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Arrêté Royal du 21 décembre 2013
publié le 29 octobre 2014

Arrêté royal portant adaptation de la réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014626
pub.
29/10/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/arrete/2013/12/21/2014014626/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal portant adaptation de la réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2013 portant adaptation de la réglementation relative au transport des marchandises dangereuses par route ou par chemin de fer au progrès scientifique et technique (Moniteur belge du 22 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. april 2010;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. juni 1985, 28. juli 1987 und 15. mai 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. juli 1990, 5. april 1995, 4. August 1996, 27. november 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. juli 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 6, abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Januar 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007, 17. Februar 2012 und 10. Dezember 2012; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 3. mai 2013;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. april 2013, 7. juni 2013 und 13.juni 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.251/4 des Staatsrates vom 30. oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um.

KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird durch die Wörter "und die Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3.

Dezember 2012" ergänzt.

Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen : a) Nr.1 wird durch die Wörter ", in der geltenden Fassung" ergänzt; b) Nr.5 wird wie folgt ersetzt : "5. "zuständiger Behörde" : - wenn es sich um gefährliche Güter der Klasse 1 handelt : der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, - wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt : der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört,"; c) Nr.6 wird wie folgt ersetzt : "6. "Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr gehört" : der Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen,"; d) Nr.8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird wie folgt ersetzt : "8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ".

Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen : a) in Paragraph 1 des niederländischen Textes wird das Wort "inhoud" durch das Wort "capaciteit" ersetzt;b) Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt : " § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1 auf der Straße befördert werden, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein, außer wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5 der Anlage A zum ADR anwendbar ist."; c) in Paragraph 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, werden die Wörter "oder den Kapiteln 3.4 oder 3.5" zwischen die Wörter "nach Abschnitt 1.1.3" und die Wörter "der Anlage A zum ADR" eingefügt; d) Paragraph 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, wird wie folgt ersetzt : " § 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer innerstaatlich ausschließlich gefährliche Güter mit den UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 befördern, müssen sie lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV sein. Für diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und Rückstands-Heizöl beschränkt.".

Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird Absatz 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, wie folgt ersetzt : "Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3256 und/oder 3082 in Tanks oder anders als in Tanks gültig. Für diese Kategorie von Schulungsbescheinigung bleibt der Anwendungsbereich der UN-Nummern 3256 und 3082 auf schweres und Rückstands-Heizöl beschränkt.".

Art. 6 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 2007 und 10.

Dezember 2012, werden die Wörter "und/oder die in Artikel 22 definierten Auffrischungsschulungen" zwischen die Wörter "und/oder einen oder mehrere Aufbaukurse, wie definiert in Artikel 6" und das Wort "abhalten" eingefügt.

Art. 7 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen : a) in Paragraph 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; b) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird der dritte Gedankenstrich von Nr. 3 aufgehoben;

Art. 8 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen : a) in Paragraph 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, werden die Wörter "Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die Wörter "Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt; b) Paragraph 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012 wird wie folgt ersetzt : " § 3 - Die Personen, die die in Artikel 6 und/oder Artikel 22 angegebenen Schulungen erteilen, müssen Inhaber der in Artikel 4 erwähnten gültigen Schulungsbescheinigung sein, die wenigstens denjenigen Anwendungsbereich, für den die Schulung erteilt wird, abdeckt und müssen über die nötige Fachkenntnis verfügen.".

Art. 9 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird wie folgt ersetzt : "Art. 19 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt. § 2 - Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für die Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der in Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die Kategorie I und werden vom in Paragraph 1 erwähnten Prüfungsausschuss auf Grundlage einer Entscheidung des für die Klasse 1 zuständigen Prüfungsausschusses ausgestellt. § 3 - Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört, oder vom Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1 zuständig ist, bestimmt.".

Art. 10 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen : a) in Paragraph 1 werden die Wörter "Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die Wörter "Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1 zuständig ist" ersetzt;b) Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 21 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt : "Wenn jedoch der Inhaber 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit seiner Schulungsbescheinigung an einer Auffrischungsschulung teilgenommen und den entsprechenden Kontrolltest bestanden hat, beginnt der neue Gültigkeitszeitraum ab dem Tag, an dem der Inhaber den Kontrolltest bestanden hat.".

Art. 12 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört" durch die Wörter "Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr gehört" ersetzt;

Art. 13 - Anlage VI zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird aufgehoben.

KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen Art. 14 - Die Überschrift des niederländischen Textes des Königlichen Erlasses vom 28. juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt : "Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor van gevaarlijke goederen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen".

Art. 15 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2012, werden folgende Änderungen vorgenommen : a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt : "Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.september 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die Richtlinien 2010/61/EU der Kommission vom 2. september 2010 und 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 um"; b) Absatz 2 Nr.6 wird wie folgt ersetzt : "6. "Beauftragtem des Ministers" : der Generaldirektor der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, was die Anwendung der Bestimmungen des ADR betrifft - der Direktor der nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörde, was die Anwendung der Bestimmungen der RID betrifft"; c) Absatz 2 Nr.8 wird wie folgt ersetzt : "8. "UN-Nummer" : die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, gemäß den, von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" beigefügten "Musterregelungen" ". d) im niederländischen Text von Nr.9 wird das Wort "UNO-nummer(s)" durch das Wort "UN-nummer(s)" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen : a) Nr.2 wird wie folgt ersetzt : "2. die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben."; b) eine neue Nr.3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt : "3. die durch den König bestimmten Beamten und Bediensteten der Eisenbahnsicherheitsbehörde.".

Art. 17 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ergänzt : "Art. 24 - Die in Artikel 23 Nr. 1 und Nr. 2 bestimmten Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihres Amtes insbesondere Kontrollen auf der Straße durchführen.

Die in Artikel 23 Nr. 3 genannten Beamten und Bediensteten können bei der Ausübung ihrer Funktion jedes rollende oder hierzu auf der Eisenbahninfrastruktur bestimmte Material inspizieren ohne den Eisenbahnverkehr erheblich zu stören.".

Art. 18 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit" durch die Wörter "Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit" ersetzt.

Art. 19 - In Paragraph 3.1.2 der Anlage desselben Erlasses werden die Wörter ", die für den Aufbau des Tanks auf dem Fahrgestell verantwortliche Person" zwischen die Wörter "Hersteller des Fahrgestells" und die Wörter "oder der Importeur" eingefügt.

Im niederländischen Text von Paragraph 3.2.1.5 der Anlage zum selben Erlass wird das Wort "UNO-nummer" durch das Wort "UN-nummer" ersetzt.

Art. 20 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 21 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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