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Arrêté Royal du 21 décembre 2006
publié le 09 septembre 2009

Arrêté royal relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou un service interne de gardiennage et relatives à l'agrément des formations. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2009000560
pub.
09/09/2009
prom.
21/12/2006
ELI
eli/arrete/2006/12/21/2009000560/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou un service interne de gardiennage et relatives à l'agrément des formations. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou un service interne de gardiennage et relatives à l'agrément des formations (Moniteur belge du 18 janvier 2007, err. du 23 février 2007 et du 27 juin 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 7 juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou un service interne de gardiennage et relatives à l'agrément des formations (Moniteur belge du 18 juillet 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. leitendem Personal: Personalmitglied, das eine in Artikel 1 § 9 des Gesetzes erwähnte leitende Funktion über Personalmitglieder ausübt, die mit Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnt, beauftragt sind, 3.Wachperson/Wachleute: Personalmitglied(er), das/die mit Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnt, beauftragt ist/sind, 4. Minister: den Minister des Innern, 5.Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.

KAPITEL I - Ausbildungsbedingungen für das Personal Art. 2 - Jedes leitende Personalmitglied muss folgende Ausbildungsbedingungen erfüllen: 1. für die Ausübung der Weisungsbefugnis über Wachleute, die auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise einer oder mehrerer Provinzen tätig sind, oder über alle Wachleute des Wachunternehmens oder internen Wachdienstes: Inhaber eines Befähigungsnachweises "leitendes Personal Typ A" sein, 2.für die Ausübung der Weisungsbefugnis über mehr als 15 Wachleute, ohne dass damit in Nr. 1 erwähnte Verantwortlichkeiten verbunden sind: Inhaber folgender Nachweise sein: a) entweder Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A", b) oder Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B", 3.für die Ausübung der Weisungsbefugnis über höchstens 15 Wachleute, ohne dass damit in Nr. 1 erwähnte Verantwortlichkeiten verbunden sind: Inhaber folgender Nachweise sein: a) entweder Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A", b) oder Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B", c) oder Befähigungsnachweis, der für die unter seiner Leitung stehenden Wachleute verlangt wird, und seit mindestens sechs Monaten Identifizierungskarte für die betreffende Wachtätigkeit, 4.Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "leitendes Personal" sein, die binnen zwei Jahren vor dem Verfalldatum seiner Identifizierungskarte ausgestellt worden ist, 5. ebenfalls Inhaber der in Artikel 3 erwähnten Befähigungsnachweise in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten sein, wenn es selber an der Ausübung dieser Tätigkeiten teilnimmt. Art. 3 - Jede Wachperson muss folgende Ausbildungsbedingungen erfüllen: 1. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten, mit Ausnahme der in Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Tätigkeiten: Inhaber des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein, 2. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, die eine mobile Wachtätigkeit ist: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - mobile Bewachung" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein, 3. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen in Kneipen oder Tanzlokalen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kneipen und Tanzlokale" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein, 4. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, die eine Tätigkeit als Kaufhausinspektor ist: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kaufhausinspektor" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein, 5. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Personenschutz" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein, 6. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - geschützter Transport" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein, 7. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Operator Alarmzentrale" sein, 8. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.6 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Feststellung materieller Fakten" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein, 9. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr.7 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Verkehrsbegleitung" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein, 10. für die Ausübung von Tätigkeiten mit einer Waffe: Inhaber des mit der betreffenden Tätigkeit übereinstimmenden Befähigungsnachweises und des Befähigungsnachweises "Wachperson - bewaffneter Auftrag" sowie, bei Erneuerung der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe, Inhaber der Bescheinigungen "Schiessübungen" sein, aus denen hervorgeht, dass der Betreffende mindestens alle sechs Monate Schiessübungen absolviert hat, 11.für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten, insofern diese Tätigkeiten von einer Wachperson ausgeübt werden, die ausschliesslich dem internen Wachdienst einer ständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtung angehört, die Kulturgut verwaltet: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kulturgut-wächter" sein, 12. Inhaber der Bescheinigung "psychotechnische Untersuchung" sein, 13.Inhaber der Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Wachperson" sein, die während des Zeitraums von fünf Jahren vor dem Datum des Verfalls seiner Identifizierungskarte ausgestellt worden ist, [14. die in Artikel 12 Nr. 2 und 3 erwähnten Fächer erfolgreich absolviert haben, insofern die in Nr. 1 erwähnte Tätigkeit zum ersten Mal während des Zeitraums von weniger als sechs Monaten ab dem Datum der ersten Anwerbung der Wachperson ausgeübt wird, 15. die in Artikel 21 Nr.1 erwähnten Fächer erfolgreich absolviert haben, insofern die in Nr. 11 erwähnte Tätigkeit zum ersten Mal während des Zeitraums von weniger als sechs Monaten ab dem Datum der ersten Anwerbung der Wachperson ausgeübt wird.] [Art. 3 einziger Absatz Nr. 14 und 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 4 - Die in Artikel 3 Nr. 10 erwähnte Tätigkeit kann nur insofern ausgeübt werden, als die Ausbildung, die zum Befähigungsnachweis "Wachperson - bewaffneter Auftrag" führt, und die Schiessübungen, an denen der Betreffende teilgenommen hat, mit einer Waffe durchgeführt wurden, deren Art, Modell und Typ mit der Waffe übereinstimmen, auf die die Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe bezogen ist, die er gemäss Artikel 8 § 2 des Gesetzes besitzt oder besitzen möchte.

Ist die im vorstehenden Absatz aufgeführte Bedingung nicht erfüllt, kann die in Artikel 3 [Nr. 10] erwähnte Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Betreffende über einen Befähigungsnachweis "Wachperson - Anpassungsfortbildung bewaffnete Aufträge" verfügt, und zwar mit der in Absatz 1 erwähnten Waffe. [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] KAPITEL II - Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung Art. 5 - Ein Kandidat darf keiner psychotechnischen Untersuchung unterzogen werden, wenn er bereits zwei von SELOR durchgeführte psychotechnische Untersuchungen nicht bestanden hat.

Ein Kandidat, der bereits eine von SELOR durchgeführte psychotechnische Untersuchung nicht bestanden hat, darf nur bei SELOR einer psychotechnischen Untersuchung unterzogen werden; zudem müssen seit dieser bereits durchgeführten Untersuchung mindestens zwölf Monate vergangen sein.

Art. 6 - Die Bescheinigung "psychotechnische Untersuchung" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich eine psychotechnische Untersuchung abgelegt hat, aus der hervorgeht, dass er: 1. sich seinen Mitmenschen gegenüber respektvoll verhält, 2.eine ausgeglichene Persönlichkeit besitzt, 3. die Fähigkeit besitzt, das aggressive Verhalten von Dritten hinzunehmen, und imstande ist, dabei seine eigenen Gefühle zu beherrschen, 4.sich den Pflichten und Verfahren gegenüber respektvoll verhält.

KAPITEL III - Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen und Übungen Art. 7 - Vor der Einschreibung des Kandidaten für die Ausbildung informiert die Ausbildungseinrichtung ihn über Folgendes: 1. die gesetzlichen Bedingungen, die der Betreffende erfüllen muss, um die Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben, 2.die Regeln in Bezug auf die Prüfungen und die Nachprüfungen, 3. gegebenenfalls, die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Anpassungsfortbildung, um die Funktion, auf die die betreffende Ausbildung bezogen ist, auszuüben. Art. 8 - Der Kandidat darf nur dann an einer Ausbildung teilnehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. ein Leumundszeugnis beziehungsweise einen Auszug aus dem Strafregister vorgelegt haben, das/der höchstens sechs Monate alt ist und aus dem hervorgeht, dass er, was die in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Ausbildungen betrifft, nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist, die in Artikel 6 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnt werden, und, was die in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Ausbildungen betrifft, nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt werden, 2. ein Identitätsdokument vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass er für die in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Ausbildungen Artikel 6 Absatz 1 Nr.2 und 3 des Gesetzes entspricht und für die in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Ausbildungen Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes entspricht, 3. für die in den Artikeln 12, 18 und 21 erwähnten Ausbildungen den Nachweis erbracht haben, dass er Inhaber einer Bescheinigung "psychotechnische Untersuchung" ist, 4.für die in den Artikeln 13 bis 17, 19 bis 20 und 22 bis 26 erwähnten Ausbildungen den Nachweis erbracht haben, dass er Inhaber des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" ist oder die in Artikel 22 § 3 des Gesetzes erwähnte Regelung auf ihn anwendbar ist, 5. für die in Artikel 11 erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht haben, dass er Artikel 9 beziehungsweise 10 entspricht, dass er eine leitende Funktion ausübt, in Anwendung von Artikel 2 Nr.3 Buchstabe c), oder dass die in Artikel 22 § 3 des Gesetzes festgelegte Regelung auf ihn anwendbar ist, 6. für die in den Artikeln 16, 17, 22, 23 und 25 erwähnten Ausbildungen eine Identifizierungskarte vorgelegt und den Nachweis erbracht haben, dass er vom Arbeitgeber des Wachunternehmens beziehungsweise Wachdienstes, dem er angehört, bei der Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, 7.für die in den Artikeln 9 bis 25 erwähnten Ausbildungen vorher höchstens einmal an der gleichen Ausbildung, einschliesslich Prüfungen und Nachprüfungen, teilgenommen haben, 8. für die Teilnahme an den in den Artikeln 23 und 25 erwähnten Übungen den Nachweis erbracht haben, dass er eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe besitzt, die für die Ausübung bewaffneter Wachtätigkeiten für das Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen eingeschrieben hat, ausgestellt worden ist. KAPITEL IV - Ausbildungen für leitendes Personal Art. 9 - [Der Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 100 Unterrichtsstunden teil-genommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Organisation des Sektors der privaten und öffentlichen Sicherheit: 8 Unterrichtsstunden, 2.Grundrechte und Sicherheit: 12 Unterrichtsstunden, 3. gründliches Studium der Regelung über das Bewachungswesen: 36 Unterrichtsstunden, 4.angewandte Verantwortlichkeit: 6 Unterrichtsstunden, 5. Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit: 8 Unterrichtsstunden, 6.sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungswesen und angewandtes Sozialrecht: 6 Unterrichtsstunden, 7. angewandte Sicherheitsanalyse und Bewachungstechniken: 20 Unterrichtsstunden, 8.Integrität und Berufsethik: 4 Unterrichtsstunden.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 10 - Der Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 52 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Organisation des Bewachungssektors: 8 Unterrichtsstunden, 2.Studium der Regelung über das Bewachungswesen: 16 Unterrichtsstunden, 3. Grundrechte und Sicherheit: 8 Unterrichtsstunden, 4.Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit: 8 Unterrichtsstunden, 5. angewandte Sicherheitsanalyse und Bewachungstechniken: 8 Unterrichtsstunden, 6.Integrität und Berufsethik: 4 Unterrichtsstunden.

Art. 11 - Die Anpassungsfortbildungsbescheinigung "leitendes Personal" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende tatsächlich während mindestens 16 Unterrichtsstunden an einer Ausbildung in Bezug auf die in den vergangenen fünf Jahren entstandenen oder erneuerten Regelungen über die private Sicherheit und auf verwandte Rechtsvorschriften teilgenommen hat, ohne eine Prüfung abzulegen.

KAPITEL V - Ausbildungen für Wachleute Art. 12 - Der allgemeine Befähigungsnachweis "Wachperson" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 132 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. [Organisation des Bewachungssektors und seiner Aktivitäten: 6 Unterrichtsstunden,] 2.[Studium der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und Pflichten der Wachperson: 20 Unterrichtsstunden,] 3. angewandte gemeinrechtliche Rechte und Pflichten: 8 Unterrichtsstunden, 4.[Kommunikationstechniken: 8 Unterrichtsstunden,] 5. analoge und digitale Kommunikation: 4 Unterrichtsstunden, 6.Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit: 12 Unterrichtsstunden, 7. Beobachtung und Berichterstattung: 12 Unterrichtsstunden, 8.psychologische Konfliktbewältigung: 16 Unterrichtsstunden, 9. angewandte Ausweichtechniken: 8 Unterrichtsstunden, 10.passende Reaktionen bei Brand, Bombenalarm und Katastrophen: 12 Unterrichtsstunden, 11. Betriebsersthelfer: 20 Unterrichtsstunden, 12.sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 6 Unterrichtsstunden. [Art. 12 einziger Absatz Nr. 1, 2 und 4 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 13 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - mobile Bewachung" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 40 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Rechtsvorschriften über die Verwaltung von Alarmmeldungen und die mobile Bewachung: 8 Unterrichtsstunden, 2.Kenntnisse über Alarmsysteme, Alarmzentralen und Fernüberwachung: 8 Unterrichtsstunden, 3. sicheres Fahrverhalten: 8 Unterrichtsstunden, 4.Risikobewertung: 4 Unterrichtsstunden, 5. angewandte Ausweichtechniken: 4 Unterrichtsstunden, 6.Einsatzmethoden und -verfahren: 8 Unterrichtsstunden.

Art. 14 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Kneipen und Tanzlokale" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 32 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. spezifische Risiken für Gesetzesverstösse: 8 Unterrichtsstunden, 2.spezifische Risiken für die Sicherheit in einem Umfeld mit Ausgehorten: 12 Unterrichtsstunden, 3. gewaltlose Bewachungsmethoden in einem Umfeld mit Ausgehorten: 12 Unterrichtsstunden. Art. 15 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Kaufhausinspektor" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 20 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. gemeinrechtliche und spezifische Befugnisse und Pflichten des Kaufhausinspektors: 8 Unterrichtsstunden, 2.gründliches Studium der Straftaten, die für den Kaufhausinspektor von Belang sind: 4 Unterrichtsstunden, 3. Produktkenntnis und Einsatzmethoden: 8 Unterrichtsstunden. Art. 16 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Personenschutz" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 51 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Sicherheitsanalyse und Planung des Schutzes: 16 Unterrichtsstunden, 2.Formationen und Verfahren beim Personenschutz: 12 Unterrichtsstunden, 3. Personenschutz mit Fahrzeugen: 12 Unterrichtsstunden, 4.Abschirmungstechniken: 8 Unterrichtsstunden, 5. Organisation der Polizeidienste: 3 Unterrichtsstunden. Art. 17 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - geschützter Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 69 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Organisation und Arten des geschützten Transports: 3 Unterrichtsstunden, 2.Rechtsvorschriften über den geschützten Werttransport: 15 Unterrichtsstunden, 3. Fahrtechniken, Techniken der defensiven Fahrweise und des Rammens: 16 Unterrichtsstunden, 4.Techniken des geschützten Transports: 10 Unterrichtsstunden, 5. Fahrzeuge für geschützten Transport: 3 Unterrichtsstunden, 6.angewandte Techniken der analogen und digitalen Kommunikation: 3 Unterrichtsstunden, 7. Risikobewältigung und Umgang mit Krisensituationen: 16 Unterrichtsstunden, 8.angewandte Kenntnis der öffentlichen Dienste und der Polizeidienste: 3 Unterrichtsstunden.

Art. 18 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Operator Alarmzentrale" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 70 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Rechtsvorschriften über die Verwaltung von Alarmmeldungen, die Verwaltung von Ortungssystemen und den Einsatz bei Alarm: 12 Unterrichtsstunden, 2.Kenntnis der Alarmsysteme, Alarmzentralen und Fernüberwachung: 18 Unterrichtsstunden, 3. Fertigkeiten bei der telefonischen Kommunikation und problemlösende Haltung: 24 Unterrichtsstunden, 4.angewandte Techniken der analogen und digitalen Kommunikation: 6 Unterrichtsstunden, 5. Methoden der technischen Alarmüberprüfung und Alarmverfahren: 8 Unterrichtsstunden, 6.Organisation der Einsatzdienste: 2 Unterrichtsstunden.

Art. 19 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Feststellung materieller Fakten" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 24 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. angewandte Rechtsvorschriften über das Parken: 4 Unterrichtsstunden, 2.angewandte Rechtsvorschriften über die Befugnisse der Wachperson: 4 Unterrichtsstunden, 3. Feststellungen und Feststellungsmethoden: 8 Unterrichtsstunden, 4.Risiko- und Konfliktbewältigung: 8 Unterrichtsstunden.

Art. 20 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Verkehrsbegleitung" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 20 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Verkehrssicherheit: 4 Unterrichtsstunden, 2.angewandte Verkehrsvorschriften: 8 Unterrichtsstunden, 3. Aufgabenausführung und Techniken: 8 Unterrichtsstunden. Art. 21 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Kulturgutwächter" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit [72 Unterrichtsstunden] teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. [Studium der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und Pflichten der Wachperson: 20 Unterrichtsstunden,] 2.angewandte vorbeugende Massnahmen und angewandter Einsatz in ständigen Einrichtungen, die Kulturgut verwalten: 12 Unterrichtsstunden, 3. Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit: 12 Unterrichtsstunden, 4.Beobachtung und Berichterstattung: 12 Unterrichtsstunden, 5. psychologische Konfliktbewältigung: 16 Unterrichtsstunden. [Art. 21 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 22 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - bewaffnete Aufträge" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 42 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. angewandte Rechtsvorschriften über Waffen, über Notwehr und über die bewaffnete Ausübung von Wachtätigkeiten: 12 Unterrichtsstunden, 2.angewandte Waffenkenntnis: 6 Unterrichtsstunden, 3. angewandte Sicherheitstechniken bei der Handhabung einer Waffe: 12 Unterrichtsstunden, 4.Schiessübungen: 12 Unterrichtsstunden.

Art. 23 - Die Bescheinigung "Schiessübungen" wird ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich eine Schiessübung absolviert hat, und zwar alle sechs Monate nach Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - bewaffnete Aufträge".

Art. 24 - Jede der in den Artikeln 22 Nr. 4, 23 und 25 Nr. 2 erwähnten Schiessübungen besteht aus einem Verhaltenstest, einem Geschicklichkeitstest und einem Schiesstest gemäss dem Merkblatt in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass.

Art. 25 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Anpassungsausbildung bewaffnete Aufträge" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 8 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. angepasste Waffenkenntnis und Sicherheitstechniken bei der Handhabung der Waffe: 4 Unterrichtsstunden, 2.Schiessübungen: 4 Unterrichtsstunden.

Art. 26 - Die Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Wachperson" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende tatsächlich während mindestens 8 Unterrichtsstunden an einer Ausbildung in Bezug auf die in den vergangenen fünf Jahren entstandenen oder erneuerten Regelungen über die Befugnisse und Pflichten von Wachleuten teilgenommen hat, ohne eine Prüfung abzulegen.

KAPITEL VI - Befreiungen Art. 27 - Wer eine gültige Bescheinigung "Betriebsersthelfer" oder ein Diplom in Krankenpflege besitzt, wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" vom Fach "Betriebsersthelfer" befreit.

Art. 28 - Wer ein Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten, Adjutanten oder Offiziers der öffentlichen Feuerwehrdienste besitzt, wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" vom Fach "passende Reaktionen bei Brand, Bombenalarm und Katastrophen" befreit.

Art. 29 - Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "leitendes Personal Typ A" von den Fächern "Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit", "Sicherheitsanalyse und Bewachungstechniken" und "Integrität und Berufsethik" befreit.

Art. 30 - Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "leitendes Personal Typ A" und des Befähigungsnachweises "leitendes Personal Typ B" vom Fach "Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit" befreit.

Art. 31 - Wer einen Befähigungsnachweis "Wachperson - Kulturgutwächter" besitzt, wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" von den Fächern "Studium der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und Pflichten der Wachperson", "Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit", "Beobachtung und Berichterstattung" und "psychologische Konfliktbewältigung" befreit.

Art. 32 - Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kulturgutwächter" von allen Fächern befreit, mit Ausnahme des Fachs "angewandter Einsatz in ständigen Einrichtungen, die Kulturgut verwalten".

Art. 33 - Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" oder Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" besitzt, wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" von den Fächern "Organisation des Bewachungssektors", "Studium der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und Pflichten der Wachperson" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit" befreit.

KAPITEL VII - Regeln in Bezug auf die Organisation der Ausbildungen Art. 34 - Der Minister kann die Beschreibung des Inhalts der Ausbildungen festlegen. Er kann die Endziele der Ausbildungen bestimmen.

Art. 35 - Jede Ausbildung muss praxisbezogen und auf die Funktion und die Tätigkeit abgestimmt sein, auf die sie sich bezieht. Ihr Inhalt muss der Entwicklung der Rechtsvorschriften angepasst sein, die Auswirkungen auf den Bewachungssektor haben.

Art. 36 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Unterrichtsstunden sind ein Minimum dessen, was für die verschiedenen Ausbildungen und Fächer erteilt beziehungsweise unterrichtet werden muss. Tests und Prüfungen sind nicht darin enthalten. Die erwähnten Unterrichtsstunden dauern 60 Minuten. [An Tagen, an denen die in Artikel 51 erwähnten Fächer unterrichtet werden, darf die Gesamtanzahl Unterrichtsstunden nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden pro Unterrichtstag betragen und sind zwischen dem Ende der Ausbildung für diese Fächer und der diesbezüglichen Prüfung mindestens vier aufeinander folgende freie Tage zum Lernen und für die Lernbegleitung vorzusehen.] [Art. 36 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 37 - Ist für eine angekündigte Ausbildung kein Ausbildungsteilnehmer eingeschrieben, kann die Ausbildungseinrichtung sie jederzeit aufschieben oder annullieren.

Art. 38 - Sind für eine angekündigte Ausbildung Ausbildungsteilnehmer eingeschrieben, kann die Ausbildungseinrichtung die Ausbildung lediglich aufschieben. In diesem Fall benachrichtigt sie die eingeschriebenen Ausbildungsteilnehmer mindestens drei Wochen vor dem für den Start der Ausbildung vorgesehenen Datum schriftlich über den Aufschub und über die späteren Daten, an denen besagte Ausbildung stattfinden soll. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, muss die Ausbildung an den ursprünglich angekündigten Daten erteilt werden.

Art. 39 - Eine aufgeschobene Ausbildung, wie in Artikel 38 erwähnt, darf nicht erneut aufgeschoben oder annulliert werden und muss binnen vier Monaten nach den ursprünglich angekündigten Daten durchgeführt werden, es sei denn, es sind ausschliesslich Ausbildungsteilnehmer betroffen, die von einem Wachunternehmen eingeschrieben worden sind, das zur gleichen wirtschaftlichen Abteilung wie die Ausbildungseinrichtung gehört.

Art. 40 - Die in den Artikeln 22 Nr. 4, 23 und 25 Nr. 2 erwähnten Schiessübungen finden unter folgenden Bedingungen statt: 1. Die Schiessübung findet an einem von den Behörden zugelassenen Schiessstand statt.2. Die Schiessübung wird von einem Schiessausbilder geleitet und bewertet, der der Ausbildungseinrichtung angehört.3. Während der Schiessübung werden nur Waffen und Munition benutzt, die von der Ausbildungseinrichtung durch oder aufgrund des Gesetzes zur Verfügung gestellt werden.4. Der Schütze feuert mindestens 50 Patronen ab.5. Der Schütze führt die Übung mit höchstens vier Personen auf der Schiesslinie durch.6. Die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes erwähnten und die aufgrund dieses Artikels ergangenen Bestimmungen sind zu berücksichtigen. In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 3 können bei den in Artikel 23 erwähnten Schiessübungen Waffen benutzt werden, die dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen Wachdienst gehören, das/der den Ausbildungsteilnehmer für die Schiessübungen eingeschrieben hat.

Art. 41 - Während der in den Artikeln 22 Nr. 2 und 3 und 25 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen werden ausschliesslich didaktische und neutralisierte Waffen benutzt.

Unter einer didaktischen Waffe versteht man ein durchgesägtes und geöffnetes Modell der Waffe, anhand dessen die allgemeinen Grundsätze der Funktionsweise der Waffe und die Funktionsweise der Sicherungen gezeigt werden können.

Unter einer neutralisierten Waffe versteht man eine Waffe, die in allem einer Originalwaffe ähnelt und mit der bis auf die Zündung einer Munition die gleichen Manipulationen möglich sind.

Art. 42 - Die in Artikel 22 Nr. 4 beziehungsweise 25 Nr. 2 erwähnten Schiessübungen erfolgen ausschliesslich mit einer Waffe, deren Art, Modell und Typ mit den Waffen übereinstimmen, mit denen die in Artikel 22 Nr. 2 und 3 beziehungsweise 25 Nr. 1 erwähnte Ausbildung durchgeführt worden ist.

Die in Artikel 23 erwähnten Schiessübungen erfolgen ausschliesslich mit einer Waffe, deren Art, Modell und Typ mit der Waffe übereinstimmen, die in der Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe erwähnt ist.

KAPITEL VIII - Regeln in Bezug auf Prüfungen und Bescheinigungen Art. 43 - [Alle Fächer werden nach folgender Regel geprüft: Um die Prüfung zum Abschluss der Ausbildungen zu bestehen, muss man mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen oder zusätzlich erteilten Fach erreichen.] [Art. 43 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 44 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 43 muss der Betreffende für jeden Teil der in Artikel 24 erwähnten Verhaltens-, Geschicklichkeits- und Schiesstests mindestens 80 % der Punkte erreichen.

Art. 45 - Wer regelmässig an der Ausbildung gemäss der Regelung der Ausbildungseinrichtung teilnimmt, ist berechtigt, an allen Prüfungen teilzunehmen, die zwecks Erlangung eines Befähigungsnachweises für besagte Ausbildung organisiert werden.

Art. 46 - Ungeachtet der Ausbildungseinrichtung darf niemand sich mehr als vier Mal zu den aufgrund des vorliegenden Erlasses organisierten Prüfungen anmelden, einschliesslich der Nachprüfungen, die spätestens drei Monate nach der letzten Prüfung der vorigen Prüfungsperiode organisiert werden müssen.

Art. 47 - In Abweichung von Artikel 46 kann der Betreffende nur einmal die in den Artikeln 22 Nr. 4, 23 und 25 Nr. 2 erwähnten Schiessübungen wiederholen. Die Ausbildungseinrichtung organisiert diese Wiederholung binnen drei Monaten nach Durchführung der ersten Schiessübung.

Art. 48 - [Das Ablegen von Nachprüfungen verpflichtet nicht zu einer erneuten Teilnahme an der Ausbildung. Wer die Nachprüfungen nicht bestanden hat, muss die Fächer, in denen er keine fünfzig Prozent der Punkte erreicht hat, erneut belegen, bevor er sich erneut für die Prüfungen einschreiben darf.] [Art. 48 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 49 - Der Ablauf der Prüfungen kann vom Minister des Innern nach Stellungnahme der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten in einer Prüfungsordnung festgelegt werden.

Art. 50 - Die Verwaltung kann im Rahmen ihres Kontrollauftrags: 1. in den verschiedenen Prüfungsausschüssen einer Ausbildungseinrichtung anwesend sein, 2.eine geplante Prüfung durch eine von ihr erstellte schriftliche Prüfung ersetzen.

Art. 51 - Die Prüfungen [für die vom Minister des Innern festgelegten Fächer und für die in den Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. 2 und 3, 13 Nr. 1, 15 Nr. 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, 21 Nr. 1, 22 Nr. 1 und 106 Nr. 1 erwähnten Fächer] dürfen nur von SELOR durchgeführt und bewertet werden. [Art. 51 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 52 - Die Einschreibung des Kandidaten für die Prüfungen bei SELOR erfolgt durch die Ausbildungseinrichtung, an der er die Ausbildung, auf die diese Prüfungen bezogen sind, absolviert hat.

Die mit der Ablegung und Bewertung dieser Prüfungen verbundenen Kosten gehen zu Lasten dieser Ausbildungseinrichtung.

Art. 53 - Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Ablauf der in Artikel 51 erwähnten Prüfungen sowie die Bewertung und die anderen dafür erforderlichen Verfahren festlegen.

Art. 54 - Wer die Prüfungen oder die Schiessübungen nicht bestanden hat, wird binnen vierzehn Kalendertagen, nachdem die Ergebnisse bekannt sind, schriftlich informiert.

Er hat auf eigenen Antrag binnen einer angemessenen Frist das Recht auf ein Bewertungsgespräch mit der Person, die die psychotechnische Untersuchung vorgenommen hat beziehungsweise die die Prüfungen in Bezug auf die Ausbildungen oder die Schiessübungen bewertet hat.

Art. 55 - Die Originale der Bescheinigungen werden dem Betreffenden innerhalb des Monats, nachdem die Ergebnisse der Prüfungen, die er erfolgreich bestanden hat, bekannt sind, übergeben.

Art. 56 - Jede Bescheinigung enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende Vermerke: 1. je nach Fall, Name der Ausbildungseinrichtung, von SELOR oder des Wachunternehmens, 2.Unternehmensnummer des Unternehmens, das die Bescheinigung ausstellt, 3. Bezeichnung der absolvierten Ausbildung, wie in vorliegendem Erlass verwendet, sowie Datum des Anfangs und des Endes der Ausbildung oder Vermerk der psychotechnischen Untersuchung und des Datums, an dem sie durchgeführt worden ist, sowie der Tatsache, dass der Betreffende die Ausbildung beziehungsweise die psychotechnische Untersuchung gemäss dem vorliegenden Erlass absolviert hat, 4.Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Nummer des Nationalregisters des Betreffenden, 5. Datum der Ausstellung, 6.Nummer der von der Verwaltung ausgestellten Bescheinigung, 7. Name und Unterschrift des Verantwortlichen. Auf den Bescheinigungen, die für die in den Artikeln 22, 23 und 25 erwähnten Ausbildungen ausgestellt werden, ist neben den in Absatz 1 erwähnten Angaben auch die Art, das Modell und der Typ der Waffe, mit der die Schiessübungen durchgeführt worden sind, zu vermerken.

Art. 57 - Die Bescheinigungen sind in der Landessprache verfasst, in der die Ausbildung stattgefunden hat beziehungsweise in der die psychotechnische Untersuchung durchgeführt worden ist.

Art. 58 - Die Bescheinigungen gelten ab dem in Artikel 55 erwähnten Datum ihrer Ausstellung.

Art. 59 - Das Muster der Bescheinigung ist in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass beigefügt.

KAPITEL IX - Regeln in Bezug auf psychotechnische Untersuchungen und die Zulassung von Prüfzentren Art. 60 - Die psychotechnischen Untersuchungen können organisiert und bewertet werden von: 1. SELOR, 2.einem internen Prüfzentrum, das vom Minister zugelassen ist und das zu einem genehmigten Wachunternehmen gehört.

Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zulassung gilt für eine Dauer von fünf Jahren, wobei diese Zulassung zusammen mit der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Genehmigung, die das betreffende Unternehmen erhalten hat, verfällt.

Das Unternehmen kann die Erneuerung der Zulassung nur im Rahmen eines Antrags auf Erneuerung der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Genehmigung beantragen.

Art. 61 - Im Fall von Artikel 60 Nr. 2 kann das interne Prüfzentrum nur den Personen, die von einem Wachunternehmen eingestellt worden sind, zu dem das interne Prüfzentrum gehört oder das der gleichen wirtschaftlichen Abteilung angehört, eine Bescheinigung "psychotechnische Untersuchung" ausstellen. Diese Bescheinigung wird beim Abschluss des Arbeitsvertrags ausgestellt.

Art. 62 - Für eine Zulassung als internes Prüfzentrum sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Die Durchführung und die Bewertung der psychotechnischen Untersuchungen erfolgt ausschliesslich durch Sachverständige für die Personalauswahl, die als Lohnempfänger im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags für das betreffende Wachunternehmen arbeiten.2. SELOR muss hinsichtlich der Fachkenntnis der betreffenden Sachverständigen für die Personalauswahl, der Prüfmethode, der Prüfnormen, der Bewertungsnormen und des Prüfverfahrens eine positive Stellungnahme abgegeben haben.3. Pro Kalenderjahr werden mindestens 25 Bescheinigungen "psychotechnische Untersuchung" ausgestellt. Der Minister kann die in Nr. 2 festgelegte Bedingung näher bestimmen.

Art. 63 - Nach Durchführung und Bewertung jedes Tests, der zur Ausstellung einer Bescheinigung "psychotechnische Untersuchung" Anlass gibt, erstellt der Sachverständige für die Personalauswahl, der den Test durchgeführt hat, einen schriftlichen Prüfbericht. Dieser Prüfbericht enthält alle Bewertungselemente der Tests und die Erwägungen, aus denen hervorgeht, dass man aus diesen Bewertungselementen logisch schlussfolgern kann, dass der Betreffende die in Artikel 6 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Der Minister kann den Inhalt des im vorstehenden Absatz erwähnten Prüfberichts näher bestimmen.

Art. 64 - Der Minister kann die Mittel, die zu erreichenden Mindestergebnisse und die Methoden, die bei der Durchführung der psychotechnischen Untersuchungen anzuwenden sind, näher bestimmen. Er kann die diesbezüglich zu befolgenden Verfahren festlegen.

Art. 65 - SELOR kann stichprobenartig überprüfen, ob aus den von einem internen Prüfzentrum erstellten Berichten über die psychotechnischen Untersuchungen, die zur Ausstellung einer Bescheinigung "psychotechnische Untersuchung" geführt haben, ausreichend hervorgeht, dass der Betreffende die in Artikel 6 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Mit der in vorstehendem Absatz erwähnten Stichprobe werden mindesten 25 Prüfberichte erfasst, bei einem Minimum von 10 % der im laufenden beziehungsweise abgelaufenen Kalenderjahr erstellten Prüfberichte. Die Stichprobenauswahl wird willkürlich von SELOR zusammengestellt.

Art. 66 - Sollte SELOR nach Überprüfung feststellen, dass einem Kandidaten eine Bescheinigung "psychotechnische Untersuchung" ausgestellt worden ist, ohne dass ausreichend feststeht, dass er die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt, ist diese Bescheinigung ungültig und genügt der Betreffende nicht den in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes aufgeführten Ausübungsbedingungen.

Vorstehender Absatz kommt nicht zur Anwendung, wenn der Kandidat binnen zwei Monaten nach der Feststellung von SELOR eine psychotechnische Untersuchung, wie in Artikel 60 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, besteht.

Art. 67 - Sollte aus mindestens 10 % der von SELOR durchgeführten Stichprobenauswahl hervorgehen, dass der Test ungültig ist, wie in Artikel 66 erwähnt, oder dass das Wachunternehmen Personen anwirbt, ohne dass die in Artikel 63 erwähnten Bestimmungen eingehalten worden sind, kann der Minister dem internen Prüfzentrum die Zulassung entziehen.

Art. 68 - Die mit der Durchführung der in Artikel 60 Nr. 1 erwähnten psychotechnischen Untersuchung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Einschreibenden.

Die mit der Durchführung der in Artikel 66 Absatz 2 erwähnten psychotechnischen Untersuchung durch SELOR gehen zu Lasten des betreffenden Wachunternehmens.

Die mit der Erlangung einer in Artikel 62 erwähnten Zulassung als internes Prüfzentrum verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Wachunternehmens.

KAPITEL X Regeln in Bezug auf die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen, Ausbildungen und Lehrbeauftragten Art. 69 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses müssen die Ausbildungseinrichtungen und die von ihnen erteilten Ausbildungen vom Minister oder, unter Berücksichtigung von Artikel 4 § 4 des Gesetzes, von einem von ihm bestimmten Beamten zugelassen werden und müssen die Lehrbeauftragten von einem vom Minister bestimmten Beamten zugelassen werden.

Art. 70 - Bei der Erteilung und der Erneuerung der Zulassung beurteilt der Minister neben den in Artikel 71 aufgeführten Bedingungen: 1. die Fähigkeit der Ausbildungseinrichtung, das Unterrichtsprogramm so korrekt wie möglich zu organisieren, 2.die Sorgfalt, mit der die Einrichtung ihren Verpflichtungen nachkommt, 3. die Fakten im Zusammenhang mit der Berufsethik und die Vertrauenswürdigkeit der Einrichtung. Art. 71 - Um als Ausbildungseinrichtung zugelassen zu werden, muss die Einrichtung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Rechtspersönlichkeit besitzen, 2.über eine Unternehmensnummer verfügen, 3. ausschliesslich Lehrbeauftragte einstellen, die die in Artikel 72 aufgeführten Bedingungen erfüllen, 4.über eine ausreichende Infrastruktur für die Durchführung der durch vorliegenden Erlass geregelten Ausbildungen verfügen, 5. ein vollzeitig beschäftigtes Personalmitglied einstellen, das mit der Funktion eines Unterrichtskoordinators beauftragt ist, den Vorschriften von Artikel 5 des Gesetzes und von Artikel 72 Nr.2 und 3 entspricht, mit der Organisation der Ausbildungen beauftragt ist und nachweist, dass es hierfür über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende berufliche Eignung verfügt, 6. sich der vom FÖD Inneres organisierten Inspektion unterwerfen, unter anderem, indem Zugang zu Räumen und Unterlagen gewährt wird und indem Möglichkeiten zu Kontakten mit den Organisatoren, den Lehrbeauftragten und den Schülern geschaffen werden, 7.keine Fernausbildung organisieren, 8. keine Ausbildungen für oder im Rahmen von Polizeiausbildungen organisieren. Art. 72 - Um als Lehrbeauftragter zugelassen zu werden, muss der Betreffende folgende Bedingungen erfüllen: 1. die Bedingungen von Artikel 6 des Gesetzes, 2.keine strafrechtlichen Verurteilungen oder administrativen Geldbussen, keine einstweilige Aufhebung oder keinen Entzug der Identifizierungskarte in Anwendung des Gesetzes verwirkt haben, 3. keine Taten begangen haben, die einen Verstoss gegen die Berufsethik des Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten und/oder von Lehrbeauftragten darstellen können, 4.vorbehaltlich einer Vollzeitbeschäftigung innerhalb der Ausbildungseinrichtung oder einer von der Verwaltung gewährten ausdrücklichen Abweichung höchstens zwei verschiedene Fächer unterrichten, ungeachtet der Ausbildungseinrichtung, 5. für die von ihm unterrichteten Fächer eine berufliche Eignung nachweisen durch Vorlage eines entsprechenden Diploms, das mindestens im Hochschulunterricht des kurzen Typs erworben wurde, oder eines gleichwertigen Diploms und/oder durch eine Berufserfahrung von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren in den zu unterrichtenden Fächern, 6.wenn es sich um ein Mitglied eines Polizeidienstes handelt: die Genehmigung seiner Vorgesetzten erhalten haben, [7. für die Unterrichtung der in Artikel 51 erwähnten Fächer: unter Berücksichtigung einer einzigen Nachprüfung, bei den Prüfungen der zu unterrichtenden Fächer selber achtzig Prozent der Punkte erreicht haben.] [Die in vorstehendem Absatz Nr. 7 aufgeführte Bedingung ist nicht anwendbar, wenn der Betreffende am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses als Lehrbeauftragter für diese Fächer zugelassen ist.] [Art. 72 Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art.73 - Um zugelassen zu werden, müssen die Ausbildungen folgenden Bedingungen entsprechen: 1. ein Unterrichtsprogramm umfassen, das wenigstens das Mindestprogramm beinhaltet, das im vorliegenden Erlass vorgesehen ist und der in Artikel 34 erwähnten Inhaltsbeschreibung entspricht, 2.in einer zugelassenen Ausbildungseinrichtung erteilt werden, 3. von Lehrbeauftragten erteilt werden, die die in Artikel 72 aufgeführten Bedingungen erfüllen.4. Jedes Fach muss durch eine von der Kommission für die Ausbildung von Wachleuten begutachtete schriftliche Lernunterlage beziehungsweise ein entsprechendes Handbuch dokumentiert sein, aus der/dem hervorgeht, dass die in Nr.1 aufgeführten Bedingungen und die in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, 5. mit dem Lehrmaterial erteilt werden, das erforderlich ist, damit die Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen kann, 6.für die in den Artikeln 22 und 25 erwähnten Ausbildungen: mit den in den Artikeln 41 und 42 erwähnten Waffen erteilt werden.

Art. 74 - Nachstehende Ausbildungen können nur dann zugelassen werden, wenn: 1. für die in den Artikeln 13 bis 20 und 22 bis 25 erwähnten Ausbildungen: die Zulassung von einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel 12 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten Antragstellung erteilt hat, 2.für die in Artikel 12 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die den Nachweis erbringt, dass das Fach "Betriebsersthelfer" von einer in Artikel 177 der allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Einrichtung erteilt wird, die für die Organisation von Kursen für Sanitäter zugelassen ist, 3. für die in Artikel 11 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel 9 oder 10 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten Antragstellung erteilt hat, 4.für die in Artikel 26 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel 12 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten Antragstellung erteilt hat, 5. für die Organisation der in Artikel 23 erwähnten Schiessübungen und die in Artikel 25 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel 22 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten Antragstellung erteilt hat. Art. 75 - Ausbildungen beziehungsweise Ausbildungseinrichtungen, deren Zulassung im Zeitraum von zwei Kalenderjahren vor der Antragstellung verweigert, entzogen oder von Rechts wegen aufgehoben worden ist, können nicht zugelassen werden.

Art. 76 - Die Ausbildungseinrichtung muss jeden Antrag auf Zulassung mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entscheidung und jeden Antrag auf Erneuerung der Zulassung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Verfalls der Zulassung eingereicht werden.

Art. 77 - Der Minister entscheidet binnen drei Monaten über den Antrag auf Zulassung, nachdem die Vollständigkeit der Antragsakte festgestellt worden ist.

Art. 78 - Die Zulassung einer Ausbildung oder von Schiessübungen wird von Rechts wegen aufgehoben, wenn die Ausbildungseinrichtung während zwei aufeinander folgender Kalenderjahre selber weniger als 2 % der Gesamtzahl der für die betreffende Ausbildung beziehungsweise die betreffenden Schiessübungen von allen Ausbildungseinrichtungen in der betreffenden Landessprache ausgestellten Bescheinigungen ausgestellt hat.

In den zwei Kalenderjahren nach der ersten Zulassung der betreffenden Ausbildung kommt die in Absatz 1 erwähnte Bestimmung nicht zur Anwendung.

Art. 79 - Wenn der Minister der Ansicht ist, dass die in Artikel 78 aufgeführte Bestimmung anwendbar ist, informiert er die Ausbildungseinrichtung über die entstandene Situation.

Die Ausbildungseinrichtung kann binnen 15 Tagen schriftliche Erläuterungen zu dieser Situation erteilen; danach stellt der Minister fest, ob die in Artikel 78 erwähnte Bestimmung zur Anwendung kommt oder nicht.

Art. 80 - Dem Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. Unternehmensnummer und Geschäftsordnung der Ausbildungseinrichtung, 2.Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfungen, 3. Beschreibung der Infrastrukturen, die zur Erteilung der Ausbildungen benutzt werden, 4.Name und Adresse des Unterrichtskoordinators und des leitenden Personals sowie Angaben, mit denen die Erfüllung der in Artikel 71 Nr. 5 aufgeführten Bedingungen nachgewiesen wird.

Art. 81 - Dem Antrag auf Zulassung eines Lehrbeauftragten sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. Name und Vorname und Adresse des Lehrbeauftragten, 2.Adresse und Wohnort, 3. Nummer des Nationalregisters, 4.Leumundszeugnis, das höchstens sechs Monate alt ist, 5. chronologische Übersicht über die vom Betreffenden absolvierten Ausbildungen, seine berufliche Laufbahn und seine beruflichen Tätigkeiten, 6.Fächer der Ausbildungen, für die die Ausbildungseinrichtung den Betreffenden als Lehrbeauftragten einsetzen möchte, 7. Sprache(n), in der (denen) er unterrichten wird, 8.gegebenenfalls in Artikel 72 Nr. 6 erwähnte schriftliche Genehmigung.

Art. 82 - Dem Antrag auf erste Zulassung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. ausführliches Unterrichtsprogramm, 2.für die unterrichteten Fächer benutzte Lernunterlagen beziehungsweise Handbücher, 3. Name und Adresse der Lehrbeauftragten, die dem Lehrkörper angehören, sowie Angaben, mit denen die Erfüllung der in Artikel 72 aufgeführten Bedingungen nachgewiesen wird, 4.Betrag der Einschreibegebühren, 5. Beschreibung des benutzten Lehrmaterials, 6.Sprache, in der die Ausbildung erteilt wird, 7. für die in den Artikeln 22 bis 25 erwähnten Ausbildungen: Name und Adresse der Schiessstände, wo die Schiessübungen stattfinden sollen. Art. 83 - Der Antrag auf Erneuerung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulassungen erfolgt zeitgleich mit dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung als Ausbildungseinrichtung.

Der Antrag umfasst die in den Artikeln 80 bis 82 erwähnten aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das Programm und die Organisation der Ausbildungen, die Namen und Titel der Lehrbeauftragten sowie die im Laufe des verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass angestrebten Qualität entspricht.

Art. 84 - Die Ausbildungseinrichtung, die Ausbildungen und das Personal der Ausbildungseinrichtung müssen den Zulassungsbedingungen während des gesamten Zulassungszeitraums genügen.

Art. 85 - Die Ausbildungen können nur in folgenden Fällen erstmals angekündigt und erteilt werden: 1. für alle Ausbildungen: nach Erhalt der Notifizierung der Zulassung der betreffenden Ausbildung, 2.für die in den Artikeln 22 bis 25 erwähnten Ausbildungen: nachdem die Ausbildungseinrichtung imstande ist, die Ausbildungen gemäss den in Artikel 8 § 2 des Gesetzes erwähnten Bestimmungen zu erteilen.

Art. 86 - Die Ausbildungen werden in den Infrastrukturen der Ausbildungseinrichtung organisiert und in der Antragsakte vermerkt.

Abweichungen müssen der Verwaltung spätestens einen Monat vor Beginn der Kurse mitgeteilt werden.

Es können keine Ausbildungen organisiert werden in den Infrastrukturen einer Ausbildungseinrichtung, der vorher die Zulassung für die betreffende(n) Ausbildung(en) verweigert oder entzogen worden ist, oder an Orten, an denen aufgrund der Art der Ausbildung oder aufgrund des Veranstalters der Ausbildung Verwirrung entstehen kann.

Art. 87 - Ankündigungen von Ausbildungen oder Werbungen für Ausbildungen können ausschliesslich von der Einrichtung ausgehen, die für die betreffende Ausbildung zugelassen ist.

KAPITEL XI - Regeln in Bezug auf Mitteilungen Art. 88 - Jede Änderung der ausführlichen Unterrichtsprogramme, wie in Artikel 89 Nr. 1 erwähnt, des Inhalts der Kurse oder der Lehrbeauftragten muss der Verwaltung vor Anwendung der Änderung vorgelegt werden.

Art. 89 - Die Ausbildungseinrichtung übermittelt der Verwaltung folgende Informationen und Angaben: 1. spätestens einen Monat vor Beginn jeder Ausbildung: das ausführliche Programm der Organisation der Unterrichte sowie Zeitpunkt und Ort, an dem sie stattfinden werden, 2.spätestens einen Monat vor der ersten Prüfung: das ausführliche Programm der Organisation der Prüfungen sowie Zeitpunkt und Ort, an dem sie stattfinden werden, 3. spätestens eine Woche nach Erhalt aller Prüfungsergebnisse und vor Ausstellung des Befähigungsnachweises: die von der Verwaltung bestimmten personenbezogenen Daten und die Ergebnisse der eingeschriebenen Ausbildungsteilnehmer, 4.unverzüglich: jede Änderung der in Nr. 1 erwähnten Ausbildung und der in Nr. 2 erwähnten Prüfungen.

Art. 90 - SELOR und die internen Prüfzentren informieren die Verwaltung spätestens eine Woche nach der Entscheidung über die Ergebnisse der psychotechnischen Untersuchungen und vor Ausstellen einer Bescheinigung "psychotechnische Untersuchung" über die personenbezogenen Daten der Kandidaten.

Art. 91 - Die Art und Weise, wie die in den Artikeln 89 und 90 erwähnten Informationen übermittelt werden, wird gemäss den Anweisungen der Verwaltung festgelegt.

Art. 92 - Nach Empfang sämtlicher in den Artikeln 89 Nr. 3 und 90 erwähnten Angaben stellt die Verwaltung dem Absender pro Kandidat, der bestanden hat, eine Bescheinigungsnummer aus. Keine Bescheinigung darf ohne Vermerk dieser Bescheinigungsnummer ausgestellt werden.

Art. 93 - Der Unterrichtskoordinator einer zugelassenen Ausbildungseinrichtung informiert den Minister über jede Unregelmässigkeit in Bezug auf den Verlauf der Ausbildungen und der Prüfungen.

Art. 94 - Der Unterrichtskoordinator informiert die Verwaltung binnen zehn Tagen: 1. jedes Mal, wenn die Ausbildungseinrichtung gegen einen Lehrbeauftragten infolge von Handlungen, die eine Straftat darstellen, oder infolge von Handlungen, die im Widerspruch zu den Berufspflichten eines Lehrbeauftragten stehen und einen Ausschluss von dem Fach der betreffenden Ausbildung nach sich ziehen, Massnahmen ergriffen hat, 2.jedes Mal, wenn die Ausbildungseinrichtung einen Ausbildungsteilnehmer infolge von Betrug oder versuchtem Betrug oder wegen Missachtung der Regeln oder wegen seines Verhaltens von der Ausbildung ausgeschlossen hat.

Art. 95 - Die in Artikel 94 erwähnte Meldung erfolgt schriftlich und umfasst mindestens: 1. Name und Adresse der Personen, die Gegenstand der Massnahme sind, 2.ausführliche Beschreibung der Handlungen, die die Massnahme rechtfertigen, sowie Ort und Uhrzeit, wo sie sich ereignet haben, 3. ergriffene Massnahme und Zeitpunkt ihrer Ergreifung. KAPITEL XII - Kommission für die Ausbildung von Wachleuten Art. 96 - Der Minister richtet innerhalb des FÖD Inneres eine Kommission ein, die "Kommission für die Ausbildung von Wachleuten" genannt wird.

Art. 97 - Die Kommission für die Ausbildung von Wachleuten setzt sich zusammen aus: 1. dem Vertreter der Verwaltung, der den Vorsitz wahrnimmt, 2.einem Ausbildungsspezialisten der föderalen Polizei, 3. einem Verantwortlichen einer zugelassenen Polizeischule, 4.einem Sachverständigen für die Personalauswahl von SELOR, 5. einem Ausbildungsspezialisten des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung, 6.einem Vertreter der Ausbildungseinrichtungen, die zu Wachunternehmen oder zu Unternehmensgruppen, die diese Wachunternehmen organisieren, gehören, 7. einem Vertreter der Ausbildungseinrichtungen, die nicht zu Wachunternehmen gehören beziehungsweise zu Unternehmensgruppen, die diese Wachunternehmen organisieren, 8.einem Vertreter der in Artikel 17bis des Gesetzes erwähnten Berufsvereinigung der Wachunternehmen, 9. einem Vertreter der Berufsvereinigung der internen Wachdienste, 10.einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen des Personals der Wachunternehmen, 11. für die Behandlung der Fächer mit Bezug auf die in den Artikeln 22 bis 25 und 40 bis 42 erwähnten Ausbildungen: einem Waffenexperten der lokalen Polizei, 12.einem Vertreter der in Artikel 17bis des Gesetzes erwähnten Alarmzentralen-Vereinigung, wenn die Ausbildung "Operator Alarmzentrale" betroffen ist.

Art. 98 - Die Kandidaten für die Bestellung als Mitglied der Kommission werden von der Instanz vorgeschlagen, die sie vertreten.

Die mit dem Vorschlag betraute Instanz bestimmt für jeden Vertreter [zwei Stellvertreter]. [Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 99 - Der Minister kann Sachverständige oder andere Personen bestimmen, die ständig oder zeitweilig an den Besprechungen der Kommission teilnehmen.

Art. 100 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Verwaltung wahrgenommen.

Art. 101 - Die Kommission für die Ausbildung von Wachleuten hat den Auftrag, den Minister zu beraten bezüglich: 1. Einzelheiten der Unterrichtsprogramme der durch vorliegenden Erlass geregelten Ausbildungen, 2.der Zulassung der Ausbildungen, der Ausbildungseinrichtungen und der Lehrbeauftragten, 3. der Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller Abänderungsvorschläge. KAPITEL XIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 102 - Personen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.

Dezember 1999 Inhaber eines Befähigungsnachweises "Ausbildung des leitendes Personals" oder die von dieser Ausbildung befreit sind, werden Inhabern des Befähigungsnachweises "leitendes Personal Typ A" und des Befähigungsnachweises "leitendes Personal Typ B" gleichgestellt. [Art. 102bis - Leitende Personalmitglieder, wie in Artikel 2 Nr. 2 erwähnt, die diese Funktion mindestens seit dem 1. Januar 2000 ununterbrochen ausgeübt haben, können den Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" erhalten, ohne die Prüfungen abzulegen, wenn sie im Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ohne Abwesenheit an der Ausbildung, wie in Artikel 10 erwähnt, teilgenommen haben.] [Art. 102bis eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 103 - Personen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.

Dezember 1999 Inhaber eines allgemeinen Befähigungsnachweises "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit sind und die gemäss demselben Ausführungserlass Inhaber des Befähigungsnachweises der Ausbildung "Personenkontrolle - langer oder kurzer Typ" sind, werden Inhabern des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" und Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kneipen oder Tanzlokale" gleichgestellt.

Art. 104 - Personen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.

Dezember 1999 Inhaber eines allgemeinen Befähigungsnachweises "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit sind, werden Inhabern des Befähigungsnachweises "Operator Alarmzentrale" gleichgestellt.

Art. 105 - Personen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.

Dezember 1999 Inhaber eines allgemeinen Befähigungsnachweises "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit sind und die Inhaber eines Befähigungsnachweises sind, der aufgrund desselben Königlichen Erlasses Zugang zur Ausübung bestimmter spezialisierter Tätigkeiten gewährt, werden Inhabern des Befähigungsnachweises gleichgestellt, der aufgrund des vorliegenden Erlasses Zugang zur Ausübung dieser Tätigkeiten gewährt.

Art. 106 - Personen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.

Dezember 1999 Inhaber eines allgemeinen Befähigungsnachweises "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit sind, kann ein allgemeiner Befähigungsnachweis "Wachperson" ausgestellt werden, nachdem die Betreffenden eine Ausbildung mit 48 Unterrichtsstunden erfolgreich absolviert haben, die folgende Fächer umfasst: 1. Studium der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und Pflichten der Wachperson: 16 Unterrichtsstunden, 2.[Kulturbewusstsein] und Umgang mit Verschiedenartigkeit: 12 Unterrichtsstunden, 3. Betriebsersthelfer: 20 Unterrichtsstunden. [Art. 106 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18.Juli 2008)] [Art. 106bis - Wachleute, die mindestens seit dem 29. Mai 1990 ununterbrochen bei einem Wachunternehmen oder internen Wachdienst beschäftigt sind, können den allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" erhalten, ohne die Prüfungen abzulegen, wenn sie im Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ohne Abwesenheit an der in Artikel 106 vorgesehenen Ausbildung teilgenommen haben.] [Art. 106bis eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 107 - Personen, die nach dem 29. Mai 1990 und vor dem 10. Januar 2005 bei einem internen Wachdienst beschäftigt gewesen sind, der aufgrund der Änderung des Gesetzes vom 7. Mai 2004 erstmals unter der Genehmigungspflicht fiel und der vor dem 10. März 2005 einen entsprechenden Antrag auf Erlangung der Zulassung als interner Wachdienst eingereicht hat, können, sofern es sich um leitendes Personal handelt, den Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" und, sofern es sich um Wachleute handelt, den allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" erhalten, ohne die Prüfungen abzulegen, wenn sie ohne Abwesenheit an der Ausbildung teilgenommen haben.

Art. 108 - Personen, die seit dem 1. Januar 1999 ununterbrochen bei einem internen Wachdienst beschäftigt sind, der von einer ständigen Einrichtung, die Kulturgut verwaltet, organisiert wird und dessen Antrag auf Erlangung der Zulassung als interner Wachdienst binnen [zwei Jahren] ab Inkrafttreten des vorliegenden [Artikels] eingereicht worden ist, können, sofern es sich um leitendes Personal handelt, den Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" und, sofern es sich um Wachleute handelt, den Befähigungsnachweis "Wachperson - Kulturgutwächter" erhalten, ohne die Prüfungen abzulegen, wenn sie ohne Abwesenheit an der Ausbildung teilgenommen haben. [Art. 108 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 7. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juli 2008)] Art. 109 - Die Artikel 1, 6, 7, 8 Nr. 1, 8 Nr. 2, 8 Nr. 4, 8 Nr. 5, 8 Nr. 6, 8 Nr. 7, 8 Nr. 8, 11, 19 bis 21, 26, 34 bis 40, 43 bis 50, 54, 55, 57, 58, 69 bis 73, 75 bis 89, 91 und 93 bis 101 treten zwei Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

Art. 110 - Die Artikel 1, 12 Nr. 2 und 21 bis 33 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1999 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die ärztliche und psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen werden aufgehoben.

Art. 111 - Der Minister bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis 4, 8 Nr. 3, 9, 10, 11, 12 bis 18, 22 bis 25, 27 bis 33, 41, 42, 56, 59, 74, 92, und 102 bis 108 sowie der Aufhebung der entsprechenden Artikel des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1999 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die ärztliche und psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen.

Art. 112 - Der Minister bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen, die in den Artikeln 5, 60 bis 68 und 90 aufgeführt sind.

In der Zwischenzeit können die psychotechnischen Untersuchungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses vom Minister gebilligt waren, von einem Psychologen durchgeführt und bewertet werden, der: 1. im Rahmen des Anwerbungsverfahrens einem Wachunternehmen oder internen Wachdienst angehört, 2.im Rahmen der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den durch vorliegenden Erlass geregelten Ausbildungen einer Ausbildungseinrichtung angehört.

Art. 113 - Der Minister bestimmt das Inkrafttreten der in den Artikeln 51 bis 53 erwähnten Bestimmungen.

In der Zwischenzeit werden die Prüfungen von der Ausbildungseinrichtung durchgeführt, in der der Kandidat die Ausbildung absolviert hat.

Art. 114 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL

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