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Arrêté Royal du 19 mars 2004
publié le 06 novembre 2015

Arrêté royal établissant les règles vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains produits destinés à la consommation humaine et modifiant l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2015000584
pub.
06/11/2015
prom.
19/03/2004
ELI
eli/arrete/2004/03/19/2015000584/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant les règles vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains produits destinés à la consommation humaine et modifiant l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2014 établissant les règles vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains produits destinés à la consommation humaine et modifiant l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers (Moniteur belge du 22 mars 2004), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 13 février 2006 supprimant l'obligation de production d'une copie certifiée conforme dans les arrêtés royaux ressortissant à la compétence de contrôle de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du 23 février 2006).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr und deren Einfuhr und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31.Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: -Tierdärme, - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen, außer Knochenmehl, Hörner und Hornerzeugnisse, außer Hornmehl, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen, außer Huf- und Klauenmehl, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - verarbeitete tierische Proteine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - Blut und Bluterzeugnisse tierischen Ursprungs, außer Blut von Equiden und von Equiden stammenden Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - Heu und Stroh.

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen sowie von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18 und 21 des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter: a) Warenmuster: im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs dieses Betriebs für eine bestimmte Erzeugung repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu versehen ist, b) ernster übertragbarer Krankheit: in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgeführte Krankheit, c) Krankheitserregern: Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, oder Gewebe, Zellkultur, Sekretionsprodukte oder Exkremente, über die ein Tierkrankheitserreger getragen beziehungsweise mit denen er übertragen werden kann, d) verarbeiteten tierischen Proteinen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind: Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im Sinne von Artikel 1 § 1 Nr.15 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Schlachthöfe und andere Einrichtungen.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Der Handel mit in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Erzeugnissen und ihre Einfuhr, soweit sie in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Bedingungen nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen, erfolgen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Art. 4 - § 1 - Der Handel mit in Artikel 1 bestimmten Erzeugnissen und ihre Einfuhr werden nur aus tierseuchenrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen verboten oder beschränkt, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Erlasses oder der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben. § 2 - Ein nicht im vorliegenden Erlass vorgesehenes neues Erzeugnis tierischen Ursprungs, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist und für das nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Vermarktungsgenehmigung erteilt wird, darf erst in den Handel gebracht werden oder eingeführt werden, wenn es Gegenstand eines Erlasses gewesen ist, der gemäß der Gemeinschaftsregelung ergangen ist. § 3 - Andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur in den Handel kommen oder eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Erlasses genügen.

KAPITEL III - Bestimmungen für den Handel Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Volksgesundheit dürfen die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnisse, außer Heu und Stroh, nur in den Handel kommen, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: 1. Sie müssen die in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen und die in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten spezifischen tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen.2. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der sich entsprechend den in Anlage I vorgesehenen spezifischen Bedingungen für die im Betrieb hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichtet: a) die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Herstellungsbedingungen einzuhalten, b) Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte des Betriebs entsprechend den angewandten Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden, c) entsprechend den Erzeugnissen Proben zu entnehmen, damit diese in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses analysiert werden können, d) schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den vorangehenden Buchstaben ermittelten Angaben aufzubewahren, damit diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können.Insbesondere sind die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Tests für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren, e) die Handhabung der Kennzeichnung beziehungsweise Etikettierung zu gewährleisten, f) die zuständige Behörde zu informieren, falls aus der Prüfung durch das Labor oder einer anderen ihm vorliegenden Information hervorgeht, dass eine schwerwiegende tiergesundheitliche oder gesundheitliche Gefährdung besteht, g) zu Handelszwecken nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein Handelsdokument beigefügt ist, in dem die Art des Erzeugnisses, der Name und gegebenenfalls die Veterinärkontrollnummer des Erzeugungsbetriebs angegeben sind, außer im Fall einer anders lautenden Bestimmung in Anlage I zu vorliegendem Erlass.3. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegt, sodass sich diese vergewissern kann, dass die Anforderungen des vorliegenden Erlasses vom Betriebsinhaber beziehungsweise Geschäftsführer eingehalten werden.4. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist oder aufgrund der Garantien, die der Betrieb für die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses gegeben hat, bei ihr registriert worden ist. Art. 6 - Der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne des vorliegenden Erlasses ist verboten, wenn er von registrierten oder zugelassenen Betrieben ausgeht, die in Gebieten liegen, die wegen des Auftretens einer Krankheit, für die die erzeugnisliefernde Tierart anfällig ist, Beschränkungen unterliegen, oder von Betrieben oder Gebieten, von denen bei der Verbringung oder dem Handel eine Gefährdung für den Gesundheitsstatus der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausgehen würde.

Dieses Verbot gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung gemäß der Gemeinschaftsregelung unterzogen worden sind oder für die besondere Garantien auf der Grundlage der geltenden Gemeinschaftsregelung, insbesondere im Rahmen der Schutzmaßnahmen, geboten werden können.

Art. 7 - Der Handel mit Krankheitserregern ist verboten, bis in der Gemeinschaftsregelung Sonderbestimmungen festgelegt werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für den Austausch von Proben, die Krankheitserreger enthalten, zwischen Referenzlaboren. Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann anderen Laboren eine Abweichung gewähren, durch die sie Krankheitserreger unter den von ihr bestimmten Bedingungen einführen können.

Art. 8 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen in Bezug auf die Kontrolle und die Überwachung, die auf den Handel mit den Erzeugnissen tierischen Ursprungs anwendbar sind, entsprechen den Bedingungen, die in den Kapiteln III, IV, V und VI des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen aufgeführt sind.

Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15.

Dezember 1994 über die Herstellung und Vermarktung von Konsummilch und Erzeugnissen auf Milchbasis dürfen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis nicht aus einer Kontrollzone stammen, die aufgrund der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt worden ist, es sei denn, die Milch entspricht den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

KAPITEL IV - Bestimmungen für die Einfuhr aus Drittländern Art. 10 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnissen aus Drittländern, außer Stroh und Heu, müssen Garantien geboten werden, die den in den Kapiteln II und III des vorliegenden Erlasses erwähnten Garantien mindestens gleichwertig sind.

Art. 11 - § 1 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern gelten die in Anlage I zu vorliegendem Erlass bestimmten spezifischen Bedingungen.

Zudem sind folgende besondere Bedingungen zu erfüllen: 1. Die Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer im Rahmen der Gemeinschaftsregelung erstellten Liste aufgeführt sind;in Ermangelung einer solchen Liste für bestimmte Erzeugnisse bestimmt die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ob die Einfuhr zugelassen werden kann. 2. Die Erzeugnisse müssen von einem Betrieb stammen, der in einer auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Liste aufgeführt ist.3. Die Erzeugnisse müssen von einer spezifischen in Anlage I bestimmten Gesundheits- und/oder Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die zusätzlichen Bedingungen erfüllen oder die in § 3 Buchstabe a) erwähnten Garantien bieten oder aus Betrieben stammen, die diese Garantien bieten, und die vom amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls von einer zugelassenen zuständigen Behörde unterzeichnet worden ist. § 2 - Bis zur Erstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gemeinschaftslisten werden die Einfuhrkontrollen gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse durchgeführt.

Art. 12 - § 1 - Die Einfuhrkontrollen erfolgen an der Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse für die Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse.

Nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17.

Dezember 1992 vorgesehenen Verfahren kann jedoch bei bestimmten Arten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmten Warenuntersuchung abgewichen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in der Einfuhrgenehmigung die Modalitäten der Probenahme. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann jedoch bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Containern ankommen oder vakuumverpackt sind, die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, dass nachgeprüft wird, ob die vom amtlichen Tierarzt beziehungsweise von der zuständigen Behörde an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und ob die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben des Begleitdokuments beziehungsweise der Begleitbescheinigung übereinstimmen.

Art. 13 - [ § 1] - Die Einfuhr von Warenmustern von in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs unterliegt zudem der vorherigen Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.

In dieser Genehmigung werden die Einfuhrbedingungen bestimmt, die das Warenmuster erfüllen muss, einschließlich der Veterinärdokumente, die die Sendung begleiten müssen, sowie der Modalitäten für die Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle, an der es zur Einfuhr gestellt wird. Außer im Fall einer anders lautenden Bestimmung in der Genehmigung unterliegen die Warenmuster der dreifachen Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle.

Ist das Warenmuster für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, muss der Verantwortliche für die Sendung vorher eine Durchfuhrgenehmigung von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erhalten. Hierzu übermittelt er der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eine [...] Kopie der offiziellen Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats. Bei Ankunft an der Grenzkontrollstelle stellt der für die Grenzkontrollstelle zuständige Kontrolltierarzt sicher, dass die offizielle Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats, gegebenenfalls ins Deutsche, Niederländische oder Französische übersetzt, sowie die Durchfuhrgenehmigungen vorgelegt werden.

Der Kontrolltierarzt nimmt die Kontrolle der Dokumente und gegebenenfalls die anderen von dem Bestimmungsmitgliedstaat geforderten Kontrollen, die in der Einfuhrgenehmigung angegeben sind, vor. [ § 2 - Bei begründetem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten oder gesandten Kopie des in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Originaldokuments, das von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellt worden ist, kann der Dienst nur die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette direkt befragen.

Stellt diese Befragung eine zu große Belastung für die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette dar oder erweist sich der direkte Kontakt mit ihr als unmöglich, kann der Dienst die betreffende Person per Einschreiben mit Rückschein auffordern, das Originaldokument vorzulegen. In diesem Einschreiben wird der Grund erläutert, warum das Originaldokument vorgelegt werden muss. Solange das verlangte Originaldokument nicht vorliegt, wird das diesbezügliche Verfahren ausgesetzt.] [Art. 13 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 12 des K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. Februar 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23.

Februar 2006); § 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. Februar 2006)] KAPITEL V - Gemeinsame und Schlussbestimmungen Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse ist die Einfuhr von Stroh und Heu aus den in Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgeführten Drittländern ohne vorherige Einfuhrgenehmigung zugelassen. Heu und Stroh werden bei Eingang in das europäische Gebiet an der Grenzkontrollstelle einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle durch den zuständigen Kontrolltierarzt unterworfen.

Art. 15 - Wenn für den Handel mit bestimmten in Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnissen keine Gesundheits- und/oder Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist, muss der Versandmitgliedstaat dieses Dokument jedoch ausstellen, wenn die Sendung unter Durchfuhr durch das Gebiet eines Drittlandes nach Belgien versendet wird. In diesem Dokument muss vermerkt sein, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates eingehalten worden sind.

Art. 16 - Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31.

Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen und Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 31.

Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, werden durch folgenden Absatz ergänzt: "Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen".

Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die hierzu vom Minister bestimmt worden sind, gemäß den Kapiteln V und VI des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 18 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 3. Februar 1995 und 25. September 1998, wird aufgehoben.

Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2004 in Kraft.

Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage I - Spezifische tierseuchenrechtliche Bedingungen KAPITEL I - Tierdärme, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind A. Handel Beim Handel mit Tierdärmen ist ein Dokument vorzulegen, in dem der Ursprungsbetrieb angegeben ist; dieser Ursprungsbetrieb muss: - wenn die Därme gleich dort gesalzen oder getrocknet wurden und wenn die Därme anschließend für andere Zwecke bearbeitet werden, ein von der zuständigen Behörde zugelassener Betrieb sein, - in den übrigen Fällen ein gemäß der Richtlinie 64/433/EWG zugelassener Betrieb sein, wobei die Därme so zu befördern sind, dass keine Verunreinigung erfolgt.

B. Einfuhr aus Drittländern Bei der Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ist die von einem amtlichen Tierarzt des ausführenden Drittlandes ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorzulegen, aus der hervorgeht, dass: i) die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Betrieb stammen, ii) die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind, iii) nach der Behandlung gemäß Ziffer ii) wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern. KAPITEL II - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (außer Knochenmehl), Horn und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl), Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (außer Huf- und Klauenmehl), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr unterliegen folgenden Bedingungen: 1. Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12.Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch. 2. Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen, Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22.Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen. 3. Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12.Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern.

KAPITEL III - Verarbeitete tierische Proteine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind I. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) sowie etwaiger Beschränkungen für die Fütterung von Wiederkäuern mit Proteinen von Wiederkäuern unterliegen der Handel mit verarbeiteten tierischen Proteinen und ihre Einfuhr folgenden Bedingungen: A. Hinsichtlich des Handels ist das in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehene Dokument beziehungsweise die darin vorgesehene Bescheinigung vorzulegen, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird.

B. Hinsichtlich der Einfuhr: 1. Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr.3] des vorliegenden Erlasses vorzulegen, aus der hervorgeht, dass: a) das Erzeugnis den Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG genügt, b) nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche Verunreinigung des behandelten Erzeugnisses zu verhindern, c) beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests entnommen wurden, d) die Ergebnisse dieser Tests negativ waren.2. Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der in Nr.1 erwähnten Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle unbeschadet des Punktes II Proben: i) bei jeder Massengutsendung, ii) bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten Erzeugnissen (Stichproben) entnommen.3. Sendungen von verarbeiteten tierischen Proteinen dürfen im Gebiet der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Nr.1 Buchstabe c) negativ sind, gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung.

II. Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren.

Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes davon unterrichtet werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese Maßnahmen müssen dem für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen Tierarzt und der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Kenntnis gebracht werden. Im Fall eines erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen erneut erfüllt sind.

III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, an der Grenzkontrollstelle mindestens zehn Jahre lang eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren.

IV. Bei positivem Ergebnis der Untersuchung auf Salmonellen unterliegt die Sendung den Bestimmungen der Verordnung 1774/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.

KAPITEL IV - Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und von Geflügel (außer Equidenserum), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind I. Frisches Blut und Bluterzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind A. Handel 1. Beim Handel mit frischem Blut von Huftieren und von Geflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die durch die Richtlinien 72/461/EWG, 91/494/EWG beziehungsweise 91/495/EWG des Rates für frisches Fleisch festgelegt worden sind.2. Beim Handel mit Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die in Kapitel II des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind. B. Einfuhr 1. Die Einfuhr von frischem Blut von als Haustiere gehaltenen Huftieren, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist verboten. Bei der Einfuhr von frischem Blut von Hausgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates.

Bei der Einfuhr von frischem Blut von Zuchtwild, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen von Kapitel VI der vorliegenden Anlage. 2. Bei der Einfuhr von Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich der in der Richtlinie 77/99/EWG des Rates erwähnten Erzeugnisse, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die im Ministeriellen Erlass vom 9.Februar 1996 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen aus Drittländern für Fleischerzeugnisse festgelegt worden sind, und, unbeschadet der in Kapitel III der vorliegenden Anlage vorgesehenen Vorschriften für die aus Blut gewonnenen, verarbeiteten tierischen Proteine, die durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen.

II. Allgemeine Bestimmungen Die Vorschriften für die Durchführung des vorliegenden Kapitels werden erforderlichenfalls auf Gemeinschaftsebene erlassen.

KAPITEL V - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind 1. Die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die Gemeinschaft wird aus den Drittländern zugelassen, die in der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart zugelassen ist.2. Ist in einem der in Nr.1 genannten Länder während der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit aufgetreten, so muss jede Sendung von Schmalz oder ausgelassenen Fetten von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bescheinigung begleitet sein, aus der Folgendes hervorgeht: A. Das Schmalz beziehungsweise die ausgelassenen Fette wurden einer der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen: i) Erhitzung auf mindestens 70 ° C für mindestens 30 Minuten oder ii) Erhitzung auf mindestens 90 ° C für mindestens 15 Minuten oder iii) Erhitzung auf mindestens 80 ° C bei einem kontinuierlichen Ausschmelzverfahren. B. Bei verpacktem Schmalz beziehungsweise verpackten ausgelassenen Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet und es wurden alle Vorkehrungen zur Verhinderung einer erneuten Verunreinigung getroffen.

C. Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen, die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse beziehungsweise Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden.

KAPITEL VI - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild werden nur eingeführt: a) wenn sie aus Drittländern stammen, die: i) im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten gemäß der Richtlinie 77/462/EWG des Rates vom 12.Dezember 1972 eingeführt werden darf, ii) im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern frisches Geflügelfleisch eingeführt werden darf, iii) im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zu erstellen ist, b) wenn sie zumindest den Anforderungen genügen, die in Kapitel II beziehungsweise III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild vorgesehen sind, c) wenn sie aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe b) genannten Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates anerkannt sind;oder bis zur Fertigstellung der in Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Liste von Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen Behörden erforderlich, d) wenn jede Sendung Fleisch von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr.3] vorgesehenen Gesundheitsbescheinigung begleitet ist.

Anlage II - Tierkrankheiten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 meldepflichtig sind Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Ansteckende Lungenseuche des Rindes, Blauzungenkrankheit, Vesikuläre Schweinekrankheit, Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, Teschener Krankheit, Geflügelpest, Atypische Geflügelpest, Pferdepest, Vesikuläre Stomatitis, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Louping Ill, Schafpocken und Ziegenpocken, Infektiöse hämatopoetische Nekrose, Spongiforme Rinderenzephalopathie.

Anlage III - Liste der Länder und Teile von Ländern, aus denen Heu und Stroh eingeführt werden dürfen Australien, Bulgarien, Kanada, Chile, Zypern, Estland, Finnland, Grönland, Ungarn, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Tschechien, Slowakei, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussland, Schweden, Schweiz.

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