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Arrêté Royal du 20 mars 2007
publié le 27 avril 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006 tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant

source
service public federal interieur
numac
2007000264
pub.
27/04/2007
prom.
20/03/2007
ELI
eli/arrete/2007/03/20/2007000264/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/07/2006 pub. 04/09/2006 numac 2006009678 source service public federal justice Loi tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant fermer tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/07/2006 pub. 04/09/2006 numac 2006009678 source service public federal justice Loi tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant fermer tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/07/2006 pub. 04/09/2006 numac 2006009678 source service public federal justice Loi tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant fermer tendant à privilégier l'hébergement égalitaire de l'enfant dont les parents sont séparés et réglementant l'exécution forcée en matière d'hébergement d'enfant.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. JULI 2006 - Gesetz zur bevorzugten gleichmässig aufgeteilten Unterbringung des Kindes, dessen Eltern getrennt leben, und zur Regelung der Zwangsvollstreckung in Sachen Unterbringung des Kindes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern hâben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 374 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, dessen aktueller Text zu § 1 wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes.

In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter beiden Elternteilen gleichmässig aufgeteilte Unterbringung des Kindes festzulegen.

Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmässig aufgeteilte Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden, eine nicht gleichmässig aufgeteilte Unterbringung festzulegen.

Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt. » Art. 3 - Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch folgende Absätze ergänzt : « Unbeschadet des Artikels 1734 des Gerichtsgesetzbuches versucht das Gericht, eine gütliche Regelung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Das Gericht erteilt ihnen alle nützlichen Informationen über das Verfahren und insbesondere über den Nutzen, auf die in Teil VII des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Wenn das Gericht feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, kann es eine Aufschiebung des Verfahrens anordnen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, alle nützlichen Informationen dazu einzuholen und das Vermittlungsverfahren einzuleiten. Die Dauer der Aufschiebung darf nicht mehr als einen Monat betragen.

Das Gericht kann, selbst von Amts wegen, eine Vorabmassnahme anordnen, um den Antrag zu prüfen oder die Situation der Parteien für eine von ihm festgelegte Frist vorläufig zu regeln.

Wenn ein solcher Antrag erstmals beim Jugendgericht anhängig gemacht wird und ausser im Fall des Einverständnisses aller Parteien und des Prokurators des Königs befindet das Jugendgericht über eine vorläufige Regelung. Die Sache kann bei einer späteren Sitzung an einem von Amts wegen im Urteil festgelegten Datum binnen einer Frist, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und unbeschadet einer neuen Ladung zu einem vorgezogenen Datum, wie in folgendem Absatz angegeben, erneut untersucht werden.

Die Sache bleibt in der Terminliste des Jugendgerichts eingetragen, bis die von der Streitsache betroffenen Kinder für mündig erklärt worden sind oder das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit erreicht haben. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag erneut vor Gericht gebracht werden.

Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Sachen nicht anwendbar. » Art. 4 - Ein Artikel 387ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Artikel 387ter - § 1 - Wenn einer der beiden Elternteile sich weigert, die gerichtlichen Entscheidungen mit Bezug auf die Unterbringung der Kinder oder auf das Recht auf persönlichen Umgang mit ihnen zu befolgen, kann die Sache erneut vor den zuständigen Richter gebracht werden. In Abweichung von Artikel 569 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches ist der zuständige Richter derjenige, der die nicht befolgte Entscheidung erlassen hat, es sei denn, ein anderer Richter ist mittlerweile mit der Sache befasst worden, in welchem Fall der Antrag vor Letzteren gebracht wird.

Der Richter erlässt eine Entscheidung vor allem anderen.

Ausser im Dringlichkeitsfall kann er insbesondere: - neue Untersuchungsmassnahmen wie eine Sozialuntersuchung oder eine Begutachtung einleiten, - einen Schlichtungsversuch unternehmen, - den Parteien vorschlagen, auf die in Artikel 387bis vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen.

Er kann neue Entscheidungen mit Bezug auf die elterliche Gewalt oder die Unterbringung des Kindes treffen.

Unbeschadet der Strafverfolgung kann der Richter der Partei, die Opfer des Verstosses gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung ist, erlauben, auf Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Der Richter bestimmt die Art dieser Massnahmen und die Modalitäten für ihre Ausführung im Interesse des Kindes und bestimmt, wenn er es für notwendig erachtet, die Personen, die ermächtigt sind, den Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung seiner Entscheidung zu begleiten.

Der Richter kann ein Zwangsgeld verhängen, um die Befolgung der zu erlassenden Entscheidung zu gewährleisten, und - in diesem Fall - bestimmen, dass für die Vollstreckung dieser Zwangsgeldstrafe Artikel 1412 des Gerichtsgesetzbuches anwendbar ist.

Die Entscheidung ist von Rechts wegen einstweilen vollstreckbar. § 2 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Rechte der Parteien durch eine wie in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vereinbarung geregelt sind. In diesem Fall wird das Gericht unbeschadet des Paragraphen 3 durch einen kontradiktorischen Antrag mit der Sache befasst. § 3 - Bei absoluter Notwendigkeit und unbeschadet der Möglichkeit, sich auf Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches zu berufen, kann durch einseitigen Antrag um Erlaubnis gebeten werden, auf die in § 1 erwähnten Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Die Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Die antragstellende Partei muss zur Stützung ihres Antrags alle nützlichen Schriftstücke beifügen, mit denen nachgewiesen wird, dass die säumige Partei aufgefordert worden ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und dass sie sich der Vollstreckung der Entscheidung widersetzt hat.

Die Eintragung des Antrags erfolgt kostenfrei. Der Antrag wird der Akte des Verfahrens beigefügt, das zu der nicht befolgten Entscheidung geführt hat, es sei denn, ein anderer Richter ist mittlerweile mit der Sache befasst worden. § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die internationalen Bestimmungen, die für Belgien im Bereich der internationalen Kindesentführung verbindlich sind. » KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 5 - Artikel 1412 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 14. Januar 1993, wird wie folgt ergänzt : « 3. wenn der Richter Artikel 387ter Absatz 2 des Zivilgesetzbuches angewandt hat. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 mars 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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