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Arrêté Royal du 20 octobre 1998
publié le 03 septembre 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 1997 autorisant l'Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi à accéder aux informations et à utiliser le numéro d'identification du Registre national des personnes physiques

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ministere de l'interieur
numac
1998000642
pub.
03/09/1999
prom.
20/10/1998
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20 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 1997 autorisant l'Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi à accéder aux informations et à utiliser le numéro d'identification du Registre national des personnes physiques


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 1997 autorisant l'Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi à accéder aux informations et à utiliser le numéro d'identification du Registre national des personnes physiques, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 novembre 1997 autorisant l'Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi à accéder aux informations et à utiliser le numéro d'identification du Registre national des personnes physiques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 20. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung zu ermächtigen, auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen. Die Rechtsgrundlage des Erlasses wird durch Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen gebildet.

Das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung ist damit beauftragt, Anwerbung und Vermittlung der Arbeitnehmer und ihre berufliche Fort- und Ausbildung zu fördern und zu organisieren in Anwendung: - des Dekrets vom 16. Dezember 1988 zur Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, - des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der Berufsausbildung an das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung. Der Zugriff auf Informationen wird eine sorgfältige Führung der Datei der Arbeitssuchenden ermöglichen. Ein solcher Zugriff ist erforderlich, um einen Arbeitssuchenden schnell vorladen zu können, wenn eine Stelle, die ihm zugeteilt werden könnte, verfügbar ist oder wenn eine berufliche Ausbildung oder Fortbildung, die für ihn nützlich sein könnte, organisiert wird. Die korrekte Anwendung der Massnahmen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit setzt ebenfalls voraus, dass man über genaue Informationen verfügt.

Die Erkennungsnummer wird nützlich sein: - als einzige Erkennungsnummer in den Diensten des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, - für den Informationsaustausch mit dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung, das selbst ermächtigt worden ist, auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen.

In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass die Informationen, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 (Name und Vornamen), Nr. 2 (Geburtsort und -datum), Nr. 3 (Geschlecht), Nr. 4 (Staatsangehörigkeit), Nr. 5 (Hauptwohnort) und Nr. 6 (Sterbeort und -datum) des vorerwähnten Gesetzes von 1983 erwähnt sind, die minimalen Informationen bilden, die für die Zusammenstellung einer Akte über eine natürliche Person erforderlich sind.

Der Zugriff auf die Information über den Beruf (Nr. 7) ist selbstverständlich erforderlich, da das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung Aufgaben in Zusammenhang mit der Arbeitsbeschaffung und der beruflichen Ausbildung erfüllt.

Die Informationen über Personenstand (Nr. 8) und Haushaltszusammensetzung (Nr. 9) sind ebenfalls von Bedeutung, um zu beurteilen, ob eine bestimmte Stelle für einen Arbeitssuchenden geeignet ist.

Was diese letzten zwei Angaben betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des in der Präambel des Erlassentwurfes erwähnten Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 das Amt ausdrücklich mit der Aufgabe betraut wird, Aushilfskräfte anzuwerben, um sie Benutzern zur Verfügung zu stellen im Hinblick auf die Ausführung einer zeitweiligen Arbeit, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erlaubt ist.

Gemäss Artikel 26bis § 1 desselben Dekrets hat der geschäftsführende Ausschuss des Amtes diese Aufgabe dem « T-Service Interim » übertragen, der für die Verwaltung von Anwerbung und Bezahlung der Aushilfskräfte verantwortlich ist.

Der Zugriff auf die Informationen über Personenstand und Haushaltszusammensetzung erweist sich als unerlässlich, um die Nettoentlohnung und das Urlaubs- und Abgangsgeld, die diese Arbeitnehmer verdient haben, genau zu berechnen.

Dieselben Daten müssen ebenfalls dem GRABA/FOREM ermöglichen, die Entlohnung der im Rahmen des « PRIME »-Programms beschäftigten Arbeitnehmer genau zu berechnen. Die Zahlung dieser Entlohnungen obliegt nämlich dem GRABA in Anwendung von Artikel 12 des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 31. Mai 1990 zur Schaffung eines speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Programms zur Förderung des Arbeitsmarktes im nichtkommerziellen Sektor.

Im übrigen beantragt das Amt den Zugriff auf den Datenüberblick, der in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist.

Gemäss der Rechtsprechung des Staatsrates wird in Artikel 1 Absatz 3 des Erlassentwurfes der Zugriff auf diesen Überblick auf eine Periode von dreissig Jahren vor Mitteilung der Informationen begrenzt.

Das Amt beteiligt sich im Rahmen der von ihm eingeführten Programme zur Eindämmung der Arbeitslosigkeit an der Übernahme der Entlohnung der im Rahmen der « PRIME »- und « TCT »-Programme beschäftigten Arbeitnehmer (Artikel 12 des Dekrets vom 31. Mai 1990 zur Schaffung eines speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Programms zur Förderung des Arbeitsmarktes im nichtkommerziellen Sektor und Artikel 17 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor).

Der Zugriff auf den Überblick aller Daten des Nationalregisters ist daher erforderlich, um dem GRABA zu ermöglichen, die Lage der unter solchen Regelungen (« Regionales Vorhaben zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt - PRIME » und « Dritter Arbeitsweg - TCT ») beschäftigten Arbeitnehmer nachzuprüfen, ihren Informationsanträgen nachzukommen und die Beträge festzulegen, auf die sie Anspruch erheben können.

Die Rückforderung von Beträgen, die diesen Arbeitnehmern als Entlohnung unrechtmässig gezahlt wurden, unterliegt der dreissigjährigen Verjährung.

Die gemeinrechtliche dreissigjährige Verjährung muss nämlich angewandt werden, da das GRABA im Rahmen der Ausführung dieser Programme nicht als Arbeitgeber auftritt und keine besondere Verjährung vorgesehen ist (Artikel 12 § 2 des vorerwähnten Dekrets vom 31. Mai 1990 und Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982).

Andererseits ist zu bemerken, dass in Anwendung von Artikel 39 des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 zur Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 2 und eventuell in Artikel 27 desselben Dekrets erwähnten Aufgaben (nämlich die früher dem LAAB zugewiesenen Aufgaben) und das Vermögen, das Personal, die damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen dem Amt übertragen worden sind.

Daraus geht hervor, dass insbesondere im Rahmen der Zahlung der Entlohnungen, die im obenerwähnten Königlichen Erlass Nr. 25 vom 24.

März 1982 angegeben sind, das GRABA Akten zu behandeln hat, die vor seiner Gründung angelegt worden sind.

Darüber hinaus wird das GRABA bei Beschwerden gegen Beschlüsse zur Aussetzung des Arbeitslosengeldes, die von Arbeitssuchenden eingereicht werden, oft in ein Verfahren einbezogen und zur Verantwortung gezogen. Für solche Beschwerden kann ebenfalls eine Untersuchung über eine längere Periode erforderlich sein.

Schliesslich wird der Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen die Verwaltungsarbeit des Personals des GRABA beachtlich erleichtern und zu einer schnelleren und effizienteren Bearbeitung der Akten beitragen.

Gemäss dem bereits öfter vom Staatsrat in seinen Gutachten zu ähnlichen Erlassentwürfen geäusserten Wunsch wird in der Präambel des Textes, der Ihnen vorgelegt wird, auf das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verwiesen, insbesondere auf Artikel 5 dieses Gesetzes, der am 1. April 1993 in Kraft getreten ist (Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 28. Februar 1993).

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

20. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Ermächtigung des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 5 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1995, und des Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Januar 1990;

Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16. Dezember 1988 zur Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Programmdekret vom 19. Dezember 1996; Aufgrund des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der Berufsausbildung an das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund der am 23. Dezember 1994 abgegebenen Stellungnahme Nr. 30/94 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens;

Aufgrund der am 18. April 1997 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zugriff auf Informationen Artikel 1 - Das Gemeinschaftliche und Regionale Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung wird ermächtigt, auf die Informationen zuzugreifen, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind.

Der Zugriff auf die Informationen ist ausschliesslich erlaubt für die Erfüllung von Aufgaben in Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffung und Berufsausbildung in Ausführung: 1. des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 16.Dezember 1988 zur Errichtung des Regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, 2. des Erlasses der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19.Dezember 1988 zur Übertragung der Aufgaben der Berufsausbildung an das Regionale Amt für Arbeitsbeschaffung.

Der Zugriff auf die aufeinanderfolgenden Änderungen, die in den in Absatz 1 erwähnten Informationen angebracht werden, ist auf eine Periode von dreissig Jahren vor Mitteilung dieser Informationen begrenzt.

Der Zugriff auf Informationen ist folgenden Personen vorbehalten: 1. dem Generalverwalter und dem beigeordneten Generalverwalter des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, 2.den Bediensteten, die die unter Nr. 1 erwähnten Personen namentlich und schriftlich aufgrund ihres Amtes und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in ihren Diensten zu diesem Zweck bestimmen, unter der Bedingung, dass sie einen Dienstgrad innehaben, der demjenigen der Stufe 1 der Staatsbediensteten entspricht.

Art. 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 erhaltenen Informationen dürfen nur zu den in Absatz 2 desselben Artikels angegebenen Zwecken benutzt werden. Sie dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Drittpersonen: 1. natürliche Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, und ihre gesetzlichen Vertreter, 2.aufgrund von Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 bestimmte öffentliche Behörden und Einrichtungen im Rahmen der Beziehungen, die sie mit dem Gemeinschaftlichen und Regionalen Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung zu den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Zwecken unterhalten, für die Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung mitgeteilt werden dürfen.

KAPITEL II - Benutzung der Erkennungsnummer Art. 3 - Die gemäss Artikel 1 Absatz 4 bestimmten Beamten des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung werden ermächtigt, die Erkennungsnummer der natürlichen Personen zu benutzen.

Art. 4 - Im Rahmen der internen Verwaltung darf die Erkennungsnummer nur als Erkennungsmittel in den Akten, Dateien und Verzeichnissen benutzt werden, die vom Gemeinschaftlichen und Regionalen Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung im Rahmen der Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Aufgaben geführt werden.

Bei externem Gebrauch darf die Erkennungsnummer nur in den Beziehungen benutzt werden, die für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Aufgaben erforderlich sind und unterhalten werden mit: - dem Inhaber der Erkennungsnummer oder seinem gesetzlichen Vertreter, - öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die selbst die in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnte Ermächtigung erhalten haben und die im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Befugnisse handeln.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 5 - Die Liste der gemäss den Artikeln 1 Absatz 4 und 3 bestimmten Beamten, in der Dienstgrad und Funktion angegeben werden, wird jährlich erstellt und nach der gleichen Periodizität dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt.

Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. November 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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