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Arrêté Royal du 21 avril 2007
publié le 07 mai 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations

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service public federal interieur
numac
2007000315
pub.
07/05/2007
prom.
21/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/21/2007000315/moniteur
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21 AVRIl 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associations sans but lucratif, associations internationales sans but lucratif et fondations.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 27.Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen, fortan « Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » genannt, bestimmt seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, dass in allen vorerwähnten Vereinigungen und Stiftungen das Verwaltungsorgan den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan (1) des folgenden Geschäftsjahres erstellen muss. Überdies unterliegen Vereinigungen und Stiftungen je nach ihrer Grösse fortan eingehenderen Buchhaltungspflichten, was die Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung, Offenlegung und Kontrolle ihres Jahresabschlusses betrifft.

So müssen Vereinigungen und Stiftungen gemäss der in den Artikeln 17 § 2, 37 § 2 und 53 § 2 des Gesetzes formulierten allgemeinen Regel eine vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und Kontenbewegungen bezieht, gemäss einem von Eurer Majestät festzulegenden Muster führen.

Sobald Vereinigungen und Stiftungen am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres für mindestens zwei der drei Kriterien die durch das Gesetz festgelegten Zahlen - das heisst eine Anzahl Arbeitnehmer, die einem jahresdurchschnittlichen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünf Arbeitnehmern entspricht, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 250.000 EUR (2), unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, und eine Bilanzsumme in Höhe von 1.000.000 EUR (grosse Vereinigungen und Stiftungen) - erreichen, müssen sie jedoch ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, unter Vorbehalt der Anpassungen, die Eure Majestät vornehmen kann und die aufgrund ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform erforderlich sind.

Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass weder das Muster für vereinfachte Buchhaltung noch die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen auf Vereinigungen und Stiftungen anwendbar sind, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeit besonderen aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind.

Es kommt folglich den Verwaltungsorganen dieser Vereinigungen und Stiftungen zu, anhand der Anweisungen der Kommission für Buchführungsnormen in eigener Verantwortung und unter der Kontrolle des gegebenenfalls amtierenden Kommissars zu beurteilen, ob die besonderen Buchhaltungspflichten, denen sie unterliegen, mindestens den aufgrund des Gesetzes auf sie anwendbaren Pflichten gleichwertig sind. Im Allgemeinen lässt sich diese Gleichwertigkeit nicht aus der alleinigen Tatsache ableiten, dass Vereinigungen oder Stiftungen für die Erlangung von Subventionen den bezuschussenden Behörden Buchhaltungsinformationen erteilen müssen.

Der Jahresabschluss von Vereinigungen und Stiftungen, die für die Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 unterliegen, muss wie für kleinere Vereinigungen und Stiftungen in der Akte aufgenommen werden, die bei der Kanzlei des Handelsgerichts beziehungsweise beim FÖD Justiz geführt wird.

Der Jahresabschluss grosser Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Privatstiftungen muss dagegen bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden, die für seine Offenlegung sorgen wird. Ein Sonderverfahren ist ausgearbeitet worden, um zu vermeiden, dass die betreffenden Vereinigungen und Stiftungen eine doppelte Formalität erfüllen müssen: Die Belgische Nationalbank wird eine Kopie des bei ihr hinterlegten Jahresabschlusses direkt der Kanzlei des betreffenden Handelsgerichts übermitteln.

Für Vereinigungen oder Stiftungen, die für mindestens zwei der drei vorgesehenen Kriterien über den durch das Gesetz festgelegten - höheren - Zahlen liegen (Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von fünfzig Arbeitnehmern, Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, und eine Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR) oder die jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert Arbeitnehmern aufweisen (sehr grosse Vereinigungen und Stiftungen), muss schliesslich die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte einem Kommissar anvertraut werden, der unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren bestellt wird.

Mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät vorzulegen, wird vorgeschlagen, die für grosse Vereinigungen und Stiftungen aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen den Anforderungen, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben, anzupassen. In diesem Erlass wird ebenfalls die Weise näher erläutert, wie der Jahresabschluss von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden muss.

Ein separater Erlass, der darauf abzielt, das Muster zu erstellen, gemäss dem kleine Vereinigungen und Stiftungen, also wahrscheinlich die meisten, ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen müssen, ist bereits von Eurer Majestät unterzeichnet und veröffentlicht worden.

Beide Erlasse sind jedoch eng miteinander verbunden, da Vereinigungen oder Stiftungen für die Führung ihrer Buchhaltung oder die Erstellung ihres Jahresabschlusses zwangsläufig die Bestimmungen des einen oder anderen Erlasses anwenden müssen. Diese Verbindung und andere Betrachtungen in Bezug auf die Rechtssicherheit erfordern, dass die in beiden Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum ersten Mal auf dasselbe Geschäftsjahr anwendbar sind.

Die buchhalterischen Bestimmungen des neuen Gesetzes und die Verordnungsbestimmungen, die es ausführen, sollen das allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen bilden und folglich ein Muster für die Ausarbeitung und Abänderung der sektoriellen Buchhaltungsbestimmungen werden, wie es bereits für das allgemeine Buchhaltungsrecht der Unternehmen der Fall ist, das insbesondere durch das vorerwähnte Gesetz vom 17. Juli 1975, einige Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und ihre jeweiligen Ausführungserlasse gebildet ist.

Dieses allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird sich wie das allgemeine Buchhaltungsrecht der Unternehmen, auf das es sich teilweise stützt, entwickeln je nach den Bedürfnissen der ihm unterliegenden Körperschaften und der an deren Jahresabschluss interessierten Parteien und den eventuell auf europäischer und internationaler Ebene in diesem Bereich zu verzeichnenden Entwicklungen, beispielsweise unter dem Einfluss der von dem International Accounting Standards Board angenommenen IAS/IFRS-Normen (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) und der von der IFAC (International Federation of Accountants) vorgeschlagenen IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards).

Der Ausführung dieser neuen Bestimmungen kann die Rechtslehre, die seit beinahe dreissig Jahren von der Kommission für Buchführungsnormen entwickelt wird, zugute kommen, insbesondere für grosse, dem vorerwähnten Gesetz vom 17. Juli 1975 unterliegende Körperschaften.

Die Regierung will jedoch ebenfalls die erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Kommission für Buchführungsnormen rechtlich befugt ist und über die geeigneten Mittel verfügt, um das neue allgemeine Buchhaltungsrecht der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen weiterzuverfolgen und somit diesen Körperschaften und den ihnen beistehenden Buchhaltungsfachkräften zu erlauben, sie in Bezug auf allgemeine Fragen zur Interpretation der neuen Vorschriften zu konsultieren. In dieser Hinsicht sollte die Kommission für Buchführungsnormen auf der Grundlage der im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Grundsätzen in der Lage sein, der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, die buchhalterische Rechtslehre zu entwickeln und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung zu formulieren.

Um die Einführung der neuen Bestimmungen zu erleichtern, wird darüber hinaus eine Broschüre, die von dem Institut der Betriebsrevisoren, dem Institut der Buchprüfer und Steuerberater, dem Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, der Belgischen Nationalbank und der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird, verteilt werden, wenn die neuen Buchhaltungspflichten zum ersten Mal anwendbar sind.

Es muss betont werden, dass weder die Gesetzesbestimmungen noch ihre Ausführungserlasse darauf abzielen, die Führung einer analytischen Buchhaltung für Vereinigungen und Stiftungen aufzuerlegen, geschweige denn zu organisieren.

In vielen Fällen hat jedoch die Verpflichtung, beispielsweise einer bezuschussenden Behörde Informationen über spezifische Projekte oder Tätigkeiten der Vereinigungen oder Stiftungen zu erteilen, zur Folge, dass diese neben ihrer allgemeinen Buchhaltung eine andere Buchhaltung führen müssen, in der erstattungsfähige Kosten besser bestimmt werden können.

Der Eurer Majestät vorgelegte Erlass zielt wie oben erwähnt darauf ab, die Buchhaltungspflichten grosser Vereinigungen und Stiftungen näher zu erläutern, wobei die für diese aus dem vorerwähnten Gesetz vom 17.

Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen den Anforderungen, die sich aus ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform ergeben, angepasst werden. In diesem Erlass wird ebenfalls die Weise näher erläutert, wie der Jahresabschluss bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden muss.

Bevor die Struktur des Erlasses und die vorgeschlagenen Anpassungen dargestellt werden, sollten die Verpflichtungen näher bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 17 § 3, 37 § 3 und 53 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen - so wie es durch das Gesetz vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen abgeändert worden ist - für grosse Vereinigungen und Stiftungen aus dem Verweis auf das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen hervorgehen.

Die Artikel 17 § 3, 37 § 3 und 53 § 3 sehen vor, dass die betreffenden Körperschaften ihre Buchhaltung führen und ihren Jahresabschluss erstellen gemäss dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen.

Aus diesen Bestimmungen kann abgeleitet werden, dass ein Erlass nicht mehr aufgrund von Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 (3) ergehen muss, um die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf die Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses auf Vereinigungen und Stiftungen anwendbar zu machen. Darüber hinaus hätte der Gebrauch der durch diese Bestimmung gebotenen Möglichkeit nur eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Buchhaltungsgesetzes auf Vereinigungen und Stiftungen, die eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausüben, ermöglicht. Das Gesetz vom 27. Juni 1921 kennt keine solche Einschränkung.

Aus den Artikeln 17 § 3, 37 § 3 und 53 § 3 des Gesetzes geht weiter hervor, dass der Verweis auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 17.

Juli 1975 nur darauf abzielt, die Regeln zu bestimmen, die grosse Vereinigungen und Stiftungen für die Führung ihrer Buchhaltung und die Erstellung ihres Jahresabschlusses einhalten müssen, unter Ausschluss jeder anderen Angelegenheit.

Folglich bringen diese Bestimmungen zunächst mit sich, was die Führung der Buchhaltung betrifft, dass die Artikel 2 bis 10 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 (insbesondere Artikel 9 § 2, der unter anderem für Vereinigungen und Stiftungen die Rechtsgrundlage der Regeln über die Bewertung des Inventars bildet, die im Königlichen Erlass vom 30.

Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches enthalten sind) und die Königlichen Erlasse vom 12. September 1983 zur Ausführung des Buchhaltungsgesetzes (Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 und Königlicher Erlass zur Festlegung des Inhalts und der Gliederung eines Mindestkonteneinheitsplans) auf grosse Vereinigungen und Stiftungen anwendbar gemacht werden, unter Vorbehalt der Anpassungen, die aufgrund ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform erforderlich sind.

Weiter haben sie zur Folge, was die Erstellung des Jahresabschlusses und unter Vorbehalt der Anpassungen, die aufgrund der besonderen Tätigkeitsart und der Rechtsform grosser Vereinigungen und Stiftungen erforderlich sind, dass Artikel 10 § 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 auf diese anwendbar gemacht wird, da er für diese Körperschaften die Rechtsgrundlage ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Form und Inhalt ihres Jahresabschlusses bildet, die im Erlass vom 30.

Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches näher erläutert sind.

Aus dem Vorhergehenden und den spezifischen Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ergibt sich, dass der Verweis auf das Gesetz vom 17.

Juli 1975 nicht darauf abzielt, die Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle des Jahresabschlusses und auf die Offenlegung (des Jahresabschlusses und des Lageberichts), die im Gesellschaftsgesetzbuch und in seinem Ausführungserlass vom 30. Januar 2001 enthalten sind, auf grosse Vereinigungen und Stiftungen anwendbar zu machen.

Der Erlass besteht aus vier Teilen mit folgenden Überschriften: « Regeln über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht », « Regeln über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der in den Artikeln 37 § 3 beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnten Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht », « Regeln über die Offenlegung des Jahresabschlusses » und « Verschiedene Bestimmungen und Übergangsbestimmungen ».

Teil I enthält in Buch I in Form von vier Titeln die Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Buchhaltung, auf die Massstäbe für die Bewertung des Inventars und auf Form und Inhalt des Jahresabschlusses, die für grosse Vereinigungen aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen hervorgehen, und die spezifischen Regeln über die Bewertung von Sachspenden und -vermächtnissen.

Was zunächst die Verpflichtungen in Bezug auf die Führung der Buchhaltung betrifft, sind wichtige Anpassungen der aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 hervorgehenden Verpflichtungen begrenzt und bestehen einerseits in der Einfügung spezifischer Bestimmungen für die Buchung von Sachspenden und -vermächtnissen und andererseits in der Einfügung als Anlage zum Erlass eines Mindestkonteneinheitsplans, der spezifisch für die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ist und besser mit ihrer Rechtsform und ihren Tätigkeiten übereinstimmt.

Um eine einfache Buchung zu ermöglichen, die ihrem Gebrauch durch Vereinigungen angepasst ist, wird im Erlass unterschieden zwischen Sachspenden und -vermächtnissen, die für die Tätigkeit der Vereinigung bestimmt werden, und Sachspenden und -vermächtnissen, die neu verteilt oder realisiert werden.

Die ersten müssen ab ihrem Erwerb gebucht werden. Güter, die der Vereinigung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, werden dagegen nur gebucht, wenn die Vereinigung sie entgeltlich nutzen (beispielsweise sie untervermieten) darf.

Andere Güter, die der Vereinigung geschenkt oder vermacht werden, und Dienstleistungen, die freiwillig für sie erbracht werden, werden nur gebucht, wenn sie dazu bestimmt sind realisiert (verkauft) zu werden.

Mit anderen Worten werden beispielsweise verderbliche Waren, die Vereinigungen erhalten und neu verteilen, nicht gebucht.

Wenn Waren dagegen zum Verkauf bestimmt sind, wird der Verkaufserlös am Tag des Verkaufs gebucht. Waren, die zum Zeitpunkt der Inventarerstellung nicht verkauft sind, müssen zu diesem Zeitpunkt gebucht werden.

Wie Geldspenden, -vermächtnisse und -subventionen müssen Sachspenden, -vermächtnisse und -subventionen unter den langfristigen Mitteln, Kapitalsubventionen beziehungsweise in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden, je nachdem, ob sie zur dauerhaften Erhöhung des Vermögens der Vereinigung führen, die Bildung eines dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Vereinigung dienenden Anlagevermögens bezwecken oder eine normale Geschäftstätigkeit der Vereinigung bilden.

Im Übrigen sieht Artikel 5 des Erlasses im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit und auf die parallele Entwicklung der Materie vor, dass die Regeln über die Führung und Aufbewahrung der Bücher, die durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1983 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen für Unternehmen ausgearbeitet worden sind, anwendbar sind.

Aus dem Vorhergehenden kann abgeleitet werden, dass grosse Vereinigungen sich für ihre Buchhaltung reichlich auf die Analyse der Bestimmungen des Buchhaltungsgesetzes stützen können, die die Kommission für Buchführungsnormen durchgeführt hat und der ihr Bulletin Nr. 38 über die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung gewidmet ist.

Im Allgemeinen wenden grosse Vereinigungen für die Bewertung des Inventars die für Unternehmen vorgesehenen Regeln an. Angesichts ihrer besonderen Tätigkeitsart und ihrer Rechtsform schien es jedoch angebracht, die Anwendung der Artikel 39 (Einbringungswert), 76 (aufgeschobene Steuern) und 78 bis 81 (Fusionen und Aufspaltungen) des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für Vereinigungen auszuschliessen und bestimmte Bestimmungen dieses Erlasses anzupassen, wenn sie auf Vereinigungen angewandt werden müssen.

Beispielsweise wird Artikel 64 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 für seine Anwendung auf Vereinigungen durch einen Paragraphen 3 ergänzt, der bestimmt, dass bei gleich bleibender Funktionalität einer Sachanlage der Verwaltungsrat der Vereinigung beschliessen kann, diese Sachanlage nicht abzuschreiben und die damit verbundenen Instandhaltungs- und Ersetzungskosten zu übernehmen, sofern er dies im Anhang vermerkt und rechtfertigt.

Diese Bestimmung, die auf dem international anerkannten Begriff des « Renewal Accounting » (IFAC Public Sector Committee Study Nr. 5, August 1995, S. 40) beruht, hat bereits eine Entsprechung in Belgien in Form von Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 15. Februar 2001 zur Ausführung der Artikel 18 und 21 § 1 des Königlichen Erlasses vom 2.

Juni 1999 zur Einführung der allgemeinen Provinzialbuchführungsordnung. Sie wird beispielsweise und je nach den Umständen auf ein Museum, eine Abtei oder eine Sportanlage anwendbar sein können.

Darüber hinaus sind spezifische Regeln für die Bewertung von Sachspenden und -vermächtnissen vorgesehen worden. So bestimmt Artikel 8 des Erlasses, der Eurer Majestät vorgelegt wird, dass Güter, die einer Vereinigung geschenkt oder vermacht werden und die sie für ihre Tätigkeit bestimmt, und Güter, die ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und die sie entgeltlich nutzen darf, zu ihrem Marktwert oder in Ermangelung dessen zu ihrem Nutzwert bewertet werden müssen. Andere Güter, die einer Vereinigung geschenkt oder vermacht werden, und Dienstleistungen, die freiwillig für sie erbracht werden und realisiert werden können, müssen zum Zeitpunkt der Inventarerstellung zu ihrem wahrscheinlichen Realisierungswert oder zu ihrem Realisierungswert, wenn diese Realisierung der Inventarerstellung vorangeht, bewertet werden. Wenn der wahrscheinliche Realisierungswert null ist, werden diese anderen Güter oder Dienstleistungen als Erinnerungsposten aufgeführt, so dass Dritte richtig über die Lage der Vereinigung nach der Inventarerstellung unterrichtet werden.

Sehr grosse Vereinigungen müssen ihren Jahresabschluss nach dem vollständigen Schema des Jahresabschlusses erstellen und offen legen, während grosse Vereinigungen dies nach dem verkürzten Schema tun können. Wie in der Vergangenheit müssen Vereinigungen die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz nur erteilen, wenn die Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird.

Form und Inhalt des Jahresabschlusses, mit anderen Worten die Schemen der Bilanz, der Ergebnisrechnung und der Inhalt des Anhangs sind ebenfalls in dem Masse angepasst worden, wie es aufgrund der Rechtsform und der besonderen Tätigkeitsart von Vereinigungen erforderlich war.

Eine wichtige Anpassung in dieser Hinsicht besteht in der Ersetzung des Begriffs « verbundenes Unternehmen » durch den Begriff « verbundene Körperschaft ».

Laut des Erlasses sind mit einer Vereinigung verbundene Körperschaften Körperschaften, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer Vereinigung verbunden sind.

Aus dieser Definition geht hervor, dass eine Vereinigung, die über den Kriterien von Artikel 17 § 5 des Gesetzes liegt und folglich ihren Jahresabschluss nach dem vollständigen Schema erstellen muss (sehr grosse Vereinigung), im Anhang zu ihrem Jahresabschluss (Punkte IV, V.A, V.B, V.C und XVIII) Angaben machen muss in Bezug auf Körperschaften, über die sie die Kontrolle ausübt, Körperschaften, die über sie die Kontrolle ausüben, Körperschaften, mit denen sie einen Konzern bildet, und auf andere Körperschaften, die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Vereinigung von einer vorerwähnten Körperschaft kontrolliert werden.

Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten darüber hinaus als verbundene Körperschaften Körperschaften, deren Verwaltungsorgane zumindest mehrheitlich aus denselben Personen zusammengesetzt sind, Körperschaften, deren Sitz oder Betriebssitz sich an derselben Anschrift befindet, und Körperschaften, zwischen denen dauerhafte und wesentliche direkte oder indirekte Verbindungen hinsichtlich des administrativen oder finanziellen Beistands, der Logistik, des Personals oder der Infrastruktur bestehen.

Sowohl in Belgien als auch im Ausland angesiedelte verbundene Körperschaften sind von dieser neuen Definition betroffen, durch die - insbesondere bei Vereinigungen, die die Grosszügigkeit der Öffentlichkeit in Anspruch nehmen - die Vereinigung dem Gefüge, dem sie angehört, besser zugeordnet werden kann.

Die Schaffung neuer Posten, so der Posten « Vermögen der Vereinigung », der den Posten « Gezeichnetes Kapital » ersetzt und insbesondere das Vermögen der Vereinigung (Ausgangsvermögen und langfristige Mittel) und das zweckgebundene Vermögen enthält, « Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht » oder « Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen », lässt sich ebenfalls durch die Sorge erklären, die aus dem Gesetz von 1975 hervorgehenden Buchhaltungspflichten der besonderen Art und der Rechtsform von Vereinigungen anzupassen.

Buch II, der Teil I abschliesst, enthält verschiedene Bestimmungen in Bezug auf den Übergang von einer vereinfachten Buchhaltung zu einer vollständigen Buchhaltung und umgekehrt.

Sie zielen darauf ab, einerseits die Leser des Jahresabschlusses von der Änderung des Rechnungslegungsgrundsatzes zu unterrichten und andererseits - wie in dem auf kleinere Körperschaften anwendbaren Erlass vorgesehen - zu vermeiden, dass andere Regeln als die in Ausführung der Artikel 17 § 2 oder 17 § 3 des Gesetzes bestimmten Regeln angewandt werden.

Aufgrund der einzigen Bestimmung, die Teil II bildet, finden die auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbaren Bestimmungen ebenfalls Anwendung auf die in den Artikeln 37 § 3 beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnten Stiftungen und internationalenVereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Sollte sich erweisen, dass mit der Ausdehnung der auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbaren Regeln auf internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und auf die neue Körperschaft der Stiftung den Merkmalen dieser Körperschaften nicht ausreichend Rechnung getragen wird, könnten später Anpassungen vorgeschlagen werden.

Was insbesondere Privatstiftungen betrifft, muss im Übrigen betont werden, dass im Februar 2001 die Kommission für Buchführungsnormen eine Stellungnahme über die buchhalterischen Aspekte der Zertifizierung von durch Handelsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren abgegeben hat.

Teil III des Erlasses enthält die Regeln über die Offenlegung des Jahresabschlusses der Vereinigungen und Stiftungen, dessen Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank durch das Gesetz vom 27.

Juni 1921 vorgeschrieben ist.

Die Regelung über die Offenlegung des Jahresabschlusses grosser Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und grosser Privatstiftungen stützt sich weitgehend auf die auf Handelsgesellschaften anwendbare Regelung, wobei bestimmten Besonderheiten der Vereinigungen und Stiftungen (beispielsweise das Nichtbestehen einer Konsolidierungsverpflichtung oder die Tatsache, dass der Vermerk der Hinterlegung ihres Jahresabschlusses nicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss) Rechnung getragen wird.

Im vierten und letzten Teil des Erlasses werden die Regeln über die Eröffnungsbilanz des ersten Geschäftsjahres aufgeführt. Sie müssen von Vereinigungen (oder Stiftungen) angewandt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bestehen.

Wenn Vereinigungen nach Ansicht ihres Verwaltungsrates, die im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird, bereits eine Buchhaltung führen, die zumindest der durch den Erlass verlangten Buchhaltung gleichwertig ist, stimmt die Eröffnungsbilanz des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres überein. Wenn eine Vereinigung Bewertungsregeln anwendet, die nicht mit den durch den Erlass vorgesehenen Regeln übereinstimmen, muss sie ihre Regeln anpassen. Der Vermerk dieser Änderung im Anhang geht mit einer Einschätzung ihres Einflusses einher.

Wenn eine Vereinigung nach Ansicht ihres Verwaltungsrates dagegen keine Buchhaltung führt, die zumindest der durch den Erlass verlangten Buchhaltung gleichwertig ist, wird die Eröffnungsbilanz des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, erstellt, indem Aktiva zu ihrem beizulegenden Zeitwert oder in Ermangelung dessen zum Nutzwert, den sie zu diesem Zeitpunkt haben, bewertet werden. In Ermangelung eines verlässlichen beizulegenden Zeitwertes oder Nutzwertes werden Aktiva im Anhang zum Jahresabschluss angegeben mit dem Vermerk, dass kein verlässlicher beizulegender Zeitwert oder Nutzwert an sie gekoppelt werden kann.

Was die Problematik der ersten Bilanz betrifft, schlägt die Regierung also somit eher die durch die internationale Rechtslehre als « zero-based » bezeichnete Lösung vor, aufgrund deren ein Gut am Tag der Eröffnungsbilanz bewertet werden muss, als die Lösung der Kontinuität, die die Ermittlung des ursprünglichen Anschaffungswertes und die Berechnung der Abschreibungen seit dem Zeitpunkt des Erwerbs erfordert.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX _______ Fussnoten (1) Im Gesetz wird keine nähere Bestimmung in Bezug auf Form und Inhalt des Haushaltsplans festgelegt. Für Relevanz, Deutlichkeit und Vergleichbarkeit der Information ist es zu empfehlen, ihn auf dieselbe Weise wie die Rechnungsausweise, aus denen der Jahresabschluss besteht, aufzubauen. (2) Die Gesamteinnahmen unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen ergeben sich aus der Summe der auf den Konten 70 bis 74 ausgewiesenen Beträge.Unter Verweis auf Artikel 96 des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches sind unter « ausserordentlichen Einnahmen » Einnahmen zu verstehen, die ausserhalb der normalen Geschäftstätigkeit der Vereinigung anfallen. (3) « Nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnte Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausüben, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels pro Einrichtungskategorie durch Königlichen Erlass für anwendbar erklärt werden.»

19. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 17 §§ 3 und 6, 37 §§ 3 und 6 und 53 § 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. April 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.

Mai 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Willen, es den im Gesetz vom 27. Juni 1921 erwähnten juristischen Personen zu ermöglichen, sich auf die ihnen neu auferlegten Verpflichtungen binnen annehmbaren Fristen vorzubereiten;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.527/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TEIL I - Regeln über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht BUCH I - Anpassungen der Verpflichtungen, die für die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen hervorgehen TITEL I - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Führung einer vollständigen Buchhaltung KAPITEL I - Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, die auf Vereinigungen für die Führung ihrer Buchhaltung anwendbar sind Artikel 1 - Die Artikel 2, 3 Absatz 1 erster Satz und Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 erster Satz und Absatz 4 bis 6 und die Artikel 6, 7, 8, 9 § 1 und § 2 mit Ausnahme des letzten Absatzes und 10 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen sind unter Vorbehalt der durch vorliegenden Titel vorgesehenen Anpassungen auf Vereinigungen für die Führung ihrer Buchhaltung anwendbar.

KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen für die Buchung von Sachspenden und -vermächtnissen Art. 2 - § 1 - Güter, die der Vereinigung geschenkt oder vermacht werden und die sie für ihre Tätigkeit bestimmt, werden zum Zeitpunkt ihres Erwerbs gebucht. Güter, die der Vereinigung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, werden nur gebucht, wenn die Vereinigung sie entgeltlich nutzen darf. § 2 - Andere Güter, die der Vereinigung geschenkt oder vermacht werden, und Dienstleistungen, die freiwillig für sie erbracht werden, werden nur gebucht, wenn sie dazu bestimmt sind realisiert zu werden.

Sie werden zum Zeitpunkt der Inventarerstellung oder zum Zeitpunkt ihrer Realisierung, wenn diese der Inventarerstellung vorangeht, gebucht.

KAPITEL III - Mindestkonteneinheitsplan Art. 3 - Der in Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 erwähnte Kontenplan muss für seine Anwendung durch die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich Inhalt, Gliederung und Nummerierung mit dem Mindestkonteneinheitsplan in der Anlage zu vorliegendem Erlass übereinstimmen.

Art. 4 - Die Nomenklatur der im Mindestkonteneinheitsplan vorgesehenen Konten kann den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der Erträge und Aufwendungen der Vereinigung angepasst werden.

Posten des Mindestkonteneinheitsplans, die für die Vereinigung gegenstandslos sind, müssen nicht in ihrem Kontenplan erscheinen.

KAPITEL IV - Führung und Aufbewahrung der Bücher Art. 5 - Bücher und Journale werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 12. September 1983 zur Ausführung des Gesetzes vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen geführt und aufbewahrt.

TITEL II - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf die Massstäbe für die Bewertung des Inventars Art. 6 - Buch II Titel I Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches ist mit Ausnahme der Artikel 39, 76, 78 bis 81 und unter Vorbehalt der durch vorliegenden Titel vorgesehenen Anpassungen auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbar.

Art. 7 - Folgende Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches werden für ihre Anwendung auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt abgeändert: 1. Artikel 31 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn in Ermangelung objektiver Kriterien die verschiedenen Bestandteile eines zu einem Gesamtpreis erworbenen Loses, die einzeln nicht von Bedeutung sind, nicht getrennt bewertet werden können, darf das Los zu seinem Gesamtwert bewertet werden.» 2. In Artikel 57 § 3 wird Nr.2 ausgelassen. 3. In Artikel 58 werden die Wörter « Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » durch die Wörter « Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen » und wird das Wort « Rentabilität » durch das Wort « Tätigkeit » ersetzt.4. Artikel 61 § 1 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: « Immaterielle Anlagewerte mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben.» 5. Artikel 64 § 1 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: « Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben.» 6. Artikel 64 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Bei gleich bleibender Funktionalität einer Sachanlage kann der Verwaltungsrat der Vereinigung beschliessen, diese Sachanlage nicht abzuschreiben und die damit verbundenen Instandhaltungs- und Ersetzungskosten zu übernehmen, sofern er dies im Anhang vermerkt und rechtfertigt.» 7. Artikel 67 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der Verwaltungsrat der Vereinigung darf von § 2 Buchstabe c) abweichen, sofern er dies im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt und rechtfertigt;in diesem Fall muss im Anhang darüber hinaus eine Aufstellung der von der Abweichung betroffenen Forderungen aufgenommen werden. Die Ausführung der vorliegenden Bestimmung darf den in Artikel 24 erwähnten Grundsatz nicht beeinträchtigen. » 8. In Artikel 69 wird zwischen den Wörtern « bestimmte » und « unbewegliche Gegenstände » das Wort « erhaltene » eingefügt. TITEL III - Spezifische Regeln über die Bewertung von Sachspenden und -vermächtnissen Art. 8 - § 1 - Die Vereinigung bewertet Güter, die ihr geschenkt oder vermacht werden und die sie für ihre Tätigkeit bestimmt, und Güter, die ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und die sie entgeltlich nutzen darf, zu ihrem Marktwert oder in Ermangelung dessen zu ihrem Nutzwert. § 2 - Die Vereinigung bewertet andere Güter, die ihr geschenkt oder vermacht werden, und Dienstleistungen, die freiwillig für sie erbracht werden und dazu bestimmt sind realisiert zu werden, zum Zeitpunkt der Inventarerstellung zu ihrem wahrscheinlichen Realisierungswert oder zu ihrem Realisierungswert, wenn diese Realisierung der Inventarerstellung vorangeht.

TITEL IV - Anpassungen der Verpflichtungen in Bezug auf Form und Inhalt des Jahresabschlusses KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 9 - Buch II Titel I Kapitel I, III und IV des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches ist mit Ausnahme von Artikel 87 und unter Vorbehalt der durch vorliegenden Titel vorgesehenen Anpassungen auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbar.

Art. 10 - Artikel 82 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unbeschadet von Artikel 85 Absatz 2 werden Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt.

Die Ergebnisrechnung wird nach Wahl der Vereinigung entweder in Staffelform oder in Kontoform aufgestellt.

Der Anhang enthält die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnt sind, wenn die Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird. § 2 - Sofern Vereinigungen, die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27.

Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnt sind, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 17 § 5 dieses Gesetzes fallen, können sie ihre Bilanz und Ergebnisrechnung jedoch nach den in Abschnitt III des vorliegenden Kapitels vorgesehenen verkürzten Schemen erstellen mit einem verkürzten Anhang, der die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz enthält, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnt sind, wenn die betreffende Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, die im Personalregister eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird. » Art. 11 - Artikel 83 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgende Bestimmung ersetzt: « Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die Ergebnisrechnung und den Anhang, die zum Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres gehören, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind. Die Zahlen der Eröffnungsbilanz, die gemäss Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen festgelegt werden, gelten als Zahlen der Bilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres. » KAPITEL II - Vollständiger Jahresabschluss Abschnitt I - Schema der Bilanz Art. 12 - Das in Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Schema der Bilanz wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: AKTIVA Anlagevermögen I. Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen A. Verbundene Körperschaften 1. Beteiligungen an verbundenen Gesellschaften 2.Forderungen B. Andere Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1. Beteiligungen 2.Forderungen C. Sonstige Finanzanlagen 1. Aktien oder Anteile 2.Forderungen und gezahlte Kautionen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2.Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse 4.Waren 5. Zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände 6.Geleistete Anzahlungen B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Vermögen der Vereinigung II. III. Neubewertungsrücklagen IV. Zweckgebundenes Vermögen V. Ergebnisvortrag auf neue Rechnung (+) (-) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen 1. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.Steuern 3. Grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten 4.Sonstige Risiken und Aufwendungen B. Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Nachrangige Anleihen 2.Nicht nachrangige Anleihen 3. Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 4.Kreditinstitute 5. Sonstige Anleihen B.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten 1. Verzinslich 2.Unverzinslich oder mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz 3. In Barmitteln erhaltene Kautionen IX.Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten 1. Fällige Schuldverschreibungen, Kupons und in Barmitteln erhaltene Kautionen 2.Verzinslich 3. Unverzinslich oder mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz X.Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Abschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung (Aufstellung in Staffelform) Art. 13 - Das in Staffelform aufgestellte Schema der Ergebnisrechnung, so wie es in Artikel 89 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: I. Betriebliche Erträge A. Umsatzerlöse B. Veränderung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen (Zunahme +, Abnahme -) C. Andere aktivierte Eigenleistungen D. Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen E. Sonstige betriebliche Erträge II. Betriebliche Aufwendungen A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1. Käufe 2.Bestandsveränderung (Zunahme +, Abnahme -) B. Übrige Lieferungen und Leistungen C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Zuführungen +, Rücknahmen -) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge A. Erträge aus Finanzanlagen B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens C. Sonstige Finanzerträge V. Finanzaufwendungen A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände (Zuführungen +, Rücknahmen -) C. Sonstige Finanzaufwendungen VI. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit VII. Ausserordentliche Erträge A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Aufwendungen IX. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres Abschnitt IIbis - Schema der Ergebnisrechnung (Aufstellung in Kontoform) Art. 14 - Das in Kontoform aufgestellte Schema der Ergebnisrechnung, so wie es in Artikel 90 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: Betriebsergebnisse Pour la consultation du tableau, voir image Abschnitt III - Inhalt des Anhangs Art. 15 - Artikel 91 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt angepasst: 1. Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch « I. eine Aufstellung der Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » einleitende Bestimmung und erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: « I. eine Aufstellung der Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen (Aktivposten I) mit Angabe ihres Nettobuchwertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, der Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Abschreibungen, sonstige) und des Nettobuchwertes am Ende des Geschäftsjahres; Letzterer wird aufgegliedert nach: - Kosten der Gründung, Kosten der Emission von Anleihen und anderen Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, ». 2. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch « III. eine Aufstellung der Sachanlagen » wird Absatz 1 durch folgenden Text ergänzt: « e) gegebenenfalls Aufgliederung nach Bestandteilen im Volleigentum der Vereinigung und sonstigen Bestandteilen. » 3. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch « IV. eine Aufstellung der Finanzanlagen » wird: - in Absatz 1 (A) das Wort « Unternehmen » durch das Wort « Gesellschaften » ersetzt, - in Absatz 2 (B) das Wort « Unternehmen » im ersten Gedankenstrich durch das Wort « Körperschaften » und im zweiten Gedankenstrich durch das Wort « Gesellschaften » ersetzt. 4. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » wird der Text in römisch V durch folgenden Text ersetzt: « V. A. die Liste der Gesellschaften, an denen die Vereinigung im Sinne des vorliegenden Titels beteiligt ist, und der anderen Gesellschaften, an denen die Vereinigung Gesellschaftsrechte in Höhe von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Kapitals hält.

Für jede dieser Gesellschaften werden folgende Angaben gemacht: Name, Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, Anzahl unmittelbar von der Vereinigung gehaltener Gesellschaftsrechte, Prozentsatz, den diese Gesellschaftsrechte darstellen, und Prozentsatz der von Tochterunternehmen der Vereinigung gehaltenen Gesellschaftsrechte; Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist. Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte angegeben. Dieselben Angaben werden in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar gehaltene Umwandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist, dürfen unterbleiben, wenn die betreffende Gesellschaft diese Angaben nicht offen legen muss.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Gesellschaften lauten auf Fremdwährung; diese Währung wird angegeben, B. die Liste der Körperschaften, für die die Vereinigung als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftet.

Für jede dieser Körperschaften werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um eine Körperschaft nach belgischem Recht handelt, von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer angegeben.

Der Jahresabschluss jeder dieser Körperschaften wird dem Jahresabschluss der Vereinigung hinzugefügt und gleichzeitig damit offen gelegt. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Jahresabschluss der betreffenden Körperschaft in Belgien auf eine Weise offen gelegt wird, die mit der Offenlegung für Gesellschaften oder Vereinigungen und Stiftungen übereinstimmt, vorausgesetzt, dass dies unter Punkt V.B dieser Aufstellung vermerkt wird, C. die Liste der sonstigen verbundenen Körperschaften Für jede dieser Körperschaften werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um eine Körperschaft nach belgischem Recht handelt, von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer angegeben, ». 5. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch « VI. Geldanlagen » werden die Wörter « « der sonstigen Geldanlagen » (Aktivposten VIII.B) » durch die Wörter « dieses Postens » ersetzt. 6. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » wird der Text in römisch VIII durch folgenden Text ersetzt: « VIII. eine Aufstellung des zweckgebundenen Vermögens, die für das zur Deckung von Sozialverbindlichkeiten bestimmte Vermögen die Bewertungsregeln angibt, die zur Bestimmung des zweckgebundenen Betrags angewandt wurden, ». 7. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » wird der Text in römisch IX durch folgenden Text ersetzt: « IX. was Rückstellungen (Passivposten VII) betrifft, eine Aufgliederung der Posten « VII.A.4. Sonstige Risiken und Aufwendungen » und « VII.B. Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht », falls die Beträge wesentlich sind, ». 8. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » wird der Text in römisch XII.B durch folgenden Text ersetzt: « B. was Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen (Posten I.D) betrifft, eine Aufgliederung nach den verschiedenen Bestandteilen des Postens, ausser wenn eine solche Aufgliederung unter Berücksichtigung des in Artikel 24 angeführten Grundsatzes nicht relevant ist, ». 9. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch XIII.A werden die Wörter « Betrag der durch die öffentliche Hand gewährten und in der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ausgewiesenen Kapital- und Zinssubventionen und » ausgelassen. 10. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » wird der Text in römisch XV ausgelassen. 11. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch XVIII: - wird in Absatz 1 das Wort « Unternehmen » durch das Wort « Körperschaften » ersetzt, - wird am Ende von Absatz 1 folgender Text hinzugefügt: « 9. Umsatzerlöse, Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen und sonstige betriebliche Erträge. », - wird in Absatz 2 das Wort « Unternehmen » durch das Wort « Gesellschaften » ersetzt, - werden die Absätze 3 und 4 ausgelassen. 12. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch XIX Absatz 2 wird das Wort « Unternehmen » durch das Wort « Körperschaften » ersetzt.

KAPITEL III - Verkürzter Jahresabschluss Abschnitt I - Schema der Bilanz Art. 16 - Das in Artikel 92 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Schema der Bilanz wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: AKTIVA Anlagevermögen I. Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen 1. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Vermögen der Vereinigung II. III. Neubewertungsrücklagen IV. Zweckgebundenes Vermögen V. Ergebnisvortrag auf neue Rechnung (+) (-) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen B. Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute, Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 2.Sonstige Anleihen B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten 1. Verzinslich 2.Unverzinslich oder mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz 3. In Barmitteln erhaltene Kautionen IX.Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten 1. Fällige Schuldverschreibungen, Kupons und in Barmitteln erhaltene Kautionen 2.Verzinslich 3. Unverzinslich oder mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz X.Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Abschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung Art. 17 - Das in Artikel 93 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Schema der Ergebnisrechnung wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: I. A. B. Brutto-Betriebsmarge (+) (-) C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen (-) D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (-) E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (-) (+) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (-) (+) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen (-) Betriebsgewinn (Betriebsverlust) II. Finanzerträge (+) Finanzaufwendungen (-) Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit III. Ausserordentliche Erträge (+) Ausserordentliche Aufwendungen (-) Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres Abschnitt III - Inhalt des Anhangs Art. 18 - Artikel 94 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt angepasst: 1. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch « I. eine Aufstellung des Anlagevermögens » werden zwischen dem Wort « Sachanlagen » und dem Wort « beziehungsweise » die Wörter « (gegebenenfalls aufgegliedert nach Bestandteilen im Volleigentum der Vereinigung und sonstigen Bestandteilen) » eingefügt. 2. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » wird der Text in römisch II durch folgenden Text ersetzt: « II. A. die Liste der Gesellschaften, an denen die Vereinigung im Sinne des vorliegenden Titels beteiligt ist, und der anderen Gesellschaften, an denen die Vereinigung Gesellschaftsrechte in Höhe von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Kapitals hält.

Für jede dieser Gesellschaften werden folgende Angaben gemacht: Name, Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, Anzahl unmittelbar von der Vereinigung gehaltener Gesellschaftsrechte, Prozentsatz, den diese Gesellschaftsrechte darstellen, und Prozentsatz der von Tochterunternehmen der Vereinigung gehaltenen Gesellschaftsrechte; Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist. Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte angegeben. Dieselben Angaben werden in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar gehaltene Umwandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist, dürfen unterbleiben, wenn die betreffende Gesellschaft diese Angaben nicht offen legen muss.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Gesellschaften lauten auf Fremdwährung; diese Währung wird angegeben, B. die Liste der Körperschaften, für die die Vereinigung als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftet.

Für jede dieser Körperschaften werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um eine Körperschaft nach belgischem Recht handelt, von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer angegeben.

Der Jahresabschluss jeder dieser Körperschaften wird dem Jahresabschluss der Vereinigung hinzugefügt und gleichzeitig damit offen gelegt. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Jahresabschluss der betreffenden Körperschaft in Belgien auf eine Weise offen gelegt wird, die mit der Offenlegung für Gesellschaften oder Vereinigungen und Stiftungen übereinstimmt, vorausgesetzt, dass dies unter Punkt II.B dieser Aufstellung vermerkt wird, C. die Liste der sonstigen verbundenen Körperschaften Für jede dieser Körperschaften werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um eine Körperschaft nach belgischem Recht handelt, von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer angegeben, ». 3. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » wird der Text in römisch III durch folgenden Text ersetzt: « III. eine Aufstellung des zweckgebundenen Vermögens, die für das zur Deckung von Sozialverbindlichkeiten bestimmte Vermögen die Bewertungsregeln angibt, die zur Bestimmung des zweckgebundenen Betrags angewandt wurden, ». 4. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » wird der Text in römisch IV durch folgenden Text ersetzt: « IV. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen und Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht betrifft, eine Aufgliederung dieser Posten, falls die Beträge wesentlich sind, ». 5. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch VII werden die Wörter « A. Betrag der durch die öffentliche Hand gewährten und in der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ausgewiesenen Kapital- und Zinssubventionen, » ausgelassen. 6. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch IX wird in Absatz 1 das Wort « Unternehmen » durch das Wort « Körperschaften » ersetzt und wird Absatz 2 ausgelassen. 7. In Punkt « A.Zusätzliche Angaben » römisch X Absatz 2 wird das Wort « Unternehmen » durch das Wort « Körperschaften » ersetzt.

KAPITEL IV - Inhalt bestimmter Posten Abschnitt I - Inhalt bestimmter Posten der Bilanz Art. 19 - § 1 - Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt angepasst: 1. Posten « I.Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » wird wie folgt ersetzt: « I. Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen Unter diesem Posten werden mit der Gründung, Weiterentwicklung oder Restrukturierung der Gesellschaft verbundene Kosten wie Kosten der Gründung, Kosten der Emission von Anleihen und Restrukturierungskosten ausgewiesen, sofern sie im Geschäftsjahr ihrer Entstehung nicht auf eine andere Weise zu Lasten der Ergebnisrechnung gebucht wurden. » 2. Die Beschreibung des Inhalts von Posten « III.Sachanlagen » wird durch eine Fussnote (1) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « (1) Unter den Unterposten « A.2. Sonstige » (Grundstücke und Bauten), « B.2. Sonstige » (Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung), « C.2. Sonstige » (Geschäftsausstattung und sonstiger Fuhrpark) und « E.2. Sonstige » (Sachanlagen) werden Gegenstände des Anlagevermögens im Volleigentum der Vereinigung, die sie aber aufgrund von ihr auferlegten Zwängen nicht frei nutzen oder über die sie nicht frei verfügen darf, und Nutzungsrechte an diesen Gegenständen des Anlagevermögens, die ihr unentgeltlich oder entgeltlich gewährt wurden, ausgewiesen. » 3. In der Beschreibung des Inhalts von Posten « IV.Finanzanlagen » wird das Wort « Unternehmen » jeweils durch das Wort « Körperschaften » und werden die Wörter « einem anderen Unternehmen » jeweils durch das Wort « Körperschaft » ersetzt, ausser: - in § 3, in dem die Wörter « an einem anderen Unternehmen » durch die Wörter « an einer Gesellschaft » ersetzt werden, - in römisch IV.B, in dem die Wörter « Andere Unternehmen » durch die Wörter « Andere Gesellschaften » und die Wörter « unter Unternehmen, mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht, ein Unternehmen zu verstehen, das kein verbundenes Unternehmen ist und mit dem » durch die Wörter « unter Gesellschaft, mit der ein Beteiligungsverhältnis besteht, eine Gesellschaft zu verstehen, die keine verbundene Gesellschaft ist und mit der » ersetzt werden. - in römisch IV.B.2, in dem das Wort « Unternehmen » jeweils durch das Wort « Gesellschaften » ersetzt wird. 4. Paragraph 1 der Beschreibung des Unterpostens « IV.A. Verbundene Unternehmen » wird wie folgt angepasst: - Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4. andere Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ». - Die Wörter « Mutterunternehmen » und « Tochterunternehmen » werden durch die Wörter « Mutterkörperschaften » beziehungsweise « Tochterkörperschaften » ersetzt. - Die Beschreibung des mit einer Gesellschaft verbundenen Unternehmens wird durch folgende Wörter ersetzt: « mit einer Vereinigung verbundenen Körperschaften: Körperschaften, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer Vereinigung verbunden sind. Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten darüber hinaus als verbundene Körperschaften Körperschaften, deren Verwaltungsorgane zumindest mehrheitlich aus denselben Personen zusammengesetzt sind, Körperschaften, deren Sitz oder Betriebssitz sich an derselben Anschrift befindet, und Körperschaften, zwischen denen dauerhafte und wesentliche direkte oder indirekte Verbindungen hinsichtlich des administrativen oder finanziellen Beistands, der Logistik, des Personals oder der Infrastruktur bestehen, ». 5. In der Beschreibung des Inhalts von Posten « V.Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr » wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Forderungen der Vereinigung, die sich aus der Ausübung von Rücknahmerechten ergeben, die mit von der Vereinigung gemachten Schenkungen verbunden sind, werden ebenfalls unter Unterposten V.B ausgewiesen. » 6. In der Beschreibung des Inhalts von Posten « VII.Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr » wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Forderungen der Vereinigung, die sich aus der Ausübung von Rücknahmerechten ergeben, die mit von der Vereinigung gemachten Schenkungen verbunden sind, werden ebenfalls unter Unterposten VII.B ausgewiesen. » 7. In der Beschreibung des Inhalts von Posten « IX.Flüssige Mittel » wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Unter diesem Posten werden insbesondere Mittel ausgewiesen, die der Vereinigung für bestimmte Projekte mit oder ohne Rücknahmerecht geschenkt oder vermacht werden und noch nicht gemäss der von der Vereinigung eingegangenen Verpflichtung verwendet werden konnten. » § 2 - Artikel 95 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt angepasst: 1. Die Beschreibung des Inhalts von Posten « I.A. Gezeichnetes Kapital » wird durch folgenden Text ersetzt: « I. Vermögen der Vereinigung Als Vermögen der Vereinigung gilt der Gesamtbetrag des Ausgangsvermögens, das heisst des Vermögens der Vereinigung am ersten Tag des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, und der langfristigen Mittel, das heisst der Schenkungen, Legate und Subventionen, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Vereinigung zu dienen. » 2. Die Beschreibungen des Inhalts der Posten « IV.B. Nicht verfügbare Rücklagen », « IV.C. Steuerfreie Rücklagen » und « VII.B. Aufgeschobene Steuern » werden ausgelassen. 3. Die Beschreibung des Inhalts von Posten « VI.Kapitalsubventionen » wird wie folgt abgeändert: - Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt: « Dieser Posten enthält für Anlageinvestitionen erhaltene Kapitalsubventionen. » - In Absatz 2 werden die Wörter « IV.C. Sonstige Finanzerträge » durch die Wörter « I. D. Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen » ersetzt. - Der letzte Absatz wird durch folgenden Text ersetzt: « Nicht mit Anlageinvestitionen verbundene Kapitalsubventionen werden bei Erhalt unter dem Posten « I.D. Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen » ausgewiesen. » 4. Nach der Beschreibung des Inhalts von Posten « VII.A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen » wird folgender Text eingefügt: « VII. B. Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht Unter diesem Posten werden Rückstellungen ausgewiesen, die zur Deckung der Rückzahlungsverpflichtung gebildet werden, an die die Vereinigung gehalten wäre, wenn Schenker oder Vermächtnisnehmer ihr Rücknahmerecht ausüben. » Abschnitt II - Inhalt bestimmter Posten der Ergebnisrechnung Art. 20 - Artikel 96 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt angepasst: 1. Der letzte Absatz der Beschreibung des Inhalts von Posten « I.A. Umsatzerlöse » wird ausgelassen. 2. In der Bezeichnung von Posten « I.D. Sonstige betriebliche Erträge » wird der Grossbuchstabe D durch den Grossbuchstaben E ersetzt. Der vorletzte Absatz der Beschreibung des Inhalts dieses Postens wird ausgelassen. 3. Unter Posten II.D werden die Wörter « Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » jeweils durch die Wörter « Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen » ersetzt. 4. In der Beschreibung des Inhalts von Posten « IV.C. Sonstige Finanzerträge » wird Nr. 2 ausgelassen. 5. Der Text von Nr.4 der Beschreibung des Inhalts von Posten « V.C. Sonstige Finanzaufwendungen » wird durch folgenden Text ersetzt: « 4. Aufwendungen in Bezug auf das Eigenkapital, ». 6. Die Beschreibungen des Inhalts der Posten « X.Steuern auf das Ergebnis » und « XII. Einstellung in die steuerfreien Rücklagen » werden ausgelassen.

BUCH II - Verschiedene Bestimmungen Art. 21 - Vereinigungen, die die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllen und beschliessen, ihre Buchhaltung gemäss dem in Ausführung von Artikel 17 § 2 des Gesetzes festgelegten Muster für vereinfachte Buchhaltung zu führen, müssen diesen Beschluss im Anhang zu ihrem Jahresabschluss unter Angabe seiner wichtigsten Folgen für die Vereinigung angeben und rechtfertigen. Ab diesem Zeitpunkt führen sie ihre Buchhaltung unter ausschliesslicher Anwendung der in Ausführung von Artikel 17 § 2 des Gesetzes erlassenen Bestimmungen.

Art. 22 - Vereinigungen, die ihre Buchhaltung gemäss dem Muster für vereinfachte Buchhaltung führen und den Verpflichtungen, die auf die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes erwähnten Vereinigungen anwendbar sind, nachkommen müssen, müssen die Änderung der anwendbaren Regeln im Anhang zu ihrem Jahresabschluss unter Angabe ihrer wichtigsten Folgen für die Vereinigung angeben. Ab diesem Zeitpunkt führen sie ihre Buchhaltung und erstellen sie ihren Jahresabschluss unter ausschliesslicher Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

TEIL II - Regeln über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der in Artikel 37 § 3 beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnten Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Art. 23 - Vorhergehende Bestimmungen finden Anwendung auf die in den Artikeln 37 § 3 beziehungsweise 53 § 3 des Gesetzes erwähnten Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

TEIL III - Regeln über die Offenlegung des Jahresabschlusses Art. 24 - Der Jahresabschluss, dessen Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen vorgeschrieben ist, wird gemäss den Bestimmungen von Teil I Buch I Titel IV des vorliegenden Erlasses erstellt.

Er lautet auf Euro, ohne Dezimalstellen, wenn die Vereinigung oder Stiftung ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema erstellt, so wie es in Teil I Buch I Titel IV Kapitel III des vorliegenden Erlasses festgelegt ist.

Er lautet auf Tausend Euro, ohne Dezimalstellen, wenn die Vereinigung oder Stiftung ihren Jahresabschluss nach dem vollständigen Schema erstellt, so wie es in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II des vorliegenden Erlasses festgelegt ist.

In den Unterlagen wird ausdrücklich vermerkt, dass Beträge auf Euro oder auf Tausend Euro lauten.

Art. 25 - Bei der Belgischen Nationalbank werden Jahresabschlüsse und Unterlagen, die aufgrund der Artikel 17 § 6 und 37 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt werden müssen, hinterlegt.

Diese Schriftstücke werden in einer einzigen Ausfertigung hinterlegt.

Art. 26 - Auf der ersten Seite des hinterlegten Jahresabschlusses werden angegeben: 1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform: belgische Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, ausländische Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht beziehungsweise Privatstiftung, 3. genaue Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung (Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer, Postleitzahl, Gemeinde), 4.Unternehmensnummer, die der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist, 5. genauer Gegenstand der Bekanntmachung, 6.Datum des Beginns und Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich dieser Abschluss bezieht.

Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 29 müssen Vereinigungen und Stiftungen, die ihren Jahresabschluss nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellen müssen, für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Unterlagen ein Standardformular verwenden, das von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wird. Dieses Standardformular wird von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen angepasst. Das Bestehen einer neuen Ausgabe wird im Belgischen Staatsblatt vermerkt.

Das « Vollständiges Schema für Vereinigungen [sic, zu lesen ist: Vereinigungen und Stiftungen] » genannte Standardformular wird von den in Absatz 1 erwähnten Vereinigungen und Stiftungen verwendet, mit Ausnahme derjenigen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, das « Verkürztes Schema für Vereinigungen [sic, zu lesen ist: Vereinigungen und Stiftungen] » genannte Standardformular zu verwenden, die durch Artikel 82 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches - so wie er durch Artikel 10 des vorliegenden Erlasses angepasst worden ist - geboten wird.

Die Verwendung des Standardformulars ist jedoch nicht obligatorisch für Jahresabschlüsse, bei denen alle oder einige Standardseiten durch ein EDV-Programm erstellt worden sind. Von dieser Möglichkeit darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die so erstellten Seiten dieselbe Gliederung und dieselben Posten und Codenummern wie das Standardformular haben und mit einem Tintenstrahl- oder Laserdrucker gedruckt worden sind.

Gegenstandslose Seiten des Standardformulars werden nicht hinterlegt.

Auf der ersten Seite wird die Nummer nicht hinterlegter gegenstandsloser Seiten angegeben. § 2 - Vereinigungen und Stiftungen, die ihren Jahresabschluss nicht nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellen müssen, müssen für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Unterlagen die erste Seite des in § 1 erwähnten, « Vollständiges Schema für Vereinigungen und Stiftungen » genannten Standardformulars verwenden, unter Weglassung der Angaben in Bezug auf die Anzahl hinterlegter Standardseiten und die Nummer nicht hinterlegter Standardseiten.

Art. 28 - In Artikel 25 erwähnte Schriftstücke, die in Papierform hinterlegt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, 2.297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein, 4.für alle gleichzeitig hinterlegte Schriftstücke nur in einer Sprache aufgesetzt sein, 5. maschinengeschrieben oder gedruckt sein, ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen Text und Papier, und deutlich lesbar sein, 6.von den Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu vertreten, handschriftlich unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. auf jedem Blatt oben einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 20 Millimeter offen lassen, 8.auf jedem Blatt oben die Unternehmensnummer aufweisen, die der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist.

In Absatz 1 erwähnte Schriftstücke müssen so weit möglich maschinengeschrieben oder in optisch lesbaren Schriftzeichen (OCR) gedruckt werden.

Art. 29 - § 1 - Vereinigungen und Stiftungen können Jahresabschlüsse, die ohne Abweichungen nach einem der in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellt werden, nach Wahl des Hinterlegers in der in Artikel 27 erwähnten Form oder gemäss den Bedingungen des vorliegenden Artikels auf Datenträger hinterlegt werden. § 2 - Die Hinterlegung auf Datenträger erfolgt entweder durch Versendung einer Diskette gemäss Artikel 31 oder durch Fernübertragung.

Die Hinterlegung durch Fernübertragung unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung der Belgischen Nationalbank.

Die Hinterlegung auf Datenträger muss die technischen Bedingungen erfüllen, die die Belgische Nationalbank für das vollständige Schema für Vereinigungen beziehungsweise für das verkürzte Schema für Vereinigungen festlegt. Diese technischen Bedingungen, die von der Belgischen Nationalbank auf schriftlichen Antrag hin mitgeteilt werden und auf der Internetseite der Belgischen Nationalbank verfügbar sind, beinhalten unter anderem die Einhaltung der in Artikel 34 erwähnten arithmetischen und logischen Kontrollen.

Jeder Jahresabschluss muss Gegenstand einer separaten Diskette oder EDV-Meldung sein.

Auf der Diskette muss ein Etikett mit folgenden Angaben angebracht werden: 1. Unternehmensnummer, die der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist, 2.Bilanzstichtag, 3. Art des verwendeten Standardschemas für Vereinigungen, 4.in dem in Artikel 33 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fall, Vermerk « Berichtigung ». § 3 - Bei Hinterlegung auf Datenträger muss dieser folgende Angaben enthalten: 1. in Artikel 26 erwähnte Angaben, 2.Art des verwendeten Standardschemas, 3. Sprache, in der der Jahresabschluss offen gelegt werden wird, 4.Angabe, dass durch die in § 2 Absatz 3 erwähnten arithmetischen und logischen Kontrollen kein einziger Fehler aufgedeckt worden ist.

Art. 30 - Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 25 erwähnten Schriftstücke werden ohne Mehrwertsteuer auf 105 EUR für in Papierform hinterlegte Schriftstücke und auf 85 EUR für auf Datenträger hinterlegte Schriftstücke festgelegt.

Die Zahlung dieser Offenlegungskosten erfolgt: 1. entweder per Scheck, der auf den Namen der Belgischen Nationalbank ausgestellt und auf sie selbst oder auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, das durch gesonderte Urkunde seine Zahlung besichert oder ihn beglaubigt, oder der von der Post für gültig erklärt ist. Der Scheck wird den in Artikel 25 erwähnten Schriftstücken bei ihrer Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank beigefügt. Bei gleichzeitiger Versendung mehrerer Jahresabschlüsse muss jedem dieser Abschlüsse ein Scheck in Höhe des Betrags der auf ihn anwendbaren Kosten beigefügt sein, 2. oder durch jede andere bargeldlose Zahlungsweise, mit vorheriger Zustimmung der Belgischen Nationalbank und gemäss den von ihr bestimmten Regeln. Art. 31 - § 1 - Unbeschadet der technischen Bedingungen, die die Belgische Nationalbank für die Hinterlegung durch Fernübertragung festlegt, erfolgt die Hinterlegung der in Artikel 25 erwähnten Schriftstücke per gewöhnliche Postsendung oder Einschreibsendung an folgende Anschrift: « Belgische Nationalbank Bilanzzentrale - Hinterlegung des Jahresabschlusses boulevard de Berlaimont 14 1000 Brüssel ».

Die Belgische Nationalbank führt ein Verzeichnis, in dem das Datum des Empfangs der vorerwähnten Schriftstücke angegeben ist. § 2 - Die Hinterlegung der in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Schriftstücke wird aufgrund der Artikel 17 § 6 und 37 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 von der Belgischen Nationalbank nur angenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 26, 27 § 1 Absatz 1, 2 und 3 und § 2, 28 Absatz 1 und 29 eingehalten werden und die Offenlegungskosten gemäss den in Artikel 30 vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden sind.

Gegebenenfalls setzt die Belgische Nationalbank die Vereinigung oder Stiftung binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der Schriftstücke von der Nichtannahme der Hinterlegung dieser Schriftstücke in Kenntnis, mit Angabe der in vorhergehendem Absatz erwähnten Bestimmungen, die nicht eingehalten worden sind.

Art. 32 - § 1 - Wenn die Hinterlegung der in Artikel 25 erwähnten Schriftstücke aufgrund der Artikel 17 § 6 und 37 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 angenommen wird, nimmt die Belgische Nationalbank sie in der in ihrem EDV-System angelegten « Sammlung der Vermerke » auf. § 2 - Binnen elf Werktagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung der Schriftstücke übermittelt die Belgische Nationalbank den Vermerk dieser Hinterlegung: - auf Betreiben der Zentralen Datenbank der Unternehmen, der Kanzlei des Handelsgerichts, bei der die in Artikel 26octies § 1, 26novies § 1 beziehungsweise 31 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnte Akte geführt wird, - der Vereinigung oder Stiftung, deren Jahresabschluss hinterlegt worden ist.

Art. 33 - Berichtigungen von Fehlern in den in Artikel 25 erwähnten Schriftstücken erfolgen: - für Hinterlegungen in Papierform, durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank eines oder mehrerer berichtigter oder zusätzlicher Blätter, denen die erste Seite des in Artikel 27 § 1 erwähnten Standardformulars vorangestellt wird, - für Hinterlegungen auf Datenträger, durch Hinterlegung des ordnungsgemäss berichtigten gesamten Jahresabschlusses gemäss den durch Artikel 29 vorgesehenen Bedingungen.

Der Vermerk « Berichtigung » wird je nach Fall in der EDV-Meldung oder auf jedem berichtigten oder zusätzlichen Blatt angegeben.

Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung auf die oben erwähnte Hinterlegung einer berichtigten Fassung.

Art. 34 - Die Belgische Nationalbank unterwirft Jahresabschlüsse, die nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen hinterlegt werden, mit Ausnahme der Schriftstücke, die gemäss Artikel 33 zur Berichtigung dieser Jahresabschlüsse hinterlegt werden, und der Jahresabschlüsse in Bezug auf Geschäftsjahre vor dem letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss hinterlegt worden ist, arithmetischen und logischen Kontrollen.

Diese arithmetischen und logischen Kontrollen zielen darauf ab, die Kohärenz der Beträge der mit einem Code versehenen Posten für das neueste Geschäftsjahr nachzuprüfen. Sie sind in einer Liste aufgenommen, die von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird. Diese Liste wird im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.

Die Belgische Nationalbank schickt der betreffenden Vereinigung oder Stiftung und gegebenenfalls ihrem Kommissar die Liste der von ihr festgestellten Fehler binnen vier Monaten nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung des Jahresabschlusses zu, wenn dieser binnen den gesetzlichen Fristen hinterlegt worden ist.

Art. 35 - § 1 - Die Belgische Nationalbank stellt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin eine Kopie der bei ihr aufgrund von Artikel 25 hinterlegten Schriftstücke aus, und zwar in Form von: 1. CD-ROMs, die in Artikel 183 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt sind, wenn der Antrag alle hinterlegten Schriftstücke betrifft, 2. Kopien, die auf der Grundlage der vorerwähnten CD-ROMs auf Papier gedruckt werden, wenn der Antrag ein oder mehrere Schriftstücke in Bezug auf individuell bezeichnete Vereinigungen oder Stiftungen betrifft.Der Preis der auf Papier gedruckten Kopien ist pro Blatt auf 0,25 EUR ausschliesslich Versandkosten, eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer festgelegt.

Bei Hinterlegung auf Datenträger wird dies auf den ausgestellten Schriftstücken angegeben.

Gegenstandslose Seiten des Standardformulars werden nicht in den von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien aufgenommen. § 2 - Nur die von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien gelten als Beweis für die hinterlegten Schriftstücke. § 3 - Greffiers der Handelsgerichte werden davon befreit: - eine Kopie der in Artikel 26novies § 1 Absatz 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnten Schriftstücke, so wie sie auf den in § 1 erwähnten CD-ROMs aufgenommen sind, zu drucken und zu der auf den Namen der betreffenden Vereinigung oder Privatstiftung geführten Akte zu legen, - der betreffenden Vereinigung oder Stiftung eine Bestätigung über den Empfang der vorerwähnten Schriftstücke auszustellen.

TEIL IV - Verschiedene Bestimmungen und Übergangsbestimmungen Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1994 zur Festlegung des Beitrags der Unternehmen zu den Betriebskosten der Kommission für Buchführungsnormen Art. 36 - Der Text von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1994 zur Festlegung des Beitrags der Unternehmen zu den Betriebskosten der Kommission für Buchführungsnormen wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 2 - Die Hinterlegung der Schriftstücke, die in Artikel 173 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt sind, wird von der Belgischen Nationalbank erst angenommen, wenn der in Artikel 1 erwähnte Beitrag ihr gemäss den in Artikel 178 § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden ist.

Ebenso wird die Hinterlegung der Schriftstücke, die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen erwähnt sind, von der Belgischen Nationalbank erst angenommen, wenn der in Artikel 1 erwähnte Beitrag ihr gemäss den in Artikel 30 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden ist.

Gegebenenfalls setzt die Belgische Nationalbank die betreffende Gesellschaft, das betreffende Unternehmen, die betreffende Vereinigung oder Stiftung binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der Schriftstücke von der Nichtannahme der Hinterlegung dieser Schriftstücke wegen Nichtzahlung des Beitrags in Kenntnis. » Bestimmungen in Bezug auf die Eröffnungsbilanz des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des Erlasses anwendbar sind Art. 37 - § 1 - Vereinigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bestehen, wenden die nachstehend festgelegten Regeln an, um Aufstellungen, Überprüfungen, Untersuchungen und Bewertungen, die notwendig sind, um am ersten Tag des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, die Eröffnungsbilanz dieses Geschäftsjahres zu erstellen, nach Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit vorzunehmen. § 2 - Wenn Vereinigungen nach Ansicht ihres Verwaltungsrates, die im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird, bereits eine Buchhaltung führen, die zumindest der durch vorliegenden Erlass verlangten Buchhaltung gleichwertig ist, stimmt die Eröffnungsbilanz des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres überein.

Wenn eine Vereinigung Bewertungsregeln anwendet, die nicht mit den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Regeln übereinstimmen, muss sie ihre Regeln anpassen.

Der Vermerk dieser Änderung im Anhang geht mit einer Einschätzung ihres Einflusses einher. § 3 - Wenn eine Vereinigung nach Ansicht ihres Verwaltungsrates keine Buchhaltung führt, die zumindest der durch vorliegenden Erlass verlangten Buchhaltung gleichwertig ist, wird die Eröffnungsbilanz des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, erstellt, indem Aktiva zu ihrem beizulegenden Zeitwert oder in Ermangelung dessen zum Nutzwert, den sie zu diesem Zeitpunkt haben, bewertet werden.

In Ermangelung eines verlässlichen beizulegenden Zeitwertes oder Nutzwertes werden Aktiva im Anhang zum Jahresabschluss angegeben mit dem Vermerk, dass kein verlässlicher beizulegender Zeitwert oder Nutzwert an sie gekoppelt werden kann.

Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit den Bestimmungen des Gesetzes, das er ausführt, in Kraft.

Art. 39 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX _______ Fussnote Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen

Mindestkonteneinheitsplan Abschnitt I - Kontenplan Pour la consultation du tableau, voir image

0NICHT IN DER BILANZ AUSGEWIESENE RECHTE UND VERPFLICHTUNGEN (33) (34) 00 Von Dritten für Rechnung der Vereinigung gestellte Sicherheiten 000 Gläubiger der Vereinigung, zu deren Gunsten Sicherheiten von Dritten gestellt wurden 001 Dritte, die Sicherheiten für Rechnung der Vereinigung gestellt haben 01 Für Rechnung Dritter gestellte persönliche Sicherheiten 010 Schuldner aufgrund von Verpflichtungen aus in Umlauf befindlichen Wechseln 011 Gläubiger von Verpflichtungen aus in Umlauf befindlichen Wechseln 0110 Von der Vereinigung mit ihrem Indossament zedierte Wechsel 0111 Sonstige Verpflichtungen aus in Umlauf befindlichen Wechseln 012 Schuldner aufgrund von sonstigen persönlichen Sicherheiten 013 Gläubiger sonstiger persönlicher Sicherheiten 02 An eigenen Aktiva gestellte dingliche Sicherheiten 020 Gläubiger der Vereinigung, zu deren Gunsten dingliche Sicherheiten gestellt wurden 021 Für eigene Rechnung gestellte dingliche Sicherheiten 022 Gläubiger Dritter, zu deren Gunsten dingliche Sicherheiten gestellt wurden 023 Für Rechnung Dritter gestellte dingliche Sicherheiten 03 Erhaltene Sicherheiten 032 Erhaltene Sicherheiten 033 Sicherheitsgeber 04 Von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Vereinigung gehaltene Güter und Werte 040 Dritte, die Güter und Werte in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Vereinigung halten 041 Von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Vereinigung gehaltene Güter und Werte 05 Verpflichtungen zum Erwerb und zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens 050 Erwerbsverpflichtungen 051 Gläubiger von Erwerbsverpflichtungen 052 Schuldner aufgrund von Veräusserungsverpflichtungen 053 Veräusserungsverpflichtungen 06 Termingeschäfte 060 Warenterminkäufe - zu erhalten 061 Gläubiger von auf Termin gekauften Waren 062 Schuldner aufgrund von auf Termin verkauften Waren 063 Warenterminverkäufe - zu liefern 064 Devisenterminkäufe - zu erhalten 065 Gläubiger von auf Termin gekauften Devisen 066 Schuldner aufgrund von auf Termin verkauften Devisen 067 Devisenterminverkäufe - zu liefern 07 Von der Vereinigung gehaltene Güter und Werte Dritter 070 Langfristige Nutzungsrechte 0700 An Grundstücken und Bauten 0701 An Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung 0702 An Geschäftsausstattung und Fuhrpark 071 Gläubiger von Mietpreisen und Gebühren 072 Zur Verwahrung, Konsignation oder Be- oder Verarbeitung gegebene Güter und Werte Dritter 073 Kommittenten und Deponenten von Gütern und Werten 074 Für Rechnung Dritter oder zu deren Gunsten und auf deren Gefahr gehaltene Güter und Werte 075 Gläubiger von für Rechnung Dritter oder zu deren Gunsten und auf deren Gefahr gehaltenen Gütern und Werten 09 Übrige Rechte und Verpflichtungen Abschnitt II - Bestimmung des Inhalts bestimmter Konten 00. Von Dritten für Rechnung der Vereinigung gestellte Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche oder persönliche Sicherheiten erfasst, die von Dritten zugunsten der Gläubiger der Vereinigung gestellt worden sind, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen, die die Vereinigung ihnen gegenüber eingegangen ist, zu sichern.01. Für Rechnung Dritter gestellte persönliche Sicherheiten Auf diesem Konto werden persönliche Sicherheiten erfasst, die von der Vereinigung zugunsten Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt worden sind, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen, die diese Dritten gegenüber anderen Gläubigern als der betreffenden Vereinigung eingegangen sind, zu sichern. Wechselverpflichtungen sind Verpflichtungen, die sich für die Vereinigung aus von ihr ausgestellten, indossierten oder avalierten, in Umlauf befindlichen Wechseln mit Ausnahme der von ihr ausgestellten Bankakzepte ergeben. 02. An eigenen Aktiva gestellte dingliche Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche Sicherheiten erfasst, die die Vereinigung an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt hat, um die ordnungsgemässe Deckung eigener aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter zu sichern. Auf den Konten 021 und 023 in Bezug auf gestellte Sicherheiten muss gegebenenfalls nach Art der belasteten Aktiva unterschieden werden. 03. Erhaltene Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche oder persönliche Sicherheiten erfasst, die die Vereinigung erhalten hat, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu sichern, die ihr gegenüber von Dritten eingegangen wurden, mit Ausnahme von Sicherheiten und Kautionen in bar.04. Von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Vereinigung gehaltene Güter und Werte Auf diesem Konto werden Güter und Werte erfasst, die Dritten gegenüber einem anderen Dritten gehören, aber für die die Vereinigung die Risiken trägt und aus denen sie Erträge bezieht - beispielsweise Portagevereinbarungen -, wenn diese Güter und Werte nicht in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen.05. Verpflichtungen zum Erwerb und zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens Auf diesem Konto werden aufgegebene Bestellungen und Kaufverpflichtungen mit Option Dritter als Erwerbsverpflichtungen und angenommene Bestellungen und Dritten auf Vermögenswerte der Vereinigung gewährte Optionen als Veräusserungsverpflichtungen erfasst. Erwerbs- und Veräusserungsverpflichtungen, die die normale Geschäftstätigkeit der Vereinigung betreffen und ihre Vermögens- oder Ertragslage nicht bedeutend beeinflussen können, müssen jedoch nicht erfasst werden. 06. Termingeschäfte Auf diesem Konto werden auf zu diesem Zweck vorgesehenen Konten Geschäfte in Bezug auf Terminkäufe und -verkäufe von Waren und Devisen und entsprechende Zahlungsverpflichtungen oder sich daraus ergebende Forderungen erfasst.07. Von der Vereinigung gehaltene Güter und Werte Dritter Auf diesem Konto werden auf gesonderten Konten erfasst: 1.langfristige Nutzungsrechte an Dritten gehörenden Gütern und entsprechende Verpflichtungen, sofern diese Rechte und Verpflichtungen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, 2. der Vereinigung zur Verwahrung, Konsignation oder Be- oder Verarbeitung gegebene Güter und Werte Dritter und entsprechende Verpflichtungen gegenüber Deponenten und Kommittenten, 3.von der Gesellschaft auf eine andere Weise, für Rechnung Dritter oder zu deren Gunsten und auf deren Gefahr gehaltene Güter und Werte und entsprechende Verpflichtungen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX _______ Fussnoten (1) Aufzugliedern nach dem Ausgangsvermögen, das heisst dem Vermögen der Vereinigung am ersten Tag des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, und nach den langfristigen Mitteln, das heisst den Schenkungen, Legaten und Subventionen, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Vereinigung zu dienen.(2) Einschliesslich der Rücknahmen von Wertminderungen, die in Artikel 100 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt sind. (3) Nur Rücknahmen von Wertminderungen, die in Artikel 100 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt sind. (4) Aufzugliedern nach den Kategorien Risiken und Aufwendungen, die in Artikel 54 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählt sind. (5) Abschreibungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen werden auf der Kreditseite der betreffenden Konten oder auf deren Unterkonten gebucht.(6) Zu diesem Konto oder seinen im Kontenplan der Vereinigung vorgesehenen Aufgliederungen gehören folgende Unterkonten: 1.Anschaffungswert, 2. gebuchte Mehrwerte, 3.gebuchte Abschreibungen oder Wertminderungen, mit der Ziffer 0, 8 bzw. 9 als letzte Ziffer der Nummer des Unterkontos.

Vereinigungen können jedoch gebuchte Mehrwerte und gebuchte Abschreibungen und Wertminderungen auf Konten mit den Nummern 218 bzw. 219, 228 bzw. 229, 238 bzw. 239, 248 bzw. 249, 258 bzw. 259, 268 bzw. 269, 278 bzw. 279 zusammenfassen. In diesem Fall müssen auf diesen Konten die verschiedenen Arten von Aktiva, auf die sich diese Mehrwerte, Abschreibungen und Wertminderungen beziehen, gesondert und nach den im Kontenplan der Vereinigung vorgesehenen Unterscheidungen angegeben werden.

Nr. 2 weiter oben findet keine Anwendung auf immaterielle Anlagewerte. (7) Dieses Konto ist nur dann zu verwenden, wenn Grundstücke und Bauten nicht unterschieden werden können oder wenn sie, unter anderem für Abschreibungen, nicht unterschieden werden.(8) Andere als auf die Konten 213, 27 und 360 anrechenbar. (9) Die Aufgliederung dieses Kontos nach dem Anschaffungswert und den gebuchten Wertminderungen darf durch eine Aufgliederung nach anderen Kriterien (Kategorien Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse, Waren oder Güter, Belegenheit oder Zweckbestimmung usw.) ersetzt werden. In diesem Fall müssen für jede Aufgliederung folgende Unterkonten angelegt werden: 1. Anschaffungswert, 2.gebuchte Wertminderungen, mit der Ziffer 0 bzw. 9 als letzte Ziffer der Nummer des Unterkontos. (10) Oder Marktpreis, wenn dieser niedriger ist.(11) Artikel 70 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches. (12) Die Aufgliederung von Konto 37 nach den Unterkonten 370, 371 und 379 darf durch eine Aufgliederung mit Angabe - pro Bestellung - des Anschaffungswertes, der aktivierten Gewinnanteile und der gebuchten Wertminderungen ersetzt werden.(13) Artikel 72 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches. (14) Forderungen oder Teile von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die im betreffenden Jahr fällig werden, müssen erst am Ende des Geschäftsjahres auf diese Konten umgebucht werden.(15) Kundenkonten mit Kreditsaldo.(16) Zu erhaltende Erträge dürfen ebenfalls als Aufgliederung von Konto « 400 Kunden » gebucht werden oder den Kundenkonten zugeordnet werden.(17) Andere als auf die Konten 213, 27 und 360 anrechenbar.(18) Verbindlichkeiten oder Teile von Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die im betreffenden Jahr fällig werden, müssen erst am Ende des Geschäftsjahres auf diese Konten umgebucht werden.(19) Dieses Konto wird normalerweise erst am Ende des Geschäftsjahres aufgestockt.Die Gegenbuchung wird zu Beginn des folgenden Zeitraums vorgenommen. (20) Dieses Konto wird normalerweise erst am Ende des Geschäftsjahres aufgestockt.Die Gegenbuchung wird zu Beginn des folgenden Zeitraums vorgenommen. (21) Lieferantenkonten mit Debetsaldo.(22) Zu erhaltende Rechnungen dürfen ebenfalls als Aufgliederung von Konto « 440 Lieferanten » gebucht werden oder den Lieferantenkonten zugeordnet werden.(23) Fällige Werte, die einem Kreditinstitut zum Inkasso übergeben werden, dürfen ebenfalls auf Konto « 55 Kreditinstitute » angerechnet werden.(24) Wenn das Kontokorrentkonto am Ende des Geschäftsjahres einen Saldo zugunsten des Kreditinstituts aufweist, wird dieser Saldo normalerweise an diesem Datum auf Konto « 433 Kreditinstitute -Kontokorrentverbindlichkeiten » umgebucht.Die Gegenbuchung wird zu Beginn des folgenden Zeitraums vorgenommen. (25) Die Aufgliederung dieses Kontos nach Käufen einerseits und nach Bestandsveränderung andererseits darf durch eine Aufgliederung nach anderen Kriterien (Kategorien Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren oder Güter usw.) ersetzt werden. In diesem Fall müssen für jede Aufgliederung Unterkonten für Käufe einerseits, für Bestandsveränderung andererseits angelegt werden, mit der Ziffer 0 bzw. 9 als letzte Ziffer der Nummer des Unterkontos. Diese Aufgliederung muss der in der Klasse 3 angewandten Aufgliederung entsprechen. (26) Preisnachlässe, Rückvergütungen und Rabatte auf Käufe dürfen ebenfalls auf Unterkonten der Einkaufskonten gebucht werden;auf bestimmte Käufe erhaltene Preisnachlässe, Rückvergütungen und Rabatte dürfen jedoch direkt auf den betreffenden Einkaufskonten gebucht werden. (27) Forderungen (andere als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), Geldanlagen, flüssige Mittel.(28) Ausser wenn diese Wechselkursdifferenzen oder Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung sich spezifisch auf andere Posten der Ergebnisrechnung beziehen und aufgrund dessen darauf angerechnet werden.(29) Preisnachlässe, Rückvergütungen und Rabatte auf Verkäufe dürfen ebenfalls auf Unterkonten der Verkaufskonten gebucht werden;auf bestimmte Verkäufe gewährte Preisnachlässe, Rückvergütungen und Rabatte dürfen jedoch direkt auf den betreffenden Verkaufskonten gebucht werden. (30) Die Vereinigung darf durch eine Aufgliederung zwischen den Schenkungen diejenigen unterscheiden, die den Schenker zum Steuerabzug berechtigen.(31) Andere Forderungen als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Geldanlagen, flüssige Mittel.(32) Ausser wenn diese Wechselkursdifferenzen oder Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung sich spezifisch auf andere Posten der Ergebnisrechnung beziehen und aufgrund dessen darauf angerechnet werden.(33) Für die Nummerierung dieser Konten kann die Vereinigung ebenfalls die Klassen 8 oder 9 oder bestimmte Konten dieser Klassen verwenden, wobei sie Reihenfolge und Gliederung der Konten einhalten muss.(34) Auf den Konten der Klasse 0 werden andere Rechte und Verpflichtungen als diejenigen gebucht, die auf den Konten der Klasse 1 bis 5 gebucht werden müssen. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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