 2 - Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates werden vom König ernannt: 1. was die in § 1 Nr.1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte, 2. was die in § 1 Nr.2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der Universitäten beziehungsweise der wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen; was die Universitäten betrifft, so hat jede Universität, die einen vollständigen Ausbildungslehrgang im Hinblick auf die Erlangung des Diploms eines Doktors der Medizin anbietet, Anrecht auf ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, 3. was die in § 1 Nr.3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der Versicherungsträger; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird deren jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt.

Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. § 3 - Der Akkreditierungsbeirat umfasst eine Abteilung für Allgemeinmedizin und eine Abteilung für Fachmedizin, wobei eine Mindestanzahl Mitglieder des Beirates sowohl in der einen als auch in der anderen Abteilung tagt.

Die Abteilungen können zusammen tagen, wenn der Akkreditierungsbeirat der Meinung ist, dass seine Aufträge so besser ausgeführt werden können. § 4 - Der Akkreditierungsbeirat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Kopräsidenten für jede der beiden in § 3 vorgesehenen Abteilungen. Der ältere Präsident der beiden Abteilungen führt den Vorsitz im Akkreditierungsbeirat. § 5 - Der Akkreditierungsbeirat: 1. verwaltet die Ausführung der Akkreditierungsbedingungen und der Verfahren, 2.verwaltet das Weiterbildungssystem, 3. lässt die Weiterbildungsprogramme zu, die ihm von den paritätischen Kommissionen unterbreitet werden, oder entscheidet gegebenenfalls über die Bewertung und die Zulassung von Programmen, wenn eine paritätische Kommission keine Vorschläge unterbreitet oder keinen Beschluss gemäss Artikel 122septies § 6 Nr.2 fassen kann, 4. überprüft und koordiniert die Arbeit der paritätischen Kommissionen in Bezug auf die Weiterbildung, 5.setzt den Nationalen Rat für Qualitätsförderung von seinen Tätigkeiten in Kenntnis, 6. nimmt von den in Artikel 122ter § 4 erwähnten Tätigkeiten des Nationalen Rates für Qualitätsförderung Kenntnis, 7.entscheidet über die Akkreditierung einzelner Ärzte.

Die in den Nummern 5 und 6 erwähnten Aufträge werden im Hinblick auf die inhaltliche Koordination der Tätigkeiten ausgeführt, insbesondere was die Verwaltung des in Nr. 2 erwähnten Weiterbildungssystems betrifft. § 6 - Der Akkreditierungsbeirat legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise berücksichtigt: 1. Der Akkreditierungsbeirat tagt rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist.2. Beschlüsse des Akkreditierungsbeirates sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden;nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche Mitglieder vertreten, sind stimmberechtigt. 3. Der Akkreditierungsbeirat kann Arbeitsgruppen einsetzen.3) Fachrat für Akkreditierung Artikel 122quinquies - § 1 - Der Fachrat für Akkreditierung setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Akkreditierungsbeirates und zählt jeweils vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder, die von jeder der in Artikel 122quater § 1 erwähnten Gruppen bestimmt werden. § 2 - Die Mitglieder des Fachrates für Akkreditierung wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, wobei dafür zu sorgen ist, dass jede der drei Gruppen des Fachrates vertreten ist. § 3 - Der Fachrat für Akkreditierung gibt Stellungnahmen ab und arbeitet Vorschläge in Bezug auf jeden Antrag aus, den der Akkreditierungsbeirat ihm im Zusammenhang mit seinen in Artikel 122quater § 5 erwähnten Aufträgen vorlegt. § 4 - Der Fachrat für Akkreditierung legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise berücksichtigt: 1. Der Fachrat für Akkreditierung tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder anwesend ist und wenn mindestens jede Gruppe vertreten ist.Die Arbeiten werden vom Präsidenten geleitet oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten. Sind Präsident und Vizepräsident abwesend, führt das älteste Mitglied den Vorsitz der Versammlung. 2. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt;ein Ersatzmitglied ist nur stimmberechtigt, wenn das ordentliche Mitglied, das es ersetzt, nicht anwesend ist. Beschlüsse werden durch Konsens gefasst.

Ist ein Konsens nicht möglich, werden die Meinungen pro Gruppe im Protokoll festgehalten. 3. Auf einstimmigen Vorschlag des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs oder auf Vorschlag der Mehrheit der Mitglieder und mit Zustimmung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs kann der Fachrat für Akkreditierung im Hinblick auf die Behandlung spezifischer technischer Probleme Personen einladen, von denen er nützliche Informationen erwartet.4. Der Fachrat für Akkreditierung kann in seiner Mitte Arbeitsgruppen einrichten, die er mit der vorherigen Untersuchung eines Problems beauftragt.Die drei Gruppen sind in jeder Arbeitsgruppe vertreten. In jeder Arbeitsgruppe führt ein Mitglied des Fachrates für Akkreditierung, das vom Präsidenten, Vizepräsidenten und Sekretär bestimmt wird, den Vorsitz. Jede Arbeitsgruppe darf mit Zustimmung des Fachrates für Akkreditierung Sachverständige anhören, wenn sie es für nötig hält. 4) Paritätische Kommissionen Artikel 122sexies - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden paritätische Kommissionen für folgende Fachbereiche eingesetzt: - Allgemeinmedizin, - Anästhesiologie-Reanimation, - Chirurgie, - Neurochirurgie, - plastische Chirurgie, - Gynäkologie und Geburtshilfe, - Augenheilkunde, - Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, - Urologie, - Orthopädie, - Stomatologie, - Dermatologie und Venerologie, - innere Medizin, - Pneumologie, - Gastroenterologie, - Pädiatrie, - Kardiologie, - Neurologie, - Psychiatrie, - Rheumatologie, - physikalische Medizin, - klinische Biologie, - Röntgendiagnostik, - Strahlentherapie, - Nuklearmedizin, - pathologische Anatomie. Art. 122septies - § 1 - Die Paritätische Kommission für Allgemeinmedizin setzt sich aus folgenden beiden Gruppen zusammen: 1. vierundzwanzig Mitgliedern, die die repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte vertreten, 2.vierundzwanzig Mitgliedern, die die Universitäten, die wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen und die Weiterbildungskreise vertreten.

Alle anderen paritätischen Kommissionen setzen sich aus folgenden beiden Gruppen zusammen: 1. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte vertreten, 2.zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die Universitäten, die wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen und die Weiterbildungskreise vertreten.

Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. § 2 - Die Paritätische Kommission für Allgemeinmedizin umfasst nur zugelassene Allgemeinmediziner als Mitglieder; die anderen paritätischen Kommissionen umfassen nur Fachärzte als Mitglieder. § 3 - Die Mitglieder der paritätischen Kommissionen werden vom König ernannt: 1. was die in § 1 Absatz 1 Nr.1 und § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte, 2. was die in § 1 Absatz 1 Nr.2 und § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der Universitäten, der wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen und der Weiterbildungskreise. § 4 - Die Mitglieder jeder paritätischen Kommission wählen unter den in § 1 erwähnten Gruppenmitgliedern einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. § 5 - Die paritätischen Kommissionen, jede für ihren Fachbereich: 1. legen die erstellten oder angenommenen Weiterbildungsprogramme zusammen mit der diesbezüglichen Bewertung dem in Artikel 122quater erwähnten Akkreditierungsbeirat zwecks Zulassung vor, 2.überwachen die Ausführung der Weiterbildung unter der Aufsicht des Akkreditierungsbeirates, 3. führen gegebenenfalls den Auftrag in Bezug auf das in Artikel 122ter § 4 Nr.1 definierte Evaluationssystem "peer review" unter der Aufsicht des Nationalen Rates für Qualitätsförderung aus. § 6 - Die paritätischen Kommissionen legen, was ihre in § 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge betrifft, ihre Geschäftsordnung fest, wobei sie folgende Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise berücksichtigen: 1. Die paritätischen Kommissionen tagen rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist.2. Beschlüsse der paritätischen Kommissionen sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden;in den in § 1 Absatz 2 erwähnten paritätischen Kommissionen sind nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche Mitglieder vertreten, stimmberechtigt. 3. Jede paritätische Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen, die gegebenenfalls pro Region aufgeteilt sind, und deren Mitglieder bestimmen;die Zusammensetzung solcher Arbeitsgruppen geht aus der paritätischen Kommission hervor, die die Arbeitsgruppe schafft. 5) Berufungskommission Art.122octies - § 1 - Die Berufungskommission setzt sich aus folgenden Gruppen zusammen: 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die die repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte vertreten, 2.vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die die Universitäten und die wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen vertreten, 3. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten. Die in Nr. 1 erwähnte Gruppe umfasst zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die Allgemeinmediziner sind, und zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die Fachärzte sind.

Die Mitglieder der Berufungskommission dürfen weder Mitglieder der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen noch des Akkreditierungsbeirates sein.

Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. § 2 - Die Mitglieder der Berufungskommission werden vom König ernannt: 1. was die in § 1 Nr.1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte, 2. was die in § 1 Nr.2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der Universitäten und der wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen, 3. was die in § 1 Nr.3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag der Versicherungsträger. § 3 - Die Berufungskommission wählt unter den Mitgliedern einer der in § 1 erwähnten Gruppen einen Präsidenten und unter den Mitgliedern der beiden anderen Gruppen, die in derselben Bestimmung erwähnt sind, zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident verhindert, führen die beiden Vizepräsidenten abwechselnd den Vorsitz der Sitzung. § 4 - Die Berufungskommission untersucht und befindet über Berufungen, die individuelle Ärzte bei der Berufungskommission einlegen können gegen sie betreffende Beschlüsse, die vom Akkreditierungsbeirat in Ausführung seines in Artikel 122quater § 5 Nr. 7 erwähnten Auftrags gefasst worden sind. § 5 - Die Berufungskommission legt ihre Geschäftsordnung fest, wobei sie die folgenden Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise berücksichtigt: 1. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die Berufung binnen sechzig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des Akkreditierungsbeirates per Einschreibebrief bei der Berufungskommission eingelegt.Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, wird diese Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. 2. Die Berufung umfasst: - alle Gründe und Schriftstücke, die gegen den Beschluss geltend gemacht werden, - eine Kopie der Notifizierung des Beschlusses.3. Die Berufungskommission tagt rechtsgültig, wenn vier ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend sind. Ist die in Absatz 1 erwähnte Bedingung in Bezug auf die Anwesenheit nicht erfüllt, werden die Tagesordnungspunkte auf die folgende Versammlung vertagt.

Nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche Mitglieder ersetzen, sind stimmberechtigt. 4. Das gesamte Verfahren vor der Berufungskommission erfolgt schriftlich.Die Berufungskommission untersucht alle Schriftstücke in der Sitzung. Sie berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ihre Beratungen sind geheim. 5. Über jede zulässige Berufung wird abgestimmt.Eine Berufung kann nur von der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission für begründet erklärt werden. In allen anderen Fällen ist die Berufung unbegründet." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Organe, die auf der Grundlage der am 17. Februar 1997 geschlossenen nationalen Vereinbarung Ärzte-Krankenkassen geschaffen worden sind, führen ihre Aufträge weiter aus bis zum letzten Tag des Monats, in dem die im vorliegenden Erlass erwähnten entsprechenden Organe rechtsgültig eingesetzt werden.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und Unser für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Die Ministerin beauftragt mit der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 22. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, und 35 § 1 Absatz 4; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 147, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. April 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. April 2001;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. September 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

November 2001;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass ab dem 1. Oktober 2001 die Finanzierung der neuen Aufgaben, die den Alten- und Pflegeheimen durch den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1982 zur Festlegung der Normen für die besondere Zulassung als Alten- und Pflegeheim oder als Tagespflegestätte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24.

Juni 1999 und 28. November 2000, auferlegt worden sind, und die Finanzierung der Ausbildung und Sensibilisierung des Personals für Palliativpflege in bestimmten Altenheimen vorgesehen werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Artikel 147 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "7. in Alten- und Pflegeheimen die Aufgaben des koordinierenden und beratenden Arztes, die in Anlage I Buchstabe B Nr. 3 Buchstabe h) des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1982 zur Festlegung der Normen für die besondere Zulassung als Alten- und Pflegeheim oder als Tagespflegestätte definiert sind,". § 2 - Artikel 147 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "8. Ausbildung und Sensibilisierung des Personals für Palliativpflege in Alten- und Pflegeheimen." § 3 - Artikel 147 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "5. Ausbildung und Sensibilisierung des Personals für Palliativpflege in Einrichtungen mit einer Abteilung, die eine besondere Zulassung als "Alten- und Pflegeheim" hat, und in Einrichtungen, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der zugelassenen Betten 40 Prozent oder mehr Patienten zählen, die in den in Artikel 150 erwähnten Abhängigkeitskategorien B oder C eingestuft sind, und in denen darüber hinaus mindestens fündundzwanzig Patienten untergebracht sind, die in den in Artikel 150 erwähnten Abhängigkeitskategorien B oder C eingestuft sind." Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2001 mit Ausnahme von Artikel 1 § 1, der mit 1. Oktober 2000 wirksam wird.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 5 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro für Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist{eHtit} ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 52 vom 2. Juli 1982 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. November 1969 zur Festlegung für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 1982 zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 52 vom 2. Juli 1982;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1987 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung an den Kosten von Gipsverbänden und anderen Gipsmaterialien und von Muttermilch beteiligt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1991 zur Kürzung des besonderen Arbeitgeberbeitrags zur konventionellen Frühpension;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen Lieferungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Februar 1996 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten bei bestimmten Zahnleistungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1996 zur Anwendung von Artikel 51 § 3 letzter Absatz des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was die Hämodialyse betrifft;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten der enteralen Ernährung über Sonde beteiligt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 1997 zur Ausführung von Artikel 37 § 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, was die Regeln und Modalitäten betrifft, gemäss denen die Kosten bestimmter pharmazeutischer Produkte auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 über die Kontrolle und die Analyse der Grundstoffe, die von Offizinapothekern verwendet werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in Bezug auf den Sozialausweis;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten an den Kosten orthopädischer Sohlen, orthopädischer Schuhe und anderer Orthopädieleistungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. November 1998 zur Festlegung der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung an bestimmten in Artikel 34 Nr. 14 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Pflegeprodukten für die Hauspflege von Begünstigten, die an einer schweren Erkrankung leiden, insbesondere an bestimmten Produkten für besondere Ernährung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1999 über die Finanzierung des Instituts für Veterinärexpertise;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 2000 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Autosondierungen beim Patienten zu Hause beteiligt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2001 zur Ausführung von Artikel 25 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 18. August 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 2. April 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 3. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 7. September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 23. Oktober 2001;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. September 2001, 3. Oktober 2001 und 29. Oktober 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.

November 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden.

Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der Übergang zum Euro berücksichtigt wurde.

Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am 31. Dezember 2001.

Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am 1. Januar 2002 in Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.591/2 des Staatsrates vom 27. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Soziale Sicherheit für Lohnempfänger (...) KAPITEL II - Gesundheitspflege und Entschädigungen (...) Abschnitt IV - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 6 - In Artikel 250 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 7 - In Artikel 318 desselben Erlasses wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) KAPITEL IV - Sozialausweis Art. 18 - In Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in Bezug auf den Sozialausweis wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image (...) TITEL III - Schlussbestimmungen Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe im Sozialbereich anlässlich der Einführung des Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30.

Dezember 1992;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000;

Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 2.

Januar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12.

August 2000;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1995;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Statuten der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. März 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. November 1969 zur Festlegung für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1970 über die Regelung der Invaliditätspensionen für Bergarbeiter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. März 1971 zur Erhöhung des Betrags der in Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnten Sonderbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1975;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.

Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1974 zur Gewährung von Beihilfen an bestimmte Begünstigte der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1975 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das dem Unterricht folgt, bewilligt werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1979 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen zugunsten eines Kindes, das durch einen Lehrvertrag gebunden ist, bewilligt werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1984 zur Ausführung der Artikel 42bis und 56 § 2 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 1984 zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und von Artikel 100bis § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1985 zur Ausführung von Artikel 62 § 5 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der Entschädigungen, die aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten geschuldet werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1991 zur Festlegung des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1991 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. April 1996 zur Festlegung der Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung an den Honoraren und Preisen, die in einigen Abkommen mit den in Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Rehabilitationsanstalten festgelegt sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt mit Wirkung am Datum seines In-Kraft-Tretens durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1997 zur Bestätigung der Königlichen Erlasse in Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Festlegung der in Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen in Bezug auf das Einkommen und der Bedingungen in Bezug auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe im Sozialbereich anlässlich der Einführung des Euro;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter vom 9. November 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen vom 20. November 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 20. November 2000;

Aufgrund der Stellungnahmen des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. November 2000 und vom 7.

September 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern vom 19.

Dezember 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom 10. Januar 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute vom 16. Februar 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 27. März 2001;

Aufgrund der Stellungnahmen des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 2. April 2001 und 25.

Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes vom 7. Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte vom 11. Mai 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.

November 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden.

Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der Übergang zum Euro berücksichtigt wurde.

Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 wird ein einheitlicher Schwellenindex 103,14 (Grundlage 1996 = 100) für alle Leistungen der sozialen Sicherheit der Lohnempfänger und der Sozialhilfe anwendbar gemacht, für die bisher verschiedene Schwellenindexe galten.

Mit vorliegendem Euro-Erlass wird bezweckt zu vermeiden, dass die Indexierung einiger Sozialleistungen in der Praxis zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, wohingegen der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass sich diese Leistungen gleich entwickeln sollen; so wird einer eventuellen Rechtsunsicherheit bei der Indexierung infolge der Umrechnung von Beträgen in Belgischen Franken in Euro entgegengewirkt.

Durch diese Koordinierung werden für den Sozialbereich zwei Ziele erreicht, nämlich Vereinfachung einerseits und Lesbarkeit andererseits.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am 31. Dezember 2001.

Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am 1. Januar 2002 in Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.593/2 des Staatsrates vom 27. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Soziale Sicherheit für Lohnempfänger (...) KAPITEL II - Gesundheitspflege und Entschädigungen (...) Abschnitt IV - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 12 - Artikel 132 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, werden durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge sind an den Index 104,06 (Grundlage 1996 = 100) der Verbraucherpreise vom 31.Oktober 1999 gebunden." 3. In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. Art. 13 - Artikel 133 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, wird durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. In Absatz 3 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Dieser Beitrag ist an den Index 104,06 (Grundlage 1996 = 100) der Verbraucherpreise vom 31.Oktober 1999 gebunden." 3. In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen. Art. 14 - Artikel 134 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, werden durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. In Absatz 4 werden die Wörter "der am 1.Januar 1998 anwendbar ist" durch die Wörter "der an den Schwellenindex 103,14 (Grundlage 1996 = 100) gebunden ist" ersetzt.3. In Absatz 10 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Die im vorliegenden Artikel bestimmten Beiträge sind an den Index 104,06 (Grundlage 1996 = 100) der Verbraucherpreise vom 31.Oktober 1999 gebunden." Art. 15 - Artikel 135 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, werden durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Der Betrag des in Absatz 1 erwähnten Abzugs oder Beitrags ist an den Index 104,06 (Grundlage 1996 = 100) der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1999 gebunden." 3. In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. Art. 16 - Artikel 250 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, werden durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. In § 3 werden die Wörter "an den Schwellenindex 148,80 des Verbraucherpreisindexes gebunden" durch die Wörter "an den Index 104,06 (Grundlage 1996 = 100) der Verbraucherpreise vom 31.Oktober 1999 gebunden" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 277 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, werden durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. In § 3 werden die Wörter "an den Schwellenindex 127,50 gebunden" durch die Wörter "an den Schwellenindex 103,14 (Grundlage 1996 = 100) gebunden" ersetzt. (...) KAPITEL III - Pensionen (...) Abschnitt III - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 33 - Artikel 5 § 9 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: 1. Der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, wird durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. Die Wörter "Index 114,20" werden durch die Wörter "Schwellenindex 103,14 (Grundlage 1996 = 100)" ersetzt. Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, werden durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image 2. In § 5 werden die Wörter "an den Index 161,71 (Basis 1981) gebundenen garantierten durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens von 42.493 Franken" durch die Wörter "an den Index 103,14 (Grundlage 1996 = 100) gebundenen garantierten durchschnittlichen Mindestmonatseinkommens von 1095,92 Euro" ersetzt. 3. In § 8 werden die Wörter "an den Index 405,55 (Basis 1966) gebunden" durch die Wörter "an den Schwellenindex 103,14 (Grundlage 1996 = 100) gebunden" ersetzt. (...) TITEL II - Sozialeingliederung (...) KAPITEL II - Sozialhilfe Abschnitt I - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum Art. 65 - In Artikel 23bis des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 66 - Artikel 23ter desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 23ter - Der in Artikel 23bis festgelegte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Grundlage 1996 = 100) gebunden. Er schwankt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden." (...) TITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 70 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 71 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 7 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 210;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 244 und 245;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 21. März 2001;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 9. April 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.

Juni 2001;

Aufgrund des Gutachtens 31.931/1 des Staatsrates vom 22. November 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 244 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 244 - § 1 - Wenn in Anwendung des Artikels 136 § 2 des koordinierten Gesetzes und der Artikel 230 und 235 der Betrag der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung sich möglicherweise ändert, weil ein Begünstigter eine aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften zuerkannte Leistung oder ein berufliches Einkommen durch Ausübung einer vom Vertrauensarzt erlaubten Tätigkeit auf dem Staatsgebiet eines anderen Landes bezieht, wird der Betrag dieser Leistung oder dieses Einkommens für die Berechnung der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung in Euro zum Mittelkurs, der von der Europäischen Zentralbank angegeben wird, umgerechnet.

Die von der Europäischen Zentralbank angegebenen Umrechnungskurse werden vom Institut vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den sie gültig sind, veröffentlicht.

Als Bezugszeitraum gilt: 1. der Monat Januar für die Umrechnungskurse, die ab dem darauffolgenden 1.April angewandt werden müssen, 2. der Monat April für die Umrechnungskurse, die ab dem darauffolgenden 1.Juli angewandt werden müssen, 3. der Monat Juli für die Umrechnungskurse, die ab dem darauffolgenden 1.Oktober angewandt werden müssen, 4. der Monat Oktober für die Umrechnungskurse, die ab dem darauffolgenden 1.Januar angewandt werden müssen.

Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung muss folgender Umrechnungskurs berücksichtigt werden: 1. für die Anwendung von Artikel 136 § 2 des koordinierten Gesetzes und von Artikel 235 der Umrechnungskurs, der für den Zeitraum gilt, in dem sich der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit oder eventuell das Datum des Einsetzens der ausländischen Leistung befindet, wenn diese nach dem Einsetzen der Arbeitsunfähigkeit bewilligt wird, 2.für die Anwendung von Artikel 230 der Umrechnungskurs, der für den Zeitraum gültig ist, in dem sich der Tag der Wiederaufnahme der Arbeit befindet. § 2 - Sind Artikel 136 § 2 des koordinierten Gesetzes oder Artikel 235 anwendbar, wird die in § 1 erwähnte Berechnung revidiert: 1. wenn das Verfahren für die Festlegung beziehungsweise die Regeln für die Berechnung der ausländischen Leistung abgeändert werden oder wenn in Anwendung von Artikel 225 oder Artikel 226 der Satz der Entschädigung ändert.Bei der Revision wird der Umrechnungskurs berücksichtigt, der für den Zeitraum gültig ist, in dem die vorerwähnte Änderung erfolgt ist, 2. wenn der Umrechnungskurs um 10 Prozent schwankt im Vergleich zu demjenigen, der bei der ursprünglichen oder vorherigen Berechnung berücksichtigt worden ist.Die Revision erfolgt auf Antrag des Betreffenden und mit Auswirkung ab dem ersten Tag des Zeitraums, in dem die Schwankung des Umrechnungskurses 10 Prozent erreicht.

Ein Antrag auf Revision ist nicht zulässig, wenn die Arbeitsunfähigkeitsentschädigung in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, berechnet wird. § 3 - Ist Artikel 230 anwendbar, wird die in § 1 erwähnte Berechnung revidiert, wenn der Betrag des beruflichen Einkommens ändert im Vergleich zu demjenigen, der bei der ursprünglichen oder vorherigen Berechnung berücksichtigt worden ist.

Bei der Revision wird der Umrechnungskurs berücksichtigt, der für den Zeitraum gültig ist, in dem die vorerwähnte Änderung erfolgt ist." Art. 2 - Artikel 245 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 245 - Decken die von einem ausländischen Versicherungsträger erhaltenen rückständigen Beträge, die in Euro ausgedrückt beziehungsweise umgerechnet werden, den Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Entschädigungen nicht, wird der Unterschied nicht zurückgefordert, wenn dieser Unterschied entweder auf den Umrechnungskurs, der für die Berechnung der Höhe der von der ausländischen Einrichtung geschuldeten Beträge, oder auf den Umrechnungskurs, der zum Zeitpunkt der Zahlung der vorerwähnten rückständigen Beträge anwendbar ist, oder auf die konjunkturelle Anpassung der Entschädigungen zurückzuführen ist." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 8 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 21. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 29bis Absatz 2 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

August 2001, und 35bis § 6 Absatz 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie es bis heute abgeändert worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Oktober 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

Oktober 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 32.474/1 des Staatsrates vom 29. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel II Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt XV mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt XV - Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln Art. 122nonies - § 1- Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die Ärzte, Apotheker oder Personen mit besonderer Sachkunde im Bereich Gesundheitsökonomie sind und vom Minister unter den Kandidaten mit einem akademischen Mandat an einer belgischen Universität vorgeschlagen werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Ärzte, Apotheker oder Personen mit besonderer Sachkunde im Bereich Gesundheitsökonomie sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. Um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt; jeder Versicherungsträger hat Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds, 3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und von denen zwei unter den Kandidaten ausgewählt werden, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsvereinigungen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, und einer unter den Kandidaten ausgewählt wird, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsvereinigungen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 4.vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die Ärzte sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsvereinigungen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsvereinigungen der Arzneimittelindustrie vorgeschlagen werden, 6.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister vorgeschlagen werden, 7. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister vorgeschlagen werden, 8.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister vorgeschlagen werden, 9. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die den Dienst für medizinische Kontrolle des Instituts vertreten.Das Amt wird von einem Mitglied des Personals des Dienstes für medizinische Kontrolle wahrgenommen, das vom leitenden Beamten dieses Dienstes vorgeschlagen wird. § 2 - Die Mitglieder werden vom König ernannt. Der Präsident und der Vizepräsident werden unter den in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern vom Minister bestimmt. § 3 - Die Mitglieder der Kommission werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder der Kommission werden zum ersten Mal am 1. Januar 2005 erneuert; die ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Das Mandat geht zu Ende, wenn sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Das ordentliche Mitglied, das sein Mandat beendet oder verliert, wird für die Dauer dieses Mandats von seinem Ersatzmitglied ersetzt; das Ersatzmitglied wird für die Dauer dieses Mandats sofort ersetzt. § 4 - Ein Ersatzmitglied kann den Versammlungen ohne Stimmrecht beiwohnen, wenn das ordentliche Mitglied, das der Betreffende als Ersatzmitglied vertreten kann, ebenfalls bei der Versammlung anwesend ist. § 5 - Ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten ersetzt. Sind beide verhindert, führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz der Versammlung.

Einem Mitglied, das den Sitzungen nicht regelmässig beiwohnt, wird das Mandat entzogen. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied an weniger als der Hälfte der Versammlungen pro Jahr teilnimmt, unter Berücksichtigung der Bedingungen, die in Bezug auf die Anwesenheit der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder in der in Artikel 122duodecies erwähnten Geschäftsordnung bestimmt sind. § 6 - Innerhalb der Kommission wird ein Büro eingerichtet, das mit der Organisation der Tätigkeiten der Kommission und der Pflege der Beziehungen zwischen Sachverständigen und der Kommission beauftragt ist. Das Büro setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und zwei Mitgliedern der Kommission. Diese Mitglieder werden unter den stimmberechtigten Mitgliedern der Kommission vom Minister bestimmt.

Art. 122decies - § 1 - Das Sekretariat der Kommission wird von Beamten wahrgenommen, die innerhalb der Verwaltungsabteilung des Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts, die für pharmazeutische Lieferungen zuständig ist, bestimmt werden. § 2 - Das Sekretariat bereitet die Tagesordnung der Versammlungen vor, fertigt die Niederschrift der Vorschläge, so wie sie von der Kommission angenommen und gebilligt werden, an und gewährleistet die Verbreitung der Informationen, die im Königlichen Erlass vom 21.

Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln vorgesehen sind.

In Zusammenarbeit mit dem Büro gewährleistet es die Arbeit der Kommission und wacht über die Einhaltung der Fristen, die der Kommission auferlegt sind.

Art. 122undecies - Die Versammlungen der Kommission werden vom Präsidenten auf dessen Initiative oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall die Tagesordnung der Versammlung angegeben.

Art. 122duodecies - Die Kommission erstellt eine Geschäftsordnung.

Diese Geschäftsordnung wird nach Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Instituts dem für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 122terdecies - Die Kommission tagt rechtsgültig, wenn mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Vorschläge und Stellungnahmen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet.

Art. 122quaterdecies - § 1 - Die Kommission kann Sachverständige hinzuziehen, um wissenschaftliche, klinische, epidemiologische und gesundheitsökonomische Beweiselemente in den zu bearbeitenden Akten kritisch nach ihrer Qualität und Vollständigkeit zu beurteilen. Die Sachverständigen verfügen über besondere Sachkunde im Bereich wissenschaftliche, klinische und/oder gesundheitsökonomische Beurteilung von Arzneimitteln.

Diese Sachverständigen sind gegebenenfalls Mitglieder des Personals des Instituts. Sachverständige, die nicht dem Personal des Instituts angehören, werden entweder gegen Vorlage von Honoraraufstellungen oder pauschal für die Tätigkeiten und Berichte entschädigt, mit denen sie betraut werden. Die Höhe der Entschädigungen wird jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss des Instituts festgelegt. § 2 - Die Sachverständigen sind verpflichtet, die für die Einreichung ihres Evaluationsberichts festgelegten Fristen und Modalitäten einzuhalten und an den Versammlungen, zu denen sie gegebenenfalls eingeladen werden, teilzunehmen. Wird diese Bestimmung nicht eingehalten, werden die Sachverständigen nicht entschädigt, auch nicht für möglicherweise bereits ausgeführte Leistungen.

Werden sie eingeladen, um Versammlungen der Kommission oder der Arbeitsgruppen der Kommission beizuwohnen, nehmen sie mit beratender Stimme an den Arbeiten teil.

Art. 122quinquiesdecies - § 1 - Die Mitglieder der Kommission, das Sekretariat und die Sachverständigen behandeln alle Auskünfte, von denen sie bei der Ausführung ihres Auftrags Kenntnis erhalten, vertraulich. Sie sind an das Berufsgeheimnis gebunden für alle Informationen, von denen sie anlässlich ihres Mandats Kenntnis erhalten. § 2 - Die Mitglieder der Kommission und die Sachverständigen übermitteln dem Sekretariat eine schriftliche Interessenerklärung, in der die direkten oder indirekten Interessen und Verbindungen angegeben werden, die sie eventuell mit der Arzneimittelindustrie unterhalten.

Sie verpflichten sich, sofort jede Änderung dieser Interessen oder Verbindungen mitzuteilen. Diese Erklärungen werden jedes Jahr erneuert und dem Gesundheitspflegeversicherungsausschuss des Instituts vorgelegt. Das Muster einer solchen Interessenerklärung befindet sich in der Anlage zu vorliegendem Erlass.

Das Büro befindet über eventuelle Interessenkonflikte und beschliesst, ob Mitglieder der Kommission, die ein direktes oder indirektes Interesse an einer untersuchten Akte haben, an den Beratungen und/oder an der Abstimmung teilnehmen dürfen und ob Sachverständige, die ein direktes oder indirektes Interesse an einer untersuchten Akte haben, mit der Evaluation der Akte beauftragt werden können.

Mitglieder der Kommission und Sachverständige verlieren ihr Mandat, wenn das Sekretariat feststellt, dass sie eine unrichtige Erklärung abgegeben haben. Sie werden vorab von der Kommission angehört." Art. 2 - In Titel II Kapitel I Abschnitt VII desselben Erlasses werden Buchstabe D - Fachrat für Fertigarzneimittel und Artikel 50 aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 54 desselben Erlasses wird der letzte Satz aufgehoben.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE

ANLAGE INTERESSENERKLÄRUNG DER MITGLIEDER DER KOMMISSION FÜR DIE ERSTATTUNG VON ARZNEIMITTELN, SO WIE IN ARTIKEL 122QUINQUIESDECIES § 2 ERWÄHNT Name: Qualifikation: Berufsadresse: Nachstehend alle möglichen Interessen (1), die Sie in der Arzneimittelindustrie haben, angeben: 1. Beschäftigung in der Arzneimittelindustrie im Laufe der fünf Jahre vor dem Datum der Unterschrift: 2.Finanzielle Beteiligung am Kapital eines pharmazeutischen Betriebs: Name des Betriebs: Art der Aktien: Anzahl Aktien: 3. Arbeiten oder Leistungen einschliesslich entlohnter/nicht entlohnter Praktika, die zu Gunsten eines oder mehrerer pharmazeutischer Betriebe im Laufe der fünf Jahre vor dem Datum der Unterschrift erbracht worden sind: 4.Andere Interessen, von denen die Kommission Ihrer Meinung nach in Kenntnis gesetzt werden muss einschliesslich Faktoren, die Mitglieder Ihres Haushalts (2) betreffen: Der/Die Unterzeichnete(r), ................................, bestätigt hiermit auf Ehre, dass er/sie seines/ihres Wissens nur die vorerwähnten direkten oder indirekten Interessen an der Arzneimittelindustrie hat, die die unparteiische Ausführung seiner/ihrer Aufgaben beeinflussen könnten.

Ferner verpflichtet er/sie sich, Veränderungen in seiner/ihrer Situation anzugeben und die Kommission sofort in Kenntnis zu setzen und eine neue öffentliche Interessenerklärung abzugeben, wenn er/sie in Zukunft weitere Interessen erwerben sollte oder sich andere Interessen herausstellen sollten.

Gegeben zu . . . . . , den . . . . . (Datum) (Unterschrift) (1) Wenn Sie keine Interessen anzugeben haben, bitte "Entfällt" in der entsprechenden Rubrik vermerken.(2) Unter Mitglieder des Haushalts sind folgende Personen zu verstehen: Ehepartner, Partner und Kinder zu Lasten, die mit dem Mitglied der Kommission oder dem Sachverständigen unter einem Dach wohnen.Die Namen dieser Personen müssen nicht angegeben werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Soziale Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE .

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