Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 19 octobre 2006
publié le 20 décembre 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 novembre 2004 instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de monnaies

source
service public federal interieur
numac
2006000748
pub.
20/12/2006
prom.
19/10/2006
ELI
eli/arrete/2006/10/19/2006000748/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 novembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/11/2004 pub. 24/12/2004 numac 2004003468 source corps interfederal de l'inspection des finances Loi instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de monnaies fermer instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de monnaies


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 novembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/11/2004 pub. 24/12/2004 numac 2004003468 source corps interfederal de l'inspection des finances Loi instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de monnaies fermer instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de monnaies, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 novembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/11/2004 pub. 24/12/2004 numac 2004003468 source corps interfederal de l'inspection des finances Loi instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de monnaies fermer instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de monnaies.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. NOVEMBER 2004 - Gesetz zur Einführung einer Steuer auf Devisen-, Banknoten- und Münzgeschäfte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Geltungsbereich Art. 2 - Einer Steuer unterliegen direkte oder indirekte Devisengeschäfte, ob Bar-, Termin-, Giral- oder andere als Giralgeschäfte, sofern sie in Belgien stattfinden.

KAPITEL III - Steuerpflichtige Art. 3 - Als Steuerpflichtiger gilt, wer ein steuerpflichtiges Geschäft, auch gelegentlich, selbständig durchführt.

Zur Verhinderung von Steuerflucht oder Steuerhinterziehung können Geschäfte, die aus juristischer Sicht von selbständigen Personen durchgeführt werden, die aber in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eng mit einem Steuerpflichtigen verbunden sind, als von diesem Steuerpflichtigen durchgeführte Geschäfte gelten.

KAPITEL IV - Steuerpflichtige Geschäfte Art. 4 - Als Devisengeschäft gilt die Übertragung der Vollmacht, als Eigentümer Devisen eines Staates gegen Devisen eines anderen Staates einzutauschen.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gilt die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion oder jedes andere Gebiet, das über eine Einheitswährung verfügt, als Staat.

Als Devisen gelten Devisen, Banknoten und Münzen, die legale Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken.

Als Devisengeschäft gilt auch Devisenumtausch aufgrund eines Kommissionsvertrags. Wenn ein Geschäft über eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung einer anderen handelt, erfolgt, gilt dieses Geschäft als von dieser Person selbst durchgeführt.

Als Devisengeschäfte gelten ebenfalls Geschäfte mit Finanzmarktinstrumenten, die dieselbe Wirkung wie Devisengeschäfte haben. Zu dieser Kategorie gehören Devisengeschäfte mit Finanzmarktinstrumenten einschliesslich Gütergeschäften, die mit Wertschwankungsrisiken verbunden sind.

KAPITEL V - Abwicklungsplatz für steuerpflichtige Geschäfte in Belgien Art. 5 - § 1 - Ein Devisenumtausch findet in Belgien statt, wenn: 1. eine der Parteien oder einer der Vermittler des Devisengeschäfts in Belgien ansässig ist, 2.die Bezahlung, die Verhandlung oder die Aufträge in Belgien erfolgen. Der König kann genauere Vorschriften zur Bestimmung dieser Orte festlegen, 3. eine der eingetauschten Devisen in Belgien legales Zahlungsmittel ist. In diesem Fall wird der Steuerertrag nach Abzug einer durch den König festgelegten prozentualen Einziehungsgebühr in voller Höhe einem von der Europäischen Union verwalteten Fonds zugeführt, der für Entwicklungszusammenarbeit, Förderung der sozialen und ökologischen Gerechtigkeit und Erhaltung und Schutz internationaler öffentlicher Güter verwendet wird. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist ein Steuerpflichtiger in Belgien ansässig, wenn sich sein Sitz oder die tatsächliche Leitung seiner Tätigkeit oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Leitung eine feste Niederlassung, für die das Devisengeschäft stattfindet, in Belgien befindet, oder, in Ermangelung einer solchen Niederlassung, wenn er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. § 3 - Zur Vorbeugung von Mehrfachbesteuerung in Belgien legt der König die Reihenfolge fest, nach der die in § 1 aufgeführten Orte für Devisengeschäfte in Betracht gezogen werden müssen. § 4 - Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf internationaler Ebene ist ein Devisengeschäft, das entsprechend einer dem vorliegenden Gesetz ähnlichen Regelung, was Besteuerungsgrundlage, Steuersatz, Steuerpflichtigen und Ort des steuerpflichtigen Geschäfts betrifft, tatsächlich im Ausland besteuert wurde, von der Steuer befreit. Wenn eine der Parteien in Belgien ansässig ist, darf diese Befreiung nicht mehr als 50 Prozent ausmachen. Wenn beide Parteien in Belgien ansässig sind, findet keine Befreiung statt.

KAPITEL VI - Steuertatbestand und Steuerentstehung Art. 6 - § 1 - Als Steuertatbestand gilt die Tatsache, dass die Gesetzesbedingungen erfüllt sind, die erforderlich sind, damit die Steuer entsteht.

Die Steuer gilt als geschuldet, wenn die Staatskasse die Steuerzahlung dem Gesetz entsprechend zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen einfordern kann, ob das Devisengeschäft oder dessen Abwicklung vor oder nach dem oben erwähnten Zeitpunkt erfolgt. § 2 - Der Steuertatbestand tritt zum Zeitpunkt der Einziehung oder Abrechnung ein.

KAPITEL VII - Veranlagungsgrundlage Art. 7 - Die Steuer wird auf den Bruttobetrag des Devisengeschäfts einschliesslich Mehrkosten erhoben. Der König kann Modalitäten zur genaueren Bestimmung des Begriffs Bruttoertrag festlegen.

KAPITEL VIII - Steuersatz Art. 8 - Der normale Steuersatz beträgt 0,2 Promille der Veranlagungsgrundlage.

Ein Steuersatz von maximal 80 Prozent, bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Einhaltung von Artikel 59 des EG-Vertrags und des daraus abgeleiteten Rechts, wird auf die Veranlagungsgrundlage von Devisengeschäften angewandt, die zu einem Wechselkurs durchgeführt wurden, der die in Absatz 3 bestimmten Schwankungen übersteigt.

Für die Anwendung von Absatz 2 bestimmt der König einen Leitkurs auf der Basis eines progressiven Mittelwertes über 20 Tage und legt einen Schwankungsbereich um diesen Leitkurs fest.

Der auf steuerpflichtige Geschäfte anwendbare Steuersatz ist der Satz, der zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes gültig war.

KAPITEL IX - Befreiungen Art. 9 - Von der Steuer befreit sind: 1. Devisengeschäfte von natürlichen Personen, die auf Jahresbasis den in Artikel 4 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche festgelegten Betrag nicht überschreiten, 2. Devisengeschäfte von Zentralbanken und internationale Institutionen, für die der König anerkennt, dass sie im Wirkungsbereich der Zentralbanken tätig sind. KAPITEL X - Steuerschuldner Art. 10 - Die Steuer auf Devisengeschäfte wird von jedem Steuerpflichtigen zur Hälfte dieser Steuer geschuldet.

Ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der ein steuerpflichtiges Geschäft mit einem Steuerpflichtigen durchführt, der nicht in Belgien ansässig ist, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von seinem Vertragspartner geschuldeten Steuern.

Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung und die Steuer ist vom Vermittler zu entrichten, wenn einer der Steuerpflichtigen für das Devisengeschäft auf einen durch Ministeriellen Erlass zugelassenen Finanzvermittler zurückgreift, ob Steuerpflichtiger oder nicht. Der Minister, der für die Finanzen zuständig ist, kann die Zulassung des Finanzvermittlers von finanziellen Sicherheiten abhängig machen.

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen oder Vereinbarungen ist ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, erwähnt in Absatz 2, oder ein Vermittler, erwähnt in Absatz 3, berechtigt, den Betrag oder den Gegenwert der Steuer von der von ihm geschuldeten Gegenleistung oder der von ihm zu leistenden Zahlung abzuziehen.

KAPITEL XI - Vereinfachungsmassnahmen Art. 11 - Für Steuerpflichtige, denen die Anwendung der normalen Steuerregelung Schwierigkeiten bereiten würde, stellt der König eine vereinfachte Regelung auf, und zwar anhand einer Pauschalbesteuerung mit befreiender Wirkung für den Devisengrosshandel, die von Grosshandelsfinanzinstituten zu entrichten ist.

KAPITEL XII - Massnahmen zur Gewährleistung der korrekten Steuererhebung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerflucht oder Steuermissbrauch Art. 12 - Der König legt die Modalitäten der Erhebung fest.

Der König kann Bedingungen festlegen und alle notwendigen Verpflichtungen vorschreiben, die für eine korrekte und einfache Steuererhebung und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung, Steuerflucht und Steuermissbrauch erforderlich sind.

Der König kann mit der Zentralbank, die die legalen Zahlungsmittel in Belgien kontrolliert, Abkommen schliessen, auch über Kontrollmassnahmen zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

Der König kann Betriebsrevisoren auferlegen spezifisch Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes abzulegen. Revisoren, die in Belgien ansässig sind und einem internationalen Auditorennetzwerk angehören, kann auferlegt werden, sich bei Kollegen des Auditorennetzes, die den konsolidierten Abschluss der Hauptniederlassung einer internationalen Unternehmensgruppe, die eventuell auf Liquidationseinrichtungen des Devisengrosshandels beschränkt ist, kontrollieren, über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bei einer internationalen Unternehmensgruppe zu informieren.

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König die notwendigen Bestimmungen treffen, um zu gewährleisten, dass Steuerpflichtige während der Übergangsperiode vor Anwendung von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 oder des vorliegenden Artikels nicht unrechtmässig begünstigt beziehungsweise benachteiligt werden.

Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse werden gemäss Artikel 131 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern geahndet.

KAPITEL XIII - Schlussbestimmung Art. 13 - Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind unverzüglich und sonst sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von Artikel 5 § 1, Artikel 8 Absatz 2 und 3 und Artikel 11 und 12.

Artikel 5 § 1 Nr. 3 und Artikel 8 Absatz 2 finden keine Anwendung, solange die zuständigen europäischen Behörden nicht ihre Zustimmung gegeben haben.

Das vorliegende Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum, frühestens jedoch am 1. Januar 2004 in Kraft, vorausgesetzt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihren Rechtsvorschriften die Steuer auf Devisengeschäfte aufgenommen haben oder dass eine europäische Richtlinie oder Verordnung verabschiedet worden ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

^