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Arrêté Royal du 21 avril 2007
publié le 20 octobre 2008

Arrêté royal fixant la procédure d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000835
pub.
20/10/2008
prom.
21/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/21/2008000835/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant la procédure d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant la procédure d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière (Moniteur belge du 8 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 29. November 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

März 2007;

Aufgrund des Gutachtens 41.903/3 des Staatsrates vom 4. Januar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 2.« Zulassung »: eine Zulassung, wie definiert in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wenn alle vom Minister festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, 3. « Zulassungskommission »: die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege, 4.« Rat »: der Nationale Rat für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.

KAPITEL II - Die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege Art. 2 - Art. 2 - § 1 - Beim Nationalen Rat für Krankenpflege wird eine Zulassungskommission eingerichtet. § 2 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, der unter den Mitgliedern des Ratspräsidiums gewählt wird, 2.einem Vizepräsidenten, der unter den Mitgliedern der Zulassungskommission gewählt wird, 3. sieben anderen Mitgliedern, die unter den Mitgliedern des Rates bestimmt werden. Art. 3 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder werden spätestens zwei Monate nach der Einsetzung des Nationalen Rates für Krankenpflege für einen Zeitraum, der dem Mandat der Ratsmitglieder entspricht, bestimmt.

Art. 4 - Die Zulassungskommission tagt, wenn mindestens zwei Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sie ist dann beschlussfähig.

Art. 5 - Die Zulassungskommission trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des Vizepräsidenten ausschlaggebend.

Art. 6 - Die Zulassungskommission muss mindestens vier Mal jährlich - oder falls notwendig - öfter zusammenkommen.

Art. 7 - Die Zulassungskommission wendet die Geschäftsordnung des Nationalen Rates für Krankenpflege an.

Wenn die Zulassungskommission es für notwendig hält, kann sie beantragen, dass in die Geschäftsordnung des Nationalen Rates für Krankenpflege Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Verwaltung der Akten aufgenommen werden.

Art. 8 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel.

Art. 9 - Die eventuellen Aufenthaltskosten und Anwesenheitsgelder des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder der Zulassungskommission sowie der Sachverständigen werden gemäss den Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse ausgezahlt.

Die Fahrtkosten werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten rückerstattet.

Art. 10 - Nach Ermächtigung durch den Minister oder seinen Beauftragten kann die Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder oder Sachverständige mit der Erstellung von Berichten oder der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.

Pro Besuch wird der von der Zulassungskommission mit der Durchführung der Kontrolle beauftragten Person eine Entlohnung gewährt, wie festgelegt in Artikel 17. Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest.

KAPITEL III - Zulassungsverfahren Art. 11 - Die Krankenpflegefachkräfte, die eine Zulassung erhalten möchten, die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, sind verpflichtet, ihren Zulassungsantrag unter den nachstehenden Bedingungen beim Minister einzureichen, und zwar mittels des Formulars, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt wird.

Dem Antrag müssen die Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die vom Minister festgelegten Kriterien für die Zulassung der vom Antragsteller erwünschten besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt sind.

Art. 12 - Der Zulassungsantrag wird vom Minister über die Verwaltung binnen zwei Monaten der Zulassungskommission zwecks Stellungnahme vorgelegt, die binnen drei Monaten erfolgen muss.

Um der Krankenpflegefachkraft die Zulassung auszustellen, kraft deren sie eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen darf, muss folgendes Verfahren befolgt werden: 1. Die Verwaltung schickt dem Antragsteller eine Bestätigung darüber, dass sein Zulassungsantrag eingegangen ist und vollständig ist.2. Die Verwaltung legt der Zulassungskommission die vollständige Akte vor;die Kommission überprüft alsdann die Richtigkeit des Antrags und die absolvierten Ausbildungen. Die Zulassungskommission gibt ihre Stellungnahme ab. 3. Zur Information wird der Plenarversammlung des Nationalen Rates für Krankenpflege eine namentliche Aufstellung der mit Gründen versehenen positiven und negativen Stellungnahmen vorgelegt.4. Die Verwaltung erstellt eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem Beauftragten zur Unterschrift vorgelegt wird;der Minister oder sein Beauftragter haben das Recht, unter Angabe einer Begründung von dieser Bescheinigung abzuweichen. 5. Die Verwaltung lässt dem Antragsteller die unterzeichnete Bescheinigung zukommen mit Angabe des Datums, ab dem die Zulassung läuft.6. Im Fall eines negativen Beschlusses schickt der Minister oder sein Beauftragter dem Interessierten einen mit Gründen versehenen Brief. Art. 13 - Die Zulassung wird vom Minister für eine unbestimmte Dauer gewährt, sofern die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

KAPITEL IV - Berufungsverfahren Art. 14 - Im Fall einer Verweigerung der Zulassung kann der Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem Beschluss eine mit Gründen versehene administrative Beschwerde beim Minister einreichen, der diesen Antrag an den Nationalen Rat für Krankenpflege weiterleitet.

Art. 15 - Der Präsident des Nationalen Rates für Krankenpflege oder sein Vertreter sowie zwei Mitglieder des Rates prüfen die Akte. Der Präsident trifft die Entscheidung bei der folgenden Plenarsitzung, sofern seit Eingang der Akte mindestens zwei Wochen vergangen sind.

Die Personen, die die Akte in der Zulassungskommission bearbeitet haben, dürfen an der Diskussion und Beschlussfassung in dieser Sache nicht teilnehmen.

KAPITEL V - Kontrolle, Sanktionen und Wiedererlangung der Zulassung Art. 16 - § 1 - Die Zulassungskommission behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen zu kontrollieren. § 2 - Ein Krankenpfleger, der eine besondere Berufsbezeichnung führt oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation beruft, wird schriftlich über die ihn betreffende laufende Kontrolle informiert. § 3 - Der Krankenpfleger übermittelt dem Kontrollteam binnen 30 Tagen nach Versanddatum des in § 2 erwähnten Schreibens die Dokumente, durch die die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird. Unter zu begründenden aussergewöhnlichen Umständen kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. § 4 - Die Kontrolle darf lediglich die 48 Monate vor dem Datum des in § 2 erwähnten Schreibens betreffen. § 5 - Die Zulassungskommission darf die Kontrolle frühestens vier Jahre nach Beendigung der Ausbildung, die Zugang zur besonderen Berufsbezeichnung gibt, oder vier Jahre nach Beendigung der Ausbildung, die Zugang zur besonderen beruflichen Qualifikation gibt, ausüben. § 6 - Die Zulassungskommission legt jährlich einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen vor.

Art. 17 - Im Fall einer Kontrolle kann die Zulassung, wenn festgestellt wird, dass die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht erfüllt sind, vom Minister ausgesetzt werden, bis die Bedingungen erneut erfüllt sind.

Art. 18 - Im Fall der Aussetzung der Zulassung der besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen beruflichen Qualifikation kann beim Minister ein Antrag auf Wiedererlangung eingereicht werden, der an die Zulassungskommission weitergeleitet wird. Zu diesem Zweck schickt der Krankenpfleger das dafür vorgesehene Formular per Post an die Zulassungskommission und fügt die Dokumente bei, aus denen hervorgeht, dass er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Beibehaltung oder Wiedererlangung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen Qualifikation erfüllt.

Die Zulassungskommission hat nach Eingang des Antrags per Einschreiben drei Monate, um eine Entscheidung zu treffen und dem Betreffenden diese mitzuteilen.

Die Bestimmungen von Kapitel IV sind im Fall einer Verweigerung ebenfalls anwendbar.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für Krankenpflege eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen dürfen, wird aufgehoben.

Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für Krankenpflege eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen dürfen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung weiter behalten, sofern die vom König für die Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

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